Geschäftsordnung des Studentinnen- und Studentenrates
Geschäftsordnung des Studentinnen- und Studentenrates der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
(StuRa-Geschäftsordnung – StuRa-GO)
- als Teil der Ordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden
Vom 26. Juni 2018
§ Abgrenzung
Der StuRa hat nicht die Geschäftsordnung
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des deutschen Bundestages;
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des Sächsischen Landtages;
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des Senates HTW Dresden.
§ Anträge zur Sitzung
Mindestens folgende Anträge zur Geschäftsordnung sollen einer Sitzung zulässig sein:
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Dringliche Verständnisfrage (z. B. zu verwendeten Abkürzungen, zum Zusammenhang von Aussagen oder der Auswirkung auf den Antrag)
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Einmalige sofortige Richtigstellung (wenn auf eine deiner Aussagen Bezug genommen wird und sie falsch dargestellt wird)
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Anzweiflung der eben getroffenen Entscheidung der Sitzungsleitung
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Bestellung einer anderen Redeleitung (Ablösung der aktuellen Redeleitung)
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Änderung der Reihenfolge zur Abarbeitung der Tagesordnung
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Nichtbehandlung eines TOP oder eines einzelnen Antrages
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Vertagung eines TOP
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Überweisung eines Antrages an ein anderes beschlussfassendes Gremium
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Ausschluss der Öffentlichkeit
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Einreichen eines neuen Antrages
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Einreichen eines Änderungsantrages
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Übernehmen eines Änderungsantrages
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Beschränkung der Redezeit für nachfolgende Redebeiträge zum aktuellen TOP
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Schließung oder Wiedereröffnung der Redeliste
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Schließung der Debatte
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Meinungsbild zu einer Fragestellung des aktuellen TOP unter allen Anwesenden oder ausschließlich unter den Stimmberechtigten für die Beschlussfassung
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Geheime Abstimmung einer nachfolgenden Beschlussfassung
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Sitzungspause
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Neuauszählung der eben abgegebenen Stimmen
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Feststellung der Beschlussfähigkeit
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Schließung der Sitzung
§ Fristen
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Anträge sollen mindestens drei Tag vor der Sitzung dem Präsidium für die Erstellung eines Entwurfes der Tagesordnung eingereicht werden.
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Der Entwurf der Tagesordnung soll mindestens einen Tag vor der Sitzung bekannt gegeben werden.
§ Sitzungen
In der Vorlesungszeit finden alle 2 Wochen Sitzungen in der Gremienblockzeit statt.
§ Beschlüsse
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Beschlüsse zu Ordnungen bedürfen mindestens der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Eine höhere notwendige Mehrheit kann die jeweilige Ordnung regeln.
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1Organe sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2Ist das Organ danach nicht beschlussfähig, wird unter angemessener Ladungsfrist eine neue Sitzung mit demselben Gegenstand einberufen. 3In dieser Sitzung ist das Organ beschlussfähig, worauf mit der Einberufung hinzuweisen ist. 4Das Präsidium kann vorsehen, dass Organe Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen können.
§ Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.