Nachweis für die Mitwirkung
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Arbeit
Das Referat Personal kümmert sich darum, geeignete Nachweise für die Mitwirkung für Mitglieder der studentischen Selbstverwaltung bereitzustellen. Dabei wird zwischen gesetzlichen und weiteren Vorteilen unterschieden. Bei den gesetzlichen Reglungen handelt es sich um einen Nachteilsausgleich, bei welchem es sich zum Beispiel um eine Nichtanrechnung auf die Regelstudienzeit (Gremiensemester) handelt. Nichtanrechnung von Studienzeiten auf die Regelstudienzeit bedeutet, dass die betreffenden Semester nicht als Fachsemester zählen, sondern lediglich als Hochschulsemester. Zusätzlich gibt es noch den Vorteil der Bestätigung der Gremientätigkeit sowie die Beurteilung der geleisteten Arbeit durch ein Zeugnis, welches die Fähigkeiten und Fertigkeiten ausweist.
Antragstellung
Die Antragsstellung für eine Nichtanrechnung auf die Regelstudienzeit (Gremiensemester bzw. Bescheinigung der geleisteten Mitwirkung) und/oder Bestätigung der geleisteten Mitwirkung funktioniert wie folgt:
- Ausfüllen des Formulars der Hochschule (FU_55 Antrag Bestätigung Gremientätigkeit)
- Absenden des ausgefüllten Formulars an mitwirkung@stura.htw-dresden.de oder per Post
- Das Referat Personal prüft den Antrag auf Richtigkeit und Vollständigkeit und meldet sich ggf. beim Antragsstellenden mit Anmerkungen.
- Das Referat Personal ruft die zur Bescheinigung berechtigten Personen gemäß § Bescheinigung Abs. 2 MitO zur Unterschrift auf.
- Das Referat Personal leitet den bestätigten Antrag zur finalen Genehmigung/Ablehnung an die Referentin der Rektorin weiter.
- Die Referentin der Rektorin teilt dem Antragsstellenden die endgültige Entscheidung mit und informiert bei Genehmigung einer Nichtanrechnung das StudSek.
- Bescheinigung: Die antragsstellende Person ruft im neuen Semester die Immatrikulationsbescheinigung ab, auf der die Nichtanrechnung auf die Regelstudienzeit ausgewiesen wurde.
- Bestätigung: Die antragsstellende Person bekommt die Bestätigung von der Hochschule per Post zugeschickt.
Nachteilsausgleich
Bescheinigung der geleisteten Mitwirkung (gemäß Mitwirkungsordnung)
Das Referat Personal verwaltet die Vorgänge zur Bescheinigung der geleisteten Mitwirkung. Alle aktuellen und ehemaligen Mitglieder, die mitgewirkt haben, können die Bescheinigung beantragen, sodass ein Nachweis ausgestellt werden kann.
Frist zur Antragsstellung
Der Antrag kann nur jeweils bis zum Ende des Rückmeldezeitraumes für das folgende Semester gestellt werden (§ 13 Abs. 2 Immatrikulationsordnung HTW Dresden). Der jeweilige Rückmeldezeitraum ergibt sich aus dem betreffenden Studienjahresablaufplan der Hochschule.
Voraussetzungen
Im Falle der Beantragung einer Nichtanrechnung auf die Regelstudienzeit können grundsätzlich alle Studierenden, die mindestens eine Wahlperiode in Gremien mitgewirkt haben (§ 21 Abs. 4 SächsHSG) einen Antrag stellen. Bei Mitwirkung in Gremien von einer Legislaturperiode wird ein Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet, bei Mitwirkung in Gremien von einer weiteren Legislaturperiode (in Summe zwei) kann man sich zwei weitere Semester nicht anrechnen lassen. Es können nur Gremienzeiten berücksichtigt werden, die in dem Studiengang für den die Nichtanrechnung beantragt wird, entstanden sind.
Das Mindestmaß der Mitwirkung, die geleistet sein muss, und Weiteres zum Verfahren regelt die studentische Mitwirkungsordnung.
Die Voraussetzungen sind also:
- aktuelle oder ehemalige Mitwirkung von mindestens einer Wahlperiode im StuRa als beratendes, stimmberechtiges oder assoziiertes Mitglied
- für stimmberechtigte Mitglieder: Anwesenheit bei mehr als der Hälfte aller Sitzungen der entsprechenden Legislatur (§ Mitwirkung Abs. 3 MitO)
- für beratende Mitglieder: Begründung eines ähnlich hohen Aufwandes, wie die eines stimmberechtigten Mitgliedes (§ Mitwirkung Abs. 3 MitO)
Nachweis der geleisteten Mitwirkung des Mitglieds
Bei gewählten Mitgliedern ist die Mitwirkung durch Dokumente wie Rechenschaftsberichte und Ähnliches einfach nachvollziehbar. Bei einigen wenigen Mitgliedern - etwa von faranto - kann das Referat Personal die Mitwirkung eventuell nicht ausreichend einschätzen. In einem solchen Falle wird eine Aufzählung des Aufwandes von passenden Personen angefordert, der Bezug zur Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben (§ 25 Abs. 3 SächsHSG) haben muss.
Zweck/Verwendung
- Nachweis für andere Verfahren, etwa die Nichtanrechnung der Studienzeit gemäß § 21 Abs. 4 SächsHSG
- Erhöhung der Förderungshöchstdauer gemäß BAföG
- anrechenbare Zeiten für die Krankenkasse
Vorteile
Bestätigung der geleisteten Mitwirkung (nicht gemäß Mitwirkungsordnung)
Das Referat Personal kann die geleistete Mitwirkung von Mitgliedern gegenüber Dritten bestätigen. Die geleistete Arbeit muss, im Unterschied zur Bescheinigung der geleisteten Mitwirkung, nicht den Kriterien gemäß Mitwirkungsordnung entsprechen.
Zweck/Verwendung
Die Bestätigung soll den Mitgliedern zum Zweck von
- Bewerbung für den Arbeitsmarkt (kein ausführliches Arbeitszeugnis),
- Bewerbung für ein Stipendium, etwa insbesondere das existierende Deutschlandstipendium an unserer Hochschule (DAAD),
- Bewerbung für andere Ämter oder
- anderen vorstellbaren Verfahren, die eine Anerkennung der geleisteten Mitwirkung zur Folge haben können,
dienen können.
Der Bestätigung können auch die Amtsbeschreibungen (Ausschreibungen) beigefügt werden. Somit wird deutlicher was bei der Mitwirkung geleistet wurde.
Bestätigung der aktuellen Mitwirkung (zu Beginn der Mitwirkung)
Das Referat Personal kann allen Mitgliedern einen Nachweis ausstellen, dass sie gegenwärtig Mitglied des StuRa sind.
Zweck/Verwendung
- Bewerbung für ein Stipendium, etwa insbesondere das existierende Deutschlandstipendium an unserer Hochschule (DAAD)
- Nachweis, dass Mitglieder ihrer Verpflichtung zur ehrenamtlichen Arbeit beim StuRa nachkommen
Beratung
Dazu passend und darüber hinaus bietet das Referat Personal (je nach Kapazität) Unterstützung bei der Gewährung von
- Nichtanrechnung der Studienzeit für das Fachsemester gemäß SächsHSG (bei der Hochschule, insbesondere dem Dezernat Studienangelegenheiten)
- Erhöhung der Förderungshöchstdauer für die Förderung gemäß BAföG (beim BAföG-Amt, insbesondere dem Studentenwerk Dresden)
- Anrechnung der Gremientätigkeit bei weiteren Stellen, etwa der Krankenkasse für zeitliche Anrechnung zur Bewahrung vor der lebensalterbedingten Höherstufung
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