Berechnungsgrundlage für § 33 FO
Antrag
AntragstellerIn
Michael Iwanow
Antragsdatum
04.02.2014
Antragstext
Der StuRa möge beschließen, dass ab sofort dauerhaft die Berechnungsgrundlage für die Mittel der Fachschaften nach § 33 Abs. 3 bis 5 FO aufgrund der Studierendenzahlen des vorherigen Semesters erfolgt.
Begründung zum Antrag
Die Endabrechnung der Studentenzahlen erfolg im letzten Viertel des aktuellen Semesters und werden aber schon am Anfang des Semesters benötigt. Dies ist durch Änderungen im DZ Studienangelegenheiten nicht mehr anders möglich. Das bedeutet, wir müssten entwerder erst warten bis die Endabrechnung da ist, dann überweisen und FO ändern oder eine Anweisung zur Berechnungsgrundlage für das Referat Finanzen beschließen und somit unserer FO nachkommen. Andernfalls müsste das Referat Finanzen dann Rückforderungen gegenüber den FSRä am Ende jedes Semesters aufstellen.
Vorschlag zum weiteren Verfahren
Referat Finanzen setzt den Beschluss um
Anlagen
Abstimmung
Behandlung
3. Sitzung StuRa 2015
Tagesordnungspunkt 4
vertagt auf die 4. Sitzung StuRa 2015
Ergebnis
Ja | n |
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Nein | n |
Enthaltung | n |
angenommen/abgelehnt
Beschluss
siehe Antrag
Finanzen
Dieser Abschnitt ist vom Bereich Haushalt des Referates Finanzen auszufüllen.
Kostenstelle | |
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Konten | |
Soll | Haben |
Unterzeichnung und Ausfertigung
Datum der Ausfertigung
Sitzungsleitung (oder andere Funktion)
Name