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Forderung Zusammensetzung und Aufgaben der Stelle zur Beschwerde nach AGG für Studentinnen

23/24-08-08: Forderung Zusammensetzung und Aufgaben der Stelle zur Beschwerde nach AGG für Studentinnen

 

Antrag

Antragstellerin

Assistenz zur Geschäftsführung

Antragsdatum

2024-01-15

Antragstext

Der StuRa möge beschließen eine umfangreichere Zusammensetzung und weitreichende Übertragung von Aufgaben für die Stelle zur Beschwerden nach AGG für Studentinnen (§ 5 Abs. 5 SächsHSG) zu fordern.

Der StuRa glaubt, dass die Studentinnenschaft mit der Person die als Einzelperson die Stelle bildet, und alleinige Ansprechperson der Stelle ist, Glück hat. Die Verdichtung auf eine Person erscheint aber problematisch, wegen den üblichen Problemen zur Besetzung einer Funktion mit genau nur einer Person. Angemessener wäre, wenn es mehrere Personen wären, wovon mindestens eine Person von die Studentinnenschaft "nominiert" wird. Die Verbreiterung der Zusammensetzung - wenn es nur eine Ansprechperson gibt - könnte auch durch eine Art Beirat aus den Interessengruppen - im Zweifelsfall aus den Mitgliedergruppen - geschaffen werden.

Der StuRa glaubt, dass nicht nur das Mindestmaß nach AGG erfüllt werden soll und die Formulierung (§ 5 Abs. 5 SächsHSG) zum diskriminierungsfreien Studium darüber hinausgeht. Beispielsweise sollte ein proaktives Handeln zum Abbau {was da auch immer im HSG steht} erfolgen. Der StuRa wünscht sich eine weitmöglichst gehende Stelle zu Antidiskriminierung.

Es sollte nicht nur eine Person Ansprechperson sein. Die Ansprechperson sollten heterogene Merkmale aufweisen, etwa hinsichtlich Geschlecht oder auch Alter.

Ideal erscheint eine (bestätigende) Wahl der Ansprechpersonen durch den Senat, als hochschulweites Organ mit Beteiligung aller Mitgliedergruppen.
Ideal erscheint auch ein Art ergänzende Art Antidiskriminierungskommission, die zur Beratung und Vorbereitung von Entscheidungen herangezogen werden können. So sollten auch Belange zur einer zu erstellenden Richtlinien zur Einschätzung, Prävention und möglicher Ahndung zu Diskriminierung behandelt werden.

Wenn es um "das Richten" durch Sanktionen geht, sollte eine Art Ordnungsausschuss - selbstverständlich unter Beteiligung aller Mitgliedergruppen - bestehen.

Begründung zum Antrag

Kostenposition im Haushaltsplan

ohne finanzielle Mittel

Vorschlag zum weiteren Verfahren

KontO!

Bekanntgabe vom Beschluss beim Rektorat, aber auch allen anderen Organen der Hochschule

Anlagen

Änderungsanträge

Abstimmung

erforderliche Mehrheit

Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gemäß § Ordnungen Satz 2 GrundO (allgemeine Mehrheit für Beschlüsse zu Ordnungen)

Behandlung

8. Sitzung Plenum 2023/2024
Tagesordnungspunkt 9.3

Beschlussdatum

2024-01-23

Beschlussfähigkeit

5 (anwesende Stimmberechtigte) von 7 (gegenwärtig Stimmberechtigten)

Ergebnis

Ja 5
Nein 0
Enthaltung 0

angenommen

Beschluss

Beschlusstext

siehe Antragstext

Ausfertigung

2024-04-01 2024-04-01

 

 

 

 

Johann Boxberger Oliver-Michael Fischer
Zuständigkeit AntragsverwaltungMitglied im Präsidium

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