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Abschaffung der besonders besonderen Mehrheiten für Ordnungen

2019-09-16: Abschaffung der besonders besonderen Mehrheiten für Ordnungen in allen Ordnungen beim Erhalt einer notwendigen Mehrheit der (stimmberechtigten) Mitglieder

 

Antrag

AntragstellerIn

Ausschuss Grundordnungen der Studentinnen- und Studentenschaft

Antragsdatum

2019-06-21

Antragstext

Der StuRa möge beschließen die besonders besonderen Mehrheiten für Ordnungen abschaffen. Eine einheitliche Mehrheit (Mehrheit der Mitglieder) soll für Ordnungen der Studentinnen- und Studentenschaft erhalten bleiben.

Begründung zum Antrag

Es erscheint problematisch, dass es "selbstverpflichtend" besonders besondere Mehrheiten gibt. So wird die Entfaltung von nachfolgenden Legislaturen beschnitten. Denn wenn eine (nachfolgend) gewählte (politische) Mehrheit es nicht vermag eine Verbesserung Sachen zu verändern wird es schwierig.

Wohl gibt es dazu woanders (aus guten Gründen) Ausnahmen, wo besonders besondere Mehrheiten üblich sind. Klassisches Beispiel ist wohl eine Verfassung.
Im Bezug auf uns (als studentische Selbstverwaltung) erscheint das jedoch fragwürdig, selbst bei unserer Grundordnung. Ja, das könnte man­nig­fal­tig diskutiert werden. Etwa bei der Grundordnung unserer Hochschule gibt es "bedenklicher Weise" gar keine besondere Mehrheit.

Konkret steht ein Antrag im Raum, der "streitbar" ist.
Es gibt die Möglichkeit, dass der Antrag eine "normale" Mehrheit erreichen könnte, jedoch nicht Mehrheit von zwei Dritteln. So könnte der Eindruck entstehen, dass eine "alt geprägte" Minderheit Veränderungen verhindert. Die Konsequenz wäre eine Verbitterung der Mehrheit der Mitglieder, die sich der Durchsetzung der tatsächlichen Mehrheit beraubt fühlen.

Kostenposition im Haushaltsplan

 

Vorschlag zum weiteren Verfahren

 

Anlagen

(alle) besonders besonderen Mehrheiten entfernen

Streiche § In- und Außerkrafttreten Absatz 2 HärteO

Änderungen der Härtefallordnung bedürfen der Mehrheit der Mitglieder des StuRa.

!

Streiche § Beschlüsse zu dieser Ordnung GrundO

§ 13 Beschlüsse zu dieser Ordnung

 

Diese Ordnung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des StuRa.

!

(grundsätzliche) Festlegung der Mehrheit der Mitglieder als notwendigen Mehrheit für Ordnungen der Studentinnen- und Studentenschaft als Ersatz der Mehrheit der Mitglieder als notwendige Mehrheit zu Ordnungen, die der StuRa beschließt

Streiche § Beschlüsse Absatz 1 StuRa-GO

1Beschlüsse zu Ordnungen bedürfen mindestens der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. 2Eine höhere notwendige Mehrheit kann die jeweilige Ordnung regeln.

!

Füge § Ordnungen GrundO hinzu

Beschlüsse zu Ordnungen der Studentinnen- und Studentenschaft werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des StuRa gefasst.

!

Änderungsanträge

gar keine besondere Mehrheiten mehr

Ersetze § Ordnungen GrundO

Beschlüsse zu Ordnungen der Studentinnen- und Studentenschaft werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des StuRa gefasst.

durch

Beschlüsse zu Ordnungen der Studentinnen- und Studentenschaft werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden des StuRa gefasst.

!

Abstimmung

erforderliche Mehrheit

Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder gemäß § Beschlüsse Absatz 1 Satz 2 StuRa-GO in Verbindung mit § Beschlüsse zu dieser Ordnung GrundO (besondere Mehrheit für Beschlüsse zur Änderung der Grundordnung der Studentinnen- und Studentenschaft)

Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gemäß § Beschlüsse Absatz 1 Satz 2 StuRa-GO in Verbindung mit § In- und Außerkrafttreten HärteO (besondere Mehrheit für Beschlüsse zur Änderung der Härtefallordnung der Studentinnen- und Studentenschaft)

Behandlung

9. Sitzung StuRa 2018
Tagesordnungspunkt 1a

Beschlussdatum

2019-06-25

Beschlussfähigkeit

11 von 12

Ergebnis

Ja 3
Nein 7
Enthaltung 1

abgelehnt

Beschlusstext

siehe Antrag

Ausfertigung und Unterzeichnung

2019-06-27
Präsidium

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