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Übersicht Änderungen in der Muster-Prüfungsordnung

Übersicht Änderungen in der Muster-Prüfungsordnung - nur für neu eingerichtete und wesentlich geänderte Studiengänge relevant

 

vorgenommene Änderung (Formulierung aus der MusterPO)

Paragraph

Stand vorher Stand jetzt
Verwendung einer ECTS-Einstufungstabelle gemäß der Empfehlung des ECTS User Guides von 2009 §15 Abs 4 es war eine explizite Tabelle angegeben Verweis auf die ECTS-Bewertungsskala
Erweiterung des Nachteilsausgleichs:
  • Neuregelung aufgrund der Änderung des Mutterschutzgesetzes und Erweiterung der Gültigkeit für Studentinnen

§8 Abs 7

Grund: wegen der Änderungen des Mutterschutzgesetztes (1.1.2018)
- neu
  • Ausweitung des Nachteilsausgleichs für chronisch kranke oder behinderte Studierende auch für Prüfungsvorleistungen.
§9 Abs 4

- explizit auf PVL ausgeweitet

- formale Anpassungen

  • Nachteilsausgleich während der Zeiten des Mutterschutzes und der Stillzeit (in Konformität mit dem neuem Mutterschutzgesetz) wird integriert.
§9 Abs 3 Ausweitung des Nachteilsausgleiches auch auf Schwangere
Vereinheitlichung der Formulierung zur Anerkennung/Anrechnung gemäß sächs.HSFG §23

formale Anpassung an das sächHFG

keine Inhaltlichen Änderungen

Anpassungen von Fristenregelungen §12 Abs 3 - explizite Formulierung eingefügt für alternative Prüfungen und deren Wiederholung, auch ohne stattfindende Lehrveranstaltung
Forderung eines ärztlichen Attests für die entschuldigte Abwesenheit von Prüfungsleis-
tungen anstelle einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wie bisher.
§17 Abs 2

"Bei Krankheit des Studierenden ist eine ärztliches Bescheinigung abzugeben."

--> "gelbe" Krankenschein vom hausarzt

"Bei Krankheit des Studierenden ist ein ärztliches Attest abzugeben."

--> Attest gibt's nur beim Amtsarzt

Angleichung der Liste der an der HTW Dresden vorgesehenen alternativen Prüfungsleistungen inkl. der Definitionen zur Erleichterung vom Lehrim- und exporten. Fakultätsspezifische alternative Prüfungsleistungen sind weiterhin in der jeweiligen Prüfungsordnung regelbar. §12 Überarbeitung der Formulierungen, was es für alternative Prüfungsleistungen gibt
Vorsehen einer zweiten Wiederholungsprüfung für Abschlussarbeiten und Integration einer Fristenregelung. §14 Antrag auf Zulassung zur 2. Wiederholung nur innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Note der ersten Wiederholung beim Prüfungsausschuss möglich
2. Wiederholungsprüfung nur auf Antrag möglich

§19 Abs 2

Grund: Änderung des sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzt

"Eine zweite Wiederholungsprüfung kann nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin durchgeführt werden."

"Die Zulassung zu einer zweiten  Wiederholungsprüfung ist nur auf Antrag zum nächstmöglichen Prüfungstermin möglich"

--> man ist nicht automatisch angemeldet, sondern muss sich kümmern

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