Übersicht Änderungen in der Muster-Prüfungsordnung
Übersicht Änderungen in der Muster-Prüfungsordnung - nur für neu eingerichtete und wesentlich geänderte Studiengänge relevant
vorgenommene Änderung (Formulierung aus der MusterPO) |
Paragraph |
Stand vorher | Stand jetzt |
Verwendung einer ECTS-Einstufungstabelle gemäß der Empfehlung des ECTS User Guides von 2009 | §15 Abs 4 | es war eine explizite Tabelle angegeben | Verweis auf die ECTS-Bewertungsskala |
Erweiterung des Nachteilsausgleichs: | |||
|
§8 Abs 7 Grund: wegen der Änderungen des Mutterschutzgesetztes (1.1.2018) |
- | neu |
|
§9 Abs 4 |
- explizit auf PVL ausgeweitet - formale Anpassungen |
|
|
§9 Abs 3 | Ausweitung des Nachteilsausgleiches auch auf Schwangere | |
Vereinheitlichung der Formulierung zur Anerkennung/Anrechnung gemäß sächs.HSFG | §23 |
formale Anpassung an das sächHFG keine Inhaltlichen Änderungen |
|
Anpassungen von Fristenregelungen | §12 Abs 3 | - | explizite Formulierung eingefügt für alternative Prüfungen und deren Wiederholung, auch ohne stattfindende Lehrveranstaltung |
Forderung eines ärztlichen Attests für die entschuldigte Abwesenheit von Prüfungsleis- tungen anstelle einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wie bisher. |
§17 Abs 2 |
"Bei Krankheit des Studierenden ist eine ärztliches Bescheinigung abzugeben." --> "gelbe" Krankenschein vom hausarzt |
"Bei Krankheit des Studierenden ist ein ärztliches Attest abzugeben." --> Attest gibt's nur beim Amtsarzt |
Angleichung der Liste der an der HTW Dresden vorgesehenen alternativen Prüfungsleistungen inkl. der Definitionen zur Erleichterung vom Lehrim- und exporten. Fakultätsspezifische alternative Prüfungsleistungen sind weiterhin in der jeweiligen Prüfungsordnung regelbar. | §12 | Überarbeitung der Formulierungen, was es für alternative Prüfungsleistungen gibt | |
Vorsehen einer zweiten Wiederholungsprüfung für Abschlussarbeiten und Integration einer Fristenregelung. | §14 | Antrag auf Zulassung zur 2. Wiederholung nur innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Note der ersten Wiederholung beim Prüfungsausschuss möglich | |
2. Wiederholungsprüfung nur auf Antrag möglich |
§19 Abs 2 Grund: Änderung des sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzt |
"Eine zweite Wiederholungsprüfung kann nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin durchgeführt werden." |
"Die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung ist nur auf Antrag zum nächstmöglichen Prüfungstermin möglich" --> man ist nicht automatisch angemeldet, sondern muss sich kümmern |