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Grundordnung der Studentinnen- und Studentenschaft

Grundordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Grundordnung - GrundO)

 

Es handelt sich um einen nicht verabschiedeten Entwurf!

Daten sind daher noch entsprechend anzupassen.

 

Grundordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Grundordnung - GrundO)

 

Vom 23. Januar 2018

 

Aufgrund von § 27 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch das Gesetz vom 15. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 546) geändert worden ist, hat die Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden diese Ordnung als Satzung erlassen.

 

Vorbemerkungen

 

Die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a SächsHSFG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Grundordnung der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden wird mit der Bezeichnung HTW Dresden abgekürzt.

Die Studentenschaft gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 SächsHSFG wird als Studentinnen- und Studentenschaft bezeichnet.

Der Studentenrat gemäß § 25 Absatz 1 SächsHSFG wird mit Studentinnen- und Studentenrat bezeichnet, aber möglichst mit der Bezeichnung StuRa abgekürzt.

Die Konferenz Sächsischer Studentenräte gemäß § 28 Satz 1 SächsHSFG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Konferenz Sächsischer Studentenräte wird mit Konferenz Sächsischer Studierendenschaften bezeichnet, aber möglichst mit der Bezeichnung KSS abgekürzt.

Der Landessprecherrat gemäß § 28 Satz 2 SächsHSFG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Konferenz Sächsischer Studentenräte wird mit LandessprecherInnenrat bezeichnet, aber möglichst mit der Bezeichnung LSR abgekürzt.

Das Studentenwerk Dresden gemäß § 109 Absatz 1 Nummer 2 SächsHSFG wird mit der Bezeichnung StuWe abgekürzt.

 

Teil Grundsätzliches

 

§ Mitglieder

 

  1. Der Studentinnen- und Studentenschaft gehören alle Studentinnen und Studenten ab dem ersten Semester an.

  2. 1Studentinnen und Studenten haben das Recht

    1. des Austritts aus und

    2. des Wiedereintritts in

    die Studentinnen- und Studentenschaft als Teilkörperschaft des öffentlichen Rechts. 2Näheres kann die Austrittsordnung regeln.

  3. Mitglieder und Angehörige der Hochschule, die das Recht haben auch der Mitgliedergruppe der Studentinnen und Studenten anzugehören und sich dafür entscheiden, sind Mitglieder der Studentinnen- und Studentenschaft.

 

§ Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitwirkung in der Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft ist Recht und Pflicht aller Mitglieder.

  2. Alle Mitglieder der Studentinnen- und Studentenschaft haben das Recht Anfragen und Anträge an den StuRa zu stellen.

 

§ Aufgaben

 

  1. Die Studentinnen- und Studentenschaft wirkt nach Art und Umfang der Belange ihrer Mitgliedergruppe in der Selbstverwaltung der HTW Dresden mit.

  2. Die Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft sind, neben § 24 Absatz 3 SächsHSFG,

    1. der Zusammenschluss mit anderen Studentinnen- und Studentenschaften, insbesondere der KSS, sowie gleichartigen Interessenvertretungen,

    2. Sicherung der verfassten Studentinnen- und Studentenschaft,

    3. der Ausbau der Mitbestimmung ihrer Mitgliedergruppe,

    4. weitere Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder und Ähnlichen.

  3. Alle Mitwirkenden führen ihre Funktion unkonfessionell, gerecht, freiheitlich und parteipolitisch unabhängig.

 

§ Wahlen

 

  1. 1Die Mitglieder wählen den StuRa in Wahlkreisen nach Studiengängen. 2Näheres regelt die Wahlordnung. 3Mit der Konstituierung sind nur gewählte Mitglieder gemäß Wahlordnung stimmberechtigt.

  2. 1Die Studentinnen- und Studentenschaft wird durch Gewählte des StuRa vertreten. 2Studentinnen und Studenten, die Mitglieder vom StuRa sind, sollen als Mitglieder zur Vertretung der Studentinnen und Studenten die Studentinnen- und Studentenschaft nach außen vertreten.

  3. 1Gewählte haben ihre Tätigkeit gewissenhaft auszuüben. 2Näheres kann die Mitwirkungsordnung regeln.

 

§ zentrales Organ

 

  1. 1Organ der Studentinnen- und Studentenschaft ist der StuRa. 2Der StuRa erfüllt die Aufgaben als das zentrale Organ der Studentinnen- und Studentenschaft.
  2. 1Der StuRa vertritt die Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft sowie alle Vertretungen der Studentinnen und Studenten der Hochschule. 2Der StuRa vertritt auch die Studentinnen- und Studentenschaft der einzelnen Fakultäten, Studiengänge und Jahrgänge.
  3. Der StuRa setzt sich aus stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern zusammen.

 

§ Haushalt und Finanzen

 

  1. 1Der StuRa stellt einen Haushaltsplan auf und führt diesen aus. 2Dazu bestimmt er Verantwortliche. 3Näheres regelt die Finanzordnung.

  2. 1Studentinnen und Studenten entrichten Beiträge zur Erfüllung der Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft. 2Näheres regelt die Beitragsordnung.

  3. Die Studentinnen- und Studentenschaft soll an einer Ordnung zur Prüfung der Jahresrechnung durch Innenrevision der Hochschule mitwirken.

 

Teil Zusammensetzung

 

§ Gliederung des StuRa

 

  1. Der StuRa gliedert sich in

    1. Organe,

    2. Ausschüsse,

    3. Referate,

    4. Beauftragungen,

    5. Fachstudienressorts.

  2. Organe des StuRa sind

    1. das Plenum,

    2. das Präsidium,

    3. die Sprecherinnen und Sprecher,

    4. das Referatskollegium und

    5. die Vertretung im LSR.

  3. Organe des StuRa können zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen und Erfüllung ihrer Aufgaben Referate, Ausschüsse, Arbeitsgemeinschaften, Beauftragte und Fachstudienressorts einsetzen.

 

§ Zusammenarbeit

 

  1. Der StuRa bildet gemeinsam mit den Mitgliedern und den Angehörigen der Hochschule, die in einer Funktion in der Selbstverwaltung zur Vertretung der Studentinnen und Studenten mitwirken, den studentischen Hochschulrat.

  2. Zur Vertretung der Studentinnen- und Studentenschaft wirkt der StuRa

    1. im Verwaltungsrat des StuWe und

    2. im LSR der KSS

    mit.

  3. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Studentinnen- und Studentenschaft Zusammenschlüsse mit Anderen bilden.

 

Teil Verfahren

 

§ Ordnungen

 

  1. Der StuRa kann sich, im Rahmen des SächsHSFG, der Grundordnung der HTW Dresden, dieser Grundordnung und anderen Ordnungen der Studentinnen- und Studentenschaft, eigene Ordnungen geben.

  2. Die Studentinnen- und Studentenschaft gibt sich eine Geschäftsordnung.

  3. Dauerhafte Verfahren, Reglungen oder Entscheidungen regelt der StuRa durch Ordnungen.

 

Teil Fachstudienressorts

 

§ Fachstudienressorts

 

  1. 1Der StuRa setzt für seine Entscheidungen zu den Belangen der einzelnen Fakultäten, Studiengänge, Jahrgänge und Standorte Fachstudienressorts ein. 2Somit gliedert sich die Studentinnen- und Studentenschaft nicht in Fachschaften, sondern der StuRa richtet ersatzweise Vertretungen als Fachstudienressorts ein.

  2. Ständige Fachstudienressorts des StuRa und entsprechende Wahlkreise der Studentinnen- und Studentenschaft sind:

    1. Studiengänge der Fakultät Bauingenieurwesen/Architektur,

    2. Studiengänge der Fakultät Elektrotechnik,

    3. Studiengänge der Fakultät Geoinformation,

    4. Studiengänge der Fakultät Design,

    5. Studiengänge der Fakultät Informatik/Mathematik,

    6. Studiengänge der Fakultät Landbau/Umwelt/Chemie,

    7. Studiengänge der Fakultät Maschinenbau,

    8. Studiengänge der Fakultät Wirtschaftswissenschaften.

  3. 1Die Anzahl der zu wählenden stimmberechtigten Mitglieder eines jeden einzelnen Fachstudienressorts regeln die einzelnen jeweiligen Fachstudienressorts durch Ordnung oder Beschluss für die kommenden Wahlen. 2Die Anzahl beträgt mindestens drei. 3Wurde keine Anzahl festgelegt beträgt sie zehn.

  4. 1Sind in einem Fachstudienressort weniger stimmberechtigte Mitglieder als die Mindestanzahl gewählt, werden die in das Fachstudienressort gewählten stimmberechtigten Mitglieder stattdessen zu den gewählten Mitgliedern des Plenums für dieses Fachstudienressort bis zur nächsten Wahl in dieses Fachstudienressort oder bis der StuRa für den jeweiligen Fall Ergänzendes beschließt. 2In dieser Zeit übernimmt der StuRa die Vertretung der Belange dieses Fachstudienressort.

  5. Das Fachstudienressort kann die Studentinnen- und Studentenschaft der jeweiligen Studiengänge im Rahmen der Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft vertreten.

  6. Die Fachstudienressorts sind insbesondere zuständig für:

    1. die Benennung von Studentinnen und Studenten der Fakultät, die bei der Erstellung des Lehrberichtes der Fakultät der Studiengänge des Fachstudienressorts mitwirken;

    2. das Benehmen für die Erstellung eines Wahlvorschlages für eine Studiendekanin oder eines Studiendekans der Studiengänge des Fachstudienressorts;

    3. die Benennung von Studentinnen und Studenten, die in der Studienkommissionen der Studiengänge des Fachstudienressorts mitwirken;

 

Teil einzelne Organe des StuRa

 

§ Plenum

 

  1. 1Das Plenums ist die Gesamtheit aller stimmberechtigten Mitglieder zur Vertretung der Fachstudienressorts. 2Jedes Fachstudienressort wählt drei Mitglieder zu seiner Vertretung.

  2. Das Plenum ist insbesondere zuständig für:

    1. die Beschlussfassung für Ordnungen der Studentinnen- und Studentenschaft;

    2. die Wahl und Abwahl

      1. vom Präsidium,

      2. von Sprecherinnen und Sprechern,

      3. von Referatsleitungen,

      4. von Beauftragungen,

      5. von Mitgliedern des LSR,

      6. von Mitgliedern des Verwaltungsrates des StuWe,

      7. der Wahlleitung und von Mitgliedern des Wahlausschusses und

      8. von weiteren Ämtern der Studentinnen- und Studentenschaft, soweit die Ordnung der Studentinnen- und Studentenschaft keine andere Zuständigkeit bestimmt;

    3. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung der Studentinnen- und Studentenschaft und des StuRa;

    4. die Erörterung der Tätigkeiten der durch das Plenum zu Wählenden und Gewählten.

  3. Das Plenum ist regelmäßig von den anderen Organen des StuRa über deren Tätigkeit sowie über die Planungen und Entwicklungen der Erfüllung von Aufgaben zu unterrichten.

  4. Die Mitglieder des Plenums können grundsätzlich an allen Sitzungen des StuRa mit Rederecht teilnehmen.

 

§ Präsidium

 

  1. 1Das Präsidium ist die Sitzungsleitung des StuRa, insbesondere des Plenums. 2Der StuRa wählt mindestens drei, jedoch höchstens fünf, Mitglieder für das Präsidium. 3Die Mitglieder des Präsidiums bilden das Präsidium.

  2. Das Präsidium ist insbesondere zuständig für:

    1. Vorbereitung der Sitzungen;

    2. Vorsitz während der Sitzungen;

    3. Nachbereitung der Sitzungen.

  3. 1Das Präsidium vertritt das Plenum und führt seine Geschäfte. 2Es vertritt den StuRa in allen Angelegenheiten des Plenums. 3Es übt das Hausrecht für das Plenum aus. 4Es wahrt die Rechte des Plenums als Gewählte für den StuRa. 5Es hält die Ordnung zu Sitzungen des Plenums aufrecht.

  4. 1Das Präsidium kann grundsätzlich auch für Sitzungen von Organen des StuRa zur Bewältigung der Sitzungsleitung herangezogen werden. 2Näheres kann die Geschäftsordnung regeln.

 

§ Sprecherinnen und Sprecher

 

  1. 1Die Sprecherinnen und Sprecher sind der Vorstand der Geschäftsführung. 2Der StuRa wählt bis zu drei einzelne Sprecherinnen und Sprecher. 3Gemeinsam bilden sie die Sprecherinnen und Sprecher.

  2. Die Sprecherinnen und Sprecher sind insbesondere zuständig für:

    1. Führung der Geschäfte im Zusammenwirken mit den anderen Organen des StuRa;

    2. Unterstützung der Mitwirkenden bei der Umsetzung der Beschlüsse der Organe des StuRa;

    3. die Vertretung der Studentinnen- und Studentenschaft oder des StuRa nach außen;

    4. Eilentscheidungen des StuRa;

    5. Entscheidungen zu Rechten und Pflichten von Weisungen gegenüber Angestellten;

    6. Maßnahmen zur Sicherung der Einarbeitung der Nachfolgenden;

  3. 1Auf Anforderung der Sprecherinnen und Sprecher beraten die Organe oder andere Teile des StuRa über Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit in angemessener Frist. 2Die Organe oder andere Teile des StuRa berichten den Sprecherinnen und Sprechern auf Anforderung unverzüglich über jede Angelegenheit ihrer Zuständigkeit.

  4. Die Sprecherinnen und Sprecher wirken mit allen Organen und anderen Teilen des StuRa, insbesondere mit dem Präsidium, zusammen.

  5. 1Die Sprecherinnen und Sprecher haben zur Erledigung von Verwaltungsaufgaben eine Kanzlei. 2Für die Kanzlei können die Sprecherinnen und Sprecher

    1. Mitglieder bestellen und

    2. Angestellte anfordern, die abzuordnen sind.

    3Mitgliedern der Kanzlei kann die Erfüllung von Aufgaben übertragen werden.

 

§ Referatskollegium

 

  1. 1Das Referatskollegium ist die Gesamtheit aller Referate. 2Die Referatsleitung oder das von der Referatsleitung zur Vertretung des Referates im Referatskollegium bestimmte Mitglied des Referates vertreten das Referat. 3Die Sprecherinnen und Sprecher, das Präsidium sowie die einzelnen Beauftragungen gehören dem Referatskollegium mit beratender Stimme an.

  2. Das Referatskollegium ist insbesondere zuständig für:

    1. Entscheidungen über Finanzanträge je bis zu 750 €;

    2. anpassende Änderungen des Haushaltsplanes bis zu Zehn von Hundert der gesamten planmäßigen Ausgaben der Studentinnen- und Studentenschaft;

    3. Vorschlag für die Wahl der Vertretung der Studentinnen und Studenten für

      1. Senatskommissionen der Hochschule

      2. Wahlausschuss der Hochschule und

      3. weitere Kommissionen und Ausschüsse der Hochschule;

    4. alle Angelegenheiten der Studentinnen- und Studentenschaft, soweit die Ordnung der Studentinnen- und Studentenschaft keine andere Zuständigkeit bestimmt, in Einvernehmen mit den Sprecherinnen und Sprechern;

    5. Maßnahmen zur Sicherung der Einarbeitung der Nachfolgenden.

  3. Das Referatskollegium unterrichtet unverzüglich den StuRa über alle Angelegenheiten der Studentinnen- und Studentenschaft und über die Ausführung ihrer Beschlüsse.

  4. Organe des StuRa, Fachstudienressorts und Wahlorgane können die Teilnahme eines jeden Mitgliedes des Referatskollegiums, insbesondere durch Einladung, verlangen.

 

§ Vertretung im LSR

 

  1. 1Die Vertretung im LSR ist die Vertretung der Studentinnen- und Studentenschaft gegenüber der KSS. 2Der StuRa wählt die Mitglieder des LSR zur Vertretung des StuRa HTW Dresden gemäß Geschäftsordnung der KSS. 3Gemeinsam bilden sie die Vertretung im LSR.

  2. Jedes Mitglied des LSR kann die eigene Zuständigkeit für Eilentscheidungen zur Vertretung des StuRa HTW Dresden delegieren.

  3. Die Mitglieder des LSR sind insbesondere zuständig für:

    1. Entscheidungen zur Vertretung des StuRa HTW Dresden in Belangen der KSS;

    2. Entscheidungen über Finanzanträge für die Vertretung im LSR bis zu den gesamten planmäßigen Ausgaben des StuRa für die Belange der KSS.

  4. Die Mitglieder des LSR wirken insbesondere mit den Sprecherinnen und Sprechern und dem Referatskollegium zusammen.

 

Teil Gliederung

 

§ Ausschüsse

 

  1. Der StuRa bildet Ausschüsse zu bestimmten Aufgaben zur Vorbereitung seiner Sitzungen.

  2. Ständige Ausschüsse des StuRa sind:

    1. Ordnungen;

    2. Zusammenarbeit der Fachstudienressorts;

    3. Finanzielles;

    4. Tätigkeitsbeschreibungen, Aufgabenerfüllung, Aufwandsentschädigungen und Arbeitsbewältigung.

  3. Jedes Mitglied des studentischen Hochschulrates kann beratendes Mitglied eines jeden Ausschusses werden.

  4. 1Organe des StuRa können zu bestimmten Aufgaben besondere Ausschüsse durch Ordnung als Organ des StuRa bilden. 2Mitglieder für besondere Ausschüsse sind durch das zuständige Organ des StuRa zu wählen.

 

§ Referate

 

  1. Der StuRa bildet Referate zur Erfüllung seiner Aufgaben.

  2. Referate des StuRa sind:

    1. Finanzen;

    2. studentische Selbstverwaltung & Organisation;

    3. Studium;

    4. Hochschulpolitik;

    5. Soziales;

    6. Qualitätsmanagement;

    7. Öffentlichkeitsarbeit;

    8. Internationales;

    9. Kultur;

    10. Sport.

  3. Die Referate sind insbesondere zuständig für das

    1. Vollziehen der Beschlüsse der Organe;

    2. Wahrnehmung und Betreuung der jeweiligen Belange der Studentinnen und Studenten;

    3. Erarbeiten von Anträgen zu den jeweiligen Aufgaben;

    4. Sichern des Zusammenwirkens der Studentinnen- und Studentenschaft bei der Erfüllung der Aufgaben.

  4. Die Referatsleitung leitet das Referat nach den Richtlinien des StuRa.

  5. Die Referatsleitung ist insbesondere zuständig für:

    1. die Errichtung, Auflösung und Zusammenlegung von Bereichen und Ämtern im Referat im Benehmen mit dem Referatskollegium;

    2. die Bestellung und Abbestellung von

      1. Mitgliedern des Referates und

      2. eines Mitgliedes des Referates zur stellvertretenden Referatsleitung;

    3. Entscheidungen über Finanzanträge je bis zu

      1. der im Haushaltsplan planmäßigen Ausgaben des Referates und

      2. 250 €.

 

§ Bereiche

 

  1. Referate sollen in Bereiche gegliedert werden.

  2. 1Die Bereichsleitung leitet den Bereich nach den Richtlinien des StuRa. 2Die Bereichsleitung ist zuständig für die Bestellung und Abbestellung

    1. von Mitglieder des Bereiches

    2. eines Mitgliedes des Referates zur stellvertretenden Bereichsleitung;

    im Einvernehmen mit der Referatsleitung.

 

§ Beauftragungen

 

  1. Der StuRa setzt Beauftragungen zur Erfüllung für die Wahrnehmung besonderer Belange ein.

  2. Ständige Beauftragungen des StuRa sind:

    1. Datenschutz;

    2. Gleichstellung;

    3. Kollegialität;

    4. Nachhaltigkeit.

  3. Die Beauftragungen sind insbesondere zuständig für:

    1. die Vermeidung von Nachteilen für Mitglieder und Angehörige der Hochschule;

    2. das Unterbreiten von Vorschlägen und Stellungnahmen zu allen berührenden Angelegenheiten ihrer Belange.

  4. 1Die Beauftragungen sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben höchstens dem StuRa unmittelbar unterstellt und weisungsfrei. 2Sie haben das Recht auf Einsichtnahme in alle Unterlagen. 3Sie dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.

  5. 1Der StuRa sorgt für angemessene Arbeitsbedingungen der Beauftragungen und unterrichtet sie rechtzeitig über alles für die Erfüllung ihrer Aufgaben Erforderliche. 2Der StuRa hat die Beauftragungen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, zu unterstützen.

 

Teil Wirken

 

§ Mitwirkung und Arbeit

 

  1. 1Der StuRa unterstützt die Hochschule bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. 2Sachaufwendungen trägt die Hochschule selbst. 3Auf Anforderung ordnet der StuRa Mitwirkende zur Erledigung der Aufgaben, die die Beteiligung von Studentinnen und Studenten bedarf, an die Hochschule ab. 4Die Personalkosten sind dem StuRa von der Hochschule zu erstatten.

  2. Der StuRa vermeidet die Benachteiligung der ehrenamtlich Tätigen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben mitwirken.

  3. Der StuRa kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Angestellte beschäftigen.

 

§ weitere Vertretungen

 

  1. Die Vertretung der ausländischen Studentinnen und Studenten gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 5 SächsHSFG erfüllt das durch Referat Internationales im Zusammenwirken mit faranto e. V..

  2. Weitere Vertretungen für jeweilige Belange sind:

    1. Vertretung der studentischen Hilfskräfte;

    2. Vertretung des Studiums als Promotion;

    3. Vertretung der Studentinnen und Studenten im kooperativen Studium;

    4. Vertretung der Studentinnen und Studenten im Fernstudium;

    5. Alternative Studentische Autonome (AStA).

 

Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

§ Beschlüsse zu dieser Ordnung

 

Diese Ordnung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Plenums.

 

§ Inkrafttreten und Außerkrafttreten

 

  1. Diese Ordnung tritt mit Ablauf des Wintersemesters 2017/2018 in Kraft.

  2. Ergänzend sollen die

    1. Geschäftsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden und

    2. Aufwandsentschädigungsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden

    unverzüglich erlassen werden.

  3. In Kraft bleiben die dem StuRa bekannten Ordnungen:

    1. Wahlordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden;

    2. Mitwirkungsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden;

    3. Beitragsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden;

    4. Finanzordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden;

    5. Härtefallordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden.

  4. Andere Ordnungen im Geltungsbereich der Studentinnen- und Studentenschaft treten mit Ablauf des Wintersemesters 2017/2018 außer Kraft.

 

§ Übergangsbestimmungen

 

  1. Im Wintersemester 2017/2018 in die Fachschaftsräte Gewählte werden erst durch die Wahl in die Fachstudienressorts im Jahr 2018 ersetzt.

  2. Im Wintersemester 2017/2018 als Vertretung der Fachschaftsräte in den StuRa Gewählte werden erst durch die Wahl in das Plenum im Jahr 2018 ersetzt.

  3. Bis zur Konstituierung der Fachstudienressorts haben die einzelnen im Wintersemester 2017/2018 gewählten Fachschaftsräte alle Aufgaben, Rechte und Pflichten der einzelnen jeweiligen Fachstudienressorts.

  4. Fachstudienressorts dürfen bis zu einem Beschluss des StuRa sich auch noch als "Fachschaftsrat" bezeichnen und damit verbundene Insignien verwenden.

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