Sie sind hier: Startseite / Studentinnenrat / Plenum / Sitzungen / 2018 / 2. Sitzung / Anlagen / (grundsätzliche) Geschäftsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft

(grundsätzliche) Geschäftsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft

(grundsätzliche) Geschäftsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Geschäftsordnung - Grund-GO)

Geschäftsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft

Geschäftsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Geschäftsordnung - GO)

 

Geschäftsordnung zur Erprobung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Geschäftsordnung - GO)

 

Vom 23. Januar 2018

 

Aufgrund von § Beschlüssen von Grundordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Grundordnung – GrundO) vom 23. Januar 2018 hat die Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden diese Ordnung erlassen.

 

Vorbemerkung

 

Die Verfahren des StuRa dienen der Interessenvertretung der Studentinnen und Studenten. Es wird auf Barrierefreiheit, nachvollziehbares Handeln, Einbeziehung der Basis, Abschaffung herrschaftlicher Strukturen und Nachhaltigkeit hingewirkt.

 

Teil Allgemeines

 

Abschnitt Grundsätzliches

 

§ studentische Selbstverwaltung & Organisation

 

  1. 1Das Referat studentische Selbstverwaltung & Organisation unterstützt das Präsidium bei der Erfüllung der Verwaltungsaufgaben. 2Die Sprecherinnen und Sprecher sind ständige Stellvertretung des Präsidiums, insbesondere auch bei der Erfüllung der Verwaltungsaufgaben.

  2. 1Jedem Mitglied stehen die allgemeinen Dienstleistungen des Referates studentische Selbstverwaltung & Organisation zur Verfügung. 2Die vom Präsidium erlassenen Bestimmungen sind einzuhalten.

 

§ Auflösung

 

Der StuRa kann sich auf Beschluss von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Plenums selbst auflösen.

 

Abschnitt Amtstätigkeit

 

§ Rechte und Pflichten für die Amtstätigkeit

 

  1. Alle Mitglieder des StuRa sind bestmöglich zum Beginn ihrer Amtstätigkeit über Rechte und Pflichten zur Ausübung der Funktion für die sie gewählt wurden zu informieren.

  2. Näheres regelt die Mitwirkungsordnung.

 

§ Ende der Amtszeit des StuRa

 

1Die Amtszeit der für oder durch den StuRa Gewählten endet nicht wegen des Verlustes der Wählbarkeit. 2Mit dem Verlust der Wählbarkeit verlieren Gewählte jedoch ihr Stimmrecht

  1. im Fachstudienressort;

  2. im Plenum;

  3. in der Vertretung beim LSR.

 

Abschnitt Sitzungen

 

§ Öffentlichkeit

 

1Sitzungen des StuRa finden grundsätzlich öffentlich statt. 2Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. 3Die Beratung und Entscheidung über die Behandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit findet in nicht öffentlicher Sitzung statt. 4Persönliche Angelegenheiten werden nichtöffentlich behandelt. 5In Personalangelegenheiten ist geheim abzustimmen. 6Die Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über die Gegenstände nichtöffentlicher Sitzungen verpflichtet.

 

§ Sitzungsleitung

 

Die Sitzungsleitung soll ihre Funktion unabhängig, unparteiisch und unparteilich führen.

 

§ konstituierende Sitzung

 

Die erste Sitzung einer Legislaturperiode ist ihre konstituierende Sitzung.

 

Abschnitt Anfragen und Anträge

 

§ Einbringung

 

  1. Anfragen oder Anträge sind an

    1. den StuRa,

    2. ein einzelnes Fachstudienressort oder

    3. eine andere Funktion der Selbstverwaltung

    zu stellen.

  2. 1Anfragen oder Anträge sollen unverzüglich behandelt werden. 2Die Behandlung kann durch Beschluss abgewiesen werden.

 

§ Anfragen

 

  1. Anfragen sind bei den Sprecherinnen und Sprechern einzureichen. Zulässig sind nur Anfragen über die Angelegenheiten, die in den Verantwortungsbereich der Studentinnen- und Studentenschaft fallen. § Behandlung von Anträgen an den StuRa Absatz 1 Satz 1 (Unzulässigkeit von Anträgen) gilt entsprechend. Die Sprecherinnen und Sprecher können die Anfrage zur Beantwortung weiterleiten.
  2. Anfragen sollen ähnlich wie Anträge gestellt werden.

  3. 1Die Beantwortung von schriftlichen Anfragen soll in schriftlicher Form erfolgen. 2Bei Anwesenheit der Beteiligten, welche die Anfrage stellten, kann die Beantwortung im Rahmen von Sitzungen für das Protokoll erfolgen.

  4. 1Die Beantwortung sollte nach entsprechender Beratung spätestens nach der zweiten ordentlichen Sitzung der angefragten Stelle nach Eingang der Anfrage erfolgen. 2Anderenfalls erfolgt vorübergehend eine Rückmeldung mit Benennung der Gründe für den Verzug der Beantwortung.

 

§ Anträge

 

  1. 1Anträge an den StuRa bedürfen der schriftlichen Form. 2Anträge

    1. enthalten von den Antragsstellenden mindestens:

      1. die Kontaktdaten für eine unverzügliche Erreichbarkeit und

      2. einen Antragstext;

    2. sollen ergänzend von den Antragsstellenden enthalten:

      1. die Funktion,

      2. eine Begründung zum Antrag, mit welcher der Wille zum Ausdruck gebracht wird;

    3. können ergänzend von den Antragsstellenden enthalten:

      1. Vorschläge zum weiteren Verfahren

      2. weitere Anlagen zur Erklärung.

  2. Anträge sind bei der Stelle, an die der Antrag gestellt wurde, oder deren Sitzungsleitung einzureichen.

  3. Näheres zu Finanzanträgen soll die Finanzordnung regeln.

 

Abschnitt Beschlüsse

 

§ Beschlussfähigkeit

 

1Eine Sitzung ist beschlussfähig, wenn nicht auf Antrag

  1. eines seiner Mitglieder oder

  2. der Sitzungsleitung

von der Sitzungsleitung festgestellt wird, dass die Hälfte oder weniger der Stimmberechtigten anwesend sind.

 

§ Beschlussfassung

 

  1. Beschlüsse werden grundsätzlich mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst, soweit eine Ordnung nichts anderes bestimmt.

  2. Beschlüsse werden, sofern nichts anders bestimmt ist, mit der Beschlussfassung wirksam.

  3. Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen zu fassen.

  4. Die Bekanntgabe von Beschlüssen erfolgt spätestens durch Veröffentlichung des Protokolls der Sitzung. Das Ergebnis zu Beschlüssen, die im Umlaufverfahren gefasst wurden, sind unverzüglich bekannt zu geben.

 

§ Abstimmung

 

  1. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen.

  2. Die Sitzungsleitung bestimmt, welche besonderen Vorkehrungen zur Gewährleistung der geheimen Durchführung der Abstimmung zu treffen sind.

 

§ Wahlen

 

  1. Bei Wahlen findet grundsätzlich eine geheime Abstimmung statt.

  2. 1Wenn kein Mitglied widerspricht, kann auf Vorschlag der Sitzungsleitung durch Handzeichen abgestimmt werden. 2Dies gilt nicht bei Wahlen, für welche in der Grundordnung, in anderen Ordnungen oder in dieser Geschäftsordnung geheime Abstimmung vorgeschrieben ist. 3Eine namentliche Abstimmung bei Wahlen ist nicht zulässig.
  3. 1Für die Durchführung von Wahlen kann die Sitzungsleitung eine Wahlkommission berufen. 2In diesem Fall bestimmt die Sitzungsleitung die Mitglieder der Wahlkommission und deren Leitung.

 

§ Abstimmungsergebnis

 

  1. Nach jeder Abstimmung gibt die Sitzungsleitung das Ergebnis unverzüglich bekannt.

  2. 1Ist sich die Sitzungsleitung über das Ergebnis der Abstimmung nicht einig oder ist das Ergebnis unklar, wird die Abstimmung wiederholt. 2Bleibt sie auch danach uneinig, so werden die Stimmen gezählt.  3Auf Anordnung der Sitzungsleitung erfolgt die Zählung durch Namensaufruf.

 

Abschnitt Verfahren

 

§ Beratungen

 

  1. Gleichartige oder im Sachzusammenhang stehende Gegenstände können gemeinsam beraten werden.

  2. Die Sitzungsleitung hat über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache zu eröffnen, sofern keine Ordnung anderes bestimmt.

  3. Wortmeldungen sind durch das Erheben eines Armes anzuzeigen.

  4. Die Reden richten sich ausschließlich an das Gremium, dessen Sitzung stattfindet.

  5. Ist eine Rede nicht zur Sache, so kann die Sitzungsleitung das Wort entziehen.

  6. Ist die Redeliste erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, so erklärt die Sitzungsleitung die Aussprache für geschlossen.

 

§ Behandlung von Anträgen

 

1Anträge können an andere Stellen verwiesen werden. 2Das gilt insbesondere zur vorherigen Beratung oder zur möglichen Beschlussfassung.

 

§ Tagungen des studentischen Hochschulrates

 

Der studentische Hochschulrat tagt mindestens zweimal in jeder Legislatur.

 

§ studentische Begehren und Entscheide

 

Näheres zu Versammlungen, Begehren und Entscheiden der Studentinnen- und Studentenschaft kann der StuRa durch Ordnung regeln.

 

Abschnitt Protokolle

 

§ Veröffentlichung im Internet

 

Vorlagen und Protokolle öffentlicher Sitzungen sollen in elektronischen Medien des StuRa veröffentlicht werden.

 

§ Formulare zu Sitzungen

 

Das Präsidium soll Formulare für Anträge und Ähnliches erlassen.

 

Abschnitt Ordnungsmaßnahmen

 

§ Zwischenrufe

 

Die Sitzungsleitung hat dafür zu sorgen, dass bei der Rede die Gedanken ungehindert ausgesprochen werden können.

 

§ Verweisung zur Sache, Ordnungsruf, Wortentziehung

 

  1. Redende, die vom Gegenstand abweichen, werden von der Sitzungsleitung zur Sache verwiesen.

  2. Verletzen Anwesende zur Sitzung die Ordnung, so erteilt die Sitzungsleitung einen Ordnungsruf.

  3. Bei gröblicher Verletzung der Ordnung kann die Sitzungsleitung Redenden das Wort entziehen.

  4. Nach der Wortentziehung wird den Redenden das Wort vor Erledigung des zur Beratung stehenden Gegenstandes nicht mehr erteilt.

  5. Ein Ordnungsruf kann auch nachträglich, spätestens in der auf die Ordnungsverletzung folgenden Sitzung ausgesprochen werden, wenn die Sitzungsleitung dies anhand des Protokolls feststellt.

 

§ Ausschluss von Sitzungen

 

  1. Die Sitzungsleitung kann Anwesende von der Sitzung ausschließen, wenn eine Ordnungsmaßnahme nach § Verweisung zur Sache, Ordnungsruf, Wortentziehung wegen der Schwere der Ordnungsverletzung nicht ausreicht. Die Sitzungsleitung fordert die Anwesenden auf, den Sitzungsraum unverzüglich zu verlassen. Leisten diese Anwesenden dieser Aufforderung nicht Folge, so wird die Sitzung unterbrochen. Betreffende Personen können damit ohne weiteres für die nächsten Sitzungen ausgeschlossen.

  2. In besonders schweren Fällen kann die Sitzungsleitung feststellen, dass der Ausschluss für mehrere Sitzungen, höchstens jedoch für einen Zeitraum bis zum Ablauf der zweiten darauffolgenden ordentlichen Sitzung, wirksam ist. Beim erneuten Ausschluss von Anwesenden, welche sich innerhalb derselben Wahlperiode bereits einmal den Ausschluss von der Sitzung zugezogen haben, kann auch ein längerer Zeitraum bestimmt werden. Die Redeleitung gibt vor dem Ende der Sitzung den Zeitraum bekannt, den die Betroffenen ausgeschlossen sind. § Verweisung zur Sache, Ordnungsruf, Wortentziehung Nr. 5 (nachträglicher Ordnungsruf) gilt entsprechend.

  3. Die Sitzungsleitung kann festlegen, dass eine ausgeschlossene Person auch an anderen Sitzungen des StuRa nicht teilnehmen darf. Dies soll für die anderen Sitzungen vermerkt werden.

 

§ Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen

 

  1. Gegen den Ordnungsruf, die Wortentziehung und den Ausschluss von der Sitzung kann bei der Sitzungsleitung Einspruch einlegt werden. Sofern nicht anders bestimmt, soll der Einspruch schriftlich bis zum Ende der Legislatur oder innerhalb von 3 Monaten erfolgen. Über den Einspruch entscheidet der StuRa in der nachfolgenden ordentlichen Sitzung. Von diesem können die Betroffenen auf Antrag zugelassen werden. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

  2. Ordnungsmaßnahmen sowie der Anlass dazu werden nicht besprochen.

 

§ weitere Ordnungsmaßnahmen, Unterbrechung der Sitzung

 

  1. Anwesende, die nicht Mitglied des StuRa sind, unterstehen der Ordnungsgewalt der Sitzungsleitung.

  2. Außerhalb eines Redebeitrages sind übermäßige Zeichen des Beifalls, der Missbilligung und sonstige Meinungskundgaben untersagt. Anwesende, die hiergegen verstoßen oder die Ordnung in anderer Weise verletzen, können auf Anordnung der Sitzungsleitung des Sitzungsraumes und des Umfeldes des Sitzungsraumes verwiesen werden.

  3. Bei grober oder anhaltender Störung kann die Sitzungsleitung die Sitzung unterbrechen oder aufheben. Kann sich die Sitzungsleitung kein Gehör verschaffen, so verlässt sie den Sitzungstisch. Die Sitzung ist für zehn Minuten unterbrochen.

 

Teil Fachstudienressorts

 

Abschnitt Allgemeines der Fachstudienressorts

 

Der Teil Allgemeines dieser Ordnung ist anzuwenden.

 

Abschnitt Legislaturperiode und Amtszeit der Fachstudienressorts

 

§ Beginn der Legislaturperiode und der Amtszeit der Fachstudienressorts

 

1Die Legislaturperiode der einzelnen Fachstudienressorts beginnt mit Ablauf November. 2Die Amtszeit der Mitglieder des Fachstudienressorts beginnt mit Annahme der Wahl.

 

§ Ende der Legislaturperiode und der Amtszeit der Fachstudienressorts

 

1Die Legislaturperiode eines jeden einzelnen Fachstudienressorts endet mit dem Beginn der nachfolgenden Legislaturperiode. 2Die Amtszeit der Mitglieder eines jeden einzelnen Fachstudienressorts endet mit der Bestellung der Sitzungsleitung zur konstituierenden Sitzung durch die stimmberechtigten Mitglieder der nachfolgenden Legislaturperiode.

 

§ Amtszeit der bisherig durch Fachstudienressorts Gewählte

 

  1. Die Amtszeit der durch die vorherige Legislaturperiode Gewählten endet grundsätzlich mit der konstituierenden Sitzung eines jeden einzelnen Fachstudienressorts.

  2. 1Durch die vorherige Legislaturperiode Gewählte können der nachfolgenden Legislaturperiode die vorübergehende Fortführung der Geschäfte anbieten. 2Dazu sollen sich die durch die vorherige Legislatur Gewählten bis zur Konstituierung unter Benennung ihrer Funktionen gemeldet haben.

  3. Die Amtszeit der durch die vorherige Legislaturperiode Gewählten endet spätestens mit

    1. Wahl einer Nachfolge,

    2. Abwahl,

    3. Abschaffung der Funktion oder

    4. Ablauf der 4. ordentlichen Sitzung der nachfolgenden Legislaturperiode des Fachstudienressorts, jedoch spätestens mit Ablauf von 4 Monaten der nachfolgenden Legislaturperiode.

 

Abschnitt Tagungen der Fachstudienressorts

 

§ Sitzungen der Fachstudienressorts

 

  1. Jedes einzelne Fachstudienressort tagt mindestens viermal im Semester.

  2. 1Jedes einzelne Fachstudienressort tagt im Zeitraum der Vorlesungszeit regelmäßig ordentlich. 2Die Regelmäßigkeit legt jedes einzelne Fachstudienressort für sich selbst durch

    1. Ordnung oder

    2. Beschluss der jeweiligen Legislatur

    fest. 3Ohne Festlegung finden Sitzungen ab der konstituierenden Sitzung zum Beginn jeder hochschulweiten Gremienblockzeit während des Zeitraums der Vorlesungszeit statt.

  3. 1Außerordentliche Sitzungen von Fachstudienressorts werden

    1. durch Beschluss oder

    2. auf Verlangen von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Fachstudienressorts

    einberufen.

  4. 1Jedes einzelne Fachstudienressorts kann Ladungsfristen für Sitzungen des eigenen Fachstudienressort festlegen. 2Ohne Festlegung beträgt die Landungsfrist für

    1. ordentliche Sitzungen eines Fachstudienressorts

      1. im Zeitraum der Vorlesungszeit 36 Stunden;

      2. im Zeitraum außerhalb der Vorlesungszeit 72 Stunden;

    2. außerordentliche Sitzungen eines Fachstudienressorts

      1. im Zeitraum der Vorlesungszeit 72 Stunden;

      2. im Zeitraum außerhalb der Vorlesungszeit 14 Tage.

  5. 1Sitzungen der Fachstudienressort sollen durch Mitteilung von Zeit, Ort und Tagesordnung von der Sitzungsleitung über den Mail-Verteiler gemäß § Mail-Verteiler der Mitglieder einberufen werden. 2In der Regel wird am Schluss der laufenden Sitzung der Termin der nächsten Sitzung bekanntgegeben. 3Selbstständig setzt die Sitzungsleitung Zeit, Ort und Tagesordnung fest, wenn das Fachstudienressort

    1. dazu nichts anderes entschieden hat,

    2. wegen Beschlussunfähigkeit nicht entschieden kann oder

    3. aus anderen Gründen nicht entscheiden kann.

  6. 1Sitzungen der Fachstudienressorts haben eine Tagesordnung. 2Die Tagesordnung enthält mindestens eine Auflistung aller zu behandelnden Anträge.

  7. 1Die Sitzung wird nach Erledigung der Tagesordnung durch die Sitzungsleitung geschlossen. 2Auf Vorschlag der Sitzungsleitung oder auf Antrag eines Mitgliedes kann die Sitzungsleitung das Ende der Sitzung mit Zustimmung des Fachstudienressorts unabhängig von der Erledigung der Tagesordnung auf einen bestimmten Zeitpunkt festlegen. 3Eine Sitzung kann vor Erledigung der Tagesordnung auf Vorschlag der Sitzungsleitung oder auf Antrag eines Mitgliedes des Fachstudienressorts auf Beschluss des jeweiligen Fachstudienressorts geschlossen werden.

 

§ Sitzungsleitungen der Fachstudienressorts

 

  1. 1Es wird mindestens eine Person als Sitzungsleitung für jedes einzelne Fachstudienressort bestellt. 2Im Falle der Vakanz wird bezüglich der Sitzungsleitung wie zur einer konstituierenden Sitzung gemäß § Sitzungsleitung zur konstituierenden Sitzung der Fachstudienressorts verfahren.

  2. Die Sitzungsleitung ist mindestens zuständig für

    1. das Führen und Abarbeiten der Tagesordnung,

    2. die Redeleitung,

    3. die Protokollerstellung und

    4. Einberufung der Sitzungen.

 

Abschnitt Konstituierung der Fachstudienressorts

 

§ Einladung oder Einberufung zur konstituierenden Sitzung der Fachstudienressorts

 

  1. 1Die Einladung zur konstituierenden Sitzung wird durch die vorhergehende Legislaturperiode erstellt und der Wahlleitung zugesandt. 2Liegt der Wahlleitung keine gültige Einladung zum Versand vor, beruft stattdessen die Wahlleitung die erste Sitzung ein. 3Abweichend von § Sitzung Absatz (Einberufung) 5 wird die Einladung oder Einberufung mit der Verständigung der Gewählten gemäß Wahlordnung durch die Wahlleitung versendet.

  2. Die gewählten Mitglieder eines jeden einzelnen Fachstudienressorts treten grundsätzlich in der ersten hochschulweiten Gremienblockzeit, anderenfalls innerhalb 2 Wochen Vorlesungszeit, nach

    1. Beginn der Legislaturperiode und

    2. Bekanntgabe der Wahlergebnisse

    zur ersten Sitzung zusammen.

  3. Abweichend von § Sitzung Absatz 5 (Einberufung) bedarf die Einladung oder Einberufung zur ersten Sitzung nur mindestens der Angabe von Ort und Zeit.

  4. Die Einladung oder Einberufung kann Dokumente gemäß § erste Arbeitsunterlagen zur konstituierenden Sitzung enthalten.

 

§ erste Arbeitsunterlagen der Fachstudienressorts

 

  1. Erstmalig gewählte Mitglieder eines Fachstudienressorts sollen eine Benennung eines ihnen zugänglichen Fundortes aller

    1. Ordnungen der Studentinnen- und Studentenschaft,

    2. Ordnungen des Fachstudienressorts und

    3. bestehenden Beschlüsse

    erhalten.

  2. Der Erhalt soll spätestens zum Beginn der ersten Sitzung vom erstmalig gewählten Mitglied bei der Sitzungsleitung quittiert werden.

 

§ Sitzungsleitung zur konstituierenden Sitzung der Fachstudienressorts

 

1Die erste Sitzung wird von der Jüngstpräsidentin eröffnet und geleitet. 2Sie führt die Geschäfte als Sitzungsleitung bis zur Bestellung oder Wahl einer Sitzungsleitung.
 

Abschnitt Beschlüsse der Fachstudienressorts

 

§ Festlegungen zur Beschlussfassung durch die einzelnen Fachstudienressorts

 

  1. Die Ordnung eines jeden einzelnen Fachstudienressorts kann Stimmrechtsübertragungen regeln.
  2. Die Ordnung eines jeden einzelnen Fachstudienressorts kann das Fassen von Beschlüssen im Umlaufverfahren regeln.

 

§ mangelnde Beschlussfähigkeit der Fachstudienressorts

 

1Ist das einzelne Fachstudienressort zu einem Gegenstand nicht beschlussfähig, ist in der kommenden Sitzung das jeweilige einzelne Fachstudienressort zu diesem beschlussfähig. 2Hierauf ist mit der Einberufung für die kommende Sitzung des Fachstudienressorts hinzuweisen.

 

Abschnitt Verfahren der Fachstudienressorts

 

§ Protokolle der Fachstudienressorts

 

  1. Die Sitzungsleitung bestellt Verantwortliche zur Erstellung des Protokolls.

  2. Sitzungen der Fachstudienressorts und Beschlüsse sind zu protokollieren.

  3. Protokolle sind von der Sitzungsleitung zu unterzeichnen.

  4. Protokolle erlangen Gültigkeit durch Beschluss.

  5. 1Gültige Protokolle sind

    1. zu veröffentlichen und

    2. zu archivieren.

    2Beschlüsse von nicht öffentlichen Sitzungen sind zu veröffentlichen, soweit keine Ordnung oder kein Beschluss der Legislaturperiode anderes bestimmt.

  6. Protokolle enthalten mindestens:

    1. Datum, Uhrzeit des Beginns und Endes der Sitzung sowie der Ort,

    2. gestellte Anträge und Abstimmungsergebnisse der Beschlüsse sowie

    3. Anwesenheit der Stimmberechtigten.

 

§ Ordnungen der Fachstudienressorts

 

  1. Beschlüsse über Ordnungen der einzelnen Fachstudienressorts bedürfen mindestens der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des jeweiligen einzelnen Fachstudienressorts.

  2. Die Sitzungsleitung stellt den Wortlaut der vom Fachstudienressort beschlossenen Ordnung fest.

  3. Beschlüsse über Ordnungen der einzelnen Fachstudienressorts sind über den StuRa anzuzeigen.

  4. Ordnungen der einzelnen Fachstudienressorts sind dem StuRa unverzüglich anzuzeigen. Sie treten in Kraft, wenn

    1. der StuRa das Einvernehmen herstellt oder

    2. der StuRa nicht innerhalb von 1 Monat im Zeitraum der Vorlesungszeit eine Änderung fordert.

  5. Ordnungen der einzelnen Fachstudienressorts sind mindestens hochschulöffentlich bekannt zu machen. Alle Ordnungen der einzelnen Fachstudienressorts sind mindestens an einer Stelle gemeinsam zu veröffentlichen.

 

§ Bekanntgaben der Fachstudienressorts

 

1Jedes einzelne Fachstudienressort hat mindestens eine Stelle für Bekanntgaben. 2Ist nichts anderes bestimmt, so ist das die Stelle des StuRa.

 

§ Zusammenwirken mit den Fachstudienressorts

 

  1. An den Sitzungen eines jeden einzelnen Fachstudienressort können mindestens

    1. mit Rede- und Antragsrecht

      1. Mitglieder des Referatskollegiums des StuRa, insbesondere die Sprecherinnen und Sprecher des StuRa, und

      2. andere Vertretungen der Studentinnen- und Studentenschaft

    2. mit Rederecht

      1. Mitglieder des studentischen Hochschulrates

      2. Mitglieder der Organe der Fakultät der Studiengänge des Fachstudienressort und deren Kommissionen und Ausschüsse

    teilnehmen, sofern nichts anderes bestimmt.

 

§ Mail-Verteiler der Mitglieder der Fachstudienressorts

 

1Für jedes einzelne Fachstudienressorts ist ein Mail-Verteiler zu betreiben. 2Alle Mitglieder des Fachstudienressorts sollen mit ihrer Hochschul-Mail-Adresse auf diesen Mail-Verteiler einzutragen sein.

 

Teil Plenum

 

Abschnitt Legislaturperiode und Amtszeit des Plenum

 

§ Beginn der Legislaturperiode und der Amtszeit des Plenums

 

1Die Legislaturperiode des Plenums beginnt mit Ablauf Dezember. 2Die Amtszeit der Mitglieder des Plenums beginnt mit Annahme der Wahl.

 

§ Ende der Legislaturperiode und der Amtszeit des Plenums

 

1Die Legislaturperiode des Plenums endet mit dem Beginn der nachfolgenden Legislaturperiode. 2Die Amtszeit der Mitglieder des Plenums endet mit der Bestellung der Sitzungsleitung zur konstituierenden Sitzung durch die stimmberechtigten Mitglieder der nachfolgenden Legislaturperiode. 

 

§ Amtszeit der bisherig durch den StuRa Gewählten

 

  1. Die Amtszeit der durch die vorherige Legislaturperiode Gewählte endet grundsätzlich mit der konstituierenden Sitzung des Plenums.

  2. 1Durch die vorherige Legislaturperiode Gewählte können der nachfolgenden Legislaturperiode die vorübergehende Fortführung der Geschäfte anbieten. 2Dazu sollen sich die durch die vorherige Legislatur Gewählten bis zur Konstituierung unter Benennung ihrer Funktionen gemeldet haben.

  3. 1Die Amtszeit der durch die vorherige Legislaturperiode des Plenums Gewählten endet spätestens mit der fehlenden Wiederwahl bis zum Ablauf

    1. der 3. ordentlichen Sitzung des Plenums,

    2. der 4. Sitzung des Plenums oder

    3. der 1. ordentlichen Sitzung des Plenums im nachfolgenden Semester

    der nachfolgenden Legislaturperiode.

 

Abschnitt Tagungen des Plenums

 

§ ordentliche zu Sitzungen des Plenums

 

  1. Ordentliche Sitzungen des Plenums sollen während der Vorlesungszeit in der Gremienblockzeit alle 2 Wochen stattfinden. Ordentliche Sitzungen sollen in den Wochen stattfinden, deren Beginn der Gremienblockzeit möglichst früh beginnt.
  2. Ordentliche Sitzungen des Plenums werden spätestens am 2. Tag vor der Sitzung durch Mitteilung von Zeit, Ort und Tagesordnung vom Präsidium einberufen.

 

§ außerordentliche Sitzungen des Plenums

 

  1. Die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung des Plenums ist beim Präsidium zu verlangen.
  2. Der gewünschte Beratungsgegenstand zur Einberufung einer außerordentlichen Sitzung ist beim Verlangen zur Einberufung anzugeben.
  3. 1Außerordentliche Sitzungen des Plenums werden

    1. durch Beschluss des Plenums,

    2. auf Verlangen von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Plenums,

    3. auf Verlangen eines der Organe des StuRa oder
    4. durch Beschluss des Präsidiums

    einberufen.

  4. Die Sitzungsleitung hat das Plenum unverzüglich zu einer Sitzung mit dem gewünschten Beratungsgegenstand einzuberufen.

  5. Die Landungsfrist für eine außerordentliche Sitzungen des Plenums beträgt

    1. im Zeitraum der Vorlesungszeit 72 Stunden;

    2. im Zeitraum außerhalb der Vorlesungszeit 14 Tage.

 

§ Einladungen zu Sitzungen des Plenums

 

  1. 1Die Sitzungen des Plenums werden spätestens einen Kalendertag vor der Sitzung durch Mitteilung von Zeit, Ort und Tagesordnung vom Präsidium über den Mail-Verteiler gemäß § Mail-Verteiler der Mitglieder einberufen. 2In der Regel wird mindestens der Termin der nächsten Sitzung am Schluss der laufenden Sitzung bekannt gegeben.

  2. Das Plenum setzt die Zeit und den Ort des Beginns der Sitzungen des Plenums fest. 2Wenn das Plenum

    1. dazu nichts anderes entschieden hat,

    2. wegen Beschlussunfähigkeit nicht entschieden kann oder

    3. aus anderen Gründen nicht entscheiden kann

    setzt das Präsidium selbstständig Zeit und Ort fest.

  3. Selbstständig setzt das Präsidium die vorläufige Tagesordnung fest.
  4. In unaufschiebbaren Fällen kann das Präsidium unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 zu einer Sitzung einladen. Ist eine Einladung auf herkömmlichen Wege nicht möglich, so kann die Einladung auf anderem Wege erfolgen.

 

§ Tagesordnung der Sitzungen des Plenums

 

  1. 1Sitzungen des Plenums haben eine Tagesordnung. 2Die Tagesordnung enthält mindestens eine Auflistung aller zu behandelnden Anträge.

  2. 1Das Präsidium kann die Tagesordnung festlegen und ändern. 2Die vorläufige Tagesordnung kann beim Tagesordnungspunkt 'Tagesordnung' beraten und geändert werden. 2Das Plenum kann auf Antrag oder auf Vorschlag des Präsidiums jederzeit die Reihenfolge der Tagesordnung ändern, Gegenstände absetzen oder gleichartige oder verwandte Gegenstände gemeinsam verhandeln. Das Plenum kann auf Antrag oder auf Vorschlag des Präsidiums jederzeit die Tagesordnung erweitern.
  3. Gegenstände als Initiativanträge, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können nicht beraten und beschlossen werden, wenn mindestens ein Achtel der anwesenden Stimmberechtigten widerspricht. Initiativanträge bedürfen der entsprechenden Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
  4. Die Beratungsgegenstände sollen in der Tagesordnung nach der Bedeutung, der Aktualität und unter Berücksichtigung des Sachzusammenhanges geordnet werden.
  5. Kommt ein Einvernehmen im Präsidium nicht zustande, so soll sich die Aufstellung der Tagesordnung durch das Präsidium an nachstehender Reihenfolge orientieren:
    1. Dringliche Anträge,
    2. Dringliche Aussprache zu aktuellen Geschehnissen
    3. Anfragen an Funktionen / Nachfragen zu Rechenschaftsberichten
    4. wichtige Anträge
    5. Anträge zu Ordnungen
    6. Anträge, die zuvor in Ausschüsse verwiesen wurden
    7. andere Anträge
    8. Aussprache und Fragestunde
    9. Sonstiges
  6. Das Plenum kann die gemeinsame Behandlung mehrerer Beratungsgegenstände beschließen.

 

§ Beginn der Sitzungen des Plenums

 

Ordentliche Sitzungen sollen frühestens 2 Stunden nach dem Beginn Gremienblockzeit beginnen.

 

§ Ende der Sitzungen des Plenums

 

  1. 1Die Sitzung wird durch das Präsidium nach Erledigung der Tagesordnung geschlossen. 2Auf Vorschlag des Präsidiums oder auf Antrag eines Mitgliedes kann das Präsidium das Ende der Sitzung mit Zustimmung des Plenums unabhängig von der Erledigung der Tagesordnung auf einen bestimmten Zeitpunkt festlegen. 3Eine Sitzung kann vor Erledigung der Tagesordnung auf Vorschlag des Präsidiums oder auf Antrag eines Mitgliedes des StuRa durch Beschluss des Plenums geschlossen werden.

  2. 1Ordentliche Sitzungen sollen höchstens 4 Stunden dauern. 2Das Verlängern der Sitzungszeit darüber hinaus ist mit Zustimmung von Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder oder der Mehrheit der Mitglieder zu beschließen.

 

§ Sitzungsleitung des Plenums

 

  1. Die Sitzungsleitung des Plenums ist das Präsidium gemäß § Präsidium GrundO.

  2. 1Einzelne Mitglieder des Präsidiums werden in geheimer Abstimmung gewählt. 2Im Falle der Vakanz können die Sprecherinnen und Sprecher das Präsidium besetzen oder es wird bezüglich der Sitzungsleitung wie zur einer konstituierenden Sitzung gemäß § Sitzungsleitung zur konstituierenden Sitzung verfahren.

  3. Das Präsidium ist insbesondere zuständig für

    1. Vorbereitung der Sitzung; 

    2. Vorsitz während der Sitzung;

    3. Nachbereitung der Sitzung.

  4. Dem Präsidium darf zu keiner Sitzung des StuRa der Aufenthalt verwehrt werden. Mitglieder des Präsidiums haben zu allen Sitzungen des StuRa beratende Stimme für die Sitzungsleitung. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Präsidiums kann es die Sitzungsleitung, die kein Mitglied des Präsidiums ist, ablösen.

  5. Das Präsidium kann Richtlinien für Sitzungen des StuRa, insbesondere auch für Sitzungen die es nicht leitet, erlassen.

 

§ Öffentlichkeit des Plenums

 

  1. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag

    1. von Mitgliedern des studentischen Hochschulrates oder

    2. der jeweiligen Antragstellenden

    mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausgeschlossen werden.

  2. Das Präsidium soll unverzüglich alle Anwesenden auf die Pflicht zur Verschwiegenheit hinweisen.

 

§ Aufenthalt zu Sitzungen des Plenums

 

  1. Der Aufenthalt zu Sitzungen ist grundsätzlich allen Personen gestattet.

  2. 1Das Verwehren des Aufenthaltes im Sitzungsraum obliegt dem Präsidium und ist dem Plenum bekannt zu geben. 2Widerspricht dem ein Mitglied des studentischen Hochschulrates entscheidet das Plenum mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ Anwesenheitsliste der Sitzungen des Plenums

 

  1. Das Präsidium legt zu jeder Sitzung eine Anwesenheitsliste aus oder führt sie als Teil vom Protokoll. Pseudonyme sind erlaubt, müssen jedoch insbesondere bei stimmberechtigten Mitgliedern das Zusammenführen mit der Stimmberechtigung ermöglichen.

  2. Das Präsidium stellt eine Liste zur Anwesenheit zu einer Sitzung des Plenums bereit. Sie benennt als Personen, die stimmberechtigt sind. Sie kann Personen benennen, die beratend mitwirken oder zur Sitzung erwartet werden.
  3. Stimmberechtigte Mitglieder haben ihre Anwesenheit in die Anwesenheitsliste einzutragen. Sie tragen sich zum Beginn ihrer Anwesenheit bei der Benennung ihrer Person mit Uhrzeit und Unterschrift ein. Sie tragen sich zum Ende ihrer Anwesenheit bei der Benennung ihrer Person mit Uhrzeit aus.

  4. Auch andere Anwesende können sich eintragen. Bei ihnen ist ein Rufname ausreichend. Beratende Mitglieder sollen sich zum Beginn und Ende ihrer Anwesenheit eintragen.

  5. Das Präsidium kann Korrekturen zu den Einträgen der Anwesenheitsliste vornehmen. Das Präsidium kann zur Kontrolle die Anwesenden oder stimmberechtigten Mitglieder einzeln aufrufen. Beim Aufruf ihres Namens antworten die Anwesenden.

 

§ Meldekarte

 

Nur eingetragene Anwesende sollen eine Meldekarte erhalten.

 

Abschnitt Teil Konstituierung des Plenums

 

§ Einladung oder Einberufung zur konstituierenden Sitzung des Plenums

 

  1. 1Die Einladung zur ersten Sitzung wird durch die vorhergehende Legislaturperiode erstellt und der Wahlleitung zugesandt. 2Liegt der Wahlleitung keine gültige Einladung zum Versand vor, beruft stattdessen die Wahlleitung die erste Sitzung ein. 3Abweichend von § Sitzung Absatz 5 (Einberufung) wird die Einladung oder Einberufung mit der Verständigung der Gewählten gemäß Wahlordnung durch die Wahlleitung versendet.

  2. Die gewählten Mitglieder des Plenums treten in der ersten Woche, deren Beginn der Gremienblock möglichst früh beginnt, nach

    1. Beginn der Legislaturperiode und

    2. Bekanntgabe der Wahlergebnisse

    zur ersten Sitzung zusammen.

  3. Abweichend von § Sitzung Absatz 5 (Einberufung) bedarf die Einladung oder Einberufung zur ersten Sitzung nur mindestens der Angabe von Ort und Zeit.

  4. Die Einladung oder Einberufung kann Dokumente gemäß § erste Arbeitsunterlagen zur konstituierenden Sitzung enthalten.

 

§ erste Arbeitsunterlagen des StuRa

 

  1. Erstmalig gewählte Mitglieder des Plenums sollen eine Benennung eines ihnen zugänglichen Fundortes aller

    1. Ordnungen der Studentinnen- und Studentenschaft,

    2. Ordnungen des StuRa und

    3. bestehenden Beschlüsse

    erhalten.

  2. Der Erhalt soll spätestens zum Beginn der ersten Sitzung vom erstmalig gewählten Mitglied bei der Sitzungsleitung quittiert werden.

 

§ Sitzungsleitung zur konstituierenden Sitzung des Plenums

 

1Die erste Sitzung wird von der Jüngstpräsidentin eröffnet und geleitet. 2Sie führt die Geschäfte als Sitzungsleitung bis zur Bestellung oder Wahl einer Sitzungsleitung.

 

Abschnitt Anträge an das Plenum

 

§ Anfragen an den StuRa

 

  1. Anfragen an den StuRa können die Sprecherinnen und Sprecher behandeln oder auch deren Behandlung abweisen.

  2. 1An alle Teile gemäß § Gliederung des StuRa GrundO, insbesondere die Organe, können Anfragen gestellt werden. 2Anfragen der Mitglieder des studentischen Hochschulrates müssen beantwortet werden.

 

§ Anträge an den StuRa

 

  1. 1Anträge beginnen mit den Worten: "Der StuRa möge beschließen ". 2Sie werden so gefasst, wie sie zum Beschluss erhoben werden sollen.
  2. Anträge, die sich an das Plenum richten, sind
    1. bis spätestens zum 4. Tag vor der Sitzung oder
    2. bei Dringlichkeit auf Verlangen von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder und mit der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder

    einzureichen.

 

§ Behandlung von Anträgen an den StuRa

 

  1. 1Das Präsidium kann über die Unzulässigkeit eines Antrages entscheiden. 2Gegen diese Entscheidung des Präsidiums kann ein Beschluss des Plenums verlangt werden. 3Das Präsidium kann über die Unzulässigkeit von Anträgen an den StuRa entscheiden.
  2. Das Präsidium soll Anträge zur vorherigen Beratung an zuständige Ausschüsse und Beauftragungen verweisen.

 

§ noch nicht behandelte Anträge an den StuRa

 

  1. Anträge, die am Schluss einer Sitzung noch nicht behandelt wurden, werden auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt.
  2. 1Einreichende können Anträge, die wegen des Endes der Legislatur in dieser nicht mehr behandelt werden können, auf die Tagesordnung der nächsten Legislatur setzen lassen. 2Anderenfalls sind die Anträge erledigt.

 

Abschnitt Beschlüsse des Plenums

 

§ Beschlussfähigkeit des Plenums

 

  1. Das Präsidium stellt die Beschlussfähigkeit durch die Anwesenheitsliste fest. 2Ist sich das Präsidium uneinig, so werden die anwesenden Stimmen gezählt. 3Auf Anordnung des Präsidiums erfolgt die Zählung durch Namensaufruf.
  2. Das Präsidium teilt zu Beginn der Sitzung mit, ob nach § Beschlussfähigkeit die Beschlussfähigkeit festgestellt ist.
  3. 1Der Antrag zur Feststellung der Beschlussfähigkeit ist nur bis zum Beginn einer Abstimmung zulässig. 2Das Präsidium kann die Sitzung zur Feststellung der Beschlussfähigkeit für kurze Zeit unterbrechen. 3Wird die Beschlussfähigkeit durch

    1. Mitglieder des studentischen Hochschulrates oder

    2. Antragstellende

    bezweifelt und vom Präsidium weder bejaht noch verneint, so wird sie durch Zählung oder Namensaufruf festgestellt.

 

§ mangelnde Beschlussfähigkeit des Plenums

 

1Ist das Plenum zu einem Gegenstand nicht beschlussfähig, ist in der kommenden Sitzung das Plenum zu diesem beschlussfähig. 2Hierauf ist mit der Einberufung hinzuweisen.

 

§ Abstimmungen des Plenums

 

  1. Anträgen zu denen es keine Gegenrede von Mitglieder des Hochschulrates gibt sind entsprechend der Beschlussfähigkeit angenommen. Anderenfalls werden für die Abstimmung die Stimmen gezählt.
  2. Stimmberechtigt bei Abstimmungen sind die Stimmberechtigten.

 

§ Abstimmungsfrage beim Plenum, Einzelabstimmung über Teile eines Antrages an das Plenum, Abstimmung über Beschlussempfehlungen beim Plenum

 

  1. 1Nach Schluss der Beratung stellt das Präsidium die Fragen, über die das Plenum zu entscheiden hat. 2Sie werden so gefasst, dass sie mit „Ja“ oder mit „Nein“ beantwortet werden können. 3Über Fassung und Reihenfolge der gestellten Fragen kann zur Geschäftsordnung eine Beratung verlangt werden. 4Wird den Vorschlägen des Präsidiums von einem Mitglied des studentischen Hochschulrates widersprochen, so kann das Plenum entscheiden.
  2. 1Über mehrere Teile eines Antrages kann getrennt abgestimmt werden. 2Auf Antrag der Einreichenden oder eines Mitgliedes des Hochschulrates ist getrennt abzustimmen. 3Widersprechen die Einreichenden der getrennten Abstimmung über ihren Antrag, so muss über diesen im Ganzen abgestimmt werden. 4Über Anträge, die von Einreichenden oder Mitgliedern während der Beratung gestellt werden, kann erst abgestimmt werden, wenn sie der Sitzungsleitung vorliegen und den Mitgliedern verlesen werden können. 5Über eine Vorlage, über die gemäß Satz 1 abgestimmt wurde, muss hinsichtlich der in der Einzelabstimmung angenommenen Teile eine Schlussabstimmung erfolgen.
  3. Auf Verlangen ist unmittelbar vor der Abstimmung der Abstimmungstext vorzulesen.
  4. Bei der Abstimmung über Beschlussempfehlungen der Ausschüsse oder der Beauftragten stellt das Präsidium die Zustimmung entsprechend des Ergebnisses des Ausschusses oder der Beauftragung fest, sofern keine Einzelabstimmung begehrt wird.

 

§ Abstimmungsregeln des Plenums

 

  1. Vom Beginn der Aufforderung zur Abstimmung bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses wird ein Antrag nicht mehr zugelassen und das Wort nicht mehr erteilt.
  2. Bei mehreren Anträgen wird über den Antrag, der von der Vorlage, dem Ausschussantrag, einem sonstigen Antrag zur Sache oder von dem Ersuchen einer Eingabe am weitesten abweicht, bei Zahlenunterschieden über die höhere Zahl zuerst, abgestimmt.
  3. 1Ist nach Absatz 2 keine Reihenfolge erkennbar und handelt es sich um konkurrierende Anträge, wird über jeden Antrag einzeln abgestimmt. 2Sind dabei für mehrere konkurrierende Entwürfe jeweils mehr gültige Ja- als Nein-Stimmen abgegeben worden, so ist der Antrag angenommen, der nach Abzug der Nein-Stimmen die größte Zahl der Ja-Stimmen auf sich vereinigt. 3Bei Stimmengleichheit entscheiden die Einreichenden.
  4. 1Liegen Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache vor, so wird zuerst über die Anträge zur Geschäftsordnung abgestimmt. 2Liegen mehrere Anträge zur Geschäftsordnung vor, so wird zuerst über den Antrag abgestimmt, der der Weiterbehandlung des Gegenstandes am nachhaltigsten widerspricht.

 

§ schriftliche Abstimmung des Plenums

 

  1. Abstimmungen können schriftlich stattfinden.
  2. Auf Verlangen der Sitzungsleitung ist schriftlich abzustimmen.
  3. Schriftliche Abstimmungen können auch über das Ende einer Sitzung hinaus und bis zur Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses bei der kommenden ordentlichen Sitzung abgehalten werden. Näheres zu einer solchen Abstimmungen im Umlaufverfahren kann ein Beschluss regeln.

 

§ Wahlen des Plenums

 

  1. 1Wahlen sind Beschlüsse. 2Bei Wahlen des Plenums findet eine geheime Abstimmung statt.
  2. 1Beschlüsse bei Wahlen werden mit der Mehrheit der Mitglieder des Plenums gewählt. 2Kommt eine Wahl nach Satz 1 trotz einer mehrheitlichen Zustimmung nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
  3. 1Beschlüsse bei Abwahlen werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. 2Bei einer Abwahl als konstruktives Misstrauensvotum ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

 

§ Abstimmungsergebnis des Plenums

 

Nach jeder Abstimmung gibt das Präsidium das Ergebnis unverzüglich bekannt.

 

Abschnitt Verfahren des Plenums

 

§ Protokolle des Plenums

 

  1. Das Präsidium bestellt Verantwortliche zur Erstellung des Protokolls.

  2. Sitzungen des Plenums und Beschlüsse sind zu protokollieren.

  3. Protokolle sind von den Protokollverantwortlichen und dem Präsidium zu unterzeichnen.

  4. Protokolle erlangen Gültigkeit durch Beschluss des Präsidiums.

  5. 1Gültige Protokolle sind

    1. zu veröffentlichen und

    2. zu archivieren.

    2Beschlüsse von nicht öffentlichen Sitzungen sind zu veröffentlichen, soweit keine Ordnung oder kein Beschluss der Legislaturperiode anderes bestimmt.

  6. Protokolle enthalten mindestens:

    1. Datum, Uhrzeit des Beginns und Endes der Sitzung sowie den Ort,

    2. gestellte Anträge und Abstimmungsergebnisse der Beschlüsse sowie

    3. Anwesenheit der Stimmberechtigten.

 

§ Ordnungen des StuRa

 

  1. Beschlüsse über Ordnungen bedürfen mindestens der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

  2. Das Präsidium stellt den Wortlaut der beschlossenen Ordnung fest.

  3. Beschlüsse über Ordnungen der Studentinnen- und Studentenschaft sind über den StuRa allen anzuzeigen.

  4. Ordnungen sind mindestens hochschulöffentlich bekannt zu machen. Alle Ordnungen des StuRa sind mindestens an einer Stelle gemeinsam zu veröffentlichen.

 

§ Bekanntgaben des StuRa

 

1Der StuRa gibt Ordnungen mindestens auf der Website per https://www.stura.htw-dresden.de/stura/ordnungen bekannt. 2Der StuRa soll Ordnungen und andere wichtige Informationen auch auf einer oder mehreren gut erreichbaren und gut einsehbaren Schauflächen in der Hochschule bekanntgeben.

 

§ Zusammenwirken mit dem Plenum

 

  1. An den Sitzungen des Plenums können

    1. mit Rede- und Antragsrecht

      1. Mitglieder des Referatskollegiums des StuRa, insbesondere die Sprecherinnen und Sprecher des StuRa, und

      2. andere Vertretungen der Studentinnen- und Studentenschaft

    2. mit Rederecht

      1. Mitglieder des studentischen Hochschulrates

      2. Mitglieder der zentralen Organe der Hochschule

    teilnehmen, sofern nichts anderes bestimmt.

 

§ Mail-Verteiler der Mitglieder des Plenums

 

1Für das Plenum ist ein Mail-Verteiler zu betreiben. 2Alle Mitglieder des Plenums und die Mitglieder aller Organe des StuRa sollen mit ihrer Hochschul-Mail-Adresse auf diesen Mail-Verteiler einzutragen sein. 3Jedes Mitglieder des Hochschulrates kann mit der eigenen Hochschul-Mail-Adresse auf diesen Mail-Verteiler eingetragen sein.

 

§ Änderungsanträge beim Plenum

 

  1. Das Stellen von Änderungsanträgen kann für einen Antrag oder einen Gegenstand eingeschränkt werden.

  2. Änderungsanträge müssen sich auf den Gegenstand des selbstständigen Antrages beziehen.

  3. Antragstellende können Änderungsanträge übernehmen.

 

Abschnitt Beratungen des Plenums

 

§ Beratung zu Sitzungen vom Plenum

 

Alle bestehenden Abstimmungsfragen zum Gegenstand sollen zum Beginn der Beratung durch das Präsidium bekanntgegeben werden. Hierzu kann das Präsidium den Antragstellenden das Wort erteilen.

 

§ Redebeiträge zu Sitzungen vom Plenum

 

  1. Das Präsidium führt eine Redeliste. Das Anzeigen einer Wortmeldung ist nach Aufnahme auf die Redeliste durch das Signalisieren des Präsidiums nicht mehr nötig.
  2. Das Präsidium legt die Reihenfolge der Reden fest. Dabei soll sie für eine sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung sorgen, unter Rücksicht auf die verschiedenen Vertretungen und auf Rede und Gegenrede. Wird ein Gegenstand verschiedener Einreichender im selben Tagesordnungspunkt behandelt, so können zunächst die Einreichenden reden.
  3. Reden darf nur, wem das Präsidium das Wort erteilt hat.
  4. Will sich ein Mitglied des Präsidiums durch Rede an der Aussprache beteiligen, so

    1. weist es vor dem eigenen Redebeitrag darauf hin oder

    2. gibt es für die Dauer ihrer Beteiligung an der Aussprache die Sitzungsleitung ab.

  5. Auf Verlangen eines Mitgliedes des studentischen Hochschulrates oder von Antragstellenden soll ein kurzer Vortrag von im Wortlaut vorbereiteten Reden durch das Präsidium verlesen werden. Längere Vorträge von im Wortlaut vorbereiteten Reden sollen schriftlich oder elektronisch allen Mitgliedern des Plenums zur Verfügung gestellt werden und müssen nicht durch die Sitzungsleitung verlesen werden.

 

§ Verständnisfragen

 

1Verständnisfragen zum Verhandlungsgegenstand können von Anwesenden jederzeit angezeigt werden. 2Verständnisfragen müssen kurz und knapp sein. 3Verständnisfragen dürfen gestellt werden, wenn sie die Sitzungsleitung nach einem Hinweis als Verständnisfrage zulässt. 4Die Rede kann für eine Verständnisfrage unterbrochen wenden. 5Der Missbrauch von Verständnisfragen zu selbstständigen Redebeiträgen ist von der Sitzungsleitung zu unterbinden. 6Die Sitzungsleitung soll die Beantwortung der Verständnisfrage durch einen Redebeitrag ermöglichen. 7Die Sitzungsleitung soll eine unterbrochene Rede weiterführen lassen.

 

§ Überlegungspause

 

1Die Sitzungsleitung kann vor wichtigen Sachentscheidungen, während einer Debatte oder vor einer Wahl eine Überlegungspause einschalten. 2Sie muss es tun, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied es verlangt. 3Die Überlegungspause darf eine ks nicht überschreiten. 4Ist eine längere Zeit erforderlich, so hat die Sitzungsleitung eine Entscheidung des Plenums über eine Vertagung des Tagesordnungspunkts herbeizuführen.

 

§ Sitzungsunterbrechung

 

  1. Das Präsidium soll angemessen die Sitzung durch Sitzungspausen unterbrechen.
  2. Verlangt ein Mitglied eine Sitzungspause von bis zu zwei ks, so hat die Sitzungsleitung eine Entscheidung des Plenums darüber herbeizuführen.
  3. Aus einem wichtigen Grund kann eine Sitzungsunterbrechung, die eine längere Zeit als gemäß Absatz 2 erfordert, eingeschaltet werden.

 

§ Redezeitfestlegung

 

  1. Fragen der Redezeit regelt das Präsidium.
  2. 1Das Präsidium kann eine Dauer der Redezeit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten oder die Gesamtredezeit für die Tagesordnung festlegen , ändern oder aufheben. 2Die Dauer der Redezeit kann durch Beschluss dagegen aufgehoben oder geändert werden.
  3. 1Das Präsidium kann eine Redezeitbegrenzung je Redebeitrag festlegen, ändern oder aufheben. 2Die Dauer der Redezeit kann durch Beschluss dagegen aufgehoben oder geändert werden.

 

§ Herbeirufung von Mitgliedern der Organe des StuRa

 

  1. Das Plenum kann die Anwesenheit eines jeden Mitgliedes der Organe des StuRa zu Sitzungen verlangen.
  2. Mitglieder des Referatskollegiums können durch Beschluss herbeigerufen werden.

 

§ Redebeiträge der Mitglieder des Referatskollegiums

 

Die Mitglieder des Referatskollegiums müssen auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.

 

Abschnitt Erklärungen

 

§ Erklärung außerhalb der Tagesordnung

 

  1. Zu einer Erklärung kann die Redeleitung das Wort erteilen.
  2. Der Anlass ist dem Präsidium bei der Wortmeldung mitzuteilen.
  3. Das Präsidium kann verlangen, dass ihr die Erklärung schriftlich vorgelegt oder nachgereicht wird.

 

§ Persönliche Erklärungen

 

  1. 1Zu kurzen persönlichen Erklärungen erteilt das Präsidium auf Verlangen das Wort. 2Längere persönlichen Erklärung sind dem Präsidium schriftlich vorzulegen oder nachzureichen.
  2. Persönlichen Erklärungen dürfen nur Äußerungen in Bezug auf die eigene Person zurückweisen oder eigene Ausführungen richtigstellen.

 

§ einmalige Richtigstellung

 

1Bezogen auf einen Redebeitrag kann die Sitzungsleitung das Wort zu einer Richtigstellung erteilen. 2Hierauf darf noch einmal geantwortet werden.

 

§ sachliche Richtigstellung

 

Zu einer kurzen sachlichen Richtigstellung erteilt die Redeleitung das Wort.

 

§ Erklärung zum Abstimmungsverhalten

 

  1. Jedes stimmberechtigte Mitglied ist berechtigt, nach Bekanntgabe des Ergebnisses einer abschließenden Sachabstimmung, sein Abstimmungsverhalten kurz zu begründen.
  2. Erklärungen einer gesamten Vertretung zum Abstimmungsverhalten sind zulässig.
  3. Über die Erklärungen findet keine Aussprache statt.

 

§ Protokollerklärungen

 

  1. 1Mitglieder des StuRa oder Anwesende können ihre
      1. Rede,
      2. Ausführungen zu ihrer Rede oder
      3. prinzipielle Anmerkungen

    der Sitzungsleitung zur Aufnahme ins Protokoll übergeben. 2Dies ist bis zum Ende der Sitzung bekanntzugeben.

  2. Das Präsidium kann die Bereitstellung umfangreicher Texte in elektronischer Form für Textverarbeitung verlangen.
  3. Die Protokollerklärung muss der Sitzungsleitung bis zur Verabschiedung des Protokolls schriftlich oder per Mail übergeben werden.
  4. Enthält eine zu Protokoll gegebene Protokollerklärung einen Ordnungsverstoß, kann die Sitzungsleitung den Abdruck der betreffenden Passage in der Niederschrift unterbinden.

 

Abschnitt Protokolle des Plenums

 

§ Aufzeichnung des Plenums

 

  1. Ergänzend zum Protokoll

    1. sollen Sitzungen des StuRa als Audio

    2. können Sitzungen des StuRa als Video

    aufgezeichnet werden.

  2. Aufzeichnungen können veröffentlicht werden.

 

§ Sitzungsprotokolle

 

  1. 1Über jede Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt. 2Sie ist aufzubewahren.
  2. 1Alle anderen Aufnahmen der Verhandlungen des StuRa sind nach Weisung des Präsidiums eine angemessene Zeit aufzubewahren. 2Nach Ablauf dieser Aufbewahrungszeit können sie im Archiv niedergelegt werden.

 

§ Überprüfung der Niederschrift

 

  1. 1Jedes Mitglied erhält die Niederschrift zur Durchsicht und Berichtigung. 2Sie soll Bestandteil einer Einladung zu einer nachfolgenden Sitzung sein. 3Geben keine Mitglieder oder andere Anwesende zur Sitzung bis zum Beginn dieser nachfolgenden Sitzung ein Verlangen zur Berichtigung gegenüber dem Präsidium ab, so gilt sie als Beschluss genehmigt. 4Das Präsidium kann eine abweichende Frist festsetzen.
  2. Ergeben sich hinsichtlich der Zulässigkeit einer Korrektur Zweifel und wird keine Verständigung zwischen den Anwesenden und der Protokollerstellung erzielt, so ist die Entscheidung des Präsidiums einzuholen.
  3. Zu Protokoll gegebene Reden werden im Protokoll am Ende der Niederschrift über den Tagesordnungspunkt abgedruckt und als „Erklärung zu Protokoll“ kenntlich gemacht.
  4. Niederschriften dürfen vor Anerkennung ihrer Richtigkeit ohne Zustimmung der einzelnen Anwesenden nur dem StuRa zur Einsicht überlassen werden.

 

§ Protokollierung von Zwischenrufen

 

1Soweit Zwischenrufe sprachlich erkennbar sind, werden sie von der Protokollerstellung aufgenommen. Bestreitet die Person, dass der Zwischenruf von ihr erfolgt ist, so entscheidet das Präsidium nach möglicher Rücksprache mit der Protokollerstellung, ob der Name der Person gelöscht wird oder nicht. 3§ Überprüfung der Niederschrift Absatz 1 Satz 3 (Genehmigung der Niederschrift wegen mangelnden Verlangen zur Berichtigung) und 4 (Möglichkeit zur Festlegung einer abweichenden Frist für das Verlangen zur Berichtigung der Niederschrift) gilt entsprechend.

 

§ Einsicht in Protokolle

 

  1. 1In Protokolle öffentlicher Sitzungen können alle Einsicht nehmen. 2Sie sollen in elektronischen Medien des StuRa veröffentlicht werden. 3Dies gilt nicht für Vorlagen, deren Inhalte aufgrund von Vorschriften nicht oder nur teilweise veröffentlicht werden dürfen.

  2. Fand eine nicht öffentliche Sitzung statt, beschließt das Plenum vor Ende der nächsten öffentlichen Sitzung über die Veröffentlichung des betreffenden Protokolls mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

Teil Schlussbestimmungen

 

§ Änderungen der Geschäftsordnung

 

Diese Ordnung bedarf

  1. der Beratung in einem für diese Ordnung zuständigen Ausschuss, die Sprecherinnen und Sprecher oder durch das Plenum

  2. der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Präsidiums.

 

§ Sprachliche Gleichstellung (Vatersprache)

 

Um die Lesbarkeit, Sensibilisierung zu Geschlechtern und Sichtbarkeit von Geschlechtern zu erhöhen, wird in dieser Geschäftsordnung für Funktions- und Personenbezeichnungen allein grammatisch das generische Femininum gebraucht. Sie bezieht sich jedoch auf alle Menschen gleichermaßen. In der Praxis ist jeweils diejenige Form anzuwenden, die der tatsächlichen Besetzung oder der jeweils handelnden Person entspricht.

 

§ In-Kraft-Treten

 

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Artikelaktionen

Versenden
Drucken

Artikelaktionen

Versenden
Drucken