Ordnung zu Aufwandsentschädigen der Studentinnen- und Studentenschaft
Antrag
Antragstext
Der StuRa möge beschließen beiliegende Ordnung zu Aufwandsentschädigen der Studentinnen- und Studentenschaft zu verabschieden.
Anlagen
Ordnung zu Aufwandsentschädigen der Studentinnen- und Studentenschaft
Aufgrund von § 33 der Finanzordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden i. V. m. § 85 Verwaltungsverfahrensgesetz, hat die Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden diese Ordnung als Satzung erlassen.
§ 1 Allgemeines
- Studierende in der Selbstverwaltung engagieren sich ehrenamtlich für die Studentinnen und Studenten. Dieses Engagement ist mit viel Aufwand verbunden und hindert die Studentinnen und Studenten zusätzlich zu ihrem Studium einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Um trotzdem die ehrenamtliche Tätigkeit in höhere Qualität zu ermöglichen, können Aufwandsentschädigungen beantragt werden.
- Als Anspruchszeitraum gilt genau ein Kalendermonat.
- Aufwandsentschädigungen dienen zur Aufgabenerfüllung für unsere Studentinnen- und Studentenschaft .
§ 2 Berechtigte für Aufwandsentschädigungen
- Aufwandsentschädigungen können beantragt werden durch
- Mitglieder der Bereiche,
- Bereichsleitungen,
- Referatsleitungen,
- Sprecherinnen und Sprecher,
- Mitwirkende von Projekten des StuRa,
- Ausschussmitgliedern,
- Personen mit besonderen Aufgaben.
- Im Rahmen dieser Ordnung werden Ämter der Exekutive wie folgt definiert:
- Mitglieder der Bereiche handeln im Auftrag der jeweiligen Bereichsleitung, Referatsleitung oder den Sprecherinnen und Sprechern;
- Bereichsleitungen stehen einem Bereich vor; Referatsleitungen stehen einem Referat vor;
- Leitungen haben einen klar abgegrenzten Aufgabenbereich;
- Ämter handeln nach Tätigkeitsbeschreibung,
- Sprecherinnen und Sprecher sowie Referatsleitungen vertreten den StuRa nach außen und fällen Beschlüsse zwischen den Sitzungen des StuRa.
§ 3 Beantragung von Aufwandsentschädigungen
- Anträge auf Aufwandsentschädigung müssen spätestens am 10. Tag nach Ende des Anspruchszeitraums gestellt werden.
- Anträge auf Aufwandsentschädigungen müssen begründet werden.
- Die beantragten Aufwandsentschädigungen sind so aufzuschlüsseln, dass sie den jeweiligen Sachkonten des Haushaltsplans zugeordnet werden können.
§ 4 Festlegung der Höhe von Aufwandsentschädigungen
- Für die nach § 2 Berechtigte für Aufwandsentschädigungen Abs. 2 definierten Ämter können von Personen mit besonderen Aufgaben bis zu 70 €, Mitgliedern der Bereiche bis zu 150 €, von Bereichsleitungen bis zu 225 €, von Referatsleitungen bis zu 300 € und von Sprecherinnen und Sprecher bis zu 400 € als maximal Aufwandsentschädigung beantragt werden.
- Bei unvorhergesehen und außerordentlichen Aufgaben oder Mitarbeit an Projekten kann über die in Abs. 1 genannte Summe bis zu 250 € beantragt werden.
- Ein Antrag auf Aufwandsentschädigung kann mehrere Ämter beinhalten. Die Höhe der Aufwandsentschädigung, die vom StuRa gezahlt wird, ist auf 400€ pro Person und Monat begrenzt.
- Ein Antrag auf Aufwandsentschädigung beinhaltet die Höhe der vorgeschlagenen Summe des Antragstellers.
§ 5 Beschlussfassung über Anträge auf Aufwandsentschädigung
- Über Aufwandsentschädigungen sollte im nicht öffentlichen Teilen der Sitzung befunden werden. Die Sitzungsleitung kann mit den Vertreterinnen und Vertretern der Fachschaftsräte im StuRa eine Abweichung entscheiden, sofern der Antragsteller nichts Abweichendes im Antrag vermerkt hat.
- Die Anträge auf Aufwandsentschädigung sowie deren Begründungen müssen allen Mitgliedern des StuRa auf Anfrage zugänglich gemacht werden.
- Die Aufwandsentschädigungen der Referatsleitungen sowie der Sprecherinnen und Sprecher werden von den Vertreterinnen und Vertretern der Fachschaftsräte im StuRa beschlossen.
- Sonstige Aufwandsentschädigungen werden im Referatskollegium oder durch die Sprecherinnen und Sprecher beschlossen. Die Vertreterinnen und Vertretern der Fachschaftsräte im StuRa beschließt Ihre Abweichung für die laufende Legislatur selbst.
- Ein Beschluss kann von der Antragshöhe nach §4 Festlegung der Höhe von Aufwandsentschädigungen Abs. 4 abweichen. Die Beschlusshöhe legt der StuRa nach der Aufgabenerfüllung fest.
§ 6 Sonstiges und Schlussbestimmungen
Diese Ordnung gilt ab dem nächsten Anspruchszeitraum (§1 Allgemeines Abs. 2) nach Erlass.
Abstimmung
Behandlung
20. Sitzung des StuRa 2012
Tagesordnungspunkt 3
Vertagung gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 SächsHSG21. Sitzung des StuRa 2012
Tagesordnungspunkt 2
Vertagung22. Sitzung des StuRa 2012
Tagesordnungspunkt Y
Beschlussfähigkeit gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 SächsHSGErgebnis
Ja n Nein n Enthaltung n angenommen/abgelehnt
Beschluss
siehe Antrag
1. der Titel klingt komisch "Ordnung zu Aufwandsentschädigen der Studentinnen- und Studentenschaft"
2. zu §4 diese Beträge finde ich zu hoch. Auch wenn durch die wegefallende Arbeitszeit persönliche Einnahmen fehlen, sollte es nicht aus Grund der AEs sein sich für ein Amt zu bewerben. Dafür ist es ein freiwiliiges Engagement. Man sollte also vor Antritt des Amtes wissen, ob man es persönlich vertreten kann.
3. Ich finde es sollte eine geldliche Anerkennung sein und keine komplette Entlohnung.
4. Zu § 5 "Abweichung entschieden" -> entscheiden
5. Beschlussfassung: Sollte in meinem Augen nur die Mehrheit der gewählten Mitgleider des StuRa. Da ich z.B. eine Beschlussfassung von 6 Mitgliedern nicht repräsentativ finde.
6. Im Haushaltsplan sollte ein Posten für solche Tätigkeiten je Referat eingeplant werden und nur dieser dafür verwendet werden. Es sollte auch vorher mit den Zuständigen abgeklärt werden ob und wieviel entlohnt werden kann. Es gilt laut Ordnung "Sparsamkeit".
7. Warum nicht öffentlich? Haben wir nicht eine Rechenschafftspflicht den Mitgliedern der Studierendenschaft gegenüber?