Antrag Genehmigung "neue" Beitragsordnung
Sehr geehrtes Rektorat,
mit unserem Schreiben vom ?!?4. Juni 2021 stellten wir den Antrag zur Genehmigung der Beitragsordnung im Zuge der Anpassung der Beträge zum Semesterticket zum Ersatz der Verträgen, die mit dem Sommersemester 2021 auslaufen (und dem wegen Kündigung durch nextbike weggefallen Fahrradverleih).
Darüber hinaus beschloss der StuRa aber auch noch eine die grundsätzlichere Änderung der Beitragsordnung. Um den Prozess zur Genehmigung der Beitragsordnung wegen wohl unkritischen Anpassung der Beträge nicht zu gefährden, wurde die Änderung eigenständig beschlossen. Wir gehen davon aus, dass eine Prüfung, die zur Genehmigung führen soll, nicht sofort möglich sein wird, wofür wir volles Verständnis haben, da die Gestalt der Ordnung wesentlich verändert wurde.
Wir beantragen die Genehmigung.
Für das Verfahren der Genehmigung stehen wir - insbesondere wegen der großen Änderung - gern für diesbezügliche Gespräche zur Verfügung.
Die grundsätzliche Änderung der Beitragsordnung besteht darin, dass die Beitragsordnung auf die wesentlichen (politischen) Inhalte reduziert wurde. Alles weitere ergibt sich ohnehin aus anderen Zusammenhängen. Dazu wollen wir auf einzelne wesentliche Gegenstände eingehen.
Der Betrag beim Beitrag der Studentinnenschaft für die Selbstverwaltung ergibt sich aus dem durch den StuRa zu beschließenden Haushaltsplan, der Ihnen (gemäß § 29 Abs. 3 Satz 6 SächsHSFG) ohnehin vorzulegen ist. Sollte es dabei zu einer Veränderungen kommen, würde Ihnen das die für den Haushaltsplan verantwortliche Person ohnehin mitteilen und mit dem Beschluss des StuRa erklären müssen.
Der Betrag beim Beitrag der Studentinnenschaft für das Semesterticket ergibt sich, wie auch bisher, aus den Verträgen mit den Verkehrsbetrieben und anderen Unternehmen. Dabei steht auch außer Frage, dass Ihnen die Beträge gemeldet werden müssen. Im Übrigen wird die Funktion für eine für das Semesterticket verantwortliche Person eingeführt, die sich an der Funktion der für den Haushaltsplan verantwortlichen Person anlehnt. Bekanntlicher Weise geht es beim Semesterticket um vergleichsweise riesige Beträge, die letztlich als Beiträge der Studentinnenschaft erhoben werden.
Zentraler Gegenstand der Änderung der Entfernung der Beträge ist aber nicht die Genehmigung durch das Rektorat. Gar ist das Gegenteil der Fall. Es ist für uns unbestritten, dass Sie unverzüglich über Änderungen zu informieren sind, gar - im Sinne der Aufsicht - weiterhin gleichermaßen dagegen vorgehen könnten. Sollten Sie die Notwendigkeit sehen das in geeigneter Form anders geregelt sehen zu müssen, werden wir uns bemühen dem durch eine Anpassung der Ordnung zu entsprechen.
Wir möchten es gern einfacher halten! So erachten wir es als unangemessen aufwendig, dass sich die Gewählten aller Studentinnen, die sich um grundsätzliche Belange kümmern sollen, mit Details zur Änderung beim Verfahren zur Rückerstattung vom Betrag für das Semesterticket auseinandersetzen sollen, da das auch maßgeblicher Bestandteil der Beitragsordnung ist. Die Beitragsordnung bildet aber weiterhin den Willen des StuRa ab, zu welchen Zwecken Beiträge erhoben werden, was für uns - und vermutlich auch für Sie - entscheidend ist. So ergibt sich auch der Rahmen für Verhandlungen zum Semesterticket, der bisher nicht so klar abgebildet war.
Mit der Ordnung hat die Person, die für die bestimmte Verhandlung vom Semesterticket beauftragten wurde, einen angemessen großen Spielraum und auch Hebel zur Verhandlung. Das kann für uns letztlich preislich entscheidend sein.
Konkret müsste die für das Semesterticket verantwortliche Person einen Antrag zur Änderung der Beitragsorndnung stellen, wenn sie das Semesterticket zum ÖPNV der DVB oder das Semesterticket zum SPNV scheitern lassen möchte.
Konkret soll - muss aber nicht - die für das Semesterticket verantwortliche Person die Verhandlung für das Semesterticket zum ÖPNV (der DVB samt) des VVO abgeschlossen werden.
Und so weiter.
Konkret kann - muss aber nicht - die für das Semesterticket verantwortliche Person die Verhandlung für das Semesterticket zum landesweiten Semesterticket - wie es etwa Gegenstand im Koalitionsvertrag der aktuellen Landesregierung ist - abschließen.
Und so weiter.
Jedoch "berauben" wir der wesentlichen Änderung der Beitragsordnung eine Minderheit der Mitglieder der Gelegenheit, dass sie wegen der fehlenden Abwesenheit aller aus der Mehrheit, die Fortführung vom Semesterticket verhindern können. Zukünftig braucht es - wie bei der Änderungen von Ordnungen beim StuRa üblich - eine Mehrheit der Mitglieder um für Veränderungen zu sorgen. Das grundsätzliche "Neuabstimmen" vom Semesterticket bei jeder, wenn auch geringfügigen, Erhöhung des Preises, entfällt zukünftig.
Die für das Semesterticket verantwortliche Person, die durch die Wahl besonders "mandatiert" kann vergleichsweise (unbürokratisch) einfach entsprechende Verträge abschließen. Unklarheiten, wer einen so wichtigen Vertrag unterzeichnen kann/darf/muss, sind damit auch gleich ausgeräumt.
Im Übrigen haben wir "prophylaktisch" Stephan Rankl für die Funktion als die für das Semesterticket verantwortliche Person gewählt. Bereits bisher ist Stephan das Mitglied, das zweifelsfrei den StuRa bei den aktuellen Verhandlungen gegenüber den Verkehrsbetrieben vertreten sollte und hat.
Sollten Ihnen weitere wesentliche Änderungen beim Inhalt auffallen, die Sie als diskussionswürdig oder gar als nicht genehmigungsfähig erachten, so lassen Sie uns das bitte wissen, sodass wir die Gelegenheit haben sie Ihnen erklären und begründen zu können.
Wir glauben, dass Sie sich an der Begrifflichkeit "Verordnung" stören könnten. Letztlich handelt es sich dabei um eine Art Rechtsnorm, die nicht die Legislative (alle direkt durch die Studentinnen Gewählte) befassen muss, sondern "für die Exekutive Gewählte". Diese "Befugnis" (gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 SächsHSFG) gibt es schon ein wenig länger, wird aber nun erstmals nennenswert entscheidend. Um Chaos, etwa zu widersprüchlichen Festlegungen verschiedener Stellen, zu vermeiden, haben wir beschlossen, dass ausschließlich der Vorstand diese Art von Ordnung erlassen (, ändern und aufheben) darf. Gern lassen wir uns auch eine andere Begrifflichkeit "verordnen".
Die Verordnung zum Betrag für die studentische Selbstverwaltung (gemäß § Betrag für die studentische Selbstverwaltung) kann es geben, muss es aber nicht.
Sie soll (kann) Details in Angelegenheiten des Haushaltes beinhalten, etwa in Anlehnung an ein Haushaltsgesetz. Die Finanzordnung bleibt davon aber (selbstverständlich) unberührt.
Wir gehen davon aus, dass die für den Haushaltsplan verantwortliche Person und das Referat Finanzen die Verordnung maßgeblich prägen werden.
Die Verordnung zum Betrag für das Semesterticket liegt "in der Schublade". Sie wird dann die Reglungen zur Befreiung/Rückerstattung und ähnlichen Belangen aufnehmen. Letztlich werden dabei maßgeblich die Verfahren zur Anwendung der Bestimmungen aus den Verträgen wie bisher bestimmt. Etwa haben wir, wie es auch wieder durch die neuen Verträge nötig werden wird, sogenannte Nebenabsprachen mit den Verkehrsunternehmen, die so entsprechend abbildbar werden. Im Übrigen sind darunter auch die bestehenden Verfahren, die durch die Hochschulverwaltung abgebildet werden, was zukünftig dann einfacher abgestimmt werden kann.
Wir gehen davon aus, dass die für das Semesterticket verantwortliche Person die Verordnung und der Bereich Semesterticket (Referat studentische Selbstverwaltung & Organisation) die Verordnung maßgeblich prägen werden.
Die Verordnung zum Beitrag im Allgemeinen, soll die allgemeinen Belange zum Semesterbeitrag regeln. Etwa die getroffene Vereinbarung über die Weiterleitung der Semesterbeiträge (für die Stundentinnenschaft) soll sich dort - mindestens als Verweis - wiederfinden.
Wir gehen davon aus, dass das Referat Finanzen und das Referat studentische Selbstverwaltung & Organisation die Verordnung maßgeblich prägen werden.
Der Ausschuss Finanzielles, dem die Beitragsordnung zugeordnet ist, und das Präsidium sichert im Übrigen mit ihrer Funktion auch die Wahrung der Rechte vom Plenum, als Komitee der Legislative.
Abschließend sei angemerkt, dass wir glauben damit den nachfolgenden Generationen (Legislaturen) damit das Leben in der vom Ehrenamt geprägten studentischen Selbstverwaltung erleichtert zu haben. Auch denken wir, dass wir damit Ihnen - und insbesondere auch der Hochschulverwaltung - damit den zeitlich kritischen Prozess zur Genehmigung der Beitragsordnung, wenn nur unwesentlich Beträge anzupassen sind, vereinfachen konnten.
Vorstand
StuRa HTW Dresden