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finanzielle Mittel Mitgliedschaft fzs

2013-06-49: finanzielle Mittel für die Mitgliedschaft im fzs

Antrag

AntragstellerIn

Michael Iwanow

Antragsdatum

28.03.2013

Antragstext

Der StuRa möge beschließen, dass er die beschlossene Mitgliedschaft des fzs durch Bereitstellung von finanziellen Mitteln gemäß §8 Abs. 2 Satz 1 der Finanzordnung des fzs beitritt.

Begründung zum Antrag

Der StuRa HTW Dresden erhöht immer wieder seine Beiträge. Da es sich um studentische Beiträge handelt, sollten wir mit unseren gegebenen Mitteln sorgfältig haushalten, daher wäre ein vergünstiger Einstieg sinnvoll.

§8 Abs. 2 Satz 1 der Finanzordnung des fzs: „Im ersten Jahr der Mitgliedschaft beträgt der Beitrag 50 vom Hundert des regulären Beitrages nach Abs. 1, mindestens jedoch 1 Euro.“

Anlagen

Änderungsanträge

Nicht schnuppern, sondern dabei (kontinuierliches Mitglied) sein!

Antragstext

Ersetze den Antragstext durch

Der StuRa möge beschließen gemäß der Debatte und dem Beschluss Mitgliedschaft fzs Beiträge entsprechend der Finanzordnung des fzs (mit andauernder Wirkung) zu zahlen. Dabei handelt es nicht um einen ermäßigten Beitrag oder Ähnliches (etwa Fördermitgliedschaft ohne Stimmrecht), etwa gemäß § 8 Abs. 2 Finanzordnung des fzs.

und streiche die Begründung zum Antrag.

Begründung zum Antrag

Die Studentinnen- und Studentenschaft soll "normales" Mitglied des fzs sein. So bestand der Wille des StuRa bei der Zustimmung zum Antrag Mitgliedschaft fzs. Der Absatz zu verminderten Beitragszahlung, für eine sogenannte "Schnuppermitgliedschaft", sollte keine Anwendung finden. Ferner war es und ist es Absicht des StuRa für das laufende Geschäftsjahr Beiträge in entsprechender Höhe eines "normalen" Mitgliedes zu zahlen.

Abstimmung

Behandlung

6. Sitzung StuRa 2013
Tagesordnungspunkt 3

Ergebnis

GO - Antrag auf nicht behandlung des Antrags

angenommen

Beschluss

siehe Antrag

Unterzeichnung und Ausfertigung

Datum der Ausfertigung
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Paul Riegel
Paul Riegel sagt
31.03.2013 20:26
könnte bitte klar (im antragstitel, -text und begründung) herausgestellt werden, dass es ausschließlich um das erste jahr handelt. dabei sollte die übliche bezeichnung "Beitrag für eine Schnuppermitgliedschaft" verwendet werden. genau darauf zielt nämlich der annoncierte abs. 2, im vergleich zum abs. 1, ab.
Paul Riegel
Paul Riegel sagt
31.03.2013 20:30
neben der diskussion zu einer fördermitgliedschaft, wurde auch der stauts ''schnuppermitglied'' angesprochen. sofern das nochmals diskutiert werden soll: möge es (erneut) geklärt werden!
meiner hoffnung und überzeugung nach sollte das ergbnis (wieder) sein: "nicht schnuppern, sondern dabei (kontinuierliches mitglied) sein!"