Aufwandsentschädigungsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft
Aufwandsentschädigungsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Aufwandsentschädigungsordnung - AE-O)
Vom 15. April 2014
Aufgrund von § 33 der Finanzordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden i. V. m. § 85 Verwaltungsverfahrensgesetz, hat die Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden diese Ordnung als Satzung erlassen.
§ 1 Allgemeines
- Studentinnen und Studenten wirken zur Erfüllung der Aufgaben der Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft und der Hochschule ehrenamtlich mit, wofür Aufwandsentschädigungen gezahlt werden können.
- Als Anspruchszeitraum gilt
- genau ein Kalendermonat oder
- genau ein Quartal.
§ 2 Berechtigte für Aufwandsentschädigungen
Aufwandsentschädigungen können beantragt werden für
- Mitglieder der Bereiche,
- Leitung der Bereiche,
- Leitung der Referate,
- Sprecherinnen und Sprecher,
- Mitwirkende von Projekten des StuRa,
- Mitglieder der Ausschüsse,
- Beauftragte,
- Vertretungen der Studentinnen- und Studentenschaft oder Vertretungen des StuRa und
- Mitglieder der Sitzungsleitung.
§ 3 Beantragung von Aufwandsentschädigungen
- Anträge auf Aufwandsentschädigung müssen spätestens am 10. Tag nach dem Ende des Anspruchszeitraumes gestellt werden.
- Anträge auf Aufwandsentschädigungen müssen begründet werden.
§ 4 Festlegung der Höhe von Aufwandsentschädigungen
- Für die "Struktureinheiten" nach § 2 Berechtigte für Aufwandsentschädigungen Abs. 2 können für jeden Kalendermonat je
- Bereiche 350 €,
- Referat (ohne einzelne Bereiche) 500 €,
- Sprecherinnen und Sprecher je 350 €,
- Ausschuss 350 €,
- Beauftragte je 350 €,
- Vertretungen der Studentinnen- und Studentenschaft oder des StuRa 500 €,
- Sitzungsleitung 500 €.
- Für die Erfüllung von besonderen Aufgaben oder für die Mitarbeit an Projekten kann für jede Person bis zu 350 € je Kalendermonat beantragt werden.
- Die Höhe der Aufwandsentschädigung ist auf dem BAföG-Höchstsatz pro Person für einen Anspruchszeitraum begrenzt.
§ 5 Beschlussfassung zur Gewährung von Aufwandsentschädigungen
- Die Aufwandsentschädigungen für die "Struktureinheiten" gemäß § 4 Festlegung der Höhe von Aufwandsentschädigungen werden durch die Vertreterinnen und Vertretern der Fachschaftsräte im StuRa beschlossen.
- Die Verteilung der Aufwandsentschädigung an Mitglieder der Referate und Bereiche obliegt der zuständigen Referatsleitung.
§ 6 Abrufen von Aufwandsentschädigungen
Die Studentinnen und Studenten müssen bis zu einem Kalendermonat nach der Beschlussfassung die Aufwandsentschädigung abrufen. Dabei können sie bis zur Höhe des Betrages eine Aufwandsentschädigung abrufen.
§ 7 Sonstiges und Schlussbestimmungen
- Diese Ordnung gilt nach Erlass.
- Für das Haushaltsjahr 2014 endet der erste Anspruchszeitraum für zwei Quartale mit Ablauf Juni 2014.