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Mitwirkungsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft

Mitwirkungsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Mitwirkungsordnung - MitO)

Mitwirkungsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Mitwirkungsordnung - MitO)

Vom 1. November 2011

Aufgrund Aufgrund von Wahlen der Grundordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Grundordnung – GrundO) vom 1. November 2011 hat die Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden diese Ordnung als Satzung erlassen.

 

Grundsätzliches

 

Mitwirkung

  1. Studentinnen und Studenten können und sollen als Mitglieder in den Organen mitwirken.

  2. Mitwirkung ist die Übernahme und Ausführung einer Funktion oder Tätigkeiten in der Selbstverwaltung.

  3. Mitwirkung im Sinne der Gesetze haben Mitglieder erbracht, die den Umfang eines gewählten Mitgliedes zum Besuch der Sitzungen für die Dauer einer Wahlperiode erfüllt haben.

 

Pflichten von Mitglieder der Organe

  1. Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, an den Arbeiten der Organe teilzunehmen.
  2. 1Die Mitglieder der Studentinnen- und Studentenschaft sind unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus dem Studium (§ 22 SächsHSFG Abs. 2) verpflichtet, sich so zu verhalten, dass die Studentinnen- und Studentenschaft sowie ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand daran gehindert wird, seine Rechte und Pflichten in der Studentinnen- und Studentenschaft sowie an der Hochschule wahrzunehmen. 2Insbesondere die gewählten Mitglieder der Organe sind verpflichtet, sich so zu verhalten, dass die Organe, für die sie gewählt sind, ihre Aufgaben erfüllen.
  3. 1Die Mitglieder der Organe sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit über ihre Pflichten bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften zu unterrichten. 2Sie sind auf deren Einhaltung schriftlich zu verpflichten. 3Bis dahin Ruhen die Rechte des Mitgliedes.

 

Mitglieder

 

gewählte Mitglieder

  1. Gewählte Mitglieder sind Mitglieder eines Organes, die gemäß § 26 SächsHSFG gewählt wurden.
  2. Fehlende Mitwirkung bei einem gewählten Mitglied ergibt sich aus dem

    1. mehrfach aufeinander folgendes unentschuldigten Fehlen bei ordentlichen Sitzungen,

    2. Fehlen bei mehr als der Hälfte der ordentlichen Sitzungen der gesamten Legislatur ohne wichtigen Grund.

  3. Die Stimme ruht auf Antrag des gewählten Mitgliedes oder bei fehlender Mitwirkung. Das Ruhen der Stimme endet mit Anwesenheit des Mitgliedes zur Sitzung.

 

kooptierte Mitglieder

Studentinnen und Studenten, die keine gewählten Mitlieder sind und bei der Erfüllung der Aufgaben mitwirken, werden durch Wahl oder Bestellung beratende Mitglieder.

 

assoziierte Mitglieder

  1. Studentinnen und Studenten, die keine gewählten Mitglieder sind, aber Mitglieder von Kommissionen, Ausschüssen, Beauftragte oder Vergleichbares sind, werden Kraft Amtes beratende Mitglieder für die Dauer ihrer Mitwirkung.

  2. Mitglieder der Gremien an einer einzelnen Fakultät werden beratende Mitglieder des zuständigen FSR. Zu diesen Gremien gehören insbesondere:

    1. Fakultätsrat,

    2. Studienkommission,

    3. Prüfungsausschuss,

    4. Berufungskommission.

  3. Mitglieder der Gremien, die nicht gemäß Absatz 2 zuzuordnen sind, werden beratenden Mitglieder des StuRa. Zu diesen Gremien gehören insbesondere:

    1. Senat,

    2. Kommission des Senates,

    3. Erweiterter Senat,

    4. Kommission des Erweiterten Senates,

    5. Rektorat,

    6. Hochschulrat,

    7. Wahlorgan der Hochschule,

    8. Organ der Studentinnen- und Studentenschaft.

 

Anerkennung

 

Anrechnung

Niemand soll wegen seiner fehlenden Mitwirkung in der Selbstverwaltung bevorteilt werden.

 

Bescheinigung

  1. Auf Antrag erstellt das jeweilige Organ eine Bescheinigung über die Mitwirkung aus. Als Nachweis kann das Organ eine Aufzählung des geleisteten Aufwandes beim Mitglied anfordern.

  2. Bescheinigungen für Mitglieder des StuRa unterzeichnen zwei Mitglieder, die jeweils einer, aber nicht der gleichen, der folgenden Gruppen angehören:

    1. Referatsleitung studentische Selbstverwaltung & Organisation,

    2. Sprecherinnen und Sprecher oder

    3. Wahlleitung der Studentinnen- und Studentenschaft.

 

Schlussbestimmungen

 

In-Kraft-Treten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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