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Informationen zum Rundfunkbeitrag

Seit der Neuregelung des Rundfunkbeitrages im Jahr 2013 gilt für alle volljährigen Bürgerinnen und Bürger: "Eine Wohnung - ein Beitrag".

Auch Studierende sind von dieser Regelung nicht ausgenommen.

Regelung in Wohngemeinschaften:

Unabhängig davon wie viele Menschen gemeinsam in einer Wohnungen leben beträgt die Höhe des Rundfunkbeitrages 17,50 EUR monatlich (ab April 2015).

Somit muss sich nur eine volljährige Bewohnerin oder ein volljähriger Bewohner anmelden und den gesamten Rundfunkbeitrag für die Wohngemeinschaft zahlen. Alle anderen bereits angemeldeten Bewohnerinnen und Bewohner können sich online vom Rundfunkbeitrag abmelden.

Die gleiche Regelung gilt, wenn volljährige Personen bei ihren Eltern leben, sofern diese den Rundfunkbeitrag bezahlen.

Regelung in Wohnheimen:

Für Zimmer in Studentenwohnheimen, die von einem allgemein zugänglichen Flur abgehen, ist der Rundfunkbeitrag von 17,50 EUR monatlich zu zahlen. Sie gelten als Wohnung – egal ob sie über ein eigenes Bad oder eine Küche verfügen.
Wenn in Deinem Studentenwohnheim mehrere Zimmer wie eine Wohnung gestaltet sind und Du wie in einer WG wohnst, muss nur eine Person pro WG einen Beitrag zahlen. Das gilt allerdings nur, wenn die WG durch eine Wohnungstür vom allgemein zugänglichen Flur oder Treppenhaus abgetrennt ist und nur die Bewohnerinnen und Bewohner der WG einen Schlüssel dafür haben. In Dresden liegt diese Konstellation in einigen Wohnheimen vor (wie z.B. in der Fritz-Löffler-Str. 16). Dazu solltest Du jedoch die zuständige Verwaltung Deines Wohnheimes kontaktieren.

Befreiung und Ermäßigung:
Wer BAföG bezieht und nicht bei seinen Eltern wohnt kann sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Der ausgefüllte Antrag muss zusammen mit den benötigen Nachweisen (BAföG-Bescheid oder Bescheinigung der leistungsgewährenden Behörde) per Post an den Beitragsservice von ARD, ZDF
und Deutschlandradio in 50656 Köln gesendet werden.
Die Befreiung gilt in der Regel solange wie die jeweilige Leistung gewährt wird, es ist rechtzeitig ein neuer Antrag auf Befreiung zu stellen.
Auch eine Befreiung innerhalb einer Wohngemeinschaft ist möglich, wenn alle Bewohnerinnen und Bewohner die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen.
In diesem Fall ist es unerheblich, wer die Wohnung anmeldet und den Antrag auf Befreiung stellt.
Eine Auflistung aller Gründe für eine Befreiung ist auf der Homepage des Rundfunkbeitrags einzusehen.
Eine Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag können Menschen beantragen, denen das Merkzeichen RF zuerkannt wurde. Sie zahlen einen reduzierten Beitrag von 5,83 Euro (bis zum 31.03.2015: 5,99 Euro) pro Monat.

Anspruch auf einen reduzierten Beitrag haben:

  • Blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung, die nicht vorübergehend ist;
  • hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist;
  • behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend mindestens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können.

Wichtiger Hinweis: Menschen mit Behinderung, die bestimmte Sozialleistungen erhalten, können statt einer Ermäßigung eine Befreiung beantragen.

weitere Informationen zum Rundfunkbeitrag:

http://www.rundfunkbeitrag.de/

Widerspruch gegen einen Gebührenbescheid:

Neben der Befreiung und Ermäßigung bleibt Dir natürlich das Recht des Widerspruches gegen einen Bescheid offen. Dies ist jedoch ein sehr heikles Thema, da es seit der Neuregelung des Rundfunkbeitrages im Jahr 2013 fast keine "Schlupflöcher" mehr gibt. An der Stelle bitten wir Dich selbst zu forschen. Soviel sei aber gesagt: Es gab wohl aktuellere Widersprüche, die geltend gemacht werden konnten.

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