Aufwandsentschädigungsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft

Aufwandsentschädigungsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Aufwandsentschädigungsordnung - AE-O)

Vom 15. April 2014

Aufgrund von § 33 der Finanzordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden i. V. m. § 85 Verwaltungsverfahrensgesetz, hat die Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden diese Ordnung als Satzung erlassen.

§ 1 Allgemeines

  1. Studentinnen und Studenten wirken zur Erfüllung der Aufgaben der Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft und der Hochschule ehrenamtlich mit, wofür Aufwandsentschädigungen gezahlt werden können.
  2. Als Anspruchszeitraum gilt
    1. genau ein Kalendermonat oder
    2. genau ein Quartal.

§ 2 Berechtigte für Aufwandsentschädigungen

Aufwandsentschädigungen können beantragt werden für

    1. Mitglieder der Bereiche,
    2. Leitung der Bereiche,
    3. Leitung der Referate,
    4. Sprecherinnen und Sprecher,
    5. Mitwirkende von Projekten des StuRa,
    6. Mitglieder der Ausschüsse,
    7. Beauftragte,
    8. Vertretungen der Studentinnen- und Studentenschaft oder Vertretungen des StuRa und
    9. Mitglieder der Sitzungsleitung.

§ 3 Beantragung von Aufwandsentschädigungen

  1. Anträge auf Aufwandsentschädigung müssen spätestens am 10. Tag nach dem Ende des Anspruchszeitraumes gestellt werden.
  2. Anträge auf Aufwandsentschädigungen müssen begründet werden.

§ 4 Festlegung der Höhe von Aufwandsentschädigungen

  1. Für die "Struktureinheiten" nach § 2 Berechtigte für Aufwandsentschädigungen Abs. 2 können für jeden Kalendermonat je
    1. Bereiche 350 €,
    2. Referat (ohne einzelne Bereiche) 500 €,
    3. Sprecherinnen und Sprecher je 350 €,
    4. Ausschuss 350 €,
    5. Beauftragte je 350 €,
    6. Vertretungen der Studentinnen- und Studentenschaft oder des StuRa 500 €,
    7. Sitzungsleitung 500 €.
  2. Für die Erfüllung von besonderen Aufgaben oder für die Mitarbeit an Projekten kann für jede Person bis zu 350 € je Kalendermonat beantragt werden.
  3. Die Höhe der Aufwandsentschädigung ist auf dem BAföG-Höchstsatz pro Person für einen Anspruchszeitraum begrenzt.

§ 5 Beschlussfassung zur Gewährung von Aufwandsentschädigungen

    1. Die Aufwandsentschädigungen für die "Struktureinheiten" gemäß § 4 Festlegung der Höhe von Aufwandsentschädigungen werden durch die Vertreterinnen und Vertretern der Fachschaftsräte im StuRa beschlossen.
    2. Die Verteilung der Aufwandsentschädigung an Mitglieder der Referate und Bereiche obliegt der zuständigen Referatsleitung.

    § 6 Abrufen von Aufwandsentschädigungen

    Die Studentinnen und Studenten müssen bis zu einem Kalendermonat nach der Beschlussfassung die Aufwandsentschädigung abrufen. Dabei können sie bis zur Höhe des Betrages eine Aufwandsentschädigung abrufen.

      § 7 Sonstiges und Schlussbestimmungen

      1. Diese Ordnung gilt nach Erlass.
      2. Für das Haushaltsjahr 2014 endet der erste Anspruchszeitraum für zwei Quartale mit Ablauf Juni 2014.

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