Entwurf Wahlordnung der Studentinnenschaft
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Wahlordnung der Studentinnenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
(studentische Wahlordnung - WO) - als Teil der Ordnung der Studentinnenschaft der HTW Dresden
- Vom 2. April 2024
Aufgrund von
§ Wahlen der Grundordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Grundordnung – GrundO) vom 4. Mai 2021
in Verbindung mit
§ 27 Sächsisches Hochschulgesetz vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist,
hat der StuRa diese Ordnung als Satzung erlassen.
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Wahlordnung gilt für die Wahl der Vertreterinnen in den StuRa gemäß § 27 (Wahlen der Organe der Studentenschaft) Abs. 1 i.V.m. § 26 (Organe der Studentenschaft) Abs. 1 SächsHSG.
§ 2 Zeitlicher Ablauf und Beginn der Amtsperiode
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1Die Wahl zum StuRa wird in nach Fakultäten getrennten Wahlgängen durchgeführt.
2Die Wahl soll zeitgleich gemeinsam mit den Wahlen der Hochschulorgane, insbesondere der Wahl der Vertreterinnen der Studentinnen in den Fakultätsräten gemäß § 1 (Geltungsbereich) Abs. 1 Nr. 1 der Wahlordnung der HTW Dresden, durchgeführt werden.
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Die Wahl zum StuRa finden in der Vorlesungszeit so rechtzeitig statt, dass die konstituierenden Sitzungen des StuRa gemäß Absatz 3 Satz 2 stattfinden können.
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1Die Amtszeit des StuRa beginnt mit der konstituierenden Sitzung.
2Der StuRa tritt spätestens vier Wochen nach Ablauf des Sommersemesters zur konstituierenden Sitzung zusammen.
3Die Amtszeit endet jeweils mit Beginn der Amtszeit des neugewählten StuRa.
§ 3 Wahlorgane, Zusammensetzung und Aufgaben
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Wahlorgane sind
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die Wahlleiterin,
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der Wahlausschuss,
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die Wahlvorständinnen.
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1Die Wahlleiterin wird vom StuRa für ein Jahr mit Amtsbeginn zum 1. Januar gewählt.
2Die Wahlleiterin bestellt eine Stellvertreterin, die sie bei Abwesenheit vertritt.
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1Die Wahlleiterin der HTW Dresden gemäß § 4 (Wahlorgane, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer) Abs. 1 Nr. 1 der Wahlordnung der HTW Dresden ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen verantwortlich.
2Sie sorgt insbesondere für die Erstellung der Wählerinnenverzeichnisse, den Druck der Wahlbekanntmachungen und der Stimmzettel sowie für Wahlurnen und sonstige Wahleinrichtungen.
3Sie führt die Beschlüsse des Wahlausschusses durch.
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1Die Wahlleiterin gibt die Wahlausschreibung und die weiteren für die Durchführung der jeweiligen Wahl erforderlichen Angaben und Termine in der Hochschule bekannt.
2Sie führt die Beschlüsse des Wahlausschusses durch.
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1Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleiterin und bis zu vier weiteren Mitgliedern.
2Die Mitglieder werden vom StuRa für ein Jahr mit Amtsbeginn zum 1. Januar gewählt.
3Vorsitzende des Wahlausschusses ist die Wahlleiterin.
4Die Wahlleiterin gibt die Zusammensetzung des Wahlausschusses bekannt.
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Der Wahlausschuss ist zuständig für
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die Beschlussfassung über den Wahltermin und den Wahlablauf sowie die Form der Stimmabgabe, soweit die Erfüllung der Aufgaben dieser Ordnung zur Wahlvorbereitungen und zur Wahldurchführung mit der Erfüllung der Zuständigkeiten[[ durch die Beschlussfassung] durch den Wahlausschuss der HTW Dresden gemäß § 4 (Wahlorgane, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer) Abs. 1 Nr. 2 der Wahlordnung der HTW Dresden] gemäß § 6 (Zusammensetzung, Bildung und Aufgaben des Wahlausschusses) der Wahlordnung der HTW Dresden nicht vereinbar erscheinen;
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die Prüfung der Wahlvorschläge und Beschlussfassung über deren Gültigkeit und Zulassung (§ 10 (Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge) Abs. 1 Satz 1);
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die Beschlussfassung bei Zweifeln über die Abgabe der Stimmabgabe (§ 15 (Auszählung) Abs. 3);
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die Entscheidung über die Wahlanfechtung (§ 5 (Wahlanfechtung und Wahlprüfung) Abs. 4).
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1Vorsitzende des Wahlausschusses ist die Wahlleiterin.
2Sie leitet die Sitzungen des Wahlausschusses.
3Die Sitzungen des Wahlausschusses werden durch die Wahlleiterin einberufen.
4Der Wahlausschuss ist auch einzuberufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Wahlausschusses dies verlangt.
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1Ist ein beschlussfähiges Zusammentreten des Wahlausschusses nicht möglich, entscheidet die Wahlleiterin.
2Sie informiert danach unverzüglich alle Mitglieder und den StuRa über ihre Entscheidung und über die Gründe dafür.
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Die Wahlorgane und die Wahlorgane der HTW Dresden gemäß § 4 (Wahlorgane, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer) Abs. 1 der Wahlordnung der HTW Dresden haben bei ihren Entscheidungen zu berücksichtigen, dass durch die Regelung des Wahlverfahrens und die Bestimmung des Zeitpunktes der Wahl die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu schaffen sind.
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1Die Wahlleiterin bestellt zur Erfüllung der Aufgaben Wahlhelferinnen sowie Wahlvorständinnen, die aus einer oder mehreren Personen bestehen.
2Die Mitglieder der Hochschule sind nach § 54 (Mitwirkung) Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 SächsHSG zur Übernahme von Aufgaben als Wahlhelferinnen verpflichtet.
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Die Wahlleiterin, die Mitglieder des Wahlausschusses, die Wahlvorständinnen sowie die Wahlhelferinnen sind zur unparteiischen und gewissenhaften Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet.
§ 4 Wählerinnenverzeichnis
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1Die Wahlleiterin der HTW Dresden erstellt ein Wählerinnenverzeichnis.
2Das Wählerinnenverzeichnis wird nach der Mitgliedergruppe entsprechend § 51 (Mitgliedergruppen) Abs. 1 Nr. 3 SächsHSG gegliedert.
3Das Wählerinnenverzeichnis ist nach Fakultäten zu untergliedern.
4Das Wählerinnenverzeichnis ist in alphabetischer Reihenfolge zu führen oder in anderer Weise übersichtlich zu gestalten.
5Es muss den Namen, den Vornamen und die Bibliotheksnummer der Wahlberechtigten enthalten.
6Das Geburtsdatum ist anzugeben, soweit es zur Kennzeichnung der Wahlberechtigten erforderlich ist.
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In dem Wählerinnenverzeichnis ist die Wahlberechtigung für die jeweilige Wahl kenntlich zu machen.
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1Die Wahlleiterin der HTW Dresden hat das Wählerinnenverzeichnis bis zur Schließung zu ergänzen und zu berichtigen.
2Frühestens am 28. Kalendertag vor dem ersten Wahltag wird das Wählerinnenverzeichnis geschlossen.
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1Jede Wahlberechtigte hat das Recht, während der in der Wahlausschreibung benannten Zeit mindestens
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beim StuRa und
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an den Orten, wo die Hochschule das Wählerinnenverzeichnis der Studentinnen gemäß § 12 (Wählerverzeichnis) Abs. 5 Satz 1 der Wahlordnung der HTW Dresden für die Wahl gemäß § 2 (Zeitlicher Ablauf und Beginn der Amtsperiode) Abs. 1 Satz 2
Einsicht in das Wählerinnenverzeichnis zu nehmen.
2Die Einsichtsmöglichkeit soll an zwei nicht vorlesungsfreien Tagen vor Schließung des Wählerverzeichnisses bestehen.
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1Gegen die Nichteintragung oder eine falsche Eintragung in das Wählerinnenverzeichnis kann die Betroffene in Form von einem Einspruch gegen die Nichteintragung gemäß § 12 (Wählerverzeichnis) Abs. 6 Satz 1 der Wahlordnung der HTW Dresden innerhalb der Zeit der Auslegung Einspruch bei der Wahlleiterin der HTW Dresden einlegen.
2Über den Eingang von Einsprüchen ist die Wahlleiterin unverzüglich zu informieren.
3Die Wahlleiterin trifft im Benehmen mit der Wahlleiterin der HTW Dresden unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Kalendertagen nach der Schließung des Wählerinnenverzeichnisses, eine Entscheidung.
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1Gegen die Eintragung einer nicht wahlberechtigten Person in das Wählerinnenverzeichnis kann jede Wahlberechtigte innerhalb der Zeit der Auslegung in Form von einem Einspruch gegen die Nichteintragung gemäß § 12 (Wählerverzeichnis) Abs. 7 Satz 1 der Wahlordnung der HTW Dresden Einspruch bei der Wahlleiterin der HTW Dresden einlegen.
2Über den Eingang von Einsprüchen ist die Wahlleiterin unverzüglich zu informieren.
3Die Wahlleiterin entscheidet im Benehmen mit der Wahlleiterin der HTW Dresden hierüber spätestens innerhalb von vier Kalendertagen nach Schließung des Wählerinnenverzeichnisses.
4Die betroffene Person soll vorher gehört werden.
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1Ist der Einspruch begründet, so berichtigt die Wahlleiterin der HTW Dresden das Wählerinnenverzeichnis.
2Eine Berichtigung des Wählerinnenverzeichnisses nach dessen Schließung ist in einer Anlage zum Wählerinnenverzeichnis zu vermerken.
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1Eine Berichtigung hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 5 genannten Angaben ist auch nach Schließung des Wählerinnenverzeichnisses von Amts wegen vorzunehmen; dies gilt auch im Falle des Fehlens der Erklärung nach § 10 (Wahlberechtigung, Wählbarkeit und Ausübung des Wahlrechts) Abs. 3 Satz 2 der Wahlordnung der HTW Dresden.
2Eine Berichtigung des Wählerinnenverzeichnisses nach dessen Schließung vorzunehmen, sofern bis zum Wahltag Tatsachen bekannt werden, die zu einem Verlust der Wahlberechtigung bzw. Wählbarkeit am Wahltag führen (z. B. Ausscheiden aus der Hochschule oder Wechsel innerhalb der Mitgliedergruppe).
3Gleiches gilt für die Aufnahme in das Wählerinnenverzeichnis.
§ 5 Wahlanfechtung und Wahlprüfung
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1Jede Wahlberechtigte kann nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses die Wahl innerhalb von sieben Tagen unter Angabe von Gründen anfechten.
2Die Anfechtung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Wahlleiterin der HTW Dresden.
3Über den Eingang von Anfechtungen ist die Wahlleiterin unverzüglich zu informieren.
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Die Anfechtung ist begründet, wenn wesentliche Vorschriften des Wahlrechts, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden sind und diese Verletzung zu einer fehlerhaften Sitzverteilung geführt hat.
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Eine Anfechtung der Wahl mit der Begründung, dass eine Wahlberechtigte an der Ausübung ihres Wahlrechts gehindert gewesen sei, weil sie nicht oder nicht richtig in das Wählerinnenverzeichnis eingetragen worden sei oder dass eine Person an der Wahl teilgenommen habe, die zwar in das Wählerinnenverzeichnis eingetragen, aber nicht wahlberechtigt gewesen sei, ist nicht zulässig.
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1Über die Anfechtung entscheidet der Wahlausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
2Der Beschluss ist schriftlich zu begründen.
3Dieser Beschluss ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der antragstellenden sowie der unmittelbar betroffenen Person durch die Wahlleiterin der HTW Dresden zuzustellen.
4Ist die Anfechtung begründet, hat der Wahlausschuss entweder das Wahlergebnis bei fehlerhafter Auszählung zu berichtigen oder die Wahl in dem erforderlichen Umfang für ungültig zu erklären und insoweit eine Wiederholungswahl anzuordnen.
5Vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung in diesem Wahlprüfungsverfahren wird bei der Wiederholungswahl nach den gleichen Vorschlägen und aufgrund des gleichen Wählerinnenverzeichnisses gewählt wie bei der für ungültig erklärten Wahl, soweit die Wahlvorschläge und das Wählerinnenverzeichnis nicht zu beanstanden sind.
6Wirkt sich ein Verstoß über die Sitzverteilung nur bei Vertreterinnen einer Fakultät oder eine Untergliederung aus, ist nur diese Wahl für ungültig zu erklären und zu wiederholen.
7Eine Wiederholung der Wahl ist unverzüglich durchzuführen.
8Die Wahlleiterin legt den Wahltermin und die Zeit der Stimmabgabe fest.
§ 6 Wahlniederschrift, Aufbewahrung der Wahlunterlagen und Fristen
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1Über die Verhandlung des Wahlausschusses und seine Beschlüsse sowie über die Wahlhandlungen und die Tätigkeit der Wahlvorständinnen sind Niederschriften zu fertigen.
2Die Niederschriften über die Tätigkeit der Wahlvorständinnen werden von den Mitgliedern des jeweiligen Wahlvorstandes unterzeichnet, die übrigen von der Wahlleiterin.
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Die Wahlniederschriften sollen insbesondere den Gang der Wahlhandlung aufzeichnen, das Wahlergebnis festhalten und besondere Vorkommnisse vermerken.
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Die Wählerinnenverzeichnisse, Stimmzettel und Wahlniederschriften sind bis zum Ablauf der Amtszeit der gewählten Vertreterinnen aufzubewahren.
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1Soweit für die Stellung von Anträgen oder die Einreichung von Vorschlägen die Wahrung einer Frist vorgeschrieben ist, läuft die Frist am letzten Tag um 15 Uhr ab.
2§ 14 (Briefwahl) Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.
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Die Fristen gemäß § 4 (Wählerinnenverzeichnis) Abs. 5 und 6, § 5 (Wahlanfechtung und Wahlprüfung) Abs. 1, § 9 (Kandidaturen) Abs. 6, § 10 (Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge) Abs. 1, § 14 (Briefwahl) Abs. 4 Satz 2, sind Ausschlussfristen.
Teil 2 Bestimmungen für die Wahl zum StuRa gemäß § 1
§ 7 Wahlgrundsätze
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Die Studentinnen einer Fakultät wählen gemäß § 27 (Wahlen der Organe der Studentenschaft) Abs. 3 SächsHSG ihre Vertreterinnen in den StuRa.
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1Die Vertreterinnen der Fakultäten werden gemäß § 27 (Wahlen der Organe der Studentenschaft) Abs. 1 SächsHSG in freier, gleicher und geheimer Wahl von den Studentinnen der jeweiligen Fakultät getrennt gewählt.
2Eine angemessene Vertretung von Männern und Frauen in den Organen ist anzustreben.
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1Die Vertreterinnen der Fakultäten werden unmittelbar (direkt) gewählt.
2Hierbei besteht die Möglichkeit der Briefwahl.
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Die Vertreterinnen der Fakultäten werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) gewählt.
- Sind bei der Wahl der Vertreterinnen der Fakultäten nicht mehr Bewerberinnen vorhanden als Sitze zu besetzen sind, werden die Bewerberinnen ohne Wahl Vertreterinnen der Fakultäten.
§ 7a Wahlberechtigung und Wählbarkeit
1Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) und wählbar (passives Wahlrecht) ist jedes Mitglied der Studentinnenschaft, das zum Zeitpunkt der Schließung des Wählerinnenverzeichnisses eingetragen ist.
2Sofern nach Schließung des Wählerinnenverzeichnisses eine Berichtigung vorgenommen wurde, ist für die Feststellung der Wahlberechtigung dieser Zeitpunkt maßgebend.
§ 7b Ausübung des Wahlrechts
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Das aktive und passive Wahlrecht können nur Wahlberechtigte ausüben, die im Wählerinnenverzeichnis eingetragen sind.
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Studentinnen, die mehr als einer Fakultät angehören, können bis zur Schließung des Wählerinnenverzeichnisses eine Erklärung darüber abgeben, in welcher Fakultät sie ihr Wahlrecht ausüben.
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Bei der Aufstellung eines Wählerinnenverzeichnisses gemäß § 4 (Wählerinnenverzeichnis) ist außerdem die Eintragung in das Wählerinnenverzeichnis der betroffenen Fakultät als weitere Voraussetzung der Wahlberechtigung notwendig.
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Das aktive Wahlrecht kann nur in der Fakultät ausgeübt werden, der die Wahlberechtigte angehört.
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1Das passive Wahlrecht kann nur in einer der Fakultäten ausgeübt werden.
2Die Wahlberechtigte muss dieser Fakultät nicht angehören.
3Studentinnen, die einer anderen Fakultät angehören, müssen eine Erklärung darüber abgeben, in welcher Fakultät sie ihr passives Wahlrecht ausüben.
§ 8 Wahlausschreibung
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Die Wahlen werden frühestens am 42. Tag und spätestens am 28. Tag vor dem Wahltag durch die Wahlleiterin ausgeschrieben und bekannt gemacht.
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Die Wahlausschreibung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
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den Ort und Tag ihres Erlasses,
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die Erklärung, welche Organe und welche Ämter gewählt werden sollen,
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den Hinweis, wer wahlberechtigt und wählbar ist,
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die Zahl der zu stellenden Vertreterinnen,
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die Angabe, wann und wo das Wählerinnenverzeichnis eingesehen werden kann,
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den Hinweis, bis wann Einsprüche gegen das Wählerinnenverzeichnis eingereicht werden können,
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die Aufforderung, Wahlvorschläge einzureichen, den Zeitraum für die Abgabe der Wahlvorschläge und den letzten Tag der Einreichungsfrist,
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den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen Wahlvorschlag aufgenommen ist,
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den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt gemacht werden,
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die Form der Stimmabgabe (persönliche Stimmangabe im Wahlraum und/oder Briefwahl),
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den Wahltermin und/oder die Frist zur Rücksendung der Briefwahlunterlagen,
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die Mitteilung, dass die Wahlberechtigten eine Wahlbenachrichtigung erhalten.
§ 9 Kandidaturen
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1Bewerbungen sind getrennt nach Fakultäten einzureichen (Kandidatur).
2Kandidaturen sind als Einzelkandidaturen zulässig.
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1Kandidaturen bedürfen der Schriftform.
2Aus der Kandidatur muss ersichtlich sein, welche Wahl in welcher Fakultät betroffen ist.
3Eine Kandidatur muss den Namen, den Vornamen, die Bibliotheksnummer, das Geburtsdatum, die Anschrift der Bewerberin, sowie alle Mitgliedschaften der Bewerberin in Organisationen mit hochschulpolitischen Inhalten enthalten.
4Weitere Angaben darf die Kandidatur nicht enthalten.
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Mit der Einreichung zur Kandidatur ist eine schriftliche Einverständniserklärung der Bewerberin zur Kandidatur vorzulegen.
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Wer sich für mehrere Fakultäten bewirbt, kann durch die Wahlleiterin auf Wahlvorschlägen gestrichen werden.
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Kandidatinnen können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Wahlleiterin ihre Kandidatur zurücknehmen, solange nicht über die Zulassung des Wahlvorschlages entschieden ist.
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1Kandidaturen können bei der Wahlleiterin innerhalb der von ihr festgesetzten Frist eingereicht werden.
2Diese Frist endet spätestens am 21. Kalendertag vor dem ersten Wahltag.
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Werbung für eine Kandidatur (Wahlkampf) ist nach Ablauf der Einreichungsfrist und bis zum Tag vor der Wahl zulässig.
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Bewerberinnen können nicht Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Wahlausschusses sein.
§ 10 Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge
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1Nach Ablauf der Einreichungsfrist prüft der Wahlausschuss unverzüglich die Kandidaturen und entscheidet über deren Gültigkeit und Zulassung.
2Stellt er Mängel fest, gibt die Wahlleiterin den Wahlvorschlag an die Bewerberin zurück mit der Aufforderung, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Kalendertagen zu beseitigen.
3Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, ist dieser Vorschlag ungültig.
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Die Reihenfolge der Kandidaturen auf dem Stimmzettel wird absteigend durch die Bibliotheksnummer bestimmt.
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Unverzüglich nach der Zulassung der Kandidaturen und Bestimmung der Kandidaturen auf dem Stimmzettel gibt die Wahlleiterin diese der Wahlleiterin der HTW Dresden bekannt.
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Aufgrund der zugelassenen Kandidaturen werden von der Wahlleiterin der HTW Dresden Stimmzettel erstellt.
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Spätestens am 14. Kalendertag vor dem ersten Wahltag gibt die Wahlleiterin und die Wahlleiterin der HTW Dresden die zugelassenen Wahlvorschläge bekannt.
§ 11 Wahlbenachrichtigung
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1Wahlberechtigte, die im Wählerinnenverzeichnis eingetragen sind, erhalten in Form von § 13 (Wahlbenachrichtigung) Abs. 1 Nr. 1 der Wahlordnung der HTW Dresden eine Wahlbenachrichtigung durch die Wahlleiterin der HTW Dresden möglichst vor dem Zeitpunkt der Schließung des Wählerinnenverzeichnisses.
2In der Wahlbenachrichtigung wird den Wahlberechtigten mitgeteilt, innerhalb welcher Fakultät und für welche Wahlen sie wahlberechtigt sind, wie, wann und wo sie ihre Stimme abgeben können.
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Erfolgt eine Berichtigung des Wählerinnenverzeichnisses, erhalten die betroffenen Wahlberechtigten umgehend eine berichtigte Wahlbenachrichtigung.
§ 12 Gestaltung der Wahlunterlagen
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1Für jede Fakultät werden getrennt Stimmzettel hergestellt.
2Durch die äußere Gestaltung der Stimmzettel ist die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Wahlvorgang kenntlich zu machen.
3Auf den Stimmzetteln sind die Kandidaturen jeweils in der nach § 10 (Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge) Abs. 2 ermittelten Reihenfolge mit den in § 9 (Kandidaturen) Abs. 2 genannten Angaben, wobei das Geburtsdatum und die Anschrift ausgeschlossen ist, aufzuführen.
4Im Übrigen ist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe von drei Stimmen nach § 13 (Stimmabgabe) Abs. 5 hinzuweisen.
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1Die Wahlleiterin der HTW Dresden entscheidet über die äußere Gestaltung der Wahlunterlagen im Einvernehmen mit dem Wahlausschuss und lässt die Stimmzettel drucken.
2Sie werden von der Wahlleiterin der HTW Dresden im Zusammenwirken mit der Wahlleiterin gegen unbefugten Zugriff geschützt.
§ 13 Stimmabgabe
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Die Stimmabgabe ist an einem nicht vorlesungsfreien Tag in der Zeit gemäß § 18 (Persönliche Stimmabgabe im Wahlraum) Abs. 1 der Wahlordnung der HTW Dresden möglich.
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1Die Wahlleiterin bestimmt Zahl und Ort der Abstimmungsräume.
2Sie trifft Vorkehrungen, dass die Wählerin den Stimmzettel im Abstimmungsraum unbeobachtet kennzeichnen kann.
3Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden.
4Die Wahlhandlung ist öffentlich.
5Die Wahlvorständin kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.
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1Für jeden Abstimmungsraum wird von der Wahlleiterin ein aus mindestens zwei Mitgliedern des Wahlausschusses und/oder Wahlhelferinnen bestehender Wahlvorstand bestellt.
2Mindestens die Hälfte der Wahlhelferinnen müssen Studentinnen der Hochschule sein.
3Mindestens zwei Wahlhelferinnen müssen ständig im Abstimmungsraum anwesend sein, solange dieser für Stimmabgaben geöffnet ist.
4Gehören nicht alle Wahlhelferinnen dem Wahlvorstand an, muss mindestens ein Mitglied des Wahlvorstandes ständig anwesend sein.
5Jegliche Beeinflussung der Wahlberechtigten im Abstimmungsraum ist unzulässig.
6Jedes Mitglied des Wahlvorstandes kann im näheren Umkreis der Wahllokale sichtliche Beeinflussung der Wahlberechtigten untersagen.
7Dieser Umkreis ist zu kennzeichnen.
8Er kann durch einen Aushang festgelegt werden.
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1Die Stimmberechtigten erhalten nach Prüfung der Eintragung ihrer Wahlberechtigung im Wählerinnenverzeichnis von der Wahlhelferin die erforderlichen Stimmzettel.
2Sie hat sich mit ihrem Studentenausweis oder Personalausweis auszuweisen.
3Die Wählerin gibt ihre Stimme ab, indem sie eindeutig kenntlich macht, welche Bewerberin sie wählt.
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1Die Wählerin kann bis zu drei Stimmen abgeben.
2Hierbei kann sie eine Bewerberin bis zu drei Stimmen geben oder auch ihre drei Stimmen auf mehrere Bewerberinnen verteilen.
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1Vor Einwurf des Stimmzettels in die Urne ist nochmals festzustellen, ob die Wählerin im Wählerinnenverzeichnis eingetragen ist.
2Sie hat sich auf Verlangen über ihre Person auszuweisen.
3Ist die Wählerin im Wählerinnenverzeichnis eingetragen, wirft sie ihren Stimmzettel in die Wahlurne.
4Die Stimmabgabe ist im Wählerinnenverzeichnis zu vermerken.
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1Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe festgestellt, hat die Wahlvorständin für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist.
2Bei Wiederöffnung der Wahlurne oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmauszählung hat sich die Wahlvorständin davon zu überzeugen, dass der Verschluss unversehrt geblieben ist.
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1Nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit dürfen nur noch die Wahlberechtigten abstimmen, die sich zu diesem Zeitpunkt im Wahlraum aufhalten.
2Nach Stimmabgabe durch die anwesenden Wählerinnen erklärt die Wahlvorständin am letzten Wahltag die Wahl für beendet.
§ 14 Briefwahl
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Die Stimmabgabe ist auch in der Form der Briefwahl zulässig.
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1Wahlberechtigte, die eine Stimmabgabe in der Form der Briefwahl beabsichtigen, beantragen bei der Wahlleiterin der HTW Dresden unter Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift sowie der Bibliotheksnummer die Übersendung oder Aushändigung der Wahlunterlagen (Stimmzettel, Wahlumschläge und freigemachter Briefwahlumschlag, der die Anschrift der Wahlleiterin der HTW Dresden und als Absenderin den Namen und die Anschrift der wahlberechtigten Person sowie den Vermerk „schriftliche Stimmabgabe“ trägt).
2Der Antrag auf Briefwahl ist bis spätestens zum 15. Kalendertag vor dem Wahltag schriftlich bei der Wahlleiterin der HTW Dresden zu stellen.
3Über die gesamten Eingänge von Anträgen zur Briefwahl ist die Wahlleiterin unverzüglich nach Beendigung der Frist zur Beantragung zu informieren.
4Die Wahlleiterin der HTW Dresden prüft die Wahlberechtigung.
5Sie sendet den Wahlberechtigten unverzüglich nach Bekanntgabe der zugelassenen Kandidaturen die Wahlunterlagen zu oder händigt sie aus.
6Sie vermerkt die Übersendung im Wählerinnenverzeichnis und gibt diese der Wahlleiterin bekannt.
7Wahlberechtigte, bei denen im Wählerinnenverzeichnis die Übersendung oder Aushändigung der Briefwahlunterlagen vermerkt ist, können ihre Stimme nur durch Briefwahl abgeben.
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Die Stimmabgabe erfolgt bei der Briefwahl gemäß §§ 13 (Stimmabgabe) Abs. 5 und 14 (Briefwahl) Abs. 4.
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1Die Briefwählerinnen legen den Stimmzettel in den Wahlumschlag und verschließen diesen; der Wahlumschlag ist in den Briefumschlag (Wahlbrief) zu legen und ebenfalls zu verschließen.
2Der Wahlbrief muss der Wahlleiterin der HTW Dresden bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit zugehen.
3Auf dem Wahlbrief sind Tag und Uhrzeit des Eingangs zu vermerken.
4Spätestens nach Abschluss der Stimmabgabe erhält die Wahlleiterin die eingegangenen Wahlbriefe von der Wahlleiterin der HTW Dresden.
5Die eingegangenen Wahlbriefe werden gezählt und ihre Anzahl in die Wahlniederschrift eingetragen.
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1Spätestens nach Abschluss der Stimmabgabe werden zur Überprüfung die rechtzeitig eingegangenen Wahlbriefe geöffnet; die nicht rechtzeitig im Sinn von Absatz 4 eingegangenen Wahlbriefe bleiben ungeöffnet.
2Ein Wahlbrief wird zurückgewiesen, wenn
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er nicht bis zum Ablauf der Abstimmungszeit eingegangen ist,
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er unverschlossen eingegangen ist,
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der Wahlumschlag nicht amtlich gekennzeichnet oder er mit einem Kennzeichen versehen ist,
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der oder die Stimmzettel sich außerhalb des Wahlumschlags befinden.
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1In den Fällen des Absatzes 5 liegt eine Stimmabgabe nicht vor.
2Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind einschließlich ihres Inhalts auszusondern und im Fall des Absatzes 5 Nr. 1 ungeöffnet, im Übrigen ohne Öffnung des Wahlumschlages, der Niederschrift (§ 6 (Wahlniederschrift, Aufbewahrung der Wahlunterlagen und Fristen)) als Anlage beizufügen.
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Die Wahlumschläge aus nicht zurückgewiesenen Wahlbriefen werden nach der im Wählerinnenverzeichnis vermerkten Stimmabgabe ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.
§ 15 Auszählung
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1Unverzüglich nach Beendigung der Stimmabgabe (§ 13 (Stimmabgabe) Abs. 8) zählt der Wahlvorstand die abgegebenen Stimmen aus.
2Die Auszählung der abgegebenen Stimmen soll spätestens am dritten Kalendertag nach Beendigung der Stimmabgabe abgeschlossen werden.
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1Nach Öffnung der Wahlurnen werden die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit überprüft.
2Ein abgegebener Stimmzettel und folglich auch die Stimmabgabe sind ungültig,
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wenn keine Bewerberin gekennzeichnet wurde,
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wenn er nicht als amtlich erkennbar ist,
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wenn der Stimmzettel einen Zusatz, der nicht der Kennzeichnung der gewählten Bewerberin dient, oder einen Vorbehalt enthält,
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wenn eine Wählerin mehr als drei Stimmen abgegeben hat,
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wenn aus dem Stimmzettel der Wille der Wählerin nicht zweifelsfrei erkennbar ist.
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Bei Zweifeln über die Gültigkeit der Stimmabgabe entscheiden die bei der Auszählung anwesenden Mitglieder des Wahlausschusses mit Stimmenmehrheit.
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Die auf jeden einzelnen Wahlvorschlag entfallenden gültigen Stimmen werden zusammengezählt.
§ 16 Feststellung des Wahlergebnisses
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1Die Wahlleiterin stellt nach Auszählung der Stimmen für jede Wahl fest:
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die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmzettel,
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die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmzettel,
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die Zahl der insgesamt abgegebenen ungültigen Stimmzettel,
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die Zahl der auf die einzelnen Bewerberinnen entfallenen gültigen Stimmen.
2Die Wahlleiterin stellt weiter die gewählten Bewerberinnen
und die Reihenfolge der Ersatzvertreterinnennach Maßgabe des Absatzes 2 fest.3Die Wahlleiterin gibt das festgestellte Wahlergebnis der Wahlleiterin der HTW Dresden bekannt.
4Die Wahlleiterin und die Wahlleiterin der HTW Dresden geben das festgestellte Wahlergebnis durch Aushang an den für amtliche öffentliche Bekanntmachung bestimmten Stellen, jedoch mindestens an den Stellen gemäß § 4 (Wählerinnenverzeichnis) Abs. 3 Nr. 1 und 2 oder in sonst geeigneter Weise öffentlich bekannt.
5Die Wahlleiterin hat es von Amts wegen zu berichtigen, wenn innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche Unrichtigkeiten bekannt werden.
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1Die Zuteilung der Sitze erfolgt nach der Mehrheitswahl (Personenwahl).2Es sind die Personen gewählt, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben.1Die Zuteilung der Sitze erfolgt nach der Minderheit von Studentinnen der Fakultäten (Wahlkreiswahl) und nach der Mehrheitswahl (Personenwahl).
2Es sind die Personen gewählt,[die nicht bereits gewählt sind und] in der Fakultät mit der niedrigeren Studentinnenzahl die höhere Stimmenzahl erhalten haben.
oder
2Es sind die Personen gewählt, die nicht bereits in einem Wahlkreis [mit einer niedrigeren Anzahl von Studentinnen] gewählt sind und die höchste Stimmenzahl erhalten haben.
3Bei Stimmengleichheit entscheidet das von einem Mitglied des Wahlausschusses zu ziehende Los.
4Die Nichtgewählten sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl Ersatzvertreterinnen; bei Stimmengleichheit entscheidet das von einem Mitglied des Wahlausschusses zu ziehende Los über die Reihenfolge; Personen, auf die keine Stimmen entfallen, sind nicht Ersatzvertreterinnen. -
Die Wahlleiterin der HTW Dresden hat die Gewählten unverzüglich von ihrer Wahl in Form gemäß § 22 (Annahme der Wahl und Rücktritt) Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung der HTW Dresden zu verständigen.
§ 17 Nachrücken von Ersatzvertreterinnen
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Gewählte können von ihrem Amt zurücktreten.
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1Es rückt die Ersatzvertreterin nach, der gemäß § 16 (Feststellung des Wahlergebnisses) Abs. 2
Satz 4in der Reihenfolge die Nächste ist.2Die Wahlleiterin hat die Ersatzvertreterin unverzüglich von ihrer Wahl schriftlich zu verständigen.
3Sind Ersatzvertreterinnen nicht vorhanden, bleibt der betreffende Sitz unbesetzt.
4Eine Ergänzungswahl findet nicht statt.
Teil 3 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 18 Zuordnung
Diese Ordnung ist dem Ausschuss Strukturelles zugeordnet.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.