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Richtlinie zur Härtefallordnung der Studentinnen- und Studentenschaft

Richtlinie zur Härtefallordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Richtlinie zur Härtefallordnung - RL HärteO) vom 12. Dezember 2018

 

Einleitung

 

Die Richtlinie zur HärteO hat ihren Zweck in der Erleichterung der Arbeit des Härtefallausschusses der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden, gelten nicht als verbindlich und werden daher auch nicht in Paragraphen verfasst. Sie sollen lediglich eine Handhabe bei der Feststellung einer Härte darstellen und eine Berechnungsgrundlage bieten. Abweichungen von den Richtlinie müssen jedoch schriftlich begründet werden.

 

Soziale Härten

 

Voraussetzung für die Rückerstattung der Anteile gemäß § 4 Abs. 1; 2 und 4 der Beitragsordnung, ist, dass eine soziale Härte vorliegt. Diese Härten sind in folgenden Fällen zweifelsfrei begründet:

 

  • schwere Behinderung (Grad der Behinderung mindestens 50)
  • Alleinerziehende ohne Lebenspartner/in und Eltern sowie Großeltern
  • Schwangerschaft

 

 

In folgenden Fällen kann eine soziale Härte vorliegen:

 

  • physische Einschränkungen
  • psychische Probleme
  • chronische Krankheiten
  • Alleinerziehende mit Lebenspartner/in oder Eltern sowie Großeltern
  • Eingliederungsschwierigkeiten
  • Nahrungsmittelunverträglichkeit
  • Einkommen liegt unter dem Grundbedarf (siehe Mindestbedarf nach den Richtlinie zur HärteO. Das Existenzminimum bzw. die Armutsgrenze liegen weit über dem durchschnittlichen Einkommen von Studierenden.)

 

Die Auflistung ist nicht abschließend.

Jede soziale Härte muss aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar sein oder nachgewiesen werden.

 

Finanzielle Härten

 

Voraussetzung für die Rückerstattung der Anteile gemäß § 4 Abs. 1, 2 und 4 der Beitragsordnung, ist, dass eine finanziell nicht selbstverschuldete Härte vorliegt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn das Einkommen kleiner als Mindestbedarf nach der Richtlinie zur HärteO ist, nachzuweisen durch Einreichen der Kontoauszüge der letzten drei Monate ab Antragsstellungsdatum. Ist offensichtlich, dass eine finanzielle Härte besteht, kann auf eine detaillierte Berechnung verzichtet werden. In diesem Fall müssen auch nicht alle Ausgaben belegt werden. Die Antragstellerin/der Antragsteller hat in angemessenem Umfang zur Verbesserung ihrer/seiner finanziellen Situation beizutragen. Dies heißt unabhängig von der familiären Situation jedoch nicht, dass sie/er ein Anstellungsverhältnis aufnehmen muss. Es ist zu vermeiden, ein Kredit oder Darlehen in Anspruch zu nehmen, wenn dies nicht zur Mindestabsicherung benötigt wird.

 

Einkommen

 

Als Einkommen zählen u.a.:

Einkommen aus selbstständiger und nicht-selbstständiger Arbeit (auch Praktikumsvergütung), Aufwandsentschädigung, Unterhalt ( für eigenes und/oder für eigene Kinder), Kindergeld (eigenes und/oder das der eigenen Kinder), Taschengeld, Mutterschaftsgeld, BAföG, Stipendium, Rente, Miete, Zinsen, Wohngeld(-zuschuss), weitere Sozialleistungen (auch Leistungen die man für zu pflegende Personen erhält). Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Nicht als Einkommen zählt u.a.:

Verzinste Kredite jeder Art.

 

Mindestbedarf nach der Richtlinie zur HärteO

 

Der Mindestbedarf nach der Richtlinie zur HärteO berechnet sich wir folgt:

Grundbedarf (siehe Grundbedarfsbestimmung) 164,83 Euro
+ Mietzuschlag (siehe Mietzuschlagsbestimmung) 225,- Euro
+ Zuschlag zur KV und PV nachgewiesene Ausgaben max. jedoch 130,- Euro
+ Kinderzuschlag für das erste Kind 364,- Euro
+ Kinderzuschlag für jedes weitere Kind 250,- Euro
+ Zuschlag für Alleinerziehende 50,- Euro
+ Zuschlag pro zu pflegende Person nachgewiesene Ausgaben oder pauschal 50,- Euro
+ GEZ nachgewiesene Ausgaben 17,50 Euro
+ Haftpflicht 5,- Euro
+ Semesterbeitrag (pro Monat) 30,- Euro
= Mindestbedarf ca. 512,50 Euro

 

Anrechnung im Fall zweier Erziehungsberechtigten.

Der Einfachheit halber können die Beträge natürlich auch für einen kürzeren/längeren Zeitraum berechnet werden, jedoch sollen mindestens 3 Monate für die Berechnung als Grundlage dienen.

Kinder können z.B. bei Behinderung beide Zuschläge erhalten (Pflege und Kind).

Schulden werden nicht berücksichtigt.

Anmerkungen zur Ausarbeitung:

Mobilitätskosten sind hier nicht aufgeführt, da im Semesterbeitrag bereits ein Semesterticket enthalten ist zu welchem ja hier eine Erstattung beantragt wird.

Bei Zuschlägen bei zu pflegenden Personen variieren die Ausgaben um mehrere hundert bis tausend Euro, weswegen hier eine tatsächliche in den Bedarfen für z.B. zu pflegender Personen und/oder Kinder bereits alle weiteren Auslagen (insbesondere zusätzliche Miet-, Beförderungskosten sowie Kranken- und Pflegeversicherung etc.) enthalten sind.

 

Härtefallausschuss

 

Grundbedarfsbestimmung

 

Der Grundbedarf für Studierende an der HTW Dresden berechnet sich anhand der Gegebenheiten vor Ort an der HTW Dresden und ist immer bezogen auf einen Kalendermonat.

Der Grundbedarf nach den Richtlinien zur HärteO berechnet sich wir folgt:
+ Nahrungsmittel (2500 kcal pro Tag) 115,50 Euro
+ Kosmetika und Hygieneartikel 9,83 Euro
+ Bekleidung (Second Hand) 27,50 Euro
+ Sonstiges (Schreibwaren, Ersatzanschaffungen Haushalt, etc.) 12 Euro
= Grundbedarf ca. 164,83 Euro

 

Die Preise für Nahrungsmittel und Kosmetika, die die Grundlage der Grundbedarfsermittlung bilden, werden im Netto Schnorrstraße 46, 01069 Dresden entnommen.

Bei Bekleidung wurden typische Produkte (Hosen, Hemden, etc.) aus dem Humana Wallstraße 19, 01067 Dresden genommen.

 

Mietzuschlag:

Der Mietzuschlag wird mit dem aktuellen Mitspiegel für Dresden und einer durchschnittlichen Wohnungsgröße von 26,78 m² berechnet.

 

Anerkennung als Härtefall

 

Eine Anerkennung als Härtefall ist anschließend zu ermitteln, in dem nach Feststellung der sozialen Härte die finanzielle Härte nachgewiesen wird. Dies ist dann der Fall, wenn nach Abzug des Mindestbedarfs vom Einkommen eine Unterdeckung, also ein negativer Wert errechnet wird.

 

Änderungen des Beträge und Sätze

 

Der Bedarf sollte jede Legislatur vom HFA neu ermittelt oder angepasst werden.

 

Zusatzbedarf

 

Ein eventueller Zusatzbedarf nach SGB wie z.B. für Medikamente, Allergiker, Ernährung, Rückzahlungen für Darlehen/Kredite etc. zählen nicht als Ausgaben, es sei denn, sind im Rahmen der sozialen Härten notwendig. Ein angegebener Zusatzbedarf muss nachgewiesen werden.

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