1. Sitzung Anlagenbuchführung 2018
Allgemeines
Durch die Umstellung der Buchhaltungssoftware von Lexware auf Agenda im Jahr 2017 war es notwendig, sämtliche Anlagegüter zu übernehmen.
Im Rahmen der Übernahme werden im Bereich des Jahresabschlusses des StuRa und somit im Anlagevermögen sämtliche selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgüter mit einem Nettoeinkaufswert ab dem Jahr 2018 von über 250,00 € geführt.
Der Nettowert ist hierbei entscheidend dafür, ob ein selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut in das Anlagevermögen aufgenommen wird und welche Art der Abschreibung verwendet wird. Hierbei sind die Grenzen für die Abschreibungarten zu beachten, der Nettowert ist entscheidend. Der Bruttobetrag bildet lediglich den Wert für die jährliche AfA.
Zu den im StuRa verwendeten Abschreibungsarten gehören die Sofortabschreibung und die lineare Abschreibung über die entsprechende Nutzungsdauer. Die Bildung von Sammelposten wird nicht verwendet.
Unselbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter werden einzeln in der Anlagenbuchführung aktiviert und über die betriebsgewöhnliche Nutzungdauer abgeschrieben, da die Sofortabschreibung hier ausgeschlossen ist.
"Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind."
Erarbeitung durch Timm Zöllner FSR WiWi
Begin
Hinweise zu folgenden Anlageverzeichnisnummer:
- #480-054 wurde falsch als „Schlüsselschrank SLE 80 mit Elektronikschloss für A109“ bezeichnet, ist aber der grüne große Tresor im gleichen Zimmer
- #480-055 Bei diesem Gegenstand handelt es sich um das „Festzelt 5X10m Modular Pro PE“, bei welchem die Einzelteile noch nummeriert werden müssen.
- #480-056 Bei diesem Gegenstand handelt es sich um das „Festzelt 5X10m Modular Pro PE“, bei welchem die Einzelteile noch nummeriert werden müssen.
- #480-057 Das Gerät „Lenovo ThinkPad T550“ ist zum jetzigen Zeitpunkt an Frau Rossberg ausgeliehen und muss noch nachträglich nummeriert werden.
- Schlüsselschrank SLE 80 mit Elektronikschloss für A109 muss noch nummeriert werden
Abgänge
Sämtliche bereits zum Zeitpunkt der Umstellung bekannte nicht mehr vorhandene Wirtschaftsgüter wurden dennoch nochmals aufgeführt und zum 01.01.2017 als Abgang verzeichnet, um die Nachvollziehbarkeit und den Abgleich mit vorher geführten Listen zu erleichtern.
Auflistung:
- Soweit sind keine Abgänge zu verzeichnen
Zugänge
Auflistung:
- #480-054 („Schlüsselschrank SLE 80 mit Elektronikschloss für A109“), grüner Tresor in Raum A109
- #480-055 „Festzelt 5X10m Modular Pro PE“#480-056 „Festzelt 5X10m Modular Pro PE“
- #480-057 „Lenovo ThinkPad T550“
- „Schlüsselschrank SLE 80 mit Elektronikschloss für A109“
Weiteres
Folgende Gegenstände fielen im Rahmen der Inventarisierung auf und sollen zur Klarstellung dokumentiert werden:
- #420-003 „2016-034 Schreibtisch tamtation“ konnte während der Inventur nicht gefunden werden.
- #480-023 „890-2099-3 Banner“ konnte während der Inventur nicht gefunden werden.
- #490-011 „2016-61 Kombizelt“ konnte während der Inventur nicht gefunden werden
- #490-023 „890-2011-1 Aufnahmegerät ZOOM“ konnte während der Inventur nicht gefunden werden.
END
Bitte das Protokoll aus der 1.Sitzung Anlagenbuchführung 2017 beachten.
Beispiele / Erklärungen:
Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter:
- Kleinmöbel,
- Bilder,
- Datenträger,
- Kaffeemaschinen,
- Paletten,
- Transportkisten,
- Werkzeuge (außer Maschinenwerkzeug),
- Schreibtischlampen,
- Bürocontainer,
- Papierkörbe,
- Diktiergeräte,
- beruflich genutzte Software,
- Schreibgeräte,
- Telefone etc.
Keine GWG: Unselbstständige Wirtschaftsgüter
Nicht zu den GWG zählen Wirtschaftsgüter, die nur mit anderen Wirtschaftsgütern zusammen genutzt werden können. Darunter fällt z. B. ein Monitor, der ohne Computer nicht selbstständig nutzbar ist. Weitere Gegenstände, die keine GWG sind: Regalteile, Lampen eines Beleuchtungssystems, Softwareupdates oder die Computermaus.
Hier wird zunächst nach „vorsichtiger kaufmännischer Beurteilung“ entschieden, ob es sich bei dem unselbstständigen Wirtschaftsgut um nachträgliche Anschaffungskosten oder um Erhaltungsaufwand handelt. Trifft Ersteres ein, weil ein bestehendes Anlagegut verbessert oder erweitert wird, werden die neuen Kosten dem Anlagegut zum 1.1. zugeschrieben und gemeinsam mit diesem abgeschrieben. Wird hingegen das bestehende Anlagegut instand gehalten, gepflegt oder gewartet, ist das Wirtschaftsgut als Erhaltungsaufwand zu betrachten und damit sofort als Betriebsausgabe abziehbar.
Nachträgliche Herstellungskosten versus Erhaltungsaufwand
Der Ersatz einzelner Teile eines Wirtschaftsguts ist nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig als Erhaltungsaufwand anzusehen. Dies gilt selbst dann, wenn damit eine werterhöhende Modernisierung verbunden ist oder der ersetzte Teil noch funktionsfähig war. Nachträgliche Herstellungsarbeiten liegen demnach nur vor, wenn ein Wirtschaftsgut in seiner Substanz vermehrt (erweitert) oder über seinen bisherigen Zustand erheblich verbessert (ausgebaut) wird, nicht jedoch, wenn das neue Wirtschaftsgut die bisherige Funktion für ein einheitliches Wirtschaftsgut in vergleichbarer Weise erfüllt wie das alte Wirtschaftsgut.
Für die Zuordnung eines angeschafften Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen kommt es darauf an, wie stark diese betrieblich genutzt werden. Bei Computer, Notebooks und Tablet-PC geht man regelmäßig davon aus, dass sie zum Betriebsvermögen zählen.
Im betrieblichen Bereich werden Computer/Notebooks/Netbooks, Tablet-PCs in vollem Umfang als Betriebsvermögen ausgewiesen, weil die Privatnutzung von regelmäßig 10 % nicht überschritten wird und somit von untergeordneter Bedeutung ist. Für die steuerliche Behandlung kommt es darauf an, ob der Computer zusammen mit Peripheriegeräten
- als einheitliches Wirtschaftsgut "Computeranlage" eingestuft werden kann oder
- ob es sich um Einzelwirtschaftsgüter handelt,
- die selbstständig nutzbar sind oder
- die nur eigenständig bewertbar sind.
Diese Unterscheidung ist zwingend erforderlich, wenn es darum geht, die Abschreibung zutreffend zu ermitteln. Nur ein selbstständig nutzbarer PC kann ein geringwertiges Wirtschaftsgut sein oder in einen Sammelposten eingestellt werden. Ansonsten ist der PC mit seinen Peripheriegeräten über die amtlich festgelegte Nutzungsdauer von 3 Jahren abzuschreiben.
Selbstständige Nutzbarkeit – der BFH legt Kriterien fest
Um einen Computer überhaupt nutzen zu können, benötigt der Unternehmer zumindest
- einen Tower (Zentraleinheit),
- einen Monitor,
- eine Tastatur und
- eine Maus.
Keiner dieser Bestandteile ist für sich selbstständig nutzbar. Es stellt sich daher die Frage, ob alle diese Teile zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut "Computeranlage" zusammengefasst werden können. Nach dem BFH (BFH, Urteil v. 15.7.2010, III R 70/08) ist es nicht möglich, den Computer zusammen mit den Peripheriegeräten als eine Einheit zu betrachten.
Würden Tower (Zentraleinheit), Monitor, Drucker, Tastatur und Maus als ein einheitliches Wirtschaftsgut "Computeranlage" zusammenfasst, müsste z. B. der Neukauf eines Druckers oder PC-Monitors als Erhaltungsaufwand gebucht werden. Aber gerade dies lehnt der BFH in seinem Urteil (BFH, Urteil v. 15.7.2010, III R 70/08vom 15.7.2010) ab. Mehrere Gegenstände können nur dann zu einem einheitlichen Wirtschaftsgut zusammengefasst werden, wenn die einzelnen Teile nach ihrer Verbindung ihre Eigenständigkeit verlieren würden. Das ist gerade bei einem Computer nicht der Fall, auch wenn er zusammen mit Peripheriegeräten gekauft wird. Lt. BFH kann ein Drucker nicht als unselbstständiger Bestandteil eines Wirtschaftsguts "Computeranlage" behandelt werden.
Computer: Beurteilung der Zusammensetzung bzw. Ausstattung
Beschreibung | Besonderheit | selbstständig nutzbar? |
Tower/Zentraleinheit | Kernstück, in dem die Zentraleinheit, das DVD-Laufwerk usw. untergebracht sind - einzeln i. d. R. mit Tastatur erwerbbar | nein |
Tastatur | Kann in unterschiedlichen Ausführungen einzeln erworben werden | nein |
Maus | Kann in unterschiedlichen Ausführungen einzeln erworben werden | nein |
Drucker | Peripheriegerät zum Computer | nein |
Kombinationsgerät | Es ist mehr als nur ein Drucker; wird regelmäßig kombiniert mit Fax, Scanner und Kopierer | ja |
Kabelsatz | Verbindet Geräte untereinander und mit der Stromquelle (selbstständig bewertbare Wirtschaftsgüter) | nein |
Komplett-PC bzw. Display-PC) | Alle Teile, die ansonsten im Tower untergebracht sind, sind im Bildschirm integriert | ja |
Notebook/Netbook, Tablet-PC, z. B. I-Pad |
Tragbares Komplettgerät, das alle für die Nutzung erforderlichen Elemente enthält (Touchpad als Mausersatz), mit integriertem Internetzugang | ja |
Nach dem BFH-Urteil handelt es sich bei einem Drucker um ein eigenständiges Wirtschaftsgut. Konsequenz ist, dass der Austausch des Druckers nicht zu sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand führen kann. Eine Behandlung als nachträgliche Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut "Computeranlage" scheidet ebenfalls aus. Das bedeutet, dass PC-Monitor, Drucker und Scanner eigenständig bewertbare Wirtschaftsgüter sind, die einzeln abgeschrieben werden. Da die Peripheriegeräte nicht eigenständig nutzbar sind, handelt es sich weder um geringwertige Wirtschaftsgüter noch um Wirtschaftsgüter, die in einen Sammelposten eingestellt werden können.