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Beitragsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft

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Beitragsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
(studentische Beitragsordnung HTW Dresden - BO)

als Teil der Ordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden

Vom 20. Februar 2015

 

Vorbemerkung

1Die Beitragsordnung (im Folgenden BO genannt) ist Bestandteil der Ordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (im Folgenden HTW Dresden genannt). 2Sie wird auf Grund von § 29 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3) vom Studentinnen- und Studentenrat (im Folgenden StuRa genannt) erlassen und bedarf der Genehmigung des Rektorates.

 

Teil 1 Beitrag

 

§ 1 Beitragszweck

1Die Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden erhebt von ihren Mitgliedern jedes Semester einen Beitrag für die Erfüllung der Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft und der Fachschaften sowie für die Mobilität der Studentinnen und Studenten. 2Das Studentenwerk Dresden erhebt von den Studentinnen und Studenten jedes Semester einen Beitrag für die Erfüllung seiner Aufgaben.

 

§ 2 Beitragspflicht

(1) 1Alle Studentinnen und Studenten sind zur Zahlung des Beitragsanteils für das Studentenwerk verpflichtet. 2Alle Mitglieder sind darüber hinaus zur Zahlung der anderen Beitragsanteile verpflichtet.

(2) Die Beiträge werden mit der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig.

 

§ 3 Beitragseinzug und -aufteilung

(1) Den Semesterbeitrag zieht die für die HTW Dresden zuständige Kasse entgeltfrei ein.

(2) 1Die Überweisung der Anteile der Beiträge gemäß § 4 Abs. 2 und 4 erfolgt durch das Dezernat Studienangelegenheiten der HTW Dresden an den StuRa. 2Die Überweisung des Anteils der Beiträge gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 erfolgt entsprechend der Vereinbarung zwischen der Dresdner Verkehrsbetriebe AG (DVB AG) und dem Verkehrsverbund Oberelbe (VVO) sowie den Studentinnen- und Studentenräten der Hochschulen der Stadt Dresden über das studentisches Jahresticket, an die DVB. 3Die Überweisung des Anteils der Beiträge gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 erfolgt entsprechend der Vereinbarung der DB Regio AG mit den Studentinnen- und Studentenräten der Hochschulen der Stadt Dresden über das studentisches Jahresticket, an die DB Regio AG.

(3) Die Überweisung der Beiträge gemäß § 4 Abs. 3 an das Studentenwerk erfolgt durch die zuständigen Stellen der HTW Dresden.

 

§ 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung

(1) 1Der Semesterbeitrag setzt sich aus den Anteilen für die Studentinnen- und Studentenschaft, für das Studentenwerk und für das studentische Jahresticket zusammen. 2Der Semesterbeitrag beträgt 253,20 Euro.

(2) Der semesterweise Beitragsanteil für die Studentinnen- und Studentenschaft beträgt 9,50 Euro.

(3) Der semesterweise Beitragsanteil für das Studentenwerk beträgt 77,50 Euro.

(4) 1Der jährliche Beitragsanteil für das studentische Jahresticket im VVO beträgt 250,80 Euro (semesterweise 125,40 Euro). 2Der jährliche Beitragsanteil für das studentische Jahresticket im Schienenpersonennahverkehr in Sachsen ohne VVO beträgt 81,60 Euro (semesterweise 40,80 Euro). 3Die jährlichen Beitragsanteile sind zu jedem Semester hälftig zu entrichten (semesterweise 166,20 Euro). 4Die Befreiung vom Anteil für das studentische Jahresticket wird in § 8 näher geregelt.

 

Teil 2 Anteil für die Studentinnen- und Studentenschaft

 

§ 5 Verwaltung und Verwendung

Der StuRa verwaltet und verwendet die Mittel aus dem Anteil für die Studentinnen- und Studentenschaft entsprechend der Finanzordnung (FO) der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden in eigener Verantwortung.

 

Teil 3 Anteil für das studentische Jahresticket

 

§ 6 Geltungsbereiche

1Das studentische Jahresticket umfasst

  1. den Tarifbereich des Verkehrsverbundes Oberelbe (VVO) und
  2. den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in Sachsen ausgenommen die Kleinbahnen und den Tarifbereich des VVO

für den Zeitraum des jeweiligen Studienjahres. 2Das Studienjahr gliedert sich in Winter- und Sommersemester und beginnt mit dem Wintersemester.

 

§ 7 Ausschluss

Von der Nutzung des studentischen Jahrestickets und der Entrichtung des entsprechenden Beitrags gemäß § 4 Abs. 4 sind Studentinnen und Studenten, die

  1. ein Fernstudium oder
  2. ihr Studium berufsbegleitend

absolvieren, ausgeschlossen.

 

§ 8 Befreiung

(1) Vom studentischen Jahresticket und dem entsprechenden Beitragsanteil für das jeweilige Semester gemäß § 4 Abs. 4 sind

  1. Mitglieder, während ihres regulären Auslandsaufenthaltes gemäß ihrer Studienordnung oder
  2. Mitglieder, die rechtmäßig im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit einem der gültigen Merkzeichen gemäß SGB IX (aG; BI; H; G mit gültiger Wertmarke oder GI mit gültiger Wertmarke) sind,

befreit.

(2) Vom studentischen Jahresticket und dem entsprechenden Beitragsanteil für das jeweilige Semester gemäß § 4 Abs. 4 können

  1. Mitglieder, die vom Studium beurlaubt sind, sofern der Antrag auf Beurlaubung vor dem Ablauf des Rückmeldezeitraums genehmigt wurde,
  2. Mitglieder, die ein Praktikum oder die Anfertigung der Abschlussarbeit außerhalb des Geltungsbereiches des studentischen Jahrestickets gemäß § 6 Nr. 1 absolvieren oder
  3. Mitglieder mit Auslandsaufenthalt

auf Antrag befreit werden.

 

§ 9 Rückerstattung

(1) Zur Rückgabe des studentischen Jahrestickets und der Rückerstattung des entsprechenden Beitragsanteils für das jeweilige Semester gemäß § 4 Abs. 4 sind berechtigt,

  1. Mitglieder, die vom Studium beurlaubt sind;
  2. Mitglieder, die einen Nachweis über eine wirksame Exmatrikulation bis zum Ende des jeweiligen Semesters vorlegen können;
  3. Mitglieder, die aus den Gründen gemäß § 8 Abs. 2 befreit werden könnten.

(2) 1Die Höhe der Rückerstattung für den Anteil für das studentische Jahresticket gemäß § 4 Abs. 4 ist abhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung.2Für jeden angefangenen und verstrichenen Monat des jeweiligen Semesters wird ein Sechstel weniger vom Beitragsanteil für das jeweilige Semester gemäß § 4 Abs. 4 erstattet. 3Im Falle der eigenständigen Entwertung gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 verschiebt sich das Datum der Antragstellung gemäß § 11 Abs. 2 auf das Datum der Entwertung des Fahrausweises.

 

§ 10 Nachkauf

(1) Zum Nachkauf des studentischen Jahrestickets sind

  1. Mitglieder, die gemäß § 8 befreit sind,
  2. Studentinnen und Studenten, die keine Mitglieder sind, entsprechend der Vereinbarung zwischen der Dresdner Verkehrsbetriebe AG (DVB AG) und dem Verkehrsverbund Oberelbe (VVO) sowie den Studentinnen- und Studentenräten der Hochschulen der Stadt Dresden über das studentisches Jahresticket und der Vereinbarung der DB Regio AG mit den Studentinnen- und Studentenräten der Hochschulen der Stadt Dresden über das studentisches Jahresticket

berechtigt.

(2) Der Nachkauf des studentischen Jahrestickets nach vorheriger Rückerstattung gemäß § 9 ist ausgeschlossen.

(3) 1Der Preis für das studentisches Jahresticket im Nachkauf ist abhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung. 2Für jeden angefangenen und vollständigen Monat Restgültigkeit des jeweiligen Semesters, wird ein Sechstel des Beitragsanteils für das jeweilige Semester gemäß § 4 Abs. 4 fällig, mindestens jedoch ein Drittel.

 

§ 11 Mitwirkung

(1) Der Antrag auf

  1. Befreiung gemäß § 8 Abs. 2,
  2. Rückerstattung gemäß § 9 oder
  3. Nachkauf gemäß § 10

sowie die notwendigen Nachweise sind im StuRa einzureichen.

(2) 1Als Datum der Antragstellung gilt der Zeitpunkt, an dem das vollständige und unterschriebene Antragsformular dem StuRa vorliegt. 2Bei Rückerstattung gemäß § 9 ist zusätzlich der Fahrausweis (Chipkarte) dem Antrag beizufügen.

(3) Nachweise können nachgereicht werden, müssen jedoch spätestens bei

  1. Befreiung gemäß § 8 Abs. 2, zum Ablauf des Rückmeldezeitraums oder
  2. Rückerstattung gemäß § 9, zum Ablauf des jeweiligen Semesters

im StuRa eingegangen sein.

(4) 1In den Fällen des § 9 (Rückerstattung) und des § 10 (Nachkauf) wird die Änderung der Gültigkeit des studentischen Jahrestickets auf dem Studentenausweis (Chipkarte) durch das Studentensekretariat der HTW Dresden vorgenommen. 2Die Mitglieder können nach Genehmigung des Antrages die Änderung der Gültigkeit des studentischen Jahrestickets auch in eigener Zuständigkeit beim Studentensekretariat eintragen lassen.

 

Teil 4 Anteil für das Studentenwerk

 

§ 12 Festsetzung des Beitrages für das Studentenwerk

(1) Das Studentenwerk Dresden erhebt gemäß § 110 Abs. 2 SächsHSFG von den Studentinnen und Studenten der HTW Dresden einen Beitrag für die Möglichkeit der Inanspruchnahme seiner Dienstleistungen nach Maßgabe seiner Beitragsordnung.

(2) Möglichkeiten zur Rückerstattung und weitere Bestimmungen zum Beitrag für das Studentenwerk regelt das Studentenwerk Dresden.

 

Teil 5 Schlussbestimmung

 

§ 13 Schlussbestimmung

(1) Für Änderungen dieser BO gelten die Bestimmungen des SächsHSFG und der Ordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden.

(2) Änderungen der BO erfolgen per Beschluss des StuRa sowie der Genehmigung des Rektorats.

(3) Als Anlage zu dieser BO und als Bestandteil derselben gilt die Vereinbarung zwischen der Dresdner Verkehrsbetriebe AG (DVB AG) und dem Verkehrsverbund Oberelbe (VVO) sowie den Studentinnen- und Studentenräten der Hochschulen der Stadt Dresden über das studentische Jahresticket sowie der Vereinbarung der DB Regio AG mit den Studentinnen- und Studentenräten der Hochschulen der Stadt Dresden über das studentische Jahresticket.

(4) 1Die BO tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. 2Mit dieser Beitragsordnung treten alle vorherigen Beitragsordnungen außer Kraft.

 


 

Beschluss

Diese BO wurde auf  3. Sitzung der Sprecherinnen und Sprecher des StuRa HTW Dresden 2015 am 20. Februar 2015 beschlossen.

Unterzeichnung der Beitragsordnung durch den StuRa

Dresden, den 20. Februar 2015

 

Melissa Prünte

Daniel Möller

André Günther

Sprecherin StuRa

Sprecher StuRa

Sprecher StuRa

 

Genehmigung

Diese BO wurde dem Rektorat zur Genehmigung vorgelegt.

Unterzeichnung der Genehmigung durch das Rektorat

Dresden, den 17. März 2015

 

Prof. Dr.-Ing. habil. Roland Stenzel

Rektor

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