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Anpassung (Berichtigung) Obergrenze Aufwandsentschädigung 2021

21/22-08-0097: Anpassung (Berichtigung) der Obergrenze für Aufwandsentschädigung 2021

 

Antrag

AntragstellerIn

(Ausschuss Finanzielles)
Vorstand

Antragsdatum

2021-12-03

Antragstext

Der StuRa möge beschließen, die Obergrenze für den Erhalt von Aufwandsentschädigung je Mitglied von 2.400 € auf 3.000 € je Kalenderjahr berichtigend anzupassen.

Begründung zum Antrag

Die Reglung zur Obergrenze von 2.400 € (vgl. Begründung zur Ordnung) auf R 3.12 Absatz 3 Satz 3 LStR. wurde angepasst.

Das waren bisher 200 €. Für 2021 wurde der Betrag auf 250 € angepasst, im April rückwirkend ab Anfang des Jahres.

Es sollen grundsätzlich alle Wertansätze - also auch die vermeintlichen Richtwerte entsprechend der Begründung zur Ordnung - um etwa ein Viertel "berichtigend" erhöht werden. (Die Begründung sollte ohnehin hinsichtlich der Funktion einmal überarbeitet werden.)

Praktisch hat die Anpassung auch eine anteilige Auswirkung auf den Haushaltsplan. Es ist davon auszugehen, dass keine Anpassung bereits gewährter Aufwandsentschädigung im Nachhinein (1., 2. und 3. Quartal 2021) erfolgt. Aber eine Wirkung für das 4. Quartal sollte sich entfalten können. Es sind davon ohnehin nur einige wenige "betroffen", nämlich diejenigen, die bereits in den vorherigen Monaten des Jahres schon sehr viel Aufwand bewältigten.

Kostenposition im Haushaltsplan

ohne finanzielle Mittel

(Ob sich daraus die Notwendigkeit zur Änderung des Haushaltsplanes ergibt könnte durch die Verantwortlichkeit Haushaltsplan 2021 entschieden werden müssen. Oder?)

Vorschlag zum weiteren Verfahren

Ausfertigung der geänderten Ordnung, samt Begründung

Anlagen

Schreiben vom Bundesministerium der Finanzen Anwendung der Erhöhung des steuerfreien Mindestbetrags für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nummer 12 Satz 2 Einkommensteuergesetz - EStG, R 3.12 Absatz 3 und Absatz 5 Lohnsteuer-Richtlinien - LStR) ab 1. Januar 2021 vom 8. April 2021

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2021-04-08-anwendung-erhoehung-steuerfreie-mindestbetrags-aufwandsentschaedigungen-oeffentliche-kassen.pdf

Amtliches Lohnsteuer-Handbuch (vom Bundesministerium der Finanzen) 2021 R 3.12 Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)

https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2021/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen/2-Steuerfreie-Einnahmen/Paragraf-3/inhalt.html#anchordddb52ba-3025-4ec7-a92a-1e61bad83847

Im Übrigen sollte der Verweis in der Begründung auf diese Quelle berichtigt werden. Aktuell verweisen wird auf Amtliches Lohnsteuer-Handbuch (vom Bundesministerium der Finanzen) 2019, also eine vorherige Fassung.

Anpassung StuRa-AE-O

Ersetze § zu entschädigender Aufwand Absatz 2 StuRa-AE-O

Ehrenamtliche Mitglieder erhalten im Kalenderjahr höchstens 2.400 € Aufwandsentschädigung.

durch

Ehrenamtliche Mitglieder erhalten im Kalenderjahr höchstens 3.000 € Aufwandsentschädigung.

.

Aufgabe

#966

Änderungsanträge

[Alles nachfolgende füllt das Präsidium aus.]

Abstimmung

erforderliche Mehrheit

Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gemäß § Ordnungen Satz 2 GrundO (allgemeine Mehrheit für Beschlüsse zu Ordnungen)

 

Behandlung

8. Sitzung StuRa 2021/2022
Tagesordnungspunkt 3

Beschlussdatum

2021-12-14

Beschlussfähigkeit

7 (anwesende Stimmberechtigte) von 8 (gegenwärtig Stimmberechtigten)

Ergebnis

Ja 6
Nein 0
Enthaltung 1

angenommen

Beschluss

Beschlusstext

Der StuRa beschloss, die Obergrenze für den Erhalt von Aufwandsentschädigung je Mitglied von 2.400 € auf 3.000 € je Kalenderjahr berichtigend anzupassen.

Ausfertigung

2021-12-15
Präsidium (oder andere Funktion)
Johann Boxberger

 

 

Unterzeichnung

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