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Übernahme Verfahrenskosten für die 2. Instanz eines gerichtl. BaföG Verfahrens

21/22-19-0221: Übernahme der Verfahrenskosten für die nächste Instanz bzgl. dem Widerspruch gegen Nichtgenehmigung Förderungshöchstdauer nicht stimmberechtigter Mitglieder

 

Antrag

Antragsteller:in

Florian Fuhlroth

Antragsdatum

27.06.2022

Antragstext

Der StuRa möge beschließen alle anfallenden Verfahrenskosten für die Berufung des Urteils auf Nichtgenehmigung der Erhöhung der Förderungshöchstdauer zu tragen.

Begründung zum Antrag

Hierbei handelt sich um eine Entscheidung des BAföG-Amts, welches Grundsatzcharakter hat. (siehe vorherigen Beschluss)

Aus eben genannter Grundsätzlichkeit sah sich das Verwaltungsgericht in erster Instanz nicht befähigt eine andere als dem Gesetzeswortlaut folgende Entscheidung zu treffen. Mindestens wurde dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung erwähnt.

Grundsätzlich geht es darum, dass lediglich ein von zwei Gremiensemestern im Rahmen des BAföG angerechnet wurde. Dazu ist unter anderem strittig, ob die Mitwirkung im Gremium als ursächlich anerkannt werden kann, da ein Leistungsnachweis entsprechend rechtzeitig eingereicht wurde. Der weitere Verlauf der Gremientätigkeit wurde ebenso nicht vollständig anerkannt, da das Gericht und das Amt die Auffassung vertreten, dass das letzte Fachsemester ohnehin keine Gremientätigkeit geleistet werden dürfte. Daher wurden von insgesamt 5 Semestern Gremientätigkeit lediglich 2 Semester anerkannt. Anteilige Monate in Bezug auf das 7. Semester werden vom Gericht als nicht notwendig erachtet, da BAföG lediglich semesterweise und nicht monatsweise bewilligt wird.

Um es einfach an einem Beispiel zu formulieren:

Wenn Studentin also bereits vor Erbringung des Leistungsnachweises gremientätig war, also z.B. bereits ab dem ersten Semester und dann ihren Leistungsnachweis gegenüber dem BAföG rechtzeitig erbringt (nach dem 4. Semester), dann verfällt ihr die komplette Anrechnung der Gremientätigkeit für diese Zeit auch in Zukunft. Sollte Sie also später beantragen, dass Sie länger durch das BAföG gefördert wird, so wird ihr dies verwehrt.

Zu beachten ist bitte, dass es sich hierbei um einen dringlichen Vorgang handelt, da die Einspruchsfrist 1 Monat beträgt und das Urteil bereits vorliegt. Hier die kurze Mail vom Rechtsanwalt:

"Sehr geehrter Herr,
das Urteil liegt nun vor; angeschaut habe ich es aber noch nicht, daher kann ich mich noch nicht zu den Erfolgsaussichten eines Berufungszulassungsantrages äußern. Da der vorsitzende Richter vom Oberverwaltungsgericht kommt, darf man vermuten, dass er seine Entscheidung "berufungsfest" formuliert/begründet haben wird.
Besprechen Sie bitte mit Ihrem Gremium, ob die Sache (überhaupt) vor das Oberverwaltungsgericht gebracht werden soll. Das muss dann spätestens bis zum 2X.07. geschehen. Aber schon ab dem 16.07. (und bis 11.08.) werde ich im Urlaub sein. Daher müsste ich Ihre Entscheidung rechtzeitig vorher kennen. Teilen Sie sie mir also bitte bis spätestens 07.07.2022 mit."

 

Kostenposition im Haushaltsplan

Rechts- und Beratungskosten

 

Vorschlag zum weiteren Verfahren

Sollte der StuRa nicht der Meinung sein, dass Verfahren unabhängig der Erfolgsaussicht führen zu wollen. So möge die Umsetzung des Beschlusses von der Aussage des derzeit zuständigen Rechtsanwalts Herrn Weidemann abhängig gemacht werden. Sollte dieser eine Aussicht auf Erfolg begründen, so soll der Beschluss umgesetzt werden.

Zur Höhe der Verfahrenskosten kann derzeit keine konkrete Aussage getroffen werden, wird dem Referat Finanzen jedoch unmittelbar nachgereicht, sobald diese bekannt ist. Bevor jedoch nicht grundsätzlich klar ist, ob der StuRa diesen Sachverhalt weiter verfolgen möchte, war eine Einholung diesbezüglich nicht möglich.

Anlagen

Rechtsberatung Widerspruch Nichtgenehmigung Förderungshöchstdauer nicht stimmberechtigter Mitglieder 

Rechtsberatung Widerspruch Nichtgenehmigung Förderungshöchstdauer

Änderungsanträge

"wegen der Grundsätzlichkeit wird auch schon gleich die dritte Instanz angestrebt werden müssen"

Ersetze den Antragstext durch

Der StuRa möge beschließen grundsätzlich - also in zweiter und womöglich notwendig auch in der dritten Instanz - den Anspruch für die "einfache" Mehrjährigkeit [auch mit und ohne direkten Zusammenhang zum Zeitpunkt des Leistungsnachweises für das BAföG] zur Erhöhung der Förderungshöchstdauer zu Gericht [am bestehenden Fall FF] zu erstreiten.

7/0/0 --> angenommen

Abstimmung Hauptantrag mit Änderungsantrag und Aufnahme KontO.

7/0/0 --> angenommen

Abstimmung

erforderliche Mehrheit

Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gemäß § 54 Absatz 2 SächsHSFG (allgemeine Mehrheit für Beschlüsse, soweit Ordnungen nichts anderes bestimmen)

(in Verbindung mit § Beschlüsse Absatz 2 Satz 3 StuRa-GO (besondere Beschlussfähigkeit unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wegen vorangegangener Beschlussunfähigkeit))

 

Behandlung

19. Sitzung Plenum 2021/2022
Tagesordnungspunkt 2

Beschlussdatum

2022-07-05

Beschlussfähigkeit

7 (anwesende Stimmberechtigte) von 8 (gegenwärtig Stimmberechtigten)

Ergebnis

Ja 7
Nein 0
Enthaltung 0

angenommen

Beschluss

Beschlusstext

Der StuRa beschloss, alle anfallenden Verfahrenskosten für die Berufung des Urteils auf Nichtgenehmigung der Erhöhung der Förderungshöchstdauer zu tragen.

Ausfertigung

2022-07-20
Präsidium
Hauke Hund

 

 

Unterzeichnung

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