Änderungen
Vorgenommenes
Festlegung eines Termins für den Amtsbeginn, folglich auch die Wahl, des Wahlausschusses
Terminlich, als auch bei der Formulierung, wurde die bestehenden Reglung der Wahlleitung (ab dem 1. Juli) einfach gleichermaßen verwendet.
Diese Änderung erfolgte im Übrigen in Anlehnung auf die Kommentierung der Ordnungen durch die Hochschulverwaltung.
Wahlvorständinnen müssen auch ihre Aufgaben unparteiisch und gewissenhaft erfüllen
Selbstverständlich sollen - wie auch Wahlleiterin, die Mitglieder des Wahlausschusses, sowie die Wahlhelferinnen - auch Wahlvorständinnen zur unparteiischen und gewissenhaften Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet sein.
Diesen Fehler sollten wir - wie es auch die Hochschule tat - berichtigen.
Diese Änderung erfolgte im Übrigen in Anlehnung auf die Kommentierung der Ordnungen durch die Hochschulverwaltung.
Verzicht auf das Ausweisen von Anschrift und Studiengruppennummer im Wählerinnenverzeichnis
Grundsätzlich soll es vermieden werden, dass die Anschriften - als kritische personenbezogene Information - in einem (nahezu ganz) öffentlich einsehbaren Verzeichnis ausgewiesen werden. Im Falle von Briefwahl - wo die Information der Anschrift unabdingbar ist - wird mit der Erhebung der Anschrift abgedeckt.
Die Zugehörigkeit zu einer Studiengruppe spielt beim Ablauf der Wahl keine Rolle, weswegen sie nicht ausgewiesen werden soll.
Das Identifizieren von Fehlern im Wählerinnenverzeichnis anhand dem Ausweis der Studiengruppe bei den einzelnen Einträgen erscheint in Praxis unvorstellbar. (Theoretisch könnten anhand von ominösen Einträgen der Studiengruppen Mitglieder der Hochschule erkennen, dass Einträge fragwürdig sind. Das gilt insbesondere auch beim kontrollierenden Sichten von Studentinnen der eigenen Studiengruppe.) Dem Grundsatz der Datensparsamkeit wird entsprochen.
Diese Änderung erfolgte im Übrigen in Anlehnung auf die Kommentierung der Ordnungen durch die Hochschulverwaltung.
kleine Änderung der Anknüpfung an die Wahl der Hochschule
Alle Wahlen der Hochschule finden künftig an einem Termin statt. Bisher gaben wir uns die Vorgabe, dass wir uns terminlich an die Wahl der Vertretung der Studentinnen im Erweiterten Senat anschließen wollen. Das sollte bei einen künftig einheitlichen Termin aller Hochschulwahlen keinen Unterschied mehr machen.
Sollte es - wider jeder Erwartung - jedoch doch zu unterschiedlichen Terminen für die Wahl der Hochschulorgane kommen, dann möchten wir uns gern dem Termin für die Wahl der Vertretung der Studentinnen in den Fakultätsräten anschließen, denn bei dieser Wahl gibt es (nahezu) die gleichen Wahlkreise, also untergliedert nach Fakultäten.
Reihenfolge der Kandidaturen auf dem Stimmzettel nicht mehr auslosen und "Neue" bevorzugen
§ 10 Abs. 2
von
1Die Reihenfolge der Kandidaturen auf dem Stimmzettel wird durch das von einem Mitglied des Wahlausschusses zu ziehende Los bestimmt.
2Anstatt des Losverfahrens ist es ebenfalls möglich, durch den Einsatz elektronischer Hilfsmittel (Rechner) unter Aufsicht eines Mitglieds des Wahlausschusses eine zufällige Anordnung der Wahlvorschläge herbeizuführen.
zu
Die Reihenfolge der Kandidaturen auf dem Stimmzettel wird absteigend durch die Bibliotheksnummer bestimmt.
Absteigend meint, desto höher die Bibliotheksnummer ist, desto weiter oben steht die Kandidatur.
Neuere Studentinnen sollen "bevorzugt" oben auf dem Stimmzettel stehen.
Einkürzung der Anzahl der Wahltage
von
Die Stimmabgabe ist an zwei aufeinanderfolgenden, nicht vorlesungsfreien Tagen jeweils von 9:00 bis 17:00 Uhr möglich.
zu
Die Stimmabgabe ist an einem nicht vorlesungsfreien Tag von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr möglich.
In Anlehnung an die Änderung der Wahlordnung der HTW Dresden und der neuen Regelung nur noch einen Tag das Wahllokal (gemäß § 18 (persönliche Stimmabgabe im Wahlraum) Abs. 1 Wahlordnung der HTW Dresden) zu öffnen, möchten wir auch auf den zweiten Wahltag verzichten.
Redaktionelles wegen der Änderung der Wahlordnung der HTW Dresden
§ 1 Abs. 1 Nr. 3
ehemals
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 der Wahlordnung der HTW Dresden.
§ 4 Abs. 1
ehemals
§ 3 Abs. 1 der Wahlordnung der HTW Dresden
§ 4 Abs. 2
ehemals
§ 3 Abs. 2 der Wahlordnung der HTW Dresden
§ 10 Abs. 3 Satz 2
ehemals
§ 9 Abs. 2 Satz 2 der Wahlordnung der HTW Dresden
Die Wahlordnung legt nicht mehr die Stellen zur Auslage des Wählerverzeichnisses an, sondern regelt das in der Wahlausschreibung.
§ 12 Abs. 6 Satz 3
ehemals
§ 4 Abs. 3 Satz 2 der Wahlordnung der HTW Dresden
Redaktionelles wegen unsauberer Formulierung
§ 9 Abs. 4
von
Wer sich für mehrere Fakultäten bewirbt, kann durch die Wahlleiterin als Kandidatur gestrichen werden.
zu
Wer sich für mehrere Fakultäten bewirbt, kann durch die Wahlleiterin auf Wahlvorschlägen gestrichen werden.
Bei der Stellungnahme zur Kommentierung (aka Prüfung) aller Ordnungen lautete der Vorschlag:
Wer sich für mehrere Fakultäten bewirbt, kann durch die Wahlleiterin auf allen Wahlvorschlägen gestrichen werden.
alternativer (neuer) Vorschlag wäre gewesen
Wer sich für mehrere Fakultäten bewirbt, kann durch die Wahlleiterin als Kandidatur gestrichen werden.
§ 9 Abs. 6 Satz 1
von
Kandidaturen können bei der Wahlleiterin innerhalb der von ihm festgesetzten Frist eingereicht werden.
zu
Kandidaturen können bei der Wahlleiterin innerhalb der von ihr festgesetzten Frist eingereicht werden.
§ 13 Abs. 4 Satz 2
von
Sie hat sich mit seinem Studentenausweis oder Personalausweis auszuweisen.
zu
Sie hat sich mit ihrem Studentenausweis oder Personalausweis auszuweisen.
§ 17 Abs. 3
Der Absatz wurde entfernt, da er wohl bei der vorherigen Änderung schlicht vergessen wurde zu entfernen.
Achtung! Es handelt sich um die "krasse" Reglung, dass ein Ausscheiden auf Grund des Verlustes des passiven Wahlrechtes (etwa Exmatrikulation oder Austritt) nicht mehr erfolgt.
Rankl-Reglung
Festlegung der Wahlleiterinnen (Rankl) und Verantwortlichen für die ordnungsgemäße Vorbereitung (Thiele)
weitere mögliche konkrete Änderungen
Bereinigung des Wählerinnenverzeichnisses um Ausgetretene
§ 4 Wählerinnenverzeichnisses Abs. 1 Satz 2
von
Das Wählerinnenverzeichnis wird nach der Gruppe entsprechend § 50 Abs. 1 Nr. 3 SächsHSFG gegliedert.
zu
Das Wählerinnenverzeichnis wird nach der Gruppe Studentinnen entsprechend § 50 Abs. 1 Nr. 3 SächsHSFG und Mitgliedern entsprechend § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 SächsHSFG gegliedert.
Selbstverständlichkeit oder?
Im Zweifelsfall kann das mündlich (oder schriftlich) begründet werden.