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Stellungnahme KSS kleine (zweite) Novelle SächsHSFG

Information über die Stellungnahme der Konferenz Sächsischer Studierendenschaften (KSS) zur kleinen (zweiten) Novelle des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes zur 15. Sitzung des Plenums 2021/2022

 

Information

Informierende Stelle

Vertretung in der KSS (im StuRa HTW Dresden)

Einreichungsdatum

25.04.2022

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Inhalt der Gesetzesnovelle

1. Online Prüfungen sollen rechtlich ermöglicht werden, inkl. der Ermächtigung zur Datenverarbeitung für die Hochschulen
2. der Wissenschaftsminister soll die grundsätzliche Verordnungsermächtigung für die eigenständige Verlängerung der Regelstudienzeit in Krisenphasen bekommen
3. die Befristungsdauer analog zum WissZeitVG für beamtetes Personal soll aufgrund der Pandemie verlängert werden können (für uns tendenziell kaum relevant).

Die KSS sieht insbesondere den Punkt zu den Onlineprüfungen äußerst kritisch. Es ist zu vermuten, dass hierüber die Möglichkeit zum sog. Proctoring (Überwachung der eigenen vier Wände durch ggf. mehrere Kameras und Pflicht zum Installieren von Überwachungssoftware auf dem eigenen Rechner) geschaffen wird.

Stellungnahme der Vertretung der KSS

Im aktuellen Gesetzesentwurf der Koalitionsfraktionen findet sich bisher nichts zur Abnahme von Onlineprüfungen, wie zum Beispiel mit Videoüberwachung (Stichwort Proctoring) Verbindungsabbrüchen umgegangen werden soll.

Hier wird den Hochschulen im Rahmen einer falsch verstandenen Hochschulautonomie, die freie Wahl gelassen. Die Corona-Pandemie hat jedoch gezeigt, dass es die Hochschulen nicht den juristischen Sachverstand haben, dass ordentlich umzusetzen.

Es soll daher landesweite verbindliche Mindeststandards zur Abnahme von digitale Prüfungen geben, welche vom SMWK vorgegeben werden sollten. Vorbild für solche landesweite Reglungen könnte die Bayerische Fernprüfungserprobungsverordnung – BayFEV) vom 16. September 2020 [1] sein. In dieser wird detailliert auf Prüfungsmodalitäten, Datenverarbeitung  und Videoaufsicht.
Interessanter Punkt dabei ist, dass "die Teilnahme an elektronischen Fernprüfungen erfolgt auf freiwilliger Basis. Die Freiwilligkeit der Teilnahme ist grundsätzlich auch dadurch sicherzustellen, dass eine termingleiche Präsenzprüfung als Alternative angeboten wird."

Die Forderung nach Präzisierung des Begriffes "digitale Prüfungen" unterstützen wir. Aus der Begründung geht für uns nicht klar hervor, warum die digitale Form explizit als neue Prüfungsform mit aufgenommen wird. Es kommt die Frage auf, ob alle bisher digital abgenommen Prüfungen z.B. während Corona rechtlich unzulässig waren, weil es keinen gesetzlichen Rahmen dafür gab?

Ein Punkt, den wir aus eurer Kommentierung bisher nicht herausgelesen haben, ist die de facto Abschaffung der SächsHSPersDatVO bzw. die Streichung der Ermächtigung des SMWK für die SächsHSPersDatVO.

Das die Hochschulen drei Jahre seit erhalten, um ihre eigene Verordnung zur Verarbeitung von Personenbezogenen Daten zu verabschieden, halten wir für schwierig.
Unser Vorschlag wäre,  dass die SächsHSPersDatVO sollte weiterhin Bestand haben.

Vorschlag zum weiteren Verfahren

[von Informierender Stelle auszufüllen]

Anlagen

Drs 7/9596: Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes

Meinungsbild

kein Meinungsbild erwünscht

[Alles nachfolgende füllt das Präsidium aus.]

Behandlung

X. Sitzung StuRa 20yy
Tagesordnungspunkt Y
Vertagung auf die kommende Sitzung
keine Behandlung wegen Ablauf der Sitzungszeit
Vertagung mangels ordnungsgemäßer Sitzungsvorbereitung

Anwesenheit

X (anwesende Stimmberechtigte) von Y (gegenwärtig Stimmberechtigten)

Ergebnis

Ja n
Nein n

positiv/negativ

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