Protokoll 4. Sitzung Wahlausschuss 2020
Datum | 29.08.2020 (18:00-03:00) |
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Ort | A104 |
Sitzungsleitung |
Stephan Rankl |
Protokoll |
Stephan Rankl |
Teilnehmende
Anwesende
stimmberechtigte Mitglieder
Stephan Rankl (Wahlleitung)
Beschlussfähigkeit
1/3 -> nicht beschlussfähig
weitere Anwesende
Paul Riegel (Kanzlei)
TOP 1 StuRa Wahlen 2020
Am Freitag den 28.08.2020 gab es ein Gespräch zwischen der Wahlleitung der Studinnenschaft, Stephan Rankl, und der Referentin der Kanzlerin, Frau Thiele. Es wurden Eckpunkte zur Wahl 2020 besprochen. Die Wahl wird nach ersten Einschätzungen am 01.12.2020 statt finden. Es wurde bemängelt, dass die Studentinnenschaft an zwei Tagen wählt, während die Hochschule nur einen Wahltag hat. Das PAB im Z-Gebäude wurde für die Ausrichtung der Wahl ausgesucht.
TOP 2 Änderung Wahlordnung der Studentinnen- und Studentenschaft
In dem Gespräch mit Frau Thiele, wurden einige Punkte der Wahlordnung der Studentinnen- und Studentenschaft besprochen.
Gewünschte Änderungen:
§ 13 Stimmabgabe
1. Die Stimmabgabe ist an zwei aufeinanderfolgenden, nicht vorlesungsfreien Tagen jeweils von 9:00 bis 17:00 Uhr möglich.
Hier wird von Frau Thiele bemerkt, dass die Hochschule nur noch an einem Tag wählt. Eine Verbesserung könnte sein, dass man die Wahlen vom StuRa ebenfalls nur an einem Tag durchführt.
§ 2 Zeitlicher Ablauf und Beginn der Amtsperiode
1Die Wahl zum StuRa wird in nach Fakultäten getrennten Wahlgängen durchgeführt.
Hier wird von Frau Thiele bemerkt, dass nicht ganz klar ist um welche Wahlen es sich handelt. Eine Verbesserung könnte sein, dass man vom StuRa Plenum spricht.
§ 4 Wählerinnenverzeichnis
5Es muss den Namen, den Vornamen und die Anschrift der Wahlberechtigten, sowie die Studiengruppennummer enthalten.
Hier wird von Frau Thiele bemerkt, dass die Angabe der Anschrift im Wählerverzeichnis nicht nötig ist. Eine Verbesserung könnte sein, dass man die Bibliotheksnummer angibt um eine ein eindeutige Identität zu erkennen.
§ 9 Kandidaturen
1Kandidaturen bedürfen der Schriftform. Aus der Kandidatur muss ersichtlich sein, welche Wahl in welcher Fakultät betroffen ist.
Hier wird von Frau Thiele bemerkt, dass die Schriftform bedauerlicherweise heißt, dass man Kandidaturen in Papierform einreichen muss. Eine Verbesserung könnte sein, dass man eine Kandidatur auch per Mail einreichen könnte.
unverzügliches Vorgehen
Die Wahlleitung Stephan Rankl hat darauf hin den Ausschuss Ordentliches informiert und sitzt nun mit Paul Riegel an einer Lösung für dieser Probleme. Alles weitere soll im Ausschuss Ordentliches final besprochen werden. Die anderen Mitglieder des Wahlausschuss werden über den Missstand noch informiert. Da die StuRa Sitzung für den 01.09.2020 abgesagt wurde, könnte man die Wahlordnung am 31.08.2020 noch für die Sitzung am 08.09.2020 einreichen. Unter der Voraussetzung das wir es noch in dieser Nacht schaffen eine ordentliche Ordnung zusammen zu schustern. Stephan Rankl merkt an, dass er erst mal zum Netto geht und sich eine große Packung Eis holt um die Nacht zu überstehen. SNAFU!
weitere eigene wichtige Anmerkungen (der Wahlleitung)
Der Vorname gehört sowohl in die Kandidatur als auch auf den Wahlzettel! Der Ausschuss Ordentliches wird sich dagegen sträuben. Dazu soll dann ein Änderungsantrag im Plenum gestellt werden. (Operation: Vornamen sind toll!)
weitere Anmerkungen von der Seite
Ersetze § 7 Wahlgrundsätze Abs. 2 Satz 2
von
Eine angemessene Vertretung von Männern und Frauen in den Organen ist anzustreben.
zu
Die übermäßige Vertretung durch Männer in den Organen ist zu vermeiden.
Reaktion zur Stellung der Kommentierung (aka Prüfung) der Ordnungen durch die Hochschulverwaltung
Tino hatte 2020-06-09 eine Stellungnahme zur "Kommentierung" aller unserer Ordnungen durch die Hochschulverwaltung versendet. Seither gab es keine Antwort.
Durch den Ausschuss Ordentliches wir aktuell - durch die Zuarbeit von v und James - eine Entwurf für eine verbesserte Wahlordnung erstellt.
Teil der Stellungnahme waren eigene Vorschläge und die Bitte um Vorschläge für Formulierungen. Es ist schwierig an den Passagen voranzukommen.
einzelne Belange, wo es hängt
· § 4 Nr. 7: Der Verweis ist falsch und zu berichtigen.
w00t? (Auf was sollen wir das ändern? Was was muss denn verwiesen werden?)
· § 7 Nr. 3 und 4: Es muss heißen „stimmberechtigte Mitglieder des StuRa“ statt „Vertreter der Fakultät“.
Wieso? (Wieso auch gerade bei Absatz 3 und Absatz 4?)
Es geht doch "nur" um die Wahlgrundsätze.
Vorschlag I (Absatz 1) : Die Studentinnen einer Fakultät wählen gemäß § 26 Abs. 3 SächsHSFG ihre Vertreterinnen der Fakultät in den StuRa.
Vorschlag II (Absatz 1) : Die Studentinnen einer Fakultät wählen gemäß § 26 Abs. 3 SächsHSFG ihre Vertreterinnen der Fakultät als stimmberechtigte Mitglieder in den StuRa.
· § 7 b Nr. 5: Es ist zu regeln, wie, wann und gegenüber wem die Erklärung abzugeben ist.
Vorschlag: Studentinnen, die einer anderen Fakultät angehören, müssen bei der Kandidatur eine Erklärung darüber abgeben, in welcher Fakultät sie ihr passives Wahlrecht ausüben.
neuer Vorschlag (Satz 3): Studentinnen, die einer anderen Fakultät angehören, müssen durch ihre Kandidatur eine Erklärung darüber abgeben, in welcher Fakultät sie ihr passives Wahlrecht ausüben.
Vorerst wurde der entsprechende Satz (3) einfach gestrichen. § 9 Kandidatur regelt vielleicht schon ohnehin klar, dass die die Fakultät anzugeben ist für die Mensch kandidieren will, insbesondere wenn es nicht die eigene ist.
Als alternativer Vorschlag ist auch vorstellbar, dass sich die Reglung einfach bei § 9 Kandidaturen mit aufgenommen wird.
Vergleichbare Reglungen, etwa gemäß § 10 (Wahlberechtigung, Wählbarkeit und Ausübung des Wahlrechts) Abs. 3 Satz 2 der Wahlordnung HTW Dresden, regeln das auch nicht. Oder?
Wir lassen es erst einmal unverändert stehen.
· § 14 Nr. 2: Der Vorname zu ergänzen.
Jo!
Vergleichbare Reglungen, etwa gemäß § 19 (Stimmabgabe durch Briefwahl) Abs. 1 Buchstabe c der Wahlordnung HTW Dresden, regeln das auch nicht. Oder?
Wir lassen es erst einmal unverändert stehen.
…
weitere (gar nicht so einfach zu beantwortende) Fragen
Vielleicht können nachfolgende Fragen an die Hochschulverwaltung gestellt werden, denn bei uns kann sie kein Mensch so einfach beantworten.
Tino fragte einmal:
zu § 5 Wahlanfechtung und Wahlprüfung
Was passiert bei unzulässigen Wahlen und einer resultierenden Wiederholung? Sind die anderen Vertreterinnen anderer Fakultäten dann berechtigt sich zu konstituieren? Werden die Studentinnen der betroffenen Fakultät weiterhin durch die Vertreterinnen der vorherigen Legislatur vertreten?
Die Hochschule regelt es mit dem Satz Gruppen und Untergliederung. (Wie sinnvoll ist das (für uns)?)