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Regeln zur Nutzung des Beachplatzes

Anlage zur Beachplatzverordnung der Studentinnenschaft

 

Nutzungsregeln Beachplatz
Franklinstraße

StuRa HTW Dresden

 

Geltungsbereich

 

Die Anlage auf der Franklinstraße wird durch den Studentinnenrat der HTW Dresden (StuRa) betrieben und steht Privatpersonen nach vorheriger Anmeldung/Reservierung zur Verfügung.

Diese Nutzungsregeln sind für alle nutzenden Personen verbindlich und werden von diesen mit Betreten der Anlage anerkannt.

Die Nutzungsregeln sind auf der Anlage öffentlich einsehbar und online auf der Homepage des StuRa veröffentlicht.

 

 

Verhalten

 

  1. Den Anweisungen der Mitglieder des StuRa, insbesondere der Verantwortlichkeit Beachplatz, ist Folge zu leisten.

  2. Beim Benutzen der Anlage ist auf Ordnung, Sauberkeit, Sicherheit und Werterhaltung zu achten. Anfallende Abfälle jeglicher Art sind von der nutzenden Person selbst zu entsorgen.

  3. Das Rauchen oder Konsumieren von Alkohol ist auf der Anlage untersagt.

  4. Der Aufenthalt von Hunden (mit Ausnahme von Blindenführhunden oder Assistenzhunden) oder anderen Haustieren ist nicht gestattet.

  5. Glasflaschen und Blechdosen sind auf der Anlage nicht erlaubt.

  6. Auf eine Vorreinigung des Körpers ist zu achten.

  7. Festgestellte Mängel sind umgehend dem StuRa

    zu melden.

 

 

Nutzungszeiten

 

  1. Nutzungszeiten werden während der Saison täglich im 90-Minuten-Block vergeben.

  2. Die Nutzungszeiten enden spätestens 22 Uhr.

  3. Die genutzten Bereiche sind im ordentlichen Zustand und pünktlich zum Nutzungsende zu verlassen.

  4. Nach Ende der Nutzungseinheit ist die Spielfeldfläche mit den bereitgestellten Pflegegeräten eigenverantwortlich abzuziehen und der Nachfolgenden pünktlich eine ordnungsgemäße Anlage zur Verfügung zu stellen.

  5. Eine Nichtnutzung der Anlage, ferner eine Stornierung der Buchung ist (über den entsprechenden Link in der Bestätigung der Buchung) rechtzeitig, mindestens jedoch 6 Stunden vor Beginn des Buchungstermins, mitzuteilen.

  6. Der StuRa ist berechtigt, die Anlage aufgrund von Havarien oder aus witterungsbedingten Gründen wegen Nichtbespielbarkeit bzw. Nichtnutzbarkeit zeitweilig zu sperren.

 

 

Durchsetzung der Verordnung und Nutzungsregeln

 

Bei Zuwiderhandlung hat der StuRa das Recht, die Nutzerin direkt der Anlage zu verweisen und künftige Nutzungen zu untersagen.

 

 

Nutzungsgrundsätze

 

  1. Die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

  2. Das Benutzen der Anlage ist nur in Verbindung mit einer gültigen Nutzungsvereinbarung (Buchung) gestattet und darf nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung und Eignung nach Maßgabe der Nutzungsvereinbarung erfolgen. Die nutzenden Personen sind verpflichtet ihre Berechtigung auf Nachfrage nachzuweisen.

  3. Nutzenden Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung auf der Anlage nicht nachweisen können, kann eine Nutzung der Anlage untersagt werden.

  4. Die Anlage darf bei einer Nutzung durch Gruppen (ab zwei Personen) nur unter Aufsicht einer verantwortlichen Person genutzt werden. Sie ist für die Einhaltung der Nutzungsregeln verantwortlich. Der verantwortlichen Person obliegt während der Nutzungszeit die Fürsorge- und Aufsichtspflicht für den Fall der Betreuung von Schutzbefohlenen.

  5. Der StuRa übt gegenüber den nutzenden Personen das Hausrecht aus. Den Anweisungen des StuRa, der Hochschule, der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes ist Folge zu leisten. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsregeln kann die nutzende Person des Objektes verwiesen werden. In besonders schweren Fällen ist die Erteilung eines Hausverbotes durch den StuRa möglich.

 

 

Pflichten der nutzenden Personen

 

  1. Die nutzenden Personen haben sich so zu verhalten, dass Personen oder Sachen weder gefährdet noch geschädigt werden. Alle Personen sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.

  2. Jede nutzende Person hat die Pflicht, Störfälle, Beschädigungen und Mängel an der Anlage und deren Einrichtungen unverzüglich dem StuRa mitzuteilen.

  3. Die Grundsätze des vorbeugenden Brandschutzes sind ausnahmslos einzuhalten.

  4. Das Aufstellen und Anbringen von Werbung, Fahnen und Transparenten ist untersagt.

  5. Die Benutzung privater elektrischer Geräte ist auf eigene Verantwortung und unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften möglich.

  6. Das Mitführen von Fahrrädern auf die Felder der Anlage ist untersagt. Das Abstellen von Fahrrädern auf der Anlage ist nur in dafür vorgesehenen, gekennzeichneten Bereichen gestattet.

  7. Alle nutzenden Personen haben ihr eigenes Erste-Hilfe-Material (Verbandskasten) mitzubringen.

  8. Auf der Anlage ist bei Gewitter der Betrieb unverzüglich einzustellen.

  9. Eine Weitergabe des Zahlencodes für das Zahlenschloss des Zaunes der Anlage an Dritte ist untersagt.

 

 

Verbote

 

  1. Der Genuss von Alkohol auf der Anlage ist untersagt. Personen, die aufgrund von übermäßigem Alkoholgenuss auf der Anlage auffällig werden bzw. andere gefährden, werden der Anlage verwiesen. Das gilt auch für Personen, die erkennbar unter Drogeneinfluss stehen.

  2. Auf der Anlage besteht Rauchverbot.

  3. Das Mitführen folgender Gegenstände ist für nutzende Personen untersagt:

    • Propagandamaterial, welches gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstößt

    • Waffen jeglicher Art einschließlich Reiz- und Schreckschusswaffen, insbesondere: Schlagringe, Stahlruten, Totschläger, Würgehölzer, Protektoren und Quarz- und Bleistaubhandschuhe, Messer

    • Gassprühdosen, ätzende, brennbare, färbende Substanzen oder Gefäße mit Substanzen, welche die Gesundheit beeinträchtigen können oder leicht entzündbar sind

    • Gefäße aus Glas oder einem anderen zerbrechlichen, splitternden oder besonders harten Material

    • große und sperrige Gegenstände wie Leitern, Kisten, Reisekoffer u. ä.

    • Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände

    • Fahnen- oder Transparentstangen mit einer Länge von mehr als zwei Metern bzw. mit einem Durchmesser größer als drei Zentimeter

    • jegliche nicht genehmigte kommerzielle Werbeträger.

  4. Allen nutzenden Personen der Anlage ist es untersagt:

    • Propaganda zu betreiben, welche gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstößt

    • Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu be- oder zu übersteigen

    • Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper, Leuchtkörper, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen

    • ohne schriftliche Erlaubnis Waren oder Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen oder Sammlungen durchzuführen

    • bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu bemalen, zu besprayen, zu bekleben oder in sonstiger Weise zu verunreinigen,

    • mit Konfetti, Luftschlangen, Toilettenpapier oder Ähnlichem zu werfen,

    • Laserpointer zu benutzen

    • die Notdurft auf dem Gelände zu verrichten oder das Außengelände anderweitig zu verunreinigen

 

 

Haftung

 

  1. Der StuRa haftet nur für durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

  2. Die Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse gelten nicht im Falle einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

  3. Im Rahmen des Vorstehenden haftet der StuRa insbesondere nicht für Verlust oder Diebstahl von eingebrachten Sachen

  4. Die nutzende Person haftet gegenüber dem StuRa für alle anlässlich bei der von ihr durchgeführten Nutzung entstandenen Schäden, es sei denn, diese sind auf Abnutzung oder Materialfehler zurückzuführen oder trotz ordnungsgemäßer Benutzung der Anlage und ihrer Ausstattungsgegenstände eingetreten. Dies gilt auch für die Beschädigung oder Verunreinigung von Zugangs- bzw. Zufahrtswegen. Im Falle des Schadenseintritts ist die nutzende Person verpflichtet den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherzustellen. Erfolgt die Schadensbeseitigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder unterbleibt die Schadensbeseitigung trotz schriftlicher Aufforderung und angemessener Fristsetzung gänzlich, kann der StuRa den Schaden selbst beheben und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen geltend machen.

 

 

Inkrafttreten

 

Diese Nutzungsbedingungen treten mit Beschluss der Beachplatzverordnung der Studentinnenschaft am 30. Mai 2023 in Kraft.

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