Richtlinie zur Härtefallordnung der Studentinnenschaft

Richtlinie zur Härtefallordnung der Studentinnenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Richtlinie zur Härtefallordnung - RL HärteO) vom 8. Februar 2023

 

Richtlinie zur Härtefallordnung der Studentinnenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
(studentische Richtlinie zur Härtefallordnung - RL HärteO)

als Teil der Ordnung der Studentinnenschaft der HTW Dresden
Vom 8. Februar 2023

 

Aufgrund von § Befreiung vom Beitrag wegen Härte Abs. 2 in Verbindung mit § Härtefallausschuss Abs. 3 Nr. 2 der Härtefallordnung der Studentinnenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Härtefallordnung HTW Dresden - HärteO) vom 24. November 2020 hat der HFA diese Richtlinie als Satzung erlassen.

 

Einleitung

 

Die Richtlinie zur HärteO hat ihren Zweck in der Erleichterung der Arbeit des Härtefallausschusses der Studentinnenschaft der HTW Dresden, gilt nicht als verbindlich und wird daher auch nicht in Paragraphen verfasst. Sie soll lediglich eine Handhabe bei der Feststellung einer Härte darstellen und eine Berechnungsgrundlage bieten. Abweichungen von der Richtlinie müssen jedoch schriftlich begründet werden.

 

Soziale Härten

 

Voraussetzung für die Rückerstattung der Anteile gemäß § 4 Abs. 1; 2 und 4 der Beitragsordnung ist, dass eine soziale Härte vorliegt. Diese Härten sind in folgenden Fällen zweifelsfrei begründet:

  • schwere Behinderung (Grad der Behinderung mindestens 50)
  • Alleinerziehende ohne Lebenspartnerin und ohne Eltern und ohne Großeltern
  • Schwangerschaft

In folgenden Fällen kann eine soziale Härte vorliegen:

  • physische Einschränkungen
  • psychische Probleme
  • chronische Krankheiten
  • Alleinerziehende mit Lebenspartnerin oder mit Eltern oder mit Großeltern
  • Eingliederungsschwierigkeiten
  • Nahrungsmittelunverträglichkeit

Die Auflistung ist nicht abschließend.

Jede soziale Härte muss aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar sein oder nachgewiesen werden.

 

Finanzielle Härten

 

Voraussetzung für die Rückerstattung der Anteile gemäß § 4 Abs. 1, 2 und 4 der Beitragsordnung ist, dass eine finanziell nicht selbstverschuldete Härte vorliegt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn das Einkommen kleiner als Mindestbedarf nach der Richtlinie zur HärteO ist, nachzuweisen durch Einreichen der Kontoauszüge der letzten drei Monate ab Antragsstellungsdatum. Ist offensichtlich, dass eine finanzielle Härte besteht, kann auf eine detaillierte Berechnung verzichtet werden. In diesem Fall müssen auch nicht alle Ausgaben belegt werden. Die Antragstellerin hat in angemessenem Umfang zur Verbesserung ihrer finanziellen Situation beizutragen. Dies heißt unabhängig von der familiären Situation jedoch nicht, dass sie ein Anstellungsverhältnis aufnehmen muss. Es ist zu vermeiden, einen Kredit oder Darlehen in Anspruch zu nehmen, wenn dies nicht zur Mindestabsicherung benötigt wird.

 

Einkommen

 

Als Einkommen zählen u.a.:

  • Einkommen aus selbstständiger und nicht-selbstständiger Arbeit (auch Praktikumsvergütung)
  • Aufwandsentschädigung
  • Unterhalt (für eigenes und/oder für eigene Kinder)
  • Kindergeld (eigenes und/oder das der eigenen Kinder)
  • Taschengeld
  • Mutterschaftsgeld
  • BAföG
  • Stipendium
  • Rente
  • Miete
  • Zinsen
  • Wohngeld(-zuschuss)
  • weitere Sozialleistungen (auch Leistungen, die man für zu pflegende Personen erhält)

Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Nicht als Einkommen zählt u.a.:

Verzinste Kredite jeder Art.

 

Mindestbedarf nach der Richtlinie zur HärteO

 

 Der Mindestbedarf nach der Richtlinie zur HärteO berechnet sich wie folgt:

alle u30 ü30 optional
Grundbedarf (siehe Grundbedarfsbestimmung) 226,00 €
+ Mietzuschlag (siehe Mietzuschlagsbestimmung) 394,24 €
+ Strom: nachgewiesene Ausgaben bzw. Pauschale 50,00 €
+ Internet: nachgewiesene Ausgaben bzw. Pauschale 25,00 €
+ Krankenversicherung/Pflegeversicherung
unter 30 Jahre: max. 117,00 €
über 30 Jahre: max. 207,10 €
(+) Kinderzuschlag pro Kind 250,00 €
(+) Kindergeld pro Kind 250,00 €
(+) Zuschlag für Alleinerziehende bei einem Regelsatz von 446 Euro
ein Kind unter 7 Jahre 160,56 €
ein Kind über 7 Jahre 53,53 €
zwei Kinder unter 16 Jahren 160,56 €
zwei Kinder über 16 Jahren 107,04 €
(+) Zuschlag pro zu pflegende Person nachgewiesene Ausgaben
+ GEZ: nachgewiesene Ausgaben bzw. Pauschale (ab 01.01.2021) 18,36 €
+ Haftpflicht: nachgewiesene Ausgaben bzw. Pauschale 5,00 €
+ Semesterbeitrag (pro Monat) 52,61 €
= Mindestbedarf 812,24 € 902,34 €

 

 Damit beläuft sich der gesamte Mindestbedarf auf

für unter 30 Jährige: 812,24 Euro

für über 30 Jährige: 902,34 Euro

Es dienen min. 3 Monate als Grundlage für die Berechnung. Jedoch ist es möglich, einen längeren Betrachtungszeitraum anzugeben und prüfen zu lassen.

Kinder können z.B. bei Behinderung beide Zuschläge erhalten (Pflege und Kind).

Schulden werden nicht berücksichtigt.

Anmerkungen zur Ausarbeitung:

Mobilitätskosten sind hier nicht aufgeführt, da im Semesterbeitrag bereits ein Semesterticket enthalten ist, zu welchem hier eine Erstattung beantragt wird.

Übernahme des vollständigen Semesterbeitrags für das im Antrag angegebene Semester.

Zusätzliche Kosten (Miete/Beförderung/Kranken- und Pflegeversicherung etc.) sind in den Kinderzuschlägen enthalten. Für zu pflegende Personen müssen entsprechende Nachweise für eine Berücksichtigung eingereicht werden.

 

Härtefallausschuss

 

Grundbedarfsbestimmung

 

Der Grundbedarf für Studentinnen an der HTW Dresden berechnet sich anhand der Gegebenheiten vor Ort an der HTW Dresden und ist immer bezogen auf einen Kalendermonat.

Der Grundbedarf nach den Richtlinien zur HärteO berechnet sich wie folgt:

  • Nahrungsmittel: 168,00 Euro
  • Kosmetika: 12,00 Euro
  • Bekleidung: 32,00 Euro
  • Sonstiges: 14,00 Euro
  • Gesamt: 226,00 Euro

Die Preise für Nahrungsmittel und Kosmetika, die die Grundlage der Grundbedarfsermittlung bilden, werden im Netto Schnorrstraße 46, 01069 Dresden entnommen.

Bei Bekleidung wurden typische Produkte (Hosen, Hemden, etc.) aus dem Humana Wallstraße 19, 01067 Dresden genommen.

Mietzuschlag:

Der Mietzuschlag wird mit dem aktuellen Mietspiegel für Dresden (Stand 2023 7,68 Euro/m² kalt), den aktuellen Nebenkosten (Stand 2023 6,40 Euro/m²) und einer durchschnittlichen Wohnungsgröße von 28 m² berechnet.

Gesamt: 394,24 Euro

 

Anerkennung als Härtefall

 

Eine Anerkennung als Härtefall ist anschließend zu ermitteln, indem nach Feststellung der sozialen Härte die finanzielle Härte nachgewiesen wird. Dies ist dann der Fall, wenn nach Abzug des Mindestbedarfs vom Einkommen eine Unterdeckung, also ein negativer Wert errechnet wird.

 

Änderungen des Beträge und Sätze

 

Der Bedarf sollte jede Legislatur vom HFA neu ermittelt oder angepasst werden.

 

Zusatzbedarf

 

Ein eventueller Zusatzbedarf von SGB wie z.B. für Medikamente, Allergiker, Ernährung, Rückzahlungen für Darlehen/Kredite etc. zählt nicht als Ausgabe, es sei denn, er ist im Rahmen der sozialen Härten notwendig. Ein angegebener Zusatzbedarf muss nachgewiesen werden.

 

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