Begründung Beachplatzverordnung der Studentinnenschaft
Die Verordnung soll mehreren Aufgaben gerecht werden.
Erst einmal soll sie durch die Existenz allein aufzeigen, dass es (eine Zuständigkeit und) einen Regelungsbedarf gibt. Der StuRa hat den Mechanismus, dass alle Mitglieder über (bestehende) Vorschriften zu unterrichten sind (§ Pflichten von Mitgliedern der Organe Absatz 3 [Unterrichtung zu Vorschriften] MitO).
Alle Verpflichtungen, die sich aus der mit der Hochschule geschlossenen Vereinbarung (Vereinbarung über die Nutzung von Flächen für Beachvolleyballplätze) ergeben, sollen benannt werden. Auch andere Reglungsbedarfe sollen benannt werden. Zu all diesen Inhalten soll es Reglungen zur Umsetzung geben.
Insbesondere der eingegangenen Verpflichtung ein Nutzungs- und Betriebskonzept vorweisen zu können, soll entsprochen werden.
Aber eben auch alle durch den StuRa bestimmbaren Entscheidungen zum Umgang und Betrieb der Anlage sollen bestimmt werden. Es soll vermieden werden, dass es unnötige Regelungslücken gibt, die wegen fehlender Reglung zu Problemen führen. Selbstverständlich wird sich in der Praxis herausstellen, dass vielleicht gewisse Inhalte vergessen wurden oder angepasst werden müssen.
Mit dem Dokument wird Transparenz zum Wirken des StuRa geschaffen. Beispielsweise die Hochschule - auch als zuständige Rechtsaufsicht - kann sehen wie wir "die Besonderheit" handhaben. Mögliche Probleme können durch Veränderung der Verordnung nachhaltig vermieden werden. Ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess - etwa durch nachfolgende Legislaturen - ist auf der Grundlage des Dokumentes möglich.
Vorbemerkungen
Es gibt einen einen einleitenden Abschnitt, der erklären soll worum es geht. Hier finden sich keine regelnden Inhalte.
Es ist wohl eine Seltenheit, dass ein StuRa - unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule - einen Platz für Hochschulsport selbstverwaltend betreibt.
Der Platz dient maßgeblich für die Ausübung von Beachvolleyball, aber auch ähnlicher Sportarten, wie Beach-*. Aber um klarzustellen, dass der strandartige Platz (also Platz mit Sand) nicht ausschließlich als Anlage für Beachvolleyball genutzt werden soll, wird nicht von Beachvolleyballflächen, sondern Beachplatz gesprochen. Der StuRa glaubt, dass es sich nicht um eine klassische Sportanlage - etwa im Zusammenhang mit der Sportstättenordnung der Stadt Dresden, etwa wie https://dresden.de/beachvolleyball - handelt.
Die Grundlage - ferner Daseinsberechtigung - für die Zweckmäßigkeit zur Reglung ist es, dass der StuRa tatsächlich über Flächen verfügt, die als Beachplatz bestehen und betrieben werden sollen. Dazu hat die Hochschule, die den Platz nicht selbst betreibt, die Fläche für Beachvolleyballplätze dem StuRa überlassen. Es wurde 2022 eine Vereinbarung - eine Art Vertrag - geschlossen. Der geschlossene Vertrag soll Anlage der Verordnung sein.
Es wird der Ort besonders herausgehoben, um den direkten Bezug zu unserer Hochschule, und damit für unseren StuRa, darzustellen.
Eingangs wird damit auch klargestellt um welche Anlage es sich handelt. Damit soll es auch vermieden werden im nachfolgenden Text immer benennen zu müssen, dass es sich um einen Platz für eine Anlage mit Beachvolleyballplätzen auf der Franklinstraße handelt.
Der Satz soll auf die Einzelheiten des mit der Hochschule geschlossenen Vertrages mit dem Titel "Vereinbarung über die Nutzung von Flächen für Beachvolleyballplätze" eingehen. Wesentliche Verpflichtungen, die der StuRa einging sollen wiederholt werden. Damit soll auch erklärt werden wieso der StuRa gewisse Reglungen überhaupt trifft.
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Wesentlicher Bestandteil ist die Schaffung eines Amtes beim StuRa, die sich um den Betrieb des Platzes kümmert.
Es soll auch erklärt - mindestens verwiesen - werden wie die Person beziehungsweise Personen bestimmt werden, also das Verfahren zur Bestimmung der Personen erfolgt.
Es sollte auch erklärt - mindestens verwiesen - werden wie die Person beziehungsweise Personen gegenüber der Hochschule "gemeldet" werden, also wie die Benennung der Personen gegenüber der Hochschule erfolgt. -
Wesentliche Besonderheit ist es, dass dem StuRa durch die Hochschule auferlegt wurde, dass eine Versicherung für den Betrieb abzuschließen ist. Im Übrigen erfolgte der Abschluss einer solchen Versicherung unverzüglich nach dem Einholen von vergleichenden Angeboten.
Es sollte vielleicht auch erklärt werden, dass und wie das Führen eines Nachweise erfolgt. -
Zentraler Gegenstand ist die Erstellung (und Pflege) für ein Konzept zur Nutzung und zum Betrieb
(samt Gewährung des Zutritts durch die HTW Dresden und das SIB, samt Sicherstellung der Verkehrssicherungspflicht, samt Sicherung des Spielbetriebes, Verhinderung des Zuganges, Buchungssystem, samt Erledigung von möglichen kommenden Genehmigungsverfahren gegenüber Behörden, samt Einhaltung von bestimmten rechtlichen Reglungen, samt Meldung und Vermeidung von Mängeln). -
Wesentlich ist auch die Erstellung (und Pflege) der Nutzungsregeln, die die Nutzerinnen des Beachplatzes einhalten müssen.
Es sollte auch erklärt werden wie die Nutzerinnen auf die Einhaltung dieser Regeln verpflichtet werden.
Die Vereinbarung bildet den aktuellen Stand ab, worauf sich der StuRa (mit der Hochschule) vereinbart hat, also welche Rechte und Pflichten zum Betrieb vom Beachplatz bestehen. Die Vereinbarung ist nicht "in Stein gemeißelt". Wenn es Bedarfe zur Veränderung gibt, dann kann sie in Übereinkunft mit der Hochschule sicherlich auch verändert werden.
Es wird klargestellt, dass der Betrieb für den Beachplatz geregelt wird. Dazu wird auch konkret auf die Reglung in der KontO verwiesen, um eine "ordnungsgemäße" Grundlage zu referenzieren, die darstellt, dass der Wille zum Betrieb durch den StuRa besteht, und die Entscheidung darüber als Bestandteil einer Ordnung andauernde Wirkung entfalten soll.
Zweck
Es soll erklärt werden wozu und wiese das der StuRa eigentlich macht, also den Zweck des Betriebes des Beachplatzes durch den StuRa erklären.
Es erscheint wichtig zu erklären wieso der StuRa überhaupt den Beachplatz betreibt bzw. betreiben muss. Damit soll auch gerechtfertigt werden warum die Studentinnenschaft den Aufwand zum Betrieb einer Anlage betreibt.
Zunächst wird die Historie beleuchtet.
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Mit dem schließenden Satz soll verdeutlicht werden, dass der StuRa den Betrieb der Anlage aufgrund des deutlichen Verwaltungsaufwandes eigentlich nicht selbst organisieren möchte. Für die Zukunft sollen Möglichkeiten in Betracht gezogen werden können, den Betrieb der Anlage auf eine andere Stelle, etwa einen Verein oder andere Institution, zu übertragen, jedoch nur unter der Prämisse, dass die Nutzung für Studentinnen (der HTW Dresden und anderer Hochschulen) und andere kostenfrei bis mindestens kostengünstig gewährleistet bleibt.
Teil Konzept
Der Teil soll der Anforderung der Hochschule gerecht werden, dass der StuRa ein Konzept zur Nutzung und zum Betrieb hat.
Da der Teil so essentiell ist, wird er - nach dem einleitenden Teil Allgemeines - gleich an den Anfang gestellt.
Wesentliche Änderungen in diesem Teil sollten der Hochschule - im Zweifelsfall dem Rektorat mit der Kanzlerin - gemeldet werden. Solche wesentlichen Änderungen könnten dazu führen, dass die Hochschule die Einhaltung der geschlossenen Vereinbarung in Frage stellen kann.
§ Idee des Konzeptes
1Es wird die gesetzliche Aufgabe benannt und referenziert, auf deren Grundlage der StuRa den Beachplatz zum Erhalt betreibt. Der StuRa geht davon aus, dass damit gerechtfertigt wird warum er sich den Aufwand zum Betrieb einer ihm überlassenen Fläche und die Pflege der Anlage macht.
2Es wird noch einmal betont, dass der Erhalt einer Anlage in unmittelbarer Nähe zur Hochschule (am Hauptcampus) Idee, also der Zweck, der Sache ist. Das DHSZ beschränkt den Betrieb von Beachvolleyball auf die Anlage im Norden der TU Dresden (Nöthnitzer Str. 60a).
3Grundsätzliche Idee ist es auch, dass die Anlage nicht ausschließlich der Studentinnenschaft zur Verfügung steht. Auch andere Mitglieder und Angehörige der Hochschule sollen die Anlage nutzen können. Aber auch andere Studentinnen in unserer Stadt, insbesondere diejenigen der anderen staatlichen Hochschulen, sollen gleichermaßen die Anlage nutzen können. Letztlich - insbesondere wenn die Anlage sonst ungenutzt bliebe - sollen alle anderen Menschen in Dresden, die den Beachplatz nutzen wollen, das tun können.
§ Konzept zur Nutzung
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Es soll benannt werden wer (also welche Gruppen) im Sinne vom Konzept die Zielgruppe zur Nutzung der Anlage sind.
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Oberste Priorität haben die Mitglieder der eigenen Körperschaft öffentlichen Rechts, also alle Studentinnen der HTW Dresden. Das muss wohl schon allein so sein, da die Mittel, aus denen der Betrieb des Platzes organisiert wird, durch diese Gruppe getragen wird. So werden beispielsweise zwangsläufig die finanziellen Mittel durch die Mitglieder mit dem Semesterbeitrag anteilig erhoben.
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Gleichermaßen sollen gleichartige Gruppen, also andere Studentinnen vor Ort (aus der Stadt), behandelt werden. Für sie gilt gleichermaßen die Förderung des Studentinnensports und die Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Selbsthilfe der Studentinnen. Ferner kann das Zusammenwirken auch als Pflege der regionalen Studentinnenbeziehungen und die Zusammenarbeit der Studentinnenräte verstanden werden.
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Vorrangig wichtig sind uns aber auch die weiteren Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen in Dresden, also Mitarbeiterinnen und Hochschullehrerinnen, wobei wir selbstverständlich besonders an die der eigenen Hochschule denken. Ohne den Willen zum Finden einer Lösung für den Erhalt des Platzes durch Angestellte der Hochschule aus eigenem Interesse wäre ein Erhalt des Platzes nicht möglich gewesen.
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Letztlich gemeint sind mit Dritte alle weiteren Menschen in Dresden. Unser Platz soll allen Interessieren am Beachvolleyball und ähnlichen Sportarten dienen, wobei wir den städtischen Angeboten wohl keine Konkurrenz sein können und wollen.
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Es soll klargestellt werden was die Voraussetzungen für die Nutzung sind.
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Es soll eine Buchung stattfinden. Die Nutzung soll durch eine Art Buchung (Booking) von den Interessierten zur Nutzung des Platzes "beantragt" werden. Durch den StuRa soll es eine Art "Bewilligung" mit einer zusagenden Bestätigung geben.
Mit "entsprechende" soll zum Ausdruck gebracht werden, dass es eine gewisse Systematik des StuRa zum Buchen des Platzes (nach Zeitblöcken und Feldern auf dem Platz) gibt, der entsprochen werden soll.
Mit "möglichst frühzeitige" soll zum Ausdruck gebracht werden, dass es erwünscht ist, dass so zeitig wie möglich eine Anmeldung zur Nutzung stattfindet. Gar ist es vorstellbar, dass einmal eine gewünschte Bevorzugung nach Gruppen stattfinden kann, die frühzeitiger (und damit vorrangiger) Buchungen anmelden kann. -
Die Nutzungsregeln müssen durch die Interessierten zur Nutzung des Platzes anerkannt werden, sodass die Anlage mit der Kenntnis zum "richtigen" Gebrauch betreten wird. Es ist auch zu konzeptionieren, dass die Verpflichtung darauf - also praktisch ein Nachweis, dass die Nutzungsregeln anerkannt wurden - nachzuweisen ist. Etwa durch das Einbauen eines zwangsläufigen Zwischenschrittes bei der Buchung kann die Anerkennung der Nutzungsregeln erfolgen.
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0Es soll festgelegt werden, dass ein und wie das System zur Buchung erfolgen soll.
1Der StuRa legt für sich fest, dass er das System zur Buchung bereitstellen muss. Im Umkehrschluss meint das aber auch, dass dieses System zur Buchung verwendet werden soll. Wichtige Anforderung ist es, dass es eine Bestätigung der Buchung geben können muss.
2Es wird festgelegt, dass das System eigentlich (maßgeblich) online betrieben werden soll. Damit geht einher, dass es - etwa hinsichtlich der (elektronischen) Verarbeitung von Daten - besondere Erfordernisse gibt, die der StuRa bewältigen muss.
Praktisch bedeutet es, dass es wohl eine Art Website geben soll, wo mögliche Termine (Zeitblöcke) angezeigt werden sollen und eine Belegung des Platzes ersichtlich wird. Aber etwa die Bestätigung kann auch mit der üblichen Art von Mail versendet werden.
Welche Software (Anwendung für den Dienst) verwendet wird, muss durch den StuRa entschieden werden. Mögliche Lösungen wären an bestehenden bekannten Lösungen, etwa Erweiterungen für die Dateiverwaltung (Nextcloud), die Eintrittsverwaltung (pretix) oder auch eine Anpassung der Warenverwaltung (PrestaShop beziehungsweise thirty bees), möglich. Aber auch eine unabhängige (eigenständige) Lösung wäre vorstellbar.3Konzeptionell ist es klar, dass es gewisse festgelegte Zeitblöcke geben soll. Wie groß sie sind, soll durch den StuRa entschieden werden können. Aber unbestimmte - etwa durch die Nutzerinnen frei wählbare (besonders spezielle) - Zeitfenster soll es nicht geben, um die Planung einfach zu gestalten.
4Neben der üblichen gelegentlich Möglichkeit zur Nutzung soll es auch eine regelmäßig Nutzung geben können, um Gruppen das organisierte Treffen zu ermöglichen. Die regelmäßige Buchung soll höchstens für die Dauer einer Saison Bestand haben. Mit Beginn einer neuen Saison soll es wieder zum Anmelden der Regelmäßigkeit kommen müssen.
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0Es soll festgelegt werden, dass und wie der Zugang für die Nutzerinnen ermöglicht wird.
Die Nutzerinnen können sich mit dem Zahlencode zum Öffnen vom Zahlenschloss selbst über den Eingang Zugang verschaffen. Dazu stellt der StuRa den Nutzerinnen den Zahlencode bereit.
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Eigentlich selbstverständlich, aber es wird noch einmal klargestellt, dass die Polizeiverordnung (der Stadt Dresden) durch die Nutzerinnen zu beachten ist. Damit soll insbesondere der Ruhestörung (Lärmbelästigung) für Anwohnerinnen vorgebeugt werden.
Informationen zur Polizeiverordnung (der Stadt Dresden) sind aktuell (2023) bei https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/polizeiverord.php und https://www.dresden.de/media/pdf/satzungen/polizeiverordnung.pdf zu finden. -
1Es wird der Grundsatz benannt, dass die Mitglieder der Studentinnenschaft nie Entgelt für die Nutzung werden entrichten sollen. Die Mitglieder unserer Studentinnenschaft sollen über den Beitrag der Studentinnenschaft (Semesterbeitrag) zahlen. Selbstverständlich ist der StuRa mit der ehrenamtlichen Mitwirkung darauf bedacht möglichst wenig Ausgaben von finanziellen Mitteln durch den Platz zu verursachen.
2Bei anderen - also Nutzerinnen, die keine Studentinnen sind - soll es hingegen möglich sein Entgelt für die Nutzung zu vereinnahmen. Damit soll es ermöglicht werden, dass Kosten durch den Betrieb auf die Nutzerinnen umgelegt werden, die keinen Beitrag der Studentinnenschaft zahlen. Welche Gruppen es gibt und welches Entgelt als angemessen bemessen wird, muss durch den StuRa - vielleicht auch mit Unterstützung der Hochschule - ermittelt und festgelegt werden.
§ Konzept zum Betrieb
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Das Konzept sieht vor, dass die gesamte Fläche für Felder für Beachvolleyball genutzt werden kann. Das sind höchstens 3 Felder. Theoretisch wären andere Formate - etwa für ähnliche Sportarten - vorstellbar.
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0Wesentlicher Bestandteil des Konzeptes ist der Schutz gegen unerwünschte (unerlaubte) Nutzung der Anlage. Das ist nicht neu, also kam nicht erst durch den StuRa im Jahr 2022, sondern ist wohl jeher so.
1Erst einmal - um grundsätzlich den Zugang zu verwehren - gibt es einen Zaun. Dabei handelt es sich um einen klassischen Bauzaun, also Zaunfelder, die auch versetzt werden können. Mit dem Zaun wird gut offensichtlich, dass die Nutzung vom Platz ohne Zugangserlaubnis unerwünscht ist.
2Um aber einen Zugang für die Nutzung vom Platz zu ermöglichen gibt es einen Eingang, der mit einem Zahlenschloss gesichert ist. Praktisch gibt es einen Zahlencode, womit das Schloss einfach geöffnet werden kann, um sich Zugang zur Fläche und dem Platz mit den Feldern zu verschaffen.
Im Übrigen ist aktuell (2023) nicht ganz klar wem das Schloss gehört, aber das erscheint auch unwesentlich.3Für die Verwaltung vom Zahlencode ist der StuRa zuständig. Es braucht geeignete Verfahren, um den Code zu betreuen, also zu ändern und den Nutzerinnen bekanntzugeben.
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1Passend zur Anlage gibt es auch Häuschen mit Utensilien für einen Beachplatz. Das Gerätehaus gehört nicht dem StuRa, sondern der Hochschule (oder dem SIB).
2Im Unterschied zum Schloss des StuRa am Platz, handelt es sich beim Schloss am Gerätehaus um ein "übliches" Schloss der Hochschule. Es ist vorgesehen, dass das übliche Schließsystem IKON verwendet wird.
3Es wird klargestellt, dass die beiden Parteien - StuRa und Hochschule - Zugang zum Gerätehaus haben sollen. Das ist nur möglich, wenn die beiden Parteien mindestens jeweils einen Schlüssel zum Gerätehaus haben, um sich unabhängig jederzeit Zugang verschaffen zu können. Es ist geplant, dass es wesentlich mehr Schlüssel (mindestens für uns als StuRa) gibt. Aktuell ist es vorgesehen, dass der StuRa mindestens 3 Schlüssel benötigt.
Die Schlüssel werden durch den StuRa verwaltet. Solche Schlüssel sollen der Verantwortlichkeit Beachplatz ausgehändigt werden können. Mindestens ein solcher Schlüssel soll in den Verwaltungsräumen vom StuRa (beim Referat studentische Selbstverwaltung & Organisation) verwahrt bleiben. -
Es wird klargestellt, dass es sich um einen so einfachen Platz handelt, dass es keine weiteren Räume, etwa zum Umkleiden oder für sanitäre Einrichtungen gibt. Im Übrigen unterscheidet sich damit (wohl leider) unser sehr einfach gehaltener Platz von "professionellen" Anlagen. Im Übrigen kann, gar muss im Bedarfsfall ein in der Nähe befindliches Gebäude mit entsprechender Ausstattung aufgesucht werden, was insbesondere für Mitglieder der Hochschule vom Zugang her einfach sein sollte.
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1Es wird - im Sinne des Konzeptes - benannt, wann im Laufe des Jahres der Betrieb stattfindet, und im Umkehrschluss, wann er nicht stattfindet. Damit "verpflichtet" sich der StuRa, dass die Anlage nicht nur irgendwann kurzzeitig im Jahr geöffnet ist, sondern in einer Vielzahl von Monaten. (Wenn sich der StuRa ernsthafter verpflichten will, dann könnte etwa 'Die Anlage wird grundsätzlich im Jahr von (spätestens) Anfang Mai bis (frühestens) Ende September betrieben.' formuliert werden.)
Die Monate sind so gewählt, dass es zu der Zeit üblich ist Beachvolleyball spielen zu können, also der Sand ein wenig erwärmt ist und die Außentemperaturen nicht frostig sind.
Mit der Formulierung 'grundsätzlich' soll aber auch klargestellt werden, dass es davon abweichende Fälle geben kann. Vielleicht gibt es im März schon oder im November noch einen besonders warmen und sonnenreichen Tag, sodass auch ein Betrieb darüber hinaus "angeordnet" werden kann.2Es wird klargestellt, dass es Abweichungen geben kann und dass über diese die Verantwortlichkeit Beachplatz entscheiden kann beziehungsweise muss. Mit Abweichungen ist ein früherer Beginn oder ein späteres Ende für den Betrieb der Anlage im Jahr gemeint.
Praktisch ist die Verantwortlichkeit Beachplatz verantwortlich für die Aufnahme und die Beendigung des Betriebes im Jahr.
Sollte - was verständlich wäre - die Hochschule verlangen, dass (oder gar wie) sie über eine Abweichung informiert werden möchte, könnte etwa 'Über Abweichungen (einen früheren Beginn und ein späteres Ende des Betriebes) informiert die Verantwortlichkeit Beachplatz mindestens den StuRa und die Hochschule in geeigneter Form.' formuliert werden. -
1Es wird "selbstverpflichtend" geregelt, dass mindestens jede Woche einmal geschaut werden muss, ob alles (grob) in Ordnung ist. Um gewisse Pflichten der Sorgfalt an den Tag zu legen soll beispielsweise nach Glasbruch oder offenen Stellen im Zaun Ausschau gehalten werden.
2Es soll vermerkt werden, wenn etwas "in Ordnung zu bringen" ist. Erkennbare Gefahrenquellen - etwa Scherben im Sand - sind unverzüglich, also möglichst sofort - auszuräumen.
Mögliche erforderliche Maßnahmen zur Instandsetzung und Instandhaltung der Anlage sollen festgestellt sowie Gefahrenquellen beseitigt werden.3Es reicht nicht aus, dass die Kontrolle durchgeführt wird, sondern es ist Buch zu führen. Praktisch soll in einer Art Journal - nach zeitlicher Reihenfolge der Kontrollen - vermerkt werden zu welcher Zeit (Datum und Uhrzeit) durch wen die Kontrolle durchgeführt wurde. Dabei ist - alternativ zu "in Ordnung" - zu vermerken wenn Mängel (Probleme) festgestellt wurden. Die Probleme sind unverzüglich - also möglichst sofort - beim StuRa zu melden.
Mit der Dokumentation ist es dem StuRa möglich einen Nachweis zu führen, dass er sich "ordentlich" (und sorgfältig) um den Zustand des Platzes gekümmert hat. Nur so kann ein Betrieb einer solchen Anlage voller Sorgfalt sichergestellt werden.4In der Zeit, in der kein Betrieb stattfindet, muss trotzdem gelegentlich - mindestens jeden Monat - geschaut werden, ob es der Anlage gut geht. Wenn nicht, dann muss auch alsbald gehandelt werden. Etwa bei Gefahrenquellen von außen - etwa Beschädigung am Zaun - kann nicht bis zum Beginn der Saison gewartet werden.
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Mängeln, auch absehbar entstehende Mängeln, ist möglichst bald entgegenzuwirken. Konkret können Maßnahmen zur Beseitigung vorgeschlagen werden. Die Entscheidung über das Einleiten (Anwenden) von Maßnahmen liegt aber nicht allein bei einer Person, wie der Verantwortlichkeit Beachplatz. Die Verantwortlichkeit Beachplatz hat jedoch die Aufgabe sich um die Prüfung und Vorbereitung zur Durchführung von Maßnahmen zu kümmern. Die Verantwortlichkeit Beachplatz muss im Zweifelsfall einen Antrag an den StuRa richten, etwa um finanzielle Mittel für eine Maßnahme zu erhalten.
Bei der Beseitigung von Gefahrenquellen muss alsbald gehandelt werden.
Selbstverständlich muss die geplante und entschiedene Maßnahme auch "schnell genug" umgesetzt werden.
Es wird jedoch bewusst nicht einfach auf die Verantwortlichkeit Beachplatz für die Zuständigkeit für das Prüfen und Veranlassen von erforderlichen Maßnahmen verwiesen, sondern auf den StuRa im Allgemeinen. Es soll sich der ganze StuRa für den Beachplatz verantwortlich zeigen müssen. Auch ist es vermutlich oft so, dass die Verantwortlichkeit Beachplatz nicht einfach Maßnahmen einleiten kann, da sie mit finanziellen Mitteln verbunden sind, die die Verantwortlichkeit Beachplatz nicht selbst beschließen kann (und soll).
Im Zweifelsfall soll auch die Hochschule über bestehende Mängel informiert werden. Neben dem Dezernat Technik, das mit dem SIB die Flächen und Gebäude der Hochschule betreibt, kann auch die Hochschulverwaltung im Allgemeinen über die Kanzerlin informiert werden. -
Es wird festgelegt, dass es ein alljährliches Budget (geplante Ausgaben) für Notwendigkeiten zum Betrieb vom Beachplatz geben soll. Es soll sich im Haushaltsplan wiederfinden. Wie auch alle anderen finanziellen Mittel im StuRa, können sie nur mit Beschluss - unter Angabe der beabsichtigten Anschaffung beziehungsweise Beschaffung - verwendet werden. (Alternativ, gar zusätzlich, könnte eine Aufnahme des Postens in der KontO erfolgen.)
Die Höhe wird auf 200 € bemessen. Damit sollten der Betrieb - also einfach Instandsetzung und Instandhaltung - gesichert sein. Größere Anschaffungen - etwa das Ersetzen vom Sand in großen Mengen oder die Errichtung eines neuen Zauns - sollten aber nicht abgedeckt sein. Im Bedarfsfall sollte diese geplante Ausgabe eigenständig Bestandteil vom Haushaltsplan sein. -
Grundsätzlich besonders ist die Notwendigkeit für eine Versicherung für die Anlage, die durch den StuRa betrieben wird. Entgegen dem grundsätzlichen Prinzip als Selbstversichererin einer Körperschaft öffentlichen Rechts erschien es der Hochschule notwendig uns das Abschließen einer Versicherung aufzuerlegen, womit es dann doch möglich ist sich bei einem Versicherungsunternehmen versichern zu lassen.
Konkret handelt es sich um eine Haftpflichtversicherung.
Es ist davon auszugehen (zu hoffen), dass die 2023 abgeschlossene Versicherung langfristig so bestehen bleiben kann.
Im Übrigen sollten sich die planmäßigen Ausgaben für die Versicherung auch im Haushaltsplan wiederfinden. -
1Gegenüber der Hochschule - aber auch dem StuRa - soll eine Person benannt werden, die grundsätzlich ansprechbar für die Anlage, aber auch für die Aufrechterhaltung des Betriebes verantwortlich ist.
2Der StuRa kann als diese Person die Verantwortlichkeit Beachplatz benennen, die im Folgenden als Amt geschaffen wird, für das durch Wahl eine Person bestellt wird, die die Verantwortung für die nachfolgend benannten Aufgaben übernimmt.
3Die Person kann auch der Hochschule als erste Ansprechstelle bezüglich Belangen zum Beachplatz dienen. Es soll jedoch vorrangig der StuRa adressiert werden, auch um vorzubeugen, dass eventuell notwendige grundsätzliche Entscheidungen am StuRa vorbei gehen.
Die Person kann nach ihrer Bestellung durch den StuRa der Hochschule gemeldet werden. Mindestens soll der Hochschule kommuniziert werden, an welche konkrete Stelle sich in Belangen zum Beachplatz gewandet werden soll. -
0Schlüssel zum Gerätehaus verwaltet die Hochschule mit ihrem entsprechenden Schließsystem. Die Schließberechtigung - also Aushändigung von Schlüsseln - ist separat beim Dezernat Technik zu beantragen. Aktuell (2023) ist dies bereits für 2 (?) Schlüssel erfolgt.
1Damit die Verantwortlichkeit Beachplatz ihren Aufgaben - insbesondere der regelmäßigen Kontrolle der Anlage - nachgehen kann, sollte sie über einen unabhängigen Zugang zur gesamten Anlage samt Gerätehaus verfügen. Dafür soll einer der Schlüssel der Verantwortlichkeit Beachplatz ausgehändigt - also nicht in den Räumlichkeiten des StuRa verwahrt - werden.
2Um auch allen anderen Mitgliedern des StuRa - insbesondere einer möglichen Stellvertretung der Verantwortlichkeit Beachplatz - einen Zugang zur gesamten Anlage samt Gerätehaus gewährleisten zu können, soll ein Schlüssel in den Räumlichkeiten des StuRa verwahrt werden. Damit kann gewährleistet werden, dass - etwa im Falle einer Verhinderung der Verantwortlichkeit Beachplatz - den festgelegten Aufgaben - insbesondere der regelmäßigen Kontrolle der Anlage - nachgekommen werden kann. Aktuell (2023) für die Räumlichkeiten zuständig ist das Referat studentische Selbstverwaltung & Organsation des StuRa.
3Für die Zukunft soll vermerkt werden, dass eine Anzahl von 3 Schlüsseln wünschenswert wäre. So könnte ein Schlüssel bei der Verantwortlichkeit Beachplatz verbleiben, ein weiterer allen (berechtigten) Mitgliedern in der Schlüsselverwaltung (Schlüsselkasten) zugänglich sein sowie ein dritter zur "Absicherung" im Schlüsselsafe des StuRa verwahrt werden.
Teil Verantwortlichkeit
Der Teil soll regeln welche Funktion - also welche Aufgaben und Befugnisse - die Funktion als Amt die Verantwortlichkeit für den Beachplatz hat.
Damit soll einerseits der Hochschule entsprochen werden, dass klar benannt wird, dass die Verantwortlichkeit hinreichend geregelt ist. Andererseits soll aber auch den Menschen, die die Funktion übernehmen klar (und relativ einfach) aufgezeigt werden was die durch sie zu bewältigenden Aufgaben und der Verantwortungsbereich ist.
§ Verantwortlichkeit Beachplatz
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1Es wird festgelegt, dass der StuRa eine entsprechende Funktion (auch als Amt) hat. Damit wird der StuRa der Anforderung der Vereinbarung mit der Hochschule gerecht.
Auch soll damit die Bezeichnung des Amtes festgelegt werden. Der Begriff Verantwortlichkeit ist eine besondere hervorragende Formulierung für eine Art von Ämtern. Grundsätzlich beruht diese Kategorie von Ämtern darauf, dass es eine für den Haushaltsplan verantwortliche Person gemäß Hochschulgesetz gibt. So gibt es aktuell (2023) nur noch eine weitere Verantwortlichkeit Semesterticket. Andere Begrifflichkeiten, wie Beauftragung oder Zuständigkeit, sind beim StuRa nennenswert anders konnotiert. Eine eigene neue Begrifflichkeit sollte nicht gefunden werden, weswegen sich der bestehenden Kategorie Verantwortlichkeit bedient wurde.2Es wird zusammenfassend der Verantwortungsbereich grundsätzlich zusammenfassend benannt. Wesentlicher Bestandteil ist dabei ist die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus dieser Verordnung ergeben. Gewisse Aufgaben beziehungsweise Zuständigkeiten, etwa zur Erfüllung der Anforderungen, die sich aus der Vereinbarung mit der Hochschule ergeben, sind bewusst nicht der Verantwortlichkeit zugeordnet. Die Verantwortlichkeit soll damit davor geschützt werden, dass sie "alles machen muss" und auf sie "Druck aufgebaut" werden kann. Beispielsweise soll der StuRa auf üblichem Wege über die Verwendung von finanziellen Mitteln entscheiden.
3Alle Aufgaben sollen sollen noch einmal "zusammengetragen" aufgelistet werden, sodass sie für alle Beteiligten - insbesondere die Verantwortlichkeit selbst - klar sind. Bei der Auflistung wurde sich bemüht eine sinnvolle Reihenfolge - erst ständige Aufgaben und dann nach Verlauf des Jahres - zu verwenden.
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Die Verantwortlichkeit ist für Kontrolle des Schlosses und die regelmäßige Änderung des Zahlencodes für das Zahlenschloss zuständig.
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Die Verantwortlichkeit ist für die Verwaltung der Schlüssel für das Gerätehaus zuständig. Dazu muss sich die Verantwortlichkeit mit der im StuRa für die Verwaltung von Schlüsseln zuständigen Stelle auseinandersetzen. Aktuell (2023) ist das das Referat studentische Selbstverwaltung & Organisation. Die Verantwortlichkeit soll sich auch darum kümmern, dass ihr - zur Erfüllung ihrer Aufgaben - einer der Schlüssel durch den StuRa ausgehändigt wird. Aber sie trägt auch dafür Sorge, dass mindestens ein weiterer Schlüssel im StuRa verwahrt wird, sodass der StuRa sich auch ohne die Verantwortlichkeit Zugang verschaffen kann.
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Die Verantwortlichkeit ist grundsätzlich für das Treffen von Entscheidungen für regelmäßige wiederkehrende Nutzung der Anlage zuständig. Andere Instanzen - etwa der Vorstand oder etwa gar das Plenum - können dem entgegen anderslautende (höhere) Entscheidungen treffen.
Die Verantwortlichkeit ist auch für die Organisation einer regelmäßigen Buchung im Buchungssystem zuständig, sodass die Buchung für andere Interessierte zur Nutzung zu dem entsprechenden Zeitfenster nicht möglich ist. -
Die Verantwortlichkeit ist für die Entscheidung vom Beginn der Saison zuständig. Ohne dezidierte Entscheidung durch die Verantwortlichkeit tritt der Regelfall gemäß § Zugang Abs. 2 [Saison für den Betrieb] ein.
Die Organisation vom Aufbau der Anlage ist zu bedenken. -
Die Verantwortlichkeit ist für die Durchführung (oder das Durchführenlassen) vom Aufbau der Anlage vor dem Betrieb der Saison zuständig. Klassischer Weise ist damit mindestens das Aufstellen der Halterungen für die Netze und das Aufhängen der Netze gemeint.
Damit einher geht eine vorherige Kontrolle des Platzes, dass es bei der Durchführung nicht zu unnötigen Überraschungen kommen kann.
Der Aufbau kann auch - wenn das durch die Verantwortlichkeit so organisiert wurde - mit der ersten Nutzung der Saison einhergehen.
Letztlich geht mit dem Aufbau die erste Sicherung des Betriebes einher -
Die Verantwortlichkeit ist für die regelmäßige Kontrolle des Platzes mit der Anlage zuständig. Damit wird auch die Verkehrssicherungspflicht des StuRa erbracht. Auch wenn die Verantwortlichkeit nicht einfach persönlich haftet, sondern der StuRa, trägt die Verantwortlichkeit die Aufgabe zur regelmäßigen Kontrolle, insbesondere während der Saison. Mit der Kontrolle wird auch für den sicheren Spielbetrieb gesorgt. Auch die Ordnung und Sauberkeit wird mit der Kontrolle eingehalten. Kontrolle meint aber nicht nur die Prüfung selbst, sondern auch das Beheben von Problemen. Nicht lösbare Probleme bei der Kontrolle können zur Aussetzung des Betriebes in der Saison führen.
Es ist auch dafür zu sorgen, dass es eine rechtzeitig frühe Meldung zur Notwendigkeit für die Beschaffung von Ersatz (etwa Netze) durch den StuRa kommen kann. -
Die Verantwortlichkeit ist für die Planung und Durchführung aller Maßnahmen zum ordnungsgemäßen Erhalt des Platzes (samt Anlage) zuständig. Also wenn etwas auf dem Platz erledigt werden muss, etwa die Beseitigung einer Gefahrenquelle, dann ist es Aufgabe der Verantwortlichkeit dies zu erledigen oder erledigen zu lassen. Wenn Probleme nicht behoben werden können, dann kann das zur Aussetzung des Betriebes in der Saison führen.
Die Verantwortlichkeit ist für die Aussetzung des Betriebes in der Saison zuständig, um Schäden zu vermeiden. Also sobald der Verantwortlichkeit bekannt wird, dass es ein Problem gibt und das Problem nicht sofort behoben werden kann und eine Gefahr - insbesondere für die Nutzerinnen - droht, dann ist es Aufgabe der Verantwortlichkeit den Betrieb auszusetzen. Das kann beispielsweise auch die Absage von bestehenden Buchungen bedeuten.
Die Planung und Durchführung aller Maßnahmen muss aber im Zusammenwirken mit der im StuRa zuständigen Stelle für die Verwaltung von Räumen - aktuell (2023) das Referat studentische Selbstverwaltung & Organisation - erfolgen.
Der StuRa soll zur Durchführung von Maßnahmen auch die Hochschule anfragen können. Womöglich wäre wohl auch die Hochschule berechtigt Maßnahmen durchzuführen, um drohende Gefahren - etwa durch die Beseitigung von Gefahrenquellen - abzuwenden. -
Die Verantwortlichkeit ist für die Schaffung und Durchführung - beziehungsweise das Durchführenlassen - von Schulungen zur Nutzung zuständig. Erst nach der Teilnahme an einer entsprechenden Schulung soll die Anlage durch Nutzerinnen betreten werden dürfen. Daher ist unerlässlich, dass häufig - möglichst immer - entsprechende Schulungen angeboten werden, so dass auch neue Interessierte zur Nutzung die Anlage benutzen können.
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Die Verantwortlichkeit ist für die "Aufrechterhaltung der Ordnung" zuständig. Also bei Verstößen, die ihr bekannt werden, soll gehandelt werden müssen. Diese Verordnung und andere Rechtsnormen sind durchzusetzen. Also etwa Nutzerinnen, die sich nicht an die Nutzungsregeln halten, sollen "geahndet" werden. Etwa kann ein Ausschluss bei der Möglichkeit zur Buchung eine Maßnahme sein.
Verstöße und deren Folgen sollen durch die Verantwortlichkeit dokumentiert werden können, etwa um erneutes Fehlverhalten nachweisen zu können. Wie immer ist auf Datensparsamkeit zu achten. (Demnach sollen personenbezogene Daten möglichst nicht elektronisch verwaltet werden.) -
Die Verantwortlichkeit ist für die Entscheidung von der Beendigung der Saison zuständig. Ohne dezidierte Entscheidung durch die Verantwortlichkeit tritt der Regelfall gemäß § Zugang Abs. 2 [Saison für den Betrieb] ein.
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Die Verantwortlichkeit ist für die Durchführung (oder das Durchführenlassen) vom Abbau der Anlage nach dem Betrieb der Saison zuständig.
Der Abbau kann auch - wenn das durch die Verantwortlichkeit so organisiert wurde - mit der letzten Nutzung der Saison einhergehen.
Letztlich geht mit dem Abbau die Sicherung des Platzes für die Dauer außerhalb der Saison einher. -
Die Verantwortlichkeit ist auch für die (vergleichsweise seltenere) Kontrolle des Platzes außerhalb der Saison zuständig. Selbstverständlich ist der StuRa auch außerhalb der Saison für den Platz zuständig. Maßnahmen zur Behebung von Problemen, die den Beginn des Betriebes behindern, können auch schon außerhalb der Saison angegangen werden. Probleme, die eine Gefahrenquelle für die Öffentlichkeit auch ohne Betrieb darstellen - etwa ein Defekt am Zaun - sollen dennoch unverzüglich behoben werden.
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Es wird noch einmal eigenständig klargestellt, dass die Verantwortlichkeit für die Nutzerinnen - also auch schon Interessiere an der Nutzung, insbesondere Studentinnen, - als Ansprechperson dienen soll. Durch die Verantwortlichkeit kann es auch organisiert werden, dass andere Mitglieder des StuRa die Funktion als Ansprechperson übernehmen, aber die Verantwortung dafür trägt die Verantwortlichkeit.
Auch gegenüber dem StuRa soll die die Verantwortlichkeit als Ansprechperson zu Verfügung stehen. Beispielsweise Fragen zum Zustand des Platzes oder der Grad der Nutzung der Anlage sollten beantwortet werden können. Auch kann es passieren, dass die Hochschule Anfragen oder Aufforderungen gegenüber dem StuRa äußert, worauf der StuRa dann angemessen (mit entsprechenden) Informationen regieren können muss.
Es wird darauf verzichtet die Verantwortlichkeit als (zwangsläufige) Ansprechperson gegenüber der Hochschule oder anderen Stellen zu benennen. Einerseits soll die Verantwortlichkeit davor geschützt werden, dass sie sie - anstatt dem gesamten StuRa - Druck von einer Stelle wie dem SIB bekommt. Andererseits soll es auch verunmöglicht werden, dass versehentlich grundsätzliche Entscheidungen am StuRa vorbeigehen. -
1Es soll - um Irritationen zu vermeiden - festgelegt werden wie das Verfahren zur Bestimmung der Verantwortlichkeit ist. Als Referenz passend wird die Wahl einer Beauftragung (des StuRa) herangezogen. Aktuell (2023) bedeutet das, dass die Verantwortlichkeit einfach auch durch das Plenum gewählt wird.
2Gleichermaßen wie eine Beauftragung, soll die Verantwortlichkeit das Recht haben eine Stellvertretung zu haben. Hinsichtlich des Verfahrens wird sich auch an die Bestellung einer Stellvertretung einer Beauftragung angelehnt und referenziert. Aktuell (2023) bedeutet das, dass die Verantwortlichkeit selbst für sich bestimmen kann, ob sie eine geeignete Stellvertretung bestellt und auch selbst bestimmt wer die Funktion übernehmen soll.
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Im Gegensatz zu Beauftragungen, die unabhängig von anderen Komitees im StuRa agieren und keiner Zuordnung zu ihnen bedürfen, wird die Verantwortlichkeit der aktuell (2023) verwaltenden Stelle - dem Referat studentische Selbstverwaltung & Organisation - zugeordnet. Von einer Zuordnung zum Referat Sport wird abgesehen, da die Aufgaben der Verantwortlichkeit grundsätzlich und ausschließlich verwaltender und organisatorischer Natur sind. Hinzu kommt, dass die Verantwortlichkeit damit die Leitung des Referates als direkte Ansprechstelle hat, welche auch für die Kommunikation zur Verwaltung der Hochschule, insbesondere der Kanzlerin und dem Dezernat Technik, zuständig ist.
Auch das Buchungssystem wird maßgeblich durch das Referat, ferner die Bereiche Administration Rechentechnik und Webservices - betreut, weshalb die organisatorische Nähe sinnvoll erscheint. -
Es wird die Möglichkeit benannt, dass durch Beschluss der Verantwortlichkeit auch weitere Aufgaben - über diese Verordnung hinaus - übergeben werden können. Selbstverständlich müssen sie sich auf den Platz, beziehungsweise den Betrieb oder die Anlage an sich, beziehen.
Es wird benannt, dass sich das nicht nur auf die aktuelle Saison beziehen kann, sondern auch auf eine kommende Saison. Das soll auch Aufgaben und Maßnahmen zwischen den Saisons einschließen.
Der Klarstellung halber wird benannt, dass es einem Beschluss bedarf. Das Erfüllen eines Auftrages, da das "irgendwie" so - etwa durch ein Gespräch im StuRa - gedeutet wurde, soll damit verhindert werden.
Ein Beispiel könnte sein, dass kann die Verantwortlichkeit beauftragt wird zur Planung einer Änderung des Betriebes zu einem Problem die Kommunikation mit der Hochschule zu übernehmen.
Teil Betrieb
§ Gliederung der Anlage
Der Paragraph soll zur Klarstellung vom tatsächlichen Aufbau der Anlage für den Betrieb - auch um sich darauf beziehen zu können - dienen.
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0Es soll der Umfang der Anlage festegellt werden.
1Es wird festgestellt, dass die Anlage aktuell zwei Felder hat.
2Es wird festgestellt, dass die Anlage (gemäß § Konzept zum Betrieb) zusätzlich ein weiteres (drittes) Feld haben könnte.
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0Es sollen die einzelnen Teile der Anlage benannt werden, insbesondere auch um - im Sinne der Ordnung - darauf erklärend referenzieren zu können.
1Es gibt ein erstes Feld, das als Feld 1 bezeichnet wird. Es wird so eindeutig wie möglich beschrieben, um es verorten zu können.
2Es gibt ein zweites Feld, das als Feld 2 bezeichnet wird. Es wird so eindeutig wie möglich beschrieben, um es verorten zu können.
§ Zugang
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0Die Art der Beschränkung des Zugangs wird festgelegt und beschrieben.
1Es wird bekanntgegeben, dass als Einfriedung bisher weiterhin ein Bauzaun verwendet wird.
2Es wird bekanntgegeben, dass der Eingang - und damit der Zugang - durch ein Zahlenschloss gesichert ist. Das Schloss hat als "Schlüssel" eine Zahlenkombination. Die Zahlenkombination kann geändert werden, sodass "der Schlüssel" sich ändert und nicht mit einmaliger Kenntnis der Platz immer betreten werden kann.
3Es wird bekanntgegeben, dass der StuRa sich um die Verwaltung, also die Änderung zur Beschränkung des Zugangs und Bekanntgabe für den Zugang zur Nutzung gegenüber den Nutzerinnen, kümmert.
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0Da es sich um ein Zahlenschloss handelt, wird festgelegt wie die häufig der Zahlencode (Zahlenkombination) geändert wird, um den Zugang angemessen (verhältnismäßig häufig) zu beschränken.
1Mit der Häufigkeit zur wöchentlichen Änderung vom Zahlencode erscheint ausreichend oft die Zahlenkombination geändert, sodass der Zugang als ausreichend beschränkt betrachtet wird. Außerhalb der Saison - also wenn keinen Nutzerinnen der Zahlencode bekanntgegeben werden muss - muss der Zahlencode nicht so häufig geändert werden.
2Es wird der einfache organisatorische Hinweis gegeben, dass es es sich anbietet den Zahlencode gleich bei der notwendigen regelmäßigen Kontrolle des Platzes zu ändern.
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0Ein Zugang für die Nutzung ist selbstverständlich nur während der Saison vorgesehen und ansonsten pauschal zu verwehren.
1Es wird festgelegt, dass einfach die Verantwortlichkeit Beachplatz für den StuRa die Entscheidung trifft wann die Saison beginnt und endet. Ein frühzeitiger Beginn der Saison ohne Vorbereitung durch die Verantwortlichkeit Beachplatz ist - etwa wegen dem Aufbau der Anlage - ohnehin nicht vorstellbar.
Im Übrigen sollten der Beginn und das Ende der Saison bekanntgegeben werden, mindestens auf der Website des StuRa.2Es wird festgelegt, dass es keine Festlegung zum Beginn und zum Ende der Saison durch die Verantwortlichkeit Beachplatz braucht, da es eine grundsätzlich die Vorgabe für den Beginn und das Ende der Saison gibt.
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0Es soll eine Schulung zur Nutzung der Anlage geben.
1Der StuRa erwartet, dass alle Nutzerinnen vor der Nutzung eine Art Schulung (Einweisung beziehungsweise Unterrichtung) erhalten haben. Zuvor soll keine Buchung - durch fehlende Bestätigung der Buchung durch den StuRa - möglich sein.
2Der StuRa verpflichtet sich (entsprechend häufig) solche Art Schulungen anzubieten. Anders wäre es neuen Interessierten für die Nutzung eigentlich nicht möglich den Platz zu nutzen. Dass ausreichend Schulungen angeboten werden, also mindestens die Organisation dessen, ist eine wesentliche Aufgabe der Verantwortlichkeit Beachplatz.
3Es soll erwähnt werden was mindestens der Inhalt der Schulung sein soll. Bei der Begehung sollen die übliche Nutzung der Anlage und der Zugang, aber auch das Verlassen vor Ort an der Anlage gezeigt werden. Die Vorstellung der Nutzungsregeln soll auch erfolgen. Es soll auch der Raum geschaffen werden, dass Interessierte an der Nutzung Fragen zu Unklarheiten beantwortet bekommen können.
4Personenbezogene Daten von Personen, die keine Mitglieder der Hochschule sind, sollen während der Schulung geprüft werden. Damit soll insbesondere gewährleistet werden, dass, etwa im Falle einer unsachgemäßen Nutzung oder Beschädigung der Anlage, mindestens eine verifizierte Kontaktmöglichkeit zur Nutzerin besteht.
Für Angehörige und Mitglieder der Hochschule bzw. Mitglieder der Studentinnenschaft wird bei der Buchung die Mail-Adresse der Hochschule abgefragt. Es kann also davon ausgegangen werden, dass Nutzerinnen aus diesen Gruppen zuverlässig über diesen Weg kontaktiert werden können.
Die Notwendigkeit einer Abfrage weiterer personenbezogener Daten von Angehörigen und Mitgliedern der Hochschule ist zu klären. -
Um den Zugang zur Anlage für Nutzerinnen zu gewähren, wird vor dem gebuchten Termin die aktuell gültige Zahlenkombination für das Schloss der Nutzerin per Mail zugesendet.
§ Buchung
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Im Buchungssystem sollen die freien Termine zur Buchung mindestens für die kommenden 4 Wochen einsehbar und buchbar sein, um für Interessierte an der Nutzung eine gute Planbarkeit zu ermöglichen.
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Im Buchungssystem soll die Buchung für jedes Feld einzeln erfolgen. Die Buchung kann nur für die festgelegten Nutzungszeiten, etwa täglich ab 8 Uhr bis spätestens 22 Uhr (entsprechend außerhalb der Ruhezeiten der Stadt Dresden), und nur in festgelegten Zeitblöcken von 90 Minuten erfolgen.
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Vor dem Absenden einer Buchung über das Buchungssystem soll die Anerkennung der Nutzungsregeln und die Einwilligung in die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die Interessierte an der Nutzung erfolgen. Dies kann etwa mit dem Setzen von Häkchen bei der Online-Buchung erfolgen. Ohne das Setzen der Häkchen kann die Buchung nicht abgeschlossen werden.
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0Es erfolgt eine Festlegung für die Bedingungen, unter denen eine Stornierung einer erfolgten Buchung erfolgen können soll.
1Grundsätzlich soll eine Stornierung nur bis zu 6 Stunden vor Beginn des Nutzungstermins durch die Nutzerin erfolgen können. Damit handelt es sich um eine rechtzeitige Stornierung.
Damit soll gewährleistet werden, dass es nicht zum spontanen Nichterscheinen der Nutzerin kommen kann, und der Termin der Nutzung wieder im Buchungssystem aufgelistet werden kann, um eine Nutzung zum Termin durch andere zu ermöglichen, der Termin also wieder freigegeben wird.
Auch ein Nachrücken - sofern mehr als eine Nutzerin Interesse am Termin bekundet hat - könnte so mit genügend Vorlauf ermöglicht werden.2In der ersten Saison des Betriebes (2023) soll von der Erhebung von Nutzungsentgelten für die Anlage abgesehen werden. Wird ein Entgelt eingeführt, so soll hier geregelt werden, wie im Falle der Stornierung des Termins der Nutzung mit dem Entgelt verfahren wird. Vorerst soll eine Möglichkeit geschaffen werden, dass das Entgelt ohne Einbehaltung von Gebühren an die Nutzerin zurückerstattet wird. Dies soll über das Zahlungsmittel erfolgen, mit dem das Entgelt gezahlt wurde. Das gilt nur, sofern der Termin rechtzeitig storniert wurde, da so anderen Nutzerinnen die Buchung des Termins noch sinnvoll ermöglicht wird.
3Für den Fall einer nicht rechtzeitigen Stornierung, also zu einem späteren Zeitpunkt als bis 6 Stunden vor Beginn des Buchungstermins, soll eine Sanktion in Form einer Stornierungsgebühr erhoben werden können. Da der Termin anderen Nutzerinnen nicht mehr sinnvoll zur Verfügung steht, soll so ein Ausgleich für die Nichtnutzung des Feldes zum Termin geschaffen werden.
4Für den Fall einer wiederholten nicht rechtzeitigen Stornierung, etwa ab dem dritten Vorkommen durch eine Nutzerin, wird der Verantwortlichkeit ermöglicht, die Nutzerin von der weiteren Buchung der Anlage auszuschließen, mindestens für die Dauer der restlichen Saison. Es soll so vermieden werden, dass Termine nicht für andere Interessierte an der Nutzung freigegeben werden. Auch ohne eine Stornierungsgebühr besteht so eine Möglichkeit der Sanktion, sollte sich nicht fair gegenüber anderen verhalten werden.
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Es wird festgelegt wie der aktuelle Zahlencode für das Zahlenschloss - und damit der Zugang zur Anlage - an die Nutzerin zugeht. Die Zusendung soll per Mail und nach Möglichkeit automatisiert durch das Buchungssytem erfolgen. Der Zeitpunkt der Zusendung wird auf 2 Stunden vor dem Termin der Buchung festgelegt. Damit wird gewährleistet, dass immer der aktuelle Code zugesendet wird, auch wenn er erst kürzlich geändert wurde, und die Anlage nicht auch schon wesentlich vor dem Termin der Nutzung betreten werden kann.
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0Das Buchungssystem wird definiert.
1Grundsätzlich wird nur ein Buchungssystem verwendet, dass beim StuRa gehostet und verwaltet wird. Damit kann gewährleistet werden, dass nur die notwendigsten Daten von Interessierten an der Nutzung erhoben und verarbeitet werden und damit den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprochen werden.
2Es wird die geplante Anwendung festgelegt, mit der das Buchungssystem umgesetzt werden soll. Aufgrund der bestehenden Erfahrung von Mitgliedern, die aktuell (2023) den Betrieb der Anlage erstmalig organisieren, mit Nextcloud und den den Erweiterung Appointments und Forms, sollte ein Buchungssystem damit aufgesetzt werden.
Während der Einrichtung des Systems wurden leider schnell die Begrenzungen der Anwendung aufgedeckt. Deshalb wird stattdessen die Anwendung pretix verwendet, die beim StuRa auch bereits genutzt wird.
Die Verwendung anderer Anwendungen soll ebenso möglich sein, sofern sich die geplante Lösung entgegen der Erwartungen als ungeeignet erweisen sollte, natürlich unter der Prämisse, dass die Anwendung auf den Servern des StuRa betrieben werden kann. -
Für die Buchung gilt grundsätzlich das Prinzip "First come, first served": Wer zuerst bucht, dessen Buchung soll auch vorrangig bestätigt werden. Darüber hinaus soll die Rangfolge nach Nutzerinnengruppen beachtet werden. Damit haben Mitglieder der Studentinnenschaft höchste Priorität, danach Studentinnen aller anderen Hochschulen in Dresden, danach weitere Mitglieder und Angehörige der Hochschulen in Dresden (auch der HTW Dresden) und schließlich Dritte, also alle weiteren Menschen in Dresden.
Darüber hinaus wäre denkbar das Buchungssystem so anzupassen, dass Studierende weiter im Voraus buchen (also Termine einsehen) können als weitere Mitglieder/Angehörige der Hochschulen oder Dritte.
Ebenso wäre eine Beschränkung von Zeiten denkbar, die nur von Studierenden gebucht werden können, also vor allem Zeitblöcke kurz nach den üblichen Lehrveranstaltungszeiten. Eine entsprechende Regelung müsste noch aufgenommen werden. -
0…Damit beispielsweise Gruppen von Nutzerinnen, die sich regelmäßig treffen und die Anlage nutzen möchten, nicht immer einzelne Buchungen zu wiederkehrenden Zeiten vornehmen müssen, wird hier die Möglichkeit der Dauerbuchung eines Zeitblockes für ein Feld eingeführt.
1Es wird festgelegt, dass eine Dauerbuchung, also eine Buchung zu regelmäßig wiederkehrenden Zeiten, möglich ist. Eine Dauerbuchung kann nur für die maximale Dauer von einer Saison vorgenommen werden.
Die Dauerbuchung hat zur Folge, dass der entsprechende Terminblock im Buchungssystem dauerhaft nicht für andere Interessierte an der Nutzung zur Verfügung steht.
Der regelmäßige Versand des Zugangscodes für den Zugang zur Anlage zum jeweiligen Termin erfolgt wie bei einer Buchung eines Einzeltermins jeweils kurz vor dem Termin.2Eine Dauerbuchung ist nicht im Buchungssystem, sondern direkt bei der Verantwortlichkeit Beachplatz zu beantragen, welcher die Entscheidung über die Bestätigung der Buchung obliegt. Die Verantwortlichkeit trägt im Falle einer positiven Entscheidung den wiederkehrenden Termin im Buchungssystem für die Saison bzw. für die beantragte Dauer ein.
§ Maßnahmen zum Erhalt des Betriebs
Im Teil Konzept wurde bereits beschrieben, dass die jährlich eingeplanten Mittel zur Instandhaltung und Instandsetzung 200 € betragen sollen. Der Teil Konzept soll nur in Absprache mit der Hochschule verändert werden können. Entsprechend erfolgt hier für den StuRa eine erneute Festlegung der geplanten finanziellen Mittel. Die Höhe kann demnach durch den StuRa nach oben verändert werden, sollte die Notwendigkeit dafür bestehen, etwa durch größere geplante Anschaffungen oder Beschaffungen im folgenden Haushaltsjahr.
Eine Verringerung der geplanten Mittel kann nur in Rücksprache mit der Hochschule erfolgen.
Teil Nutzungsregeln
Die Nutzungsregeln bilden die Grundlage für die Nutzung der Anlage. Sie müssen durch die jeweilige Nutzerin anerkannt werden, bevor die Anlage betreten werden darf.
Grundsätzlich handelt es sich um die Übernahme aller den Beachplatz betreffenden Reglungen aus der Nutzungsregeln Beachvolleyball-Anlage, Sportpark Ostra, der Stadt Dresden https://www.dresden.de/media/pdf/sport/202204028_Nutzungsregeln-BEACH.pdf (1) samt der entsprechenden Nutzungsordnung für kommunale Sportstätten der Stadt Dresden https://www.dresden.de/media/pdf/sport/EBS_Sportstaettenordnung.pdf (2).
Abweichungen sollten in dieser Begründung erklärend begründet werden.
Auf Anmerkung der Referentin des Kanzlers wurde die Formulierung "nutzende Personen und Gästen" in (2) zu "nutzende Personen" angepasst. De facto ist jede Person, die die Anlage betritt, auch eine Nutzerin dieser. Entsprechend werden spätestens mit Betreten der Anlage auch die Nutzungsregeln akzeptiert. Von einer zusätzlichen Definition von Gästinnen wird demnach abgesehen.
§ Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich Nummer 2 Nutzungsordnung für kommunale Sportstätten der Stadt Dresden?
§ Verhalten
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übernommen aus (1) Nummer 1
Eine Konkretisierung der Formulierung "des StuRa" wird vorgenommen, um den Nutzer:innen zu verdeutlichen, dass insbesondere die Verantwortlichkeit Beachplatz, ferner auch alle anderen Mitglieder des StuRa, im Zweifel die Einhaltung der Nutzungsregeln durchsetzen dürfen. Die Verantwortlichkeit Beachplatz (2023) wünschte diese Konkretisierung. -
1übernommen aus (1) Nummer 4
2übernommen aus (1) Nummer 4
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Rauchen wird zusätzlich untersagt. Damit soll vorgebeugt werden, dass Zigarettenstummel auf der Anlage nicht ordnungsgemäß entsorgt werden. Sie stellen eine deutliche Belastung für die Umwelt dar und sind sehr schwerlich aus dem Sand zu entfernen. Hinzu kommt eine Brandgefahr im Hochsommer, wenn der Rasen der Anlage sehr trocken ist. Auch wenn bereits in Absatz 2 Satz 2 die eigenständige Entsorgung von Abfällen geregelt ist, soll dies hier zusätzlich aufgeführt werden.
Das Konsumieren von Alkohol wird zusätzlich untersagt. Begründung?
BTW: Andere (legale) Drogen? -
übernommen aus (1) Nummer 6
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übernommen aus (1) Nummer 7
evtl. Ausnahme für Dosen? -
übernommen aus (1) Nummer 11
In (1) wird der Punkt unter "Nutzungszeiten" aufgeführt, was uns wenig stimmig erscheint. -
übernommen aus (1) Nummer 8
§ Nutzungszeiten
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übernommen aus (1) Nummer 9
Zeitangabe wurde angepasst in Übereinstimmung mit der Angabe aus § Buchung Absatz 2. -
übernommen aus (1) Nummer 10
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übernommen aus (1) Nummer 13
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übernommen aus (1) Nummer 14
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übernommen aus (1) Nummer 15
Wurde angepasst, um § Buchung Absatz 4 zu entsprechen. - übernommen aus (2) § 3 Absatz 19
Wurde an dieser Stelle aufgenommen, statt unter § Pflichten der nutzenden Personen wie in (2), da es sich sinnvoller den Nutzungszeiten zuordnet.
§ Durchsetzung der Verordnung und Nutzungsregeln
übernommen aus (1) Nummer 16
Sollte ab 2024 ein Entgelt für die Nutzung der Anlage erhoben werden können, so muss dieser Paragrah angepasst werden.
§ Nutzungsgrundsätze
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übernommen aus (2) § Absatz 1
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1übernommen aus (2) § 2 Absatz 2 Satz 1
2übernommen aus (2) § 2 Absatz 2 Satz 2
Anpassung zu "auf Nachfrage", da bei Benutzung der Anlage in der Regel keine Kontrolle der Buchung durchgeführt wird. Die Verantwortlichkeit Beachplatz kann dies aber nach Bedarf dennoch tun. -
übernommen aus (2) § 2 Absatz 3
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1übernommen aus (2) § 2 Absatz 4 Satz 1
2übernommen aus (2) § 2 Absatz 4 Satz 2
3übernommen aus (2) § 2 Absatz 4 Satz 3
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1übernommen aus (2) § 2 Absatz 5 Satz 1
2übernommen aus (2) § 2 Absatz 5 Satz 2
3übernommen aus (2) § 2 Absatz 5 Satz 3
4übernommen aus (2) § 2 Absatz 5 Satz 4
§ Pflichten der nutzenden Personen
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1übernommen aus (2) § 3 Absatz 1 Satz 1
2übernommen aus (2) § 3 Absatz 1 Satz 2
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übernommen aus (2) § 3 Absatz 10
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übernommen aus (2) § 3 Absatz 11
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angelehnt an (2) § 3 Absatz 13
Um den Verwaltungsaufwand gering zu halten, wird auf eine Genehmigung für die Anbringung von Werbung, Fahnen und Transparenten gänzlich verzichtet.
Der StuRa behält sich vor eigene Werbung, etwa Banner oder Plakate, anbringen zu können. -
übernommen aus (2) § 3 Absatz 14
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0angelehnt an (2) § 3 Absatz 15 Satz 3
Auf der Anlage abgestellte Fahrräder bieten zusätzliches Gefährdungspotential, das vermieden werden soll.1Insbesondere auf dem Sand der Felder sind Fahrräder daher verboten.
2Um Fahrräder dennoch sinnvoll an der Anlage abstellen zu können - vor allem auch, um die Fahrräder vor Diebstahl zu schützen - wird die Möglichkeit geschaffen sie in einem gesonderten, räumlich von den Feldern abgetrennten Bereich auf der Anlage abzustellen. Der Bereich wird entsprechend gekennzeichnet.
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übernommen aus (2) § 3 Absatz 18
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übernommen aus (2) § 3 Absatz 20
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Der Zahlencode für den Zugang zur Anlage wird nur wöchentlich geändert. Um den Zugang zur Anlage für Unbefugte ohne ordnungsgemäße Buchung zu verwehren, muss der Zahlencode unter Verschluss gehalten werden. Entsprechend ist die Weitergabe des Codes an nicht zur Nutzung berechtigte untersagt.
§ 3 Pflichten der nutzenden Personen und Gästen Nummer 16 Nutzungsordnung für kommunale Sportstätten der Stadt Dresden?
"Bei Verlust vom Schloss haftet die jeweilige nutzende Person."
§ Verbote
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1übernommen aus (2) § 4 Absatz 1 Satz 1
2übernommen aus (2) § 4 Absatz 1 Satz 2
3übernommen aus (2) § 4 Absatz 1 Satz 3
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übernommen aus (2) § 4 Absatz 4
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übernommen aus (2) § 4 Absatz 6
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größtenteils übernommen aus (2) § 4 Absatz 7
Der Anstrich "sich zu vermummen" wurde bewusst weggelassen. Begründung?
Der letzte Anstrich wurde angepasst, da ohnehin keine Toiletten auf der Anlage zur Verfügung stehen.
§ Haftung
teilweise übernommen aus (2) § 5 Absatz 1 bis Absatz 5
Auf Anraten der Referentin des Kanzlers wurde der Paragraph entsprechend ihrer Empfehlungen angepasst, da im Zweifel die Kombination der verschiedenen Regelungen aus dem Haftungsausschluss aus (2) zu einer Unwirksamkeit führen könnten.
§ 5 Haftung Nummer 6 Nutzungsordnung für kommunale Sportstätten der Stadt Dresden?
"Die Haftung des Eigenbetriebes Sportstätten Dresden für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB bleibt unberührt."
Teil Entgelt für die Nutzung
Es soll festgelegt werden, ob und wer wieviel Entgelt für die Nutzung an den StuRa entrichten muss.
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Wie durch das Konzept festgelegt, sollen Studentinnen keinesfalls Entgelt für die Nutzung zahlen müssen. Die Nutzung durch Mitglieder der Studentinnenschaft soll stets kostenfrei sein und bleiben.
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0Es soll aber auch festgelegt werden welches Entgelt durch andere - also Nutzerinnen, die keine Studentinnen sind - gezahlt werden soll, also was der StuRa von dieser Gruppe erheben möchte. Dabei ist vermutlich erst einmal festzustellen, ob es möglich ist "frei" eine weitere Untergliederung von Gruppen vorzunehmen. Etwa war aktuell eine zukünftige Untergliederung nach "Studentinnen der weiteren Hochschulen in Dresden", "Sonstige Mitglieder und Angehörige aller Hochschulen in Dresden" und "Dritte" (also allen anderen Menschen in Dresden) angedacht. Eine Untergliederung ist ja überhaupt nur sinnvoll, wenn unterschiedliche Höhen an Entgelt erhoben werden sollen und die Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden kann. Theoretische Frage: Sollte bei "Dritte" nicht nach Erwerbslose und "Einkommende" unterschieden werden? Wie kann es gerechtfertigt werden, dass Mitglieder unserer Hochschule, die keine Studentinnen sind (und vermutlich alle nennenswertes Einkommen erzielen), weniger Entgelt entrichten müssen als andere Menschen in Dresden beziehungsweise Sachsen?
1Es wird festgelegt, dass in der ersten Saison nach der Übernahme des Platzes durch den StuRa keinerlei Entgelt erhoben wird. Dem StuRa ist es - im Rahmen der beschränkten Möglichkeiten der Selbstverwaltung - aktuell (2023) nicht möglich zu klären wie eine angemessene Erhebung (und Vereinnahmung) von Entgelt stattfinden kann.
2Es wird die Absicht erklärt, dass ab der Saison 2024 Entgelt für alle, die keine Studentinnen sind, erhoben werden soll. Es bleibt abzuwarten, ob der StuRa den bürokratischen Aufwand (als Körperschaft öffentlichen Rechts) wird leisten können.
Teil Schlussbestimmungen
§ Schlussbestimmung
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Es werden die Anlagen zur Verordnung aufgelistet.
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Die bestehende (aktuelle) Vereinbarung mit der Hochschule zur Überlassung der Flächen, samt dem entsprechenden Übergabeprotokoll, wird benannt. Die Vereinbarung ist erst einmal unveränderlich und es müsste ein Ersatz (oder eine Ergänzung) des Vertrages erfolgen.
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Auch die Nutzungsregeln (gemäß Teil Nutzungsregeln) werden als Anlage benannt. Die Anlage soll genau darstellen was auch den Nutzerinnen dargestellt wird.
§ Zuordnung
Wie jede Verordnungen ist die Verordnung dem Vorstand zugeordnet.
§ Inkrafttreten
Diese Verordnung soll unverzüglich Wirkung entfalten.
Die Verordnung wurde mit Beschluss des Plenums zur 18. Sitzung Plenum 2022/2023 beschlossen, da der Vorstand vakant ist.
zu erledigen
Ist eine Übertragung des Hausrechtes (von der Hochschule auf den StuRa) Teil vom Konzept? (Das ist ja ein krasses Ding.) Oder ergibt sich das schon aus der Überlassung von Flächen und Räumen zur Erfüllung der Aufgaben der Studentinnenschaft?
Verbesserungsvorschläge
Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten
Anlage vs. Platz vs. …