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Entwurf Beitragsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft

Entwurf für eine Beitragsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Beitragsordnung - BO) vom XY. Monat 2020

 

Beitragsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
(studentische Beitragsordnung HTW Dresden - BO)

als Teil der Ordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden
Vom XY. Monat 2020

 

Vorbemerkung

 

Die BO wird auf Grund § Haushalt und Finanzen Abs. 2 der Grundordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Grundordnung - GrundO)  in der Fassung vom 15. Oktober 2019, in Verbindung mit § 29 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 27 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, vom StuRa erlassen und bedarf der Genehmigung des Rektorates.
 

§ Beitragszweck

 

Die Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden erhebt von ihren Mitgliedern jedes Semester Beiträge für die Erfüllung der Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft (studentische Selbstverwaltung), sowie insbesondere für die Mobilität der Studentinnen und Studenten am Studienort (Semesterticket).

 

§ Beitragspflicht

 

  1. Alle Mitglieder der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden sind zur Zahlung der Beiträge verpflichtet.

  2. Die Beiträge werden mit der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig.

  3. 1Eine Rückerstattung der Beiträge aus Mitteln der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden ist in sozialen und wirtschaftlichen Härtefällen möglich.

    2Näheres regelt die Härtefallordnung der Studentinnen- und Studentenschaft.

 

§ Beitragseinzug und -zahlung

 

  1. Den Semesterbeitrag zieht die für die HTW Dresden zuständige Kasse entgeltfrei ein.

  2. Die HTW Dresden zahlt die Beiträge der Studentinnen- und Studentenschaft gemäß § Beitragshöhe und -zusammensetzung an den StuRa auf Grundlage der durch das Dezernat Studienangelegenheiten festgestellten Anzahl von Mitgliedern der Studentinnen- und Studentenschaft.

  3. Der StuRa zahlt den Betrag für das Semesterticket gemäß § Beitragshöhe und -zusammensetzung Abs. 3 entsprechend der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.

 

§ Beitragshöhe und -zusammensetzung

 

  1. Der Beitrag für die Studentinnen- und Studentenschaft setzt sich aus dem Betrag für die studentische Selbstverwaltung und dem Betrag für das Semesterticket zusammen.

  2. Der Betrag für die studentische Selbstverwaltung ergibt sich aus dem Haushaltplan gemäß FO.

  3. Der Betrag für das Semesterticket ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen für das Semesterticket.

  4. Den Beitrag für das Studentenwerk erhebt das Studentenwerk Dresden gemäß § 110 Abs. 2 SächsHSFG.

 

§ Betrag für die studentische Selbstverwaltung

 

  1. Der StuRa bewirtschaftet die Mittel der Studentinnen- und Studentenschaft gemäß der FO zur Erfüllung der Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft.

  2. Näheres zum Betrag für die studentische Selbstverwaltung kann eine Verordnung vom Referat Finanzen regeln.

 

§ Betrag für das Semesterticket

 

  1. 1Das Semesterticket soll die wirtschaftliche und soziale Selbsthilfe der Mitglieder unterstützten.

    2Der Betrag ist auf das Maß zu beschränken, das die sozialen Verhältnisse der Mitglieder angemessen berücksichtigt.

  2. Grundsätzlich haben alle Mitglieder das Semesterticket.

  3. Das Semesterticket muss mindestens

    1. öffentlichen Personennahverkehr [in der Stadt] in Dresden (Abo-Monatskarte der Dresdner Verkehrsbetriebe)

    2. Schienenpersonennahverkehr [in der Region der Stadt] im Land Sachsen (Länderticket (ohne zeitliche Einschränkung) DB Regio Südost)

    umfassen.

  4. Das Semesterticket soll mindestens auch

    1. öffentlichen Personennahverkehr im Verkehrsverbund [der Stadt] mit Dresden (Abo-Monatskarte Verkehrsverbund Oberelbe)

    2. Fahrradverleih [in der Stadt] in Dresden (ganztägige Nutzung für Kurzstrecken)

    umfassen.

  5. Das Semesterticket kann

    1. öffentlichen Personennahverkehr der Verkehrsverbünde [in der Region der Stadt] im Land Sachsen (Länderticket)

    2. Fahrradverleih [in der Stadt] in Dresden (ganztägige Nutzung)

    umfassen.

  6. Das Semesterticket könnte wirtschaftlich zweckmäßig im Einvernehmen mit dem StuRa auch

    1. Schienenpersonennahverkehr [über die Region der Stadt] über das Land Sachsen hinaus (Quer-durchs-Land-Ticket Deutsche Bahn)

    2. öffentlichen Personennahverkehr der Verkehrsverbünde [über die Region der Stadt] über das Land Sachsen hinaus

    3. Schienenpersonenfernverkehr (BahnCard Deutsche Bahn oder Interrail)

    umfassen.

  7. Das Semesterticket kann weitere geringfügige und wirtschaftlich zweckmäßige Leistungen umfassen.

  8. 1Einzelne Mitglieder sollen das Semesterticket nicht haben müssen.

    2Für sie soll die Beitragsplicht über den Betrag für das Semesterticket entfallen können.

    3Die vertraglichen Vereinbarungen für das Semesterticket sind entsprechend abzuschließen.

  9. Näheres zum Betrag für das Semesterticket soll eine Verordnung vom Referat studentische Selbstverwaltung & Organisation regeln.

 

§ Verhandlung vom Semesterticket

 

1Der StuRa bestimmt eine verantwortliche Person für die Verhandlung und den Abschluss der vertraglichen Vereinbarungen für das Semesterticket. Diese Person wird wie die verantwortliche Person für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes gemäß § 29 Abs. 3 Satz 4 SächHSFG bestimmt.

2Der StuRa kann einzelne verantwortliche Personen für die Verhandlung vertraglicher Vereinbarungen und den Abschluss zu bestimmten Teile für das Semesterticket und zu bestimmten auslaufende vertragliche Vereinbarungen bestimmen.

3Die Bestimmung ist auf das Jahr des aufzustellenden Haushaltes begrenzt.

 

§ Schlussbestimmung

 

  1. Näheres zum Beitrag kann eine Verordnung vom Referat Finanzen regeln.

  2. 1Die BO tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

    2Mit dieser Beitragsordnung treten alle vorherigen Beitragsordnungen außer Kraft.

 

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