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Unterstützung Studienfahrt nach Moskau

2012-23-07: Unterstützung Studienfahrt nach Moskau: notwendige Mehrheit für die Zustimmung eines Antrag im Studentinnen- und Studentenrat (StuRa) 2012

Antrag

Antragstext

hiermit möchte ich im Namen der mitreisenden 11 Studenten einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für die Studienreise nach Moskau stellen. Die ursprünglich eingeplanten 360 € aus Promos-Geldern werden nicht gewährt. Die Studenten haben bereits einen Teil der Flugkosten von 544,34 und für das Visum bezahlt, aber jetzt die Lücke von 360 € pro Person zu schließen, fällt den Studenten so kurzfristig natürlich schwer. Deshalb bitte ich zu prüfen, ob es möglich ist, ob die Fakultät einen Teil der Kosten übernehmen könnte.

 

Begründung zum Antrag

Eine Reglung zur Definition des Verfahrens zum Fassen von Beschlüssen muss her. Es kann nicht sein, dass nach Belieben Beschlüsse anfechtbar sind, nur weil der StuRa keine eigene Festlegung für sich trifft. Mit dieses Antrag und möglichen Beschluss soll ein Ersatz für die fehlende Ordnung zur Bestimmung von Verfahren des Organes Studentinnen- und Studentenrates gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 SächsHSG erfolgen.

Die Reglung orientiert sich an § 54 SächsHSG. Der Antrag und mögliche Beschluss soll salvatorische Wirkung für das bisherige Wirken des StuRa 2012 erzielen, sollte bisher nicht konform § 54 SächsHSG Beschlüsse gefasst wurden sein.

Es sein noch angemerkt, dass das wahrhaftige Problem wohl die Ordnung (Geschäftsordnung) im StuRa ist. Im Übrigen erscheint diese nur durch kontinuierlich (nachhaltige) Investition und Sicherung in entsprechenden personellen Kapazitäten möglich.

Die Begründung könnte immens erweitert werden:

  • Sollte alternativ ein Verfahren, etwa die Anzahl von Anwesenden (Feststellung der Beschlussfähigkeit) ist, unabhängig von der Anzahl der abgegeben Stimmen, "Anwendung" finden:
    • Grundsätzlich wird der "vorherrschenden" und bisher gelebten Anwendung (Wer sich wirklich enthalten will, soll nicht zum Abstimmen gezwungen werden.) widersprochen.
    • Alle Beschlüsse dieser Legislatur müssen auf ihre "Richtigkeit" überprüft werden. Dabei wäre die Anzahl der Anwesenden gemäß Beschlussfähigkeit nahezu überall anzugeben.
    • Auf den StuRa könnten (auch so, ähnlich wie schon jetzt befürchtet,) Verfahren mit der Rechtsaufsicht und zu Gericht anhänglich werden.
  • Wiki:Beschluss#gemäß SächsHSG
  • Ferner sollte einmal geprüft werden, ob es zulässig ist, dass bei einer festgestellten Beschlussfähigkeit mit 30 Anwesenden (von 36 Stimmberechtigten, wobei ein Sitz zuviel der Mitgliedergruppe Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bereitgestellt wurde) Anträge der studentischen Vertretung mit "16 Ja-Stimmen, 13 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen" mit der Anmerkung "(ein Mitglied beteiligt sich nicht an der Abstimmung)" und "bei der Anwesenheit von 32 stimmberechtigten Mitgliedern" abgelehnt werden .

Des Weiteren kann nur, im Sinne der "Rechtmäßigkeit" und der klaren Verhältnisse, dazu geraten, den umstrittenen Beschluss Schaffung weiterer Stellen als Angestellte des StuRa erneut abstimmen zu lassen. Somit kann er "mit Sicherheit" geheilt werden. Dabei ist weniger die Entscheidung selbst, sondern eher ihre "endgültige Wirkung" im Vordergrund. Dies gilt insbesondere, da es beim Gegenstand um eine massive finanzielle Entscheidung handelt, die die Zukunft der studentischen Selbstverwaltung maßgeblich prägen wird.

Vorschlag zum weiteren Verfahren

Abstimmung

besondere notwendige Mehrheit

2/3-Mehrheit der Mitglieder gemäß § 19 Satzung

Behandlung

X. Sitzung des StuRa 2012
Tagesordnungspunkt Y
Vertagung gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 SächsHSG

X. + 1 Sitzung des StuRa 2012
Tagesordnungspunkt Y
Beschlussfähigkeit gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 SächsHSG

X. Sitzung des StuRa 2012
Tagesordnungspunkt Y

Ergebnis

Ja
n
Nein n
Enthaltung n

angenommen/abgelehnt

Beschluss

siehe Antrag

Unterzeichnung und Ausfertigung

Datum der Ausfertigung
Sitzungsleitung (oder andere Funktion)
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