Grundordnung der Studentinnen- und Studentenschaft
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Grundordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
(studentische Grundordnung - GrundO) - als Teil der Ordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden
- Vom 15. Oktober 2019
Aufgrund von § 27 Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 27 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, hat die Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden diese Ordnung als Satzung erlassen.
Vorbemerkungen
1Die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a SächsHSFG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Grundordnung der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden wird mit der Bezeichnung HTW Dresden abgekürzt.
2Die Studentenschaft gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 SächsHSFG wird als Studentinnen- und Studentenschaft bezeichnet.
3Der Studentenrat gemäß § 25 Absatz 1 SächsHSFG wird mit Studentinnen- und Studentenrat bezeichnet, aber möglichst mit der Bezeichnung StuRa abgekürzt.
4Die Konferenz Sächsischer Studentenräte gemäß § 28 Satz 1 SächsHSFG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Konferenz Sächsischer Studentenräte wird mit Konferenz Sächsischer Studierendenschaften bezeichnet, aber möglichst mit der Bezeichnung KSS abgekürzt.
5Der Landessprecherrat gemäß § 28 Satz 2 SächsHSFG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Konferenz Sächsischer Studentenräte wird mit LandessprecherInnenrat bezeichnet, aber möglichst mit der Bezeichnung LSR abgekürzt.
6Das Studentenwerk Dresden gemäß § 109 Absatz 1 Nummer 2 SächsHSFG wird als StuWe bezeichnet.
Teil Grundsätzliches
§ Mitglieder
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Der Studentinnen- und Studentenschaft gehören alle Studentinnen und Studenten ab dem ersten Semester an.
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1Studentinnen und Studenten haben das Recht
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des Austritts aus und
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des Wiedereintritts in
die Studentinnen- und Studentenschaft als Teilkörperschaft des öffentlichen Rechts.
2Näheres kann die Austrittsordnung regeln.
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Mitglieder und Angehörige der Hochschule, die das Recht haben auch der Mitgliedergruppe der Studentinnen und Studenten anzugehören und sich dafür entscheiden, sind Mitglieder der Studentinnen- und Studentenschaft.
§ Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Die Mitwirkung in der Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft ist Recht und Pflicht aller Mitglieder.
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Alle Mitglieder der Studentinnen- und Studentenschaft haben das Recht Anfragen und Anträge an die Organe zu stellen.
§ Aufgaben
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Die Studentinnen- und Studentenschaft wirkt nach Art und Umfang der Belange ihrer Mitgliedergruppe in der Selbstverwaltung der HTW Dresden mit.
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Die Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft sind, neben § 24 Absatz 3 SächsHSFG,
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der Zusammenschluss mit anderen Studentinnen- und Studentenschaften, insbesondere der KSS, sowie gleichartigen Interessenvertretungen,
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Sicherung der verfassten Studentinnen- und Studentenschaft,
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der Ausbau der Mitbestimmung ihrer Mitgliedergruppe,
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weitere Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder und Ähnlichen.
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Alle Mitwirkenden führen ihre Funktion parteipolitisch unabhängig, unkonfessionell und gerecht sowie freiheitlich.
§ Wahlen
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1Alle Studentinnen und Studenten wählen den StuRa.
2Näheres regelt die Wahlordnung.
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Die Besetzung der Ausschüsse gemäß § Befugnisse regeln die Organe durch Ordnung oder Beschluss.
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1Die Studentinnen- und Studentenschaft wird durch Gewählte der Organe vertreten.
2Studentinnen und Studenten, die Mitglieder von Organen sind, sollen als Mitglieder zur Vertretung der Studentinnen und Studenten die Studentinnen- und Studentenschaft nach außen vertreten.
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1Gewählte haben ihre Tätigkeit gewissenhaft auszuüben.
2Näheres kann die Mitwirkungsordnung regeln.
Teil Organe
§ grundsätzliches Organ
1Organ der Studentinnen- und Studentenschaft ist der StuRa.
2Er vertritt auch die Studentinnen- und Studentenschaft der einzelnen Fakultäten, Studiengänge und Jahrgänge.
§ Zusammensetzung
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Die Organe setzen sich aus stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern zusammen.
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Mit der Konstituierung der Organe sind nur gewählte Mitglieder gemäß Wahlordnung stimmberechtigt.
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1Die Anzahl der zu wählenden stimmberechtigten Mitglieder regeln die Organe durch Ordnung oder Beschlussfassung für die kommenden Wahlen.
2Die Anzahl beträgt mindestens die Anzahl von Fakultäten der Hochschule.
3Wurde keine Anzahl festgelegt beträgt sie die Anzahl von Studiengängen der Hochschule.
§ Befugnisse
Organe können zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen und Erfüllung ihrer Aufgaben Referate, Ausschüsse, Arbeitsgemeinschaften und Beauftragte einsetzen.
§ Haushalt und Finanzen
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1Der StuRa stellt einen Haushaltsplan auf und führen diesen aus.
2Dazu bestimmt er Verantwortliche.
3Näheres regelt die Finanzordnung.
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1Studentinnen und Studenten entrichten Beiträge zur Erfüllung der Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft.
2Näheres regelt die Beitragsordnung.
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Die Studentinnen- und Studentenschaft soll an einer Ordnung zur Prüfung der Jahresrechnung durch Innenrevision der Hochschule mitwirken.
§ Zusammenarbeit
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Der StuRa bildet gemeinsam mit den Mitgliedern und den Angehörigen der Hochschule, die in einer Funktion in der Selbstverwaltung zur Vertretung der Studentinnen und Studenten mitwirken, den studentischen Hochschulrat.
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Zur Vertretung der Studentinnen- und Studentenschaft wirkt der StuRa
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im Verwaltungsrat des StuWe und
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im LSR der KSS
mit.
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Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Studentinnen- und Studentenschaft Zusammenschlüsse mit Anderen bilden.
Teil Verfahren
§ Geschäftsordnung
Die Studentinnen- und Studentenschaft gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ Ordnungen
1Organe können sich, im Rahmen des SächsHSFG, der Grundordnung der HTW Dresden, dieser Grundordnung und anderen Ordnungen der Studentinnen- und Studentenschaft, eigene Ordnungen geben.
2Beschlüsse zu Ordnungen der Studentinnen- und Studentenschaft werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des StuRa gefasst.
Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Ordnung tritt mit Verkündung in Kraft.