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Beitragsordnung der Studentinnenschaft

Beitragsordnung der Studentinnenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Beitragsordnung - BO) vom 12. Dezember 2023

 

Beitragsordnung der Studentinnenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
(studentische Beitragsordnung HTW Dresden - BO)

als Teil der Ordnung der Studentinnenschaft der HTW Dresden
Vom 12. Dezember 2023

 

Vorbemerkung

 

1Die Beitragsordnung (im Folgenden BO genannt) ist Bestandteil der Ordnung der Studentinnenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (im Folgenden HTW Dresden genannt).

2Sie wird auf Grund von § 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, vom Studentinnenrat (im Folgenden StuRa genannt) erlassen und bedarf der Genehmigung des Rektorates.

 

Teil 1 Beitrag

 

§ 1 Beitragszweck

 

Die Studentinnenschaft der HTW Dresden erhebt von ihren Mitgliedern jedes Semester Beiträge für die Erfüllung der Aufgaben der Studentinnenschaft und der Fachschaften, sowie insbesondere für die Mobilität der Studentinnen.

 

§ 2 Beitragspflicht

 

  1. 1Alle Mitglieder der Studentinnenschaft der HTW Dresden sind zur Zahlung der Beiträge verpflichtet.

    2Eine Rückerstattung der Beiträge aus Mitteln der Studentinnenschaft der HTW Dresden ist in sozialen und wirtschaftlichen Härtefällen möglich.

    3Näheres regelt die Härtefallordnung der Studentinnenschaft.

  2. Die Beiträge werden mit der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig.

 

§ 3 Beitragseinzug und -zahlung

 

  1. Den Semesterbeitrag zieht die für die HTW Dresden zuständige Kasse entgeltfrei ein.

  2. Die HTW Dresden zahlt die Beiträge der Studentinnenschaft gemäß § 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung an den StuRa auf Grundlage der durch das Dezernat Studienangelegenheiten festgestellten Anzahl von Mitgliedern der Studentinnenschaft.

  3. Der StuRa zahlt die Beträge gemäß § 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung Abs. 3 entsprechend der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.

 

§ 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung

 

  1. Der Beitrag für die Studentinnenschaft setzt sich aus dem Betrag für die studentische Selbstverwaltung und dem Betrag für das Semesterticket zusammen.

  2. Der Betrag für die studentische Selbstverwaltung beträgt 23,00 Euro.

  3. 1Der Betrag für das Semesterticket im Fahrradverleihsystem (MOBIbike) im öffentlichen Personennahverkehr (DVB) beträgt 4,98 Euro.

    2Der Betrag für das Deutschlandsemesterticket im öffentlichen Personennahverkehr beträgt 176,40 Euro.

    3Der Betrag für das Deutschlandsemesterticket wird erhoben in Erwartung, dass das Deutschlandsemesterticket ab dem Sommersemester 2024 in Kraft tritt.

    4Sollte das Deutschlandsemesterticket nicht in Kraft treten, wird der Betrag in Höhe von 176,40 Euro automatisch für das Semesterticket im öffentlichen Personennahverkehr (VVO) angerechnet.

    5Der Betrag für das Semesterticket im öffentlichen Personennahverkehr (VVO) beträgt 156,00 Euro.

 

Teil 2 Betrag für die Studentinnenschaft

 

§ 5 Bewirtschaftung der Mittel für die Selbstverwaltung

 

Der StuRa bewirtschaftet die Mittel der Studentinnenschaft entsprechend der Finanzordnung der Studentinnenschaft zur Erfüllung der Aufgaben der Studentinnenschaft.

 

Teil 3 Betrag für das Semesterticket

 

§ 6 Geltungsbereiche für das Semesterticket

 

Das Semesterticket umfasst

    1. die kurzweilige Nutzung vom Fahrradverleihsystem (FVS) MOBIbike im Tarifbereich der Dresdner Verkehrsbetriebe (DVB)

    2. den Tarifbereich des Deutschlandticket,

    3. den Tarifbereich des Verkehrsverbundes Oberelbe (VVO), sofern das Deutschlandsemesterticket gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 und 4 nicht in Kraft tritt,

für den Zeitraum des jeweiligen Semesters.

 

§ 7 Befreiung für das Semesterticket

 

  1. Vom Betrag für das Semesterticket gemäß § 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung Abs. 3 ist

    1. Mitglieder, während ihres regulären Auslandsaufenthaltes gemäß ihrer Studienordnung,

    2. Mitglieder, die einen Schwerbehindertenausweises mit einem der gültigen Merkzeichen gemäß SGB IX (aG; BI; H; G mit gültiger Wertmarke oder GI mit gültiger Wertmarke) besitzen,

    3. Mitglieder, die in Teilzeit studieren,

    4. Mitglieder, die einen Fernstudiengang studieren, oder

    5. Mitglieder, die einen berufsbegleitenden Studiengang studieren,

    befreit.

  2. Vom Betrag für das Semesterticket gemäß § 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung Abs. 3 können

    1. Mitglieder, die vom Studium beurlaubt sind,

    2. sofern das Deutschlandsemesterticket gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 und 4 nicht in Kraft tritt, Mitglieder, die ein Praktikum oder die Anfertigung der Abschlussarbeit außerhalb des Geltungsbereiches des Semestertickets gemäß § 6 Geltungsbereiche für das Semesterticket Abs. 1 Nr. 3 absolvieren,

    3. Mitglieder mit Auslandsaufenthalt oder

    4. Mitglieder, die an einer anderen Hochschule immatrikuliert sind,

    auf Antrag befreit werden.

 

§ 8 Rückerstattung für das Semesterticket

 

  1. Der Betrag für das Semesterticket gemäß § 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung Abs. 3 soll

    1. Mitgliedern, die aus den Gründen gemäß § 7 Befreiung für das Semesterticket Abs. 2 befreit werden könnten, den Nachweis aber erst nach der Rückmeldung erbringen,

    2. Mitgliedern, die einen Nachweis über eine wirksame Exmatrikulation während des jeweiligen Semesters vorlegen können, oder

    3. Mitgliedern, die innerhalb der Frist der HTW Dresden vom Studienplatz zurücktreten,

    auf Antrag zurückerstattet werden.

  2. 1Die Höhe des Betrages der Rückerstattung für den Anteil des Semesterticket gemäß § 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung Abs. 3 ist abhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung.

    2Für jeden vollen verbleibenden Monat des jeweiligen Semesters wird ein Sechstel vom Betrag für das jeweilige Semester gemäß § 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung Abs. 3 erstattet.

    3Im Falle der eigenständigen Entwertung gemäß § 10 Mitwirkung zum Antrag Abs. 4 Satz 2 verschiebt sich das Datum der Antragstellung gemäß § 10 Mitwirkung zum Antrag Abs. 2 auf das Datum der Entwertung des Fahrausweises.

 

§ 9 Nachkauf für das Semesterticket

 

  1. Zum Nachkauf des Semestertickets sind Mitglieder,

    1. die gemäß § 7 Befreiung für das Semesterticket befreit sind, oder

    2. bei denen gemäß § 8 Rückerstattung für das Semesterticket eine Rückerstattung stattfand,

    berechtigt.

  2. 1Die Höhe des zu zahlenden Betrages für das Semesterticket gemäß § 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung Abs. 3 ist abhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung.

    2Für jeden angefangen und verbleibenden Monat des jeweiligen Semesters ist ein Sechstel des Betrages gemäß § 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung Abs. 3 zu zahlen.

 

§ 10 Mitwirkung zum Antrag

 

  1. Der Antrag auf

    1. Befreiung gemäß § 7 Befreiung für das Semesterticket Abs. 2,

    2. Rückerstattung gemäß § 8 Rückerstattung für das Semesterticket oder

    3. Nachkauf gemäß § 9 Nachkauf für das Semesterticket

    sowie die notwendigen Nachweise sind im StuRa einzureichen.

  2. 1Als Datum der Antragstellung gilt der Zeitpunkt, an dem das vollständige und unterschriebene Antragsformular dem StuRa vorliegt.

    2Bei Rückerstattung gemäß § 8 Rückerstattung für das Semesterticket ist zusätzlich der Studentenausweis dem Antrag beizufügen.

  3. Nachweise können nachgereicht werden, müssen jedoch spätestens bei

    1. Befreiung gemäß § 7 Befreiung für das Semesterticket Abs. 2, zum Ablauf des Rückmeldezeitraums oder

    2. Rückerstattung gemäß § 8 Rückerstattung für das Semesterticket, im Wintersemester bis zum 15. Januar oder im Sommersemester bis zum 15. Juni

    im StuRa eingegangen sein.

  4. 1In den Fällen des § 8 Rückerstattung für das Semesterticket und des § 9 Nachkauf für das Semesterticket wird die Änderung der Gültigkeit des Semestertickets durch das Dezernat Studienangelegenheiten der HTW Dresden vorgenommen.

    2Die Mitglieder können nach Genehmigung des Antrages die Änderung der Gültigkeit des Semestertickets auch in eigener Zuständigkeit beim Dezernat Studienangelegenheiten eintragen lassen.

 

Teil 4 Schlussbestimmung

 

§ 11 Schlussbestimmung

 

  1. Für Änderungen dieser BO gelten die Bestimmungen des SächsHSG und der Ordnung der Studentinnenschaft der HTW Dresden.

  2. Änderungen der BO erfolgen durch Beschluss des StuRa sowie der Genehmigung des Rektorates.

  3. Als Anlage zu dieser BO und als Bestandteil derselben, gilt

    1. der Vertrag der DVB AG mit dem Studentinnenrat der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden über die Nutzung des Fahrradverleihsystems der DVB ab dem Sommersemester 2022/2023,

    2. die noch nicht vorliegende Vereinbarung zwischen der Dresdner Verkehrsbetriebe AG (DVB AG) und dem Verkehrsverbund Oberelbe (VVO) sowie der Studentinnenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden über das Deutschlandsemesterticket ab dem Sommersemester 2024 sowie,

    3. die Vereinbarung zwischen der Dresdner Verkehrsbetriebe AG (DVB AG) und dem Verkehrsverbund Oberelbe (VVO) sowie den Studentinnenräten der Hochschulen der Stadt Dresden über das Semesterticket (ÖPNV) ab dem Sommersemester 2024.

 

§ 12 Zuordnung

 

Diese Ordnung ist dem Ausschuss Finanzielles zugeordnet.

 

§ 13 Inkrafttreten

 

Diese Ordnung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.

 


 

Diese BO wurde auf der 6. Sitzung Plenum (StuRa HTW Dresden) 2023/2024 am 12. Dezember 2023 beschlossen.

 

Dresden, den 19. Januar 2023

 

 

 

 

 

Maurice Rosenbaum Stephan Rankl
Referat FinanzenVerantwortlichkeit Semesterticket

 

Diese BO wurde am 24. Januar 2024 dem Rektorat zur Genehmigung vorgelegt.

 

Diese BO wurde am 23. Januar 2024 durch das Rektorat genehmigt.

 

Dresden, den 25. Januar 2024

 

 

 

Prof. Dr. rer. nat. Katrin Salchert
Rektorin

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