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selbstbestimmte Trennung der Gewalten im StuRa 2014

2014-02-044: selbstbestimmte Trennung der Gewalten Legislative und Exekutive im Studentinnen- und Studentenrat (StuRa) 2014 mit Verteilung der Entscheidungskompetenzen

Antrag

AntragstellerIn

Daniel Möller

Antragsdatum

11.01.2014

Antragstext

Der StuRa möge beschließen ein zusätzliches Entscheidungsorgan Referatskollegium (RK) einzuführen. Die Vertretung der Fachschaftsräte im StuRa, die den Willen der Studentinnen- und Studentenschaft abbilden, sind weiterhin legislativ als Plenum zusammengefasst. Dies sollte Bestandteil der Grundordnung sein.

Grundregelungen zum Verfahren des RK sollen umfassen:

  • RK ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Referate (6) stimmberechtigt vertreten sind
  • Jedes Referat hat im RK eine Stimme, welche durch den Referatsleiter oder seinen Stellvertreter vertreten wird. Mehrere Referate dürfen nicht von der gleichen Person repräsentiert werden. (Ausnahme: Sprecherinnen und Sprecher des StuRa)
  • Referatsleitung bzw. stellv. Referatsleitung können im Falle einer Abwesenheit ihr Stimmrecht schriftlich delegieren. Eine Stimmdelegation sollte nur im Ausnahmefall an nicht an der HTW Dresden als Teil der Studierendenschaft immatrikulierte Personen erfolgen
  • Sprecherinnen und Sprecher des StuRa haben - einzig zum Erreichen einer Beschlussfähigkeit - maximal die Stimmen (auch kommissarisch) zweier unbesetzter Referate inne
  • Sprecherinnen und Sprecher des StuRa welche gleichzeitig regulär eine Referatsleitung innehaben, können maximal ein weiteres Referat kommissarisch im RK vertreten
  • Sprecherinnen und Sprecher des StuRa sollen ihr ggf. erlangtes kommissarisches Stimmrecht selbst ausüben, können es aber bei Abwesenheit schriftlich delegieren
  • RK ist nicht berechtigt, Aufwandsentschädigungen (AE) zu beschließen
  • RK ist dem StuRa gegenüber Rechenschaft schuldig
  • RK kann sich nicht über Entscheidungen des StuRa hinwegsetzen
  • RK kann Anträge an den StuRa verweisen
  • RK ist zuständig für das Tagesgeschäft im Rahmen des Haushaltsplans
  • die monetäre Höhe von im RK zu bearbeitenden Anträgen wird auf maximal €2000 je Antrag begrenzt
  • vom RK abgelehnte Anträge können auf Wunsch des Antragstellers/der Antragstellerin erneut im StuRa behandelt werden

Begründung zum Antrag

Der StuRa soll die Gesamtheit von Legislative und Exekutive vereinen. Im Sinne seiner eigenen und selbstbestimmten Organisation der Verfahren ist eine Gliederung in unterschiedliche Entscheidungsorgane möglich. Aktuell sind dies lediglich die Sprecherinnen und Sprecher, welche vertretend für den gesamten StuRa Beschlüsse fassen können. Die Sprecherinnen und Sprecher sind aber keine reine Exekutive. Sie sollen eine Art Bindeglied zwischen allen verkörpern und den gesamten StuRa, mit Legislative und Exekutive, vertreten. Mit dem RK kommt es zur Schaffung eines Organes der Exekutive. Mitglieder sollen die Leitungen der Referate sein. Jedes Referat hat eine Stimme. Somit kommt es zur Auslagerung von Entscheidungskompetenz aus dem Plenum (als Legislative) in die Exekutive (das Referatskollegium). Dies soll zum Bestreiten des "Tagesgeschäftes", die Ausführung des Haushaltsplanes, dienen. Eine Budget-Limitierung auf hier €2000 ist sinnvoll, da diesen Betrag überschreitende Anträge auch im Rahmen des Haushaltsplans als das Tagesgeschäft überschreitend angesehen werden sollten. Ein Beschluss etwaiger Aufwandsentschädigungen (AE) verbleibt per diesem Antrag beim Plenum, was in der Brisanz des Themas begründet liegt. Aufgrund dieser Brisanz ist die AE als vom Tagesgeschäft abgetrennt zu beurteilen. Restliche per diesem Antrag auferlegte Restriktionen sollen der demokratischen Entscheidungssicherung dienen und beruhen teilweise auf Erfahrungswerten.  Projeziert auf den Aufbau der Hochschule könnte das RK somit mit dem Rektorat verglichen werden. Die Grundsatzentscheidungen verbleiben bei der Legislative - dem Plenum. Projeziert auf den Aufbau der Hochschule könnte das Plenum mit dem Senat verglichen werden. Projeziert auf den Aufbau mit der Gebietskörperschaft Sachsen könnte das RK mit dem Kabinett verglichen werden. Projeziert auf den Aufbau mit der Gebietskörperschaft Sachsen könnte das Plenum mit dem Plenum des Landtages verglichen werden. Mit der Auslagerung von Aufgaben geht eine Entlastung der Mitglieder des Plenums einher. Somit soll die Mitwirkung in der Legislative zumutbarer werden ohne jedoch die Selbstbestimmung aufzugeben. Die mögliche konkrete Ausgestaltung kann diesem Antrag und ggf. zusätzlich dem aktuellen Entwurf für die Grundordnung des Studentinnen- und Studentenrates von Paul Riegel als Mitglied des Ausschusses Ordnungen des StuRa entnommen werden und diese ggf. angepasst werden.  Vorschlag zum weiteren Verfahren Ein Entwurf zur weiteren Festlegung der Kompetenzen des RK soll unter Beachtung aller eingebrachten Restriktionen im Ausschusses Ordnungen des StuRa erarbeitet werden. Die grundsätzlichen Regelungen sollen sich in einem überarbeitetem Entwurf zur Grundordnung des StuRa wiederfinden. Der Entwurf zur Grundordnung des StuRa soll mit erarbeiten Regelungen beschlossen werden,  sodass diese dauerhaft Anwendung finden.

Änderungsantrag

keep it simple (and real)

Streiche im Antragstext "

Grundregelungen zum Verfahren des RK sollen umfassen:

  • RK ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Referate (6) stimmberechtigt vertreten sind
  • Jedes Referat hat im RK eine Stimme, welche durch den Referatsleiter oder seinen Stellvertreter vertreten wird. Mehrere Referate dürfen nicht von der gleichen Person repräsentiert werden. (Ausnahme: Sprecherinnen und Sprecher des StuRa)
  • Referatsleitung bzw. stellv. Referatsleitung können im Falle einer Abwesenheit ihr Stimmrecht schriftlich delegieren. Eine Stimmdelegation sollte nur im Ausnahmefall an nicht an der HTW Dresden als Teil der Studierendenschaft immatrikulierte Personen erfolgen
  • Sprecherinnen und Sprecher des StuRa haben - einzig zum Erreichen einer Beschlussfähigkeit - maximal die Stimmen (auch kommissarisch) zweier unbesetzter Referate inne
  • Sprecherinnen und Sprecher des StuRa welche gleichzeitig regulär eine Referatsleitung innehaben, können maximal ein weiteres Referat kommissarisch im RK vertreten
  • Sprecherinnen und Sprecher des StuRa sollen ihr ggf. erlangtes kommissarisches Stimmrecht selbst ausüben, können es aber bei Abwesenheit schriftlich delegieren
  • RK ist nicht berechtigt, Aufwandsentschädigungen (AE) zu beschließen
  • RK ist dem StuRa gegenüber Rechenschaft schuldig
  • RK kann sich nicht über Entscheidungen des StuRa hinwegsetzen
  • RK kann Anträge an den StuRa verweisen
  • RK ist zuständig für das Tagesgeschäft im Rahmen des Haushaltsplans
  • die monetäre Höhe von im RK zu bearbeitenden Anträgen wird auf maximal €2000 je Antrag begrenzt
  • vom RK abgelehnte Anträge können auf Wunsch des Antragstellers/der Antragstellerin erneut im StuRa behandelt werden

". Ergänze bei Vorschlag zum Verfahren "

Entsprechende Reglungen zum Verfahren des Referatskollegiums sollen sich in einer zu erarbeitenden Geschäftsordnung wiederfinden.

".

Abstimmung

besondere notwendige Mehrheit

2/3-Mehrheit der Mitglieder gemäß § 19 Satzung

Behandlung

2. Sitzung StuRa 2014
Tagesordnungspunkt 2

Ergebnis

Ja 11
Nein 3
Enthaltung 0

angenommen

Beschluss

siehe Antrag

Finanzen

Dieser Abschnitt ist vom Bereich Haushalt des Referates Finanzen auszufüllen.

Kostenstelle

Konten
Soll
Haben


Unterzeichnung und Ausfertigung

Datum der Ausfertigung
Sitzungsleitung (oder andere Funktion)
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