Ruhen lassen der Stimme beim Verlassen einer Sitzung
Antrag
Antragstellerin
Antragsdatum
2023-12-15
Antragstext
Der StuRa möge beschließen, dass beim Verlassen einer Sitzung die Stimme ruhen gelassen werden kann.
Begründung zum Antrag
Aktuell kann man seine Stimme für eine Sitzung des Plenums ruhen lassen. Damit kann man zum Beispiel bei absehbarer Verspätung die Beschlussfähigkeit nicht unnötig behindern. Mit der Anwesenheit zur Sitzung endet die ruhende Stimme (vgl. MitO, Teil Mitglieder, § stimmberechtigte Mitglieder Abs. 3 Satz 2). Das Verfahren, die Beschlussfähigkeit nicht unnötig zu behindern sollte auch für den Fall möglich sein, dass man eine Sitzung eher verlassen muss. Eine klare Ansage gegenüber dem Präsidium, dass man seine Stimme nun ruhen lässt sollte dabei ausreichen.
Kostenposition im Haushaltsplan
ohne finanzielle Mittel
Vorschlag zum weiteren Verfahren
Anpassung StuRa-GO?
(Zuständig wäre der Ausschuss Strukturelles.)
Anpassung MitO?
(Zuständig wäre der Ausschuss Strukturelles.)
Anlagen
2. Sitzung Ausschuss Strukturelles 2023/2024
Änderungsanträge
Antrag auf Nichtbehandlung vom Ausschuss Strukturelles
Es bedarf nur der Anwendung, im Sinne des Antrages. Über die Möglichkeit sollte breit - insbesondere bei den stimmberechtigten Mitgliedern - informiert werden.
Es bedarf vielleicht einer Klarstellung, etwa im Rahmen der Begründung, der sich der zuständige Ausschuss gern annimmt.
Abstimmung
erforderliche Mehrheit
Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gemäß § Ordnungen Satz 2 GrundO (allgemeine Mehrheit für Beschlüsse zu Ordnungen)
Behandlung
7. Sitzung Plenum 2023/2024
Tagesordnungspunkt 7
7. Sitzung Plenum 2023/2024
Zurückgezogen!
Ausfertigung
2024-04-01 | 2024-04-01 |
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Johann Boxberger | Oliver-Michael Fischer |
Zuständigkeit Antragsverwaltung | Mitglied im Präsidium |
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