Vereinbarung zur Meldung und Zahlung des Semesterbeitrages
Folgender zeitlicher Ablauf, getrennt nach Winter- und Sommersemester, wird vereinbart.
WiSe |
SoSe |
Zweck |
15.08. |
15.03. |
1. Abschlagszahlung der Hochschule an den StuRa (insbesondere aller Rückmeldungen, aber auch schon erfolgter Zahlungen von Erstsemestern, Meldung der Anzahl von Nichtmitgliedern, Anzahl der Mitglieder pro Fakultät) |
01.10. |
01.04. |
2. Abschlagszahlung der Hochschule an den StuRa, zur Ermittlung der „vorläufig“ endgültigen Anzahl von Immatrikulierten sowie insbesondere auch aller Erstsemester. |
10.01. |
20.06. |
Endabrechnung der Hochschule an den StuRa und Abschlusszahlung der Hochschule an den StuRa (Meldung der Anzahl von Nichtmitgliedern, Anzahl der Mitglieder pro Fakultät) |
Der Hochschule obliegt die Aufgabe, den Semesterbeitrag entgeltfrei einzuziehen. Ausschließlich der StuRa - als Organ der Studentinnen- und Studentenschaft - ist zuständig für Befreiungen, Rückerstattungen, Erlasse oder Ähnlichem des Semesterbeitrages. Die Weiterleitung der Beträge des Semesterbeitrages erfolgt ohne Verzögerung und in vollem Umfang für die bereits von der Hochschule erhaltenen Beträge der beitragspflichtigen Studentinnen und Studenten zum Zeitpunkt der Abschlagszahlung. Stehen der Weiterleitung des Semesterbeitrages gesetzliche Regelungen entgegen, so ist dies dem StuRa unverzüglich durch Bescheid bekannt zu geben. Die Studentinnen- und Studentenschaft muss jederzeit Verbindlichkeiten, etwa durch die Verträge zum Semesterticket, sowohl hinsichtlich Höhe und Frist – wie auch andere Studierendenschaften – entsprechen können.
Dresden, den 03. Dezember 2019
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