Förderbekanntmachungs-Abonnement des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
Bekanntmachung |
Richtlinie für die Förderung der vertieften Berufsorientierung junger Flüchtlinge zu ihrer Integration in eine berufliche Ausbildung im Handwerk (Berufsorientierung für Flüchtlinge - BOF). Bundesanzeiger vom 20.04.2016 Vom 7. April 2016 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1.1 Zuwendungszweck1.1.1 Die Integration von Flüchtlingen ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die unter anderem intensive Bemühungen zu ihrer Eingliederung in Ausbildung und Beschäftigung erforderlich macht. Damit junge Flüchtlinge gut auf eine Berufsausbildung im Handwerk vorbereitet werden, wurde am 5. Februar 2016 gemeinsam vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), der Bundesagentur für Arbeit (BA) und dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) die Qualifizierungsinitiative "Wege in Ausbildung für Flüchtlinge" gestartet. Die Qualifizierungsinitiative öffnet jungen Flüchtlingen Wege in Ausbildung und hilft dem Handwerk, sein Ausbildungsangebot besser auszulasten. Das Handwerk sichert die erforderlichen Ausbildungsplätze zu, sodass jeder Interessent, der die Initiative erfolgreich durchlaufen und die entsprechenden Voraussetzungen erworben hat, in einem geeigneten Betrieb in eine Ausbildung übernommen werden kann. Damit dies gelingen kann, ist ein ganzheitliches Qualifizierungs- und Betreuungssystem erforderlich, das die jungen Flüchtlinge durch eine intensive Sprachvermittlung, fachliche Berufsorientierung und Berufsvorbereitung an das duale Ausbildungssystem heranführt. Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Integration junger Frauen in eine Handwerksausbildung. 1.1.2 Die Initiative ist in Stufen aufgebaut: Zunächst absolvieren die jungen Flüchtlinge in der Regel einen Integrationskurs des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Er beinhaltet Sprachförderung und eine allgemeine Orientierung und Wertevermittlung. Darauf folgt das Programm "Perspektiven für junge Flüchtlinge im Handwerk (PerjuF-H)" der BA, durch das die jungen Menschen allgemeine Berufskenntnisse im handwerklichen Bereich erhalten. Im Anschluss daran werden diejenigen, die aufgrund ihrer Eignung und Neigung für eine Ausbildung im Handwerk in Frage kommen, mit der Berufsorientierung für Flüchtlinge (BOF), die Gegenstand dieser Richtlinie ist, gezielt in den überbetrieblichen Berufsbildungsstätten der Handwerksorganisationen (im Folgenden ÜBS genannt) auf eine Ausbildung im Handwerk vorbereitet und möglichst in einen Ausbildungsbetrieb vermittelt. Die Initiative unterstützt den Grundsatz der Inklusion. Sie greift den Ansatz der Initiative "Abschluss und Ans! chluss – Bildungsketten bis zum Ausbildungsabschluss" (www.bildungsketten.de) mit ihrem ganzheitlichen Vorgehen und dem inhaltlichen Schwerpunkt der Berufsorientierung auf. 1.1.3 Das BMBF flankiert diesen Prozess, indem es die Handwerksorganisationen bei der Durchführung der berufsspezifischen Orientierungsmaßnahmen unterstützt, die zum staatlichen Bildungsauftrag gehören. Damit wird zugleich die anschließende Einmündung in eine betriebliche Ausbildung ermöglicht. Eine Überschneidung mit anderen Förderprogrammen wird durch das Verbot der Doppelförderung vermieden. Eine systematische Verknüpfung der durch diese Richtlinie geförderten Maßnahmen mit den anderen Angeboten in der Region zur Vorbereitung von Flüchtlingen auf eine Berufsausbildung wird erwartet. 1.2 RechtsgrundlagenDer Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgaben- basis (AZA)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2 Gegenstand der Förderung2.1 Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen zur vertieften Berufsorientierung (im Folgenden BOF-Maßnahmen genannt), die in der Regel 13 Wochen dauern und aus folgenden Elementen bestehen:
2.2 Zielgruppe der BOF-Maßnahmen sind junge Flüchtlinge, die folgende Voraussetzungen erfüllen:Sie müssen Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge oder Asylbewerberinnen und Asylbewerber bzw. Geduldete mit Arbeitsmarktzugang sein. Sie sollen
Die Feststellung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, übernimmt die Beratungs- bzw. Integrationsfachkraft der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters. Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Integration junger Frauen in eine Handwerksausbildung. Eine Teilnahme von jungen Menschen mit Behinderungen soll ermöglicht werden. Die Zielgruppe wird im Folgenden "junge Flüchtlinge" genannt. Da die BOF-Maßnahmen Teil der Initiative "Wege in Ausbildung für Flüchtlinge" sind, ist sicherzustellen, dass sie vorranging jungen Flüchtlingen angeboten werden, die zuvor PerjuF-H durchlaufen haben. Darüber hinaus können junge Flüchtlinge aufgenommen werden, die vergleichbare Kenntnisse des deutschen Ausbildungs- und Beschäfti- gungssystems haben und entsprechend beruflich orientiert sind. Zur Durchführung der BOF-Maßnahmen können die Zuwendungsempfänger auch Kooperationspartner einbinden. 3 ZuwendungsempfängerAntragsberechtigt sind
die Träger von ÜBS sind. 4 ZuwendungsvoraussetzungenDie BOF-Maßnahmen sind in Gruppen mit höchstens 12 Teilnehmenden durchzuführen. Für jede/n Teilnehmende/n sind alle vier BOF-Elemente vorzusehen. 4.1 Werkstatttage4.1.1 Die Werkstatttage bezeichnen eine vertiefende Berufsorientierung in den Werkstätten der Zuwendungsempfänger oder ihrer Kooperationspartner. Die Teilnehmenden sollen hier die Möglichkeit erhalten, in den individuell angestrebten ein bis maximal drei Ausbildungsberufen vertiefte Einblicke zu erhalten und zu überprüfen, ob die Wahl der persönlichen Eignung und Neigung entspricht. Grundlage für die Auswahl ist die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung (LuV) aus der PerjuF-H oder eine entsprechende Empfehlung für ein bis maximal drei Ausbildungsberufe aus einer vergleichbaren Maßnahme. 4.1.2 Ziel ist es, während der Werkstatttage eine Entscheidung für einen Ausbildungsberuf zu treffen, diese während der Betriebsphase zu überprüfen und anschließend in eine entsprechende Ausbildung einzumünden. Die Werkstatttage haben daher folgende Aufgaben:
Dabei sind etwaige Förderbedarfe oder Behinderungen der Teilnehmenden zu berücksichtigen. 4.1.3 Werkstätten müssen den von den Teilnehmenden angestrebten Ausbildungsberufen entsprechen. Für jede/n Teilnehmende/n ist ein eigener Werkstattplatz vorzusehen. 4.2 Betriebsphase4.2.1 Im unmittelbaren Anschluss an die Werkstatttage soll eine Betriebsphase stattfinden. Die Teilnehmenden sollen hier möglichst einen Betrieb kennenlernen, der bereit und in der Lage ist, sie bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen in einem Beruf auszubilden, der ihren Eignungen und Neigungen nach dem Ergebnis der Werkstatttage entspricht.
4.2.3 Die Betriebsphase muss in Handwerksbetrieben stattfinden. Für jede/n Teilnehmende/n ist ein eigener Betriebsplatz vorzusehen. Am Ende der Betriebsphase ist eine schriftliche Einschätzung der Kenntnisse und Fertigkeiten der Teilnehmenden gemeinsam vom Betrieb und der Projektleitung anzufertigen und mit der/dem Teilnehmenden zu erörtern. 4.3 Vermittlung berufsbezogener SprachkenntnisseWährend der Werkstatttage sind berufsbezogene Sprachkenntnisse begleitend, tages- oder wochenintegriert, in einem Umfang von 90 Zeitstunden zu vermitteln. Die Sprachvermittlung soll in Form von Sprachunterricht stattfinden, d. h. nicht ausschließlich am Werkstattplatz. Die am Werkstattplatz im konkreten Handeln erfahrene Sprache soll im Sprachunterricht aufgegriffen und vertieft werden. Während der Betriebsphase wird die Vermittlung berufsbezogener Sprachkenntnisse so weit wie möglich begleitend durch das Ausbildungspersonal im Betrieb und den Projektbegleiter sichergestellt. Ziel ist es, dass die Teilnehmenden während der Maßnahme das Sprachniveau erreichen, das sie brauchen, um die angestrebte Ausbildung erfolgreich zu durchlaufen. 4.4 Projektbegleitung4.4.1 Während der gesamten BOF-Maßnahme erfolgt eine Projektbegleitung.
4.5 Am Ende der BOF-Maßnahme erhalten die Teilnehmenden die schriftlichen Berichte über die ermittelten Kennt- nisse und Fähigkeiten während der Werkstatttage und der Betriebsphase. Im Einvernehmen mit den Teilnehmenden übermittelt die Projektbegleitung die Berichte an die Beratungs- bzw. Integrationsfachkraft der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters. Die Berichte sollen bei der Vermittlung in eine Ausbildung oder in eine andere weiterführende Maß- nahmen (z.B. EQ, Orientierungspraktikum) genutzt werden. 5 Einzusetzendes PersonalEine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg der BOF-Maßnahme ist fachlich qualifiziertes und erfahrenes Personal. Zum Einsatz kommen fachliches Personal für die Werkstatttage, Personal für die Vermittlung berufsbezogener Sprach- kenntnisse und Projektbegleiterinnen und Projektbegleiter. Die Vergabe von Aufträgen ist möglich. Die Bestimmungen der VOL (siehe auch Nr. 3 AN Best-P und Nr. 1 BNBest-BMBF98) sind zu beachten, wenn der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100 000 Euro beträgt. Wünschenswert sind Englischkenntnisse und gegebenenfalls Arabisch- kenntnisse. Darüber hinaus wird Empathie bezüglich der in den Herkunftsländern der Teilnehmenden üblichen Sitten, Gebräuche und Besonderheiten erwartet. 5.1 Personal für die WerkstatttageDas fachliche Personal ist für die Vermittlung eines realistischen Einblicks in den/die angestrebten Ausbildungsberuf/e zuständig. Zum Einsatz kommen daher Ausbilder/-innen oder Lehrkräfte mit einer geeigneten Qualifizierung, beispielsweise Meister/-innen mit mindestens einjähriger Berufserfahrung oder Lehrkräfte mit abgeschlossenem pädagogischem Studium. 5.2 Personal zur Vermittlung berufsbezogener SprachkenntnisseDas Personal zur Vermittlung berufsbezogener Sprachkenntnisse ist verantwortlich für die Verbesserung der Sprachkompetenz der Teilnehmenden, um ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen und sie auf den beruflichen Alltag vorzubereiten. Zum Einsatz kommen während der Werkstatttage Lehrkräfte, die qualifiziert sind, die deutsche Sprache im jeweiligen Berufskontext zu vermitteln. Während der Betriebsphase ist das die Teilnehmenden betreuende Personal im Betrieb für die Vermittlung von betriebs- und berufsbezogenen Sprachkenntnissen zuständig. Es wird dabei von der Projektbegleitung unterstützt. 5.3 Personal für die ProjektbegleitungDie Projektbegleitung unterstützt die Teilnehmenden während der gesamten BOF-Maßnahme. Zum Einsatz kommen Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen oder Personen mit vergleichbarer Qualifikation. Die Aufgaben der Projektbegleitung können im Ausnahmefall auch von fachlichem Personal wahrgenommen werden, wenn dieses über die erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen sowie ausreichende Berufserfahrung im Bereich der Arbeit mit und Be- treuung von Jugendlichen verfügt. 6 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung6.1 MaßnahmekostenFür die Durchführung der 13-wöchigen BOF-Maßnahmen wird ein Festbetrag in Höhe von 307 Euro je Teilnehmerin und Teilnehmer und Woche als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Als Woche zählt eine Anwesenheit der Teilnehmen- den von fünf Tagen, die mittels handschriftlich unterschriebener Teilnehmerlisten (auf den Tag genau) nachzuweisen ist. An gesetzlichen Feiertagen gelten die Teilnehmenden als anwesend. Begründete Abwesenheiten können in angemessenem Umfang anerkannt werden. Bricht eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer die Maßnahme ab, wird der Festbetrag für die letzte Woche bei einer Anwesenheit von mindestens drei Tagen gewährt. Dieser Festbetrag dient zur Abdeckung der Personal-, Sach- und allgemeinen Verwaltungsausgaben sowie der Ausgaben für Versicherungen und weitere projektbezogene Aufgaben. Diese beinhalten insbesondere:
Über die 307 Euro hinausgehende Ausgaben sind durch Eigenmittel der Zuwendungsempfänger oder durch Drittmittel zu decken. Drittmittel sind Leistungen Dritter, die zur Durchführung der BOF-Maßnahmen eingebracht werden können. Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sind hierbei ausgeschlossen. 6.2 Fahrkosten der TeilnehmendenDer Zuwendungsempfänger stellt den Teilnehmenden notwendige Fahrgelegenheiten zu den Maßnahmeorten zur Ver- fügung oder erstattet ihnen die notwendigen Fahrkosten. Zur Abdeckung der hierdurch entstehenden Kosten wird dem Zuwendungsempfänger ein Festbetrag in Höhe von 23 Euro je Teilnehmerin und Teilnehmer und Woche als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Nummer 6.1 gilt in Bezug auf die Wochenzählung und Anwesenheiten entsprechend. 6.3 Kinderbetreuungskosten der TeilnehmendenDer Zuwendungsempfänger erstattet den Teilnehmenden notwendige Kinderbetreuungskosten bis zu maximal 32,50 Euro pro Woche und Kind. Die Notwendigkeit der Kinderbetreuungskosten wird durch die Beratungs- bzw. Integrationsfachkraft der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters festgestellt und dokumentiert. Nur in diesen Fällen können Kinderbetreuungskosten erstattet werden. Die hierdurch entstehenden Ausgaben werden dem Zuwendungsempfänger auf Einzelnachweis erstattet. Nummer 6.1 gilt in Bezug auf die Wochenzählung und Anwesenheiten entsprechend. Kinderbetreuungskosten werden je Kind nur einmal erstattet. Verpflegungskosten sind keine Kinderbetreuungskosten. 7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen7.1 Bestandteile des Zuwendungsbescheides werden die Allgemeinen und Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN Best-P und BNBest-BMBF 98). 8 VerfahrenMit der Durchführung des Programms wird das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) gemäߧ 90 Absatz3 Nummer1 Buchstabe f des Berufsbildungsgesetzes als Bewilligungsbehörde beauftragt. 8.1 Antragstellung8.1.1 Förderanträge können ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Richtlinie bis einschließlich 20. Mai 2016 für BOF-Maßnahmen gestellt werden, die frühestens am 1. Juni 2016 beginnen und spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2018 enden. Es können danach weitere Antragsfristen durch das BIBB in Abstimmung mit dem BMBF geöffnet werden. Dies wird auf www.Berufsorientierung-für-Flüchtlinge.de bekannt gegeben werden. 8.1.2 Die BOF-Maßnahmen sind in Gruppen mit höchstens 12 Teilnehmenden durchzuführen. Die Förderung muss für mindestens eine Gruppe beantragt werden. Sind parallel oder nacheinander BOF-Maßnahmen für mehrere Gruppen geplant, so soll der Antrag die voraussichtliche Anzahl der Teilnehmergruppen für die gesamte Projektlaufzeit umfassen. Die letzte 13-wöchige Maßnahme muss spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2018 beendet sein. 8.1.3 Für die Antragstellung ist das elektronische Antragssystem "easy-online" (https://foerderportal.bund.de/easyonline) zu nutzen. Hier ist die Fördermaßnahme "Berufsorientierungsprogramm für Flüchtlinge" des BMBF auszuwählen. Das elektronische Antragssystem leitet im Anschluss durch das weitere Antragsverfahren. Zudem ist zur Fristwahrung eine rechtsverbindlich unterschriebene Papierfassung des über "easy-online" gestellten Antrags einschließlich einer Projektbeschreibung und der schriftlichen Erklärung zur Sicherstellung von Praktikums- und Ausbildungsplätzen in Betrieben gemäß Nummer 8.1.4 spätestens mit Poststempel 20. Mai 2016 einzureichen (Postfach 20 12 64, 53142 Bonn).
Aufbau, Methodik und Didaktik der einzelnen BOF-Elemente sind in der Projektbeschreibung detailliert darzustellen. Die Projektbeschreibung ist verbindlicher Teil des Antrags. Bei der Konzeption der Werkstatttage ist beispielsweise darauf zu achten, dass Methodik und Didaktik den speziellen Anforderungen der Zielgruppe entsprechen. Da die Teilnehmenden sehr unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen mitbringen, sind entsprechend individualisierte Lernangebote erforderlich. Es sollte auch dargestellt werden, wie die Integration junger Frauen in eine Handwerksausbildung gelingen und die Stellung von Frauen und Männern in Arbeitsprozessen in unserer Gesellschaft vermittelt werden soll. Der Antragsteller hat zudem schriftlich zu erklären, dass er die Bereitstellung der erforderlichen Praktikumsplätze in Betrieben rechtzeitig sicherstellen und darüber hinaus dafür Sorge tragen wird, dass allen geeigneten und gewillten BOF-Absolventinnen und Absolventen ein Ausbildungsverhältnis oder hilfsweise eine Beschäftigungsmöglichkeit angeboten wird. 8.1.5 Ein Vordruck für die Projektbeschreibung, die Förderrichtlinie, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter www.Berufsorientierung-für-Flüchtlinge.de abgerufen werden. 8.2 AntragsprüfungFristgerecht eingegangene Anträge werden zunächst auf die Erfüllung der in den Nummern 2 bis 5 genannten Förder- voraussetzungen geprüft. Anträge, die die formalen Förderkriterien bzw. die Zuwendungsvoraussetzungen nicht erfüllen, werden abgelehnt. Gehen mehr förderfähige Anträge ein als Mittel zur Verfügung stehen, erfolgt die Bewilligung oder Ablehnung entspre- chend des Eingangs der Anträge beim BIBB. 9 Bereitstellung der Mittel9.1 Die bewilligten Mittel werden anhand des tatsächlichen Bedarfs innerhalb des Bewilligungszeitraums angepasst. Unabhängig von der Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers (Nummer 5 der AN Best-P) zu Veränderungen im Projektverlauf werden vom BIBB in regelmäßigen Abständen Abfragen zum tatsächlichen Bedarf durchgeführt. Die letzte Mittelanforderung für das jeweilige Kalenderjahr ist dem BIBB bis zum 6. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen. Hierbei sind Teilnehmende zu berücksichtigen, für die bis zum Jahresende BOF-Maßnahmen vorgesehen sind. Überzahlungen werden gegebenenfalls im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises zurückgefordert. 9.3 TeilnehmerlistenEs sind Anwesenheitslisten über die Teilnehmenden (auf den Tag genau) mit den Unterschriften der Teilnehmenden zu führen und mit der Mittelanforderung vorzulegen. Weiterhin sind Angaben über die Teilnehmenden unter www.Berufsorientierung-für-Flüchtlinge.de nach den dortigen Vorgaben zu erfassen und fortlaufend zu aktualisieren. Bei der Mittelanforderung ist die Excel-Datei (Pivot-Tabelle aus www.Berufsorientierung-für-Flüchtlinge.de) dem BIBB elektronisch zu übermitteln. Die Angaben über die Teilnehmen- den werden vom BIBB geprüft und statistisch ausgewertet. Die Statistiken werden dem BMBF, der BA und dem ZDH zur Verfügung gestellt. 9.4 Zu beachtende VorschriftenFür die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Ver- wendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der ge- währten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsver- fahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden. 9.5 Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.10 Inkrafttreten und GeltungsdauerDiese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Sie gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018. Bonn, den 7. April 2016 Bundesministerium für Bildung und Forschung Im Auftrag Viola-Antoinette Klanten |