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Erlass vom Haushaltsplan (mit Semesterbeitrag) durch Ordnung

24/25-10-09:

 

Beschluss

Antrag

(Antragsdatum) Antragstellerin

(2025-01-13) Assistenz zur Geschäftsführung

Antragstext

Der StuRa möge beschließen um dem gesetzlichen Erfordernis zur Benennung vom Semesterbeitrag in einer Ordnung zu entsprechen, eine Ordnung zum Haushalt für jedes Haushaltsjahr zu erlassen.

Begründung zum Antrag

Das grundsätzliche Problem: Der StuRa hat eine Beitragsordnung, die bisher nur auf den Haushaltsplan verweist, um die Höhe des Betrages für die Selbstverwaltung (der Studentinnenschaft) auszuweisen. Nach Ansicht unserer Hochschule ist das unzureichend. Es bedarf einer Ordnung, die den Betrag für den Beitrag der Studentinnenschaft ausweist, deren Genehmigung das Rektorat verweigern könnte.

Um den Aufwand für alle Beteiligten - seitens des StuRa und des Rektorates - gering zu halten, hat der StuRa eine Beitragsordnung erlassen, die darauf verzichtet, den Semesterbeitrag zu benennen. Dem StuRa geht es um die Vermeidung von unnötiger Bürokratie & Co. Es ist unstrittig, dass der Haushalt für das nachfolgende Haushaltsjahr dem Rektorat (gemäß § 30 Absatz 3 Satz 5 SächsHSG) vorzulegen hat. Der Haushaltsplan weist den Semesterbeitrag aus. Es ist - zumindest für den StuRa - auch unstrittig, dass - etwa bei einer Änderung der Höhe des Betrages - selbstverständlich das Rektorat die Genehmigung (gemäß § 30 Absatz 1 Satz 7 SächsHSG) versagen kann. Ohnehin ist es die Hochschule, die den Semesterbeitrag einzieht und für die Immatrikulation und die Rückmeldung ausweist.

Aber so scheint es wohl nicht zu funktionieren.

Dann machen wir es absolut vorbildlich (, wie die Großen). Wie das Land (Sachsen) oder der Bund erlassen wir eine Ordnung zum (jeweiligen) Haushalt. (Beim Bund ist es das HG (beispielsweise 2024). Beim Land ist es auch das HG (beispielsweise 2023/2024).)

Gefühlt macht das für uns bürokratisch kaum einen Unterschied. Ob wir einen Haushaltsplan "normal" verabschieden oder eine Ordnung erlassen, ist wohl kaum ein Unterschied. Ohnehin bedürfen Beschlüsse schon der Mehrheit für Ordnungen durch die Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

Kostenposition im Haushaltsplan (2024)

ohne finanzielle Mittel

Vorschlag zum weiteren Verfahren

Erlass der (ersten) Haushaltsordnung (HO) 2025

Anpassung der Beitragsordnung als Grundlage für die Haushaltsordnung(en), auch nach Wunsch unseres Rektorates, sodass alles richtig ist

Wird durch assi@ umgesetzt.

Anlagen

Entwurf (2025-01-14) HO 2025

Entwurf (2025-01-14) BO

Änderungsanträge

Abstimmung

erforderliche Mehrheit

Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gemäß § Ordnungen Satz 2 GrundO (allgemeine Mehrheit für Beschlüsse zu Ordnungen)

Behandlung

10. Sitzung Plenum 2024/2025
Tagesordnungspunkt 2
zurückgezogen

Ausfertigung

2025-01-18 2025-01-18 2025-01-18

 

 

 

 

 

 

Marius Hoffmann Miriam Bloß Virgenie Niedling
Mitglied im PräsidiumZuständigkeit BeschlussverwaltungZuständigkeit Antragsverwaltung

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Oliver-Michael Fischer
Oliver-Michael Fischer sagt
13.01.2025 21:03

Tut das Not das wir diesen Antrag anscheinend noch in der 10. Sitzung Plenum 2024/2025 behandeln müssen?

Oliver-Michael Fischer
Oliver-Michael Fischer sagt
13.01.2025 21:04

In der Begründung steht: Das grundsätzliche Problem: Der StuRa hat eine Beitragsordnung, die bisher nur auf den Haushaltsplan verweist, um die Höhe des Betrages für die Selbstverwaltung (der Studentinnenschaft) auszuweisen. Nach Ansicht unserer Hochschule ist das unzureichend.

Haben wir dazu mal eine E-Mail vom Rektorat erhalten, dass das unzureichend ist oder haben wir dazu mal einen Brief erhalten oder woher kommt diese Information?

Oliver-Michael Fischer
Oliver-Michael Fischer sagt
13.01.2025 21:05

Wie steht denn unser Vorstand zu diesem Thema und im speziellen zu diesem Antrag?

Oliver-Michael Fischer
Oliver-Michael Fischer sagt
13.01.2025 22:50

Liebes Präsidium, könnte man bitte per E-Mail an stimmen@ oder vielleicht auch intern@ mitteilen, wenn Anträge nach Ablauf der Frist noch zugelassen werden oder dem Plenum zur Abstimmung vorgelegt werden, ob man möchte, dass sie noch zugelassen werden.