Wahlordnung der Studentinnen- und Studentenschaft
Wahlordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Wahlordnung - WO)
Dies ist eine nicht mehr gültige Version der Ordnung!
Wahlordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
(studentische Wahlordnung HTW Dresden - WO)
- als Teil der Ordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden
Vom 27. Oktober 2009
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Wahlordnung gilt für die Wahl der Vertreter in folgende Organe der Studentenschaft:
- die Vertreter im Fachschaftsrat gemäß § 26 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 SächsHSG;
- die Vertreter im Studentinnen- und Studentenrat (im Folgenden als StuRa bezeichnet)
- Sie gilt ferner für die Wahlen zu folgenden Ämtern:
- Sprecher der Organe der Studentenschaft;
- Referatsleiter der Organe der Studentenschaft.
§ 2 Zeitlicher Ablauf und Beginn der Amtsperiode
- 1Die Wahl zum Fachschaftsrat nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird zeitgleich in nach Fachschaften getrennten Wahlgängen durchgeführt. 2Im Übrigen wird die Wahl gemeinsam mit den Wahlen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Wahlordnung der HTW Dresden durchgeführt.
- Die Wahl der Vertreter der Studentenschaft in die Fachschaftsräte finden in der Vorlesungszeit so rechtzeitig statt, dass die konstituierenden Sitzungen der Fachschaftsräte und die Wahl der Vertreter der Studentenschaft in den StuRa gegen Ende des Kalenderjahres und der Vorlesungszeit des selben Semesters stattfinden können.
- Die Amtszeit beginnt
- eine Woche nach Feststellung der Wahlergebnisse,
- mit der konstituierenden Sitzung des Organs der Studentenschaft oder
- mit Annahme der Wahl.
- Die Amtszeit des StuRa beginnt jedoch frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres des Beginns der vorherigen Amtszeit des StuRa.
- 1Die Fachschaftsräte treten spätestens zwei Wochen nach Feststellung des Wahlergebnisses zusammen. 2Der StuRa tritt spätestens zwei Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres der Wahl zusammen.
- Die Amtszeit endet jeweils mit Beginn der Amtszeit des neugewählten Organs.
§ 3 Wahlorgane, Zusammensetzung und Aufgaben
- 1Wahlorgane sind der Wahlleiter, der Wahlausschuss und die Wahlvorstände. 2Wahlbewerber können nicht Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Wahlorgane sein.
- Der Wahlleiter und sein Stellvertreter werden vom StuRa für ein Jahr mit Amtsbeginn zum 1. Juli gewählt.
- 1Der Wahlleiter der HTW Dresden gemäß § 3 Abs. 2 der Wahlordnung der HTW Dresden ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen verantwortlich. 2Er sorgt insbesondere für die Erstellung der Wählerverzeichnisse, den Druck der Wahlbekanntmachungen und der Stimmzettel sowie für Wahlurnen und sonstige Wahleinrichtungen. 3Er führt die Beschlüsse des Wahlausschusses durch.
- 1Der Wahlleiter gibt die Wahlausschreibung und die weiteren für die Durchführung der jeweiligen Wahl erforderlichen Angaben und Termine in der Hochschule bekannt. 2Er führt die Beschlüsse des Wahlausschusses durch.
- 1Der Wahlausschuss besteht aus bis zu vier Mitgliedern und dem Wahlleiter. 2Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder werden vom StuRa gewählt. Vorsitzender des Wahlausschusses ist der Wahlleiter. 3Der Wahlleiter gibt die Zusammensetzung des Wahlausschusses bekannt.
- 1Der Wahlausschuss nimmt die ihm durch die Wahlordnung der Studentenschaft übertragenen Aufgaben wahr. 2Er beschließt auf Ersuchen des Wahlleiters über die Regelung der Wahlvorbereitungen und der Wahldurchführung. 3Soweit der Wahlleiter der HTW Dresden gemäß § 3 Abs. 2 der Wahlordnung der HTW Dresden keinen Termin für die Hochschulwahlen festgelegt hat, beschließt er über den Wahltermin.
- Die Sitzungen des Wahlausschusses werden durch den Wahlleiter einberufen. Der Wahlausschuss ist auch einzuberufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Wahlausschusses dies verlangt.
- 1Ist ein beschlussfähiges Zusammentreten des Wahlausschusses nicht möglich, entscheidet der Wahlleiter. 2Er informiert danach unverzüglich alle Mitglieder und den StuRa über seine Entscheidung und über die Gründe dafür.
- Die Wahlorgane und die Wahlorgane der HTW Dresden gemäß § 3 Abs. 1 der Wahlordnung der HTW Dresden haben bei ihren Entscheidungen zu berücksichtigen, dass durch die Regelung des Wahlverfahrens und die Bestimmung des Zeitpunktes der Wahl die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu schaffen sind.
- 1Der Wahlleiter bestellt zur Erfüllung der Aufgaben Wahlhelfer und Wahlvorstände, die aus einer oder mehreren Personen bestehen. 2Die Mitglieder der Hochschule sind nach § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 SächsHSG zur Übernahme von Wahlhelferaufgaben verpflichtet.
- Der Wahlleiter, die Mitglieder des Wahlausschusses und die Wahlhelfer sind zur unparteiischen und gewissenhaften Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet.
§ 4 Wählerverzeichnis
- 1Die Hochschulverwaltung erstellt für die Wahlen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 ein Wählerverzeichnis und für die Wahlen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 eine Wählerlisten. 2Das Wählerverzeichnis wird nach der Gruppe entsprechend § 50 Abs. 1 Satz 3 SächsHSG gegliedert. 3Für § 1 Abs. 1 wird es zusätzlich in Fachschaften unterteilt. 4Im Übrigen ist das Wählerverzeichnis in alphabetischer Reihenfolge zu führen oder in anderer Weise übersichtlich zu gestalten. 5Es muss den Namen, den Vornamen und die Anschrift der Wahlberechtigten sowie die Studiengruppennummer enthalten. 6Das Geburtsdatum ist anzugeben, soweit es zur Kennzeichnung der Wahlberechtigten erforderlich ist. 7Die Hochschulverwaltung hat das Wählerverzeichnis bis zur Schließung zu ergänzen und zu berichtigen. 8Das Wählerverzeichnis kann auch in der Form einer elektronischen Datei geführt werden. 9Rechtzeitig vor dem Ausliegen nach Abs. 3 Satz 2 ist ein den Anforderungen dieser Wahlordnung entsprechender Ausdruck zu erstellen.
- In dem Wählerverzeichnis ist die Wahlberechtigung für die jeweilige Wahl kenntlich zu machen.
- 1Frühestens am 28. Kalendertag vor dem ersten Wahltag wird das Wählerverzeichnis geschlossen. 2Es muss mindestens während der letzten drei nicht vorlesungsfreien Tage vor der Schließung innerhalb der Hochschule an folgenden Stellen ausliegen beim
- StuRa
- Rektorat bzw. für die Mitglieder der Fakultät Landbau/Landespflege im Dekanat.
- 1Gegen die Nichteintragung oder eine falsche Eintragung in das Wählerverzeichnis kann der Betroffene schriftlich innerhalb der Zeit der Auslegung Einspruch beim Wahlleiter der HTW Dresden einlegen. 2Über den Eingang von Einsprüchen ist der Wahlleiter unverzüglich zu informieren. 3Der Wahlleiter trifft im Benehmen mit dem Wahlleiter der HTW Dresden unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Kalendertagen nach der Schließung des Wählerverzeichnisses, eine Entscheidung.
- 1Gegen die Eintragung einer nicht wahlberechtigten Person in das Wählerverzeichnis kann jeder Wahlberechtigte innerhalb der Zeit der Auslegung schriftlich Einspruch beim Wahlleiter der HTW Dresden einlegen. 2Über den Eingang von Einsprüchen ist der Wahlleiter unverzüglich zu informieren. 3Der Wahlleiter entscheidet im Benehmen mit dem Wahlleiter der HTW Dresden hierüber spätestens innerhalb von vier Kalendertagen nach Schließung des Wählerverzeichnisses. 4Die betroffene Person soll vorher gehört werden.
- 1Ist der Einspruch begründet, so berichtigt der Wahlleiter der HTW Dresden das Wählerverzeichnis. 2Eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach dessen Schließung ist in einer Anlage zum Wählerverzeichnis zu vermerken.
- 1Eine Berichtigung hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 5 genannten Angaben ist von der Hochschulverwaltung auch nach Schließung des Wählerverzeichnisses von Amts wegen vorzunehmen; dies gilt auch im Falle des Fehlens der Erklärung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 der Wahlordnung der HTW Dresden. 2Die Hochschulverwaltung hat auch dann eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach dessen Schließung vorzunehmen, sofern ihr bis zum Wahltag Tatsachen bekannt werden, die zu einem Verlust der Wahlberechtigung bzw. Wählbarkeit am Wahltag führen (z. B. Ausscheiden aus der Hochschule oder Wechsel innerhalb der Mitgliedergruppe). 3Gleiches gilt für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis.
§ 5 Wahlanfechtung und Wahlprüfung
- 1Jeder Wahlberechtigte kann nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl innerhalb von sieben Tagen unter Angabe von Gründen anfechten. 2Die Anfechtung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlleiter der HTW Dresden. 3Über den Eingang von Anfechtungen ist der Wahlleiter unverzüglich zu informieren.
- Die Anfechtung ist begründet, wenn wesentliche Vorschriften des Wahlrechts, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden sind und diese Verletzung zu einer fehlerhaften Sitzverteilung geführt hat oder hätte führen können.
- Eine Anfechtung der Wahl mit der Begründung, dass ein Wahlberechtigter an der Ausübung seines Wahlrechts gehindert gewesen sei, weil er nicht oder nicht richtig in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sei oder dass eine Person an der Wahl teilgenommen habe, die zwar in das Wählerverzeichnis eingetragen, aber nicht wahlberechtigt gewesen sei, ist nicht zulässig.
- 1Über die Anfechtung entscheidet der Wahlausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder. 2Der Beschluss ist schriftlich zu begründen. 3Dieser Beschluss ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der antragstellenden sowie der unmittelbar betroffenen Person durch den Wahlleiter der HTW Dresden zuzustellen. 4Ist die Anfechtung begründet, hat der Wahlausschuss entweder das Wahlergebnis bei fehlerhafter Auszählung zu berichtigen oder die Wahl in dem erforderlichen Umfang für ungültig zu erklären und insoweit eine Wiederholungswahl anzuordnen. 5Vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung in diesem Wahlprüfungsverfahren wird bei der Wiederholungswahl nach den gleichen Vorschlägen und aufgrund des gleichen Wählerverzeichnisses gewählt wie bei der für ungültig erklärten Wahl, soweit die Wahlvorschläge und das Wählerverzeichnis nicht zu beanstanden sind. 6Wirkt sich ein Verstoß über die Sitzverteilung nur in einer Fachschaft oder einem Fachschaftsrat aus, ist nur diese Wahl für ungültig zu erklären und zu wiederholen. 7Eine Wiederholung der Wahl ist unverzüglich durchzuführen. 8Der Wahlleiter legt den Wahltermin und die Zeit der Stimmabgabe fest.
§ 6 Wahlniederschrift, Aufbewahrung der Wahlunterlagen und Fristen
- 1Über die Verhandlung des Wahlausschusses und seine Beschlüsse sowie über die Wahlhandlungen und die Tätigkeit der Wahlvorstände sind Niederschriften zu fertigen. 2Die Niederschriften über die Tätigkeit der Wahlvorstände werden von den Mitgliedern des jeweiligen Wahlvorstandes unterzeichnet, die übrigen vom Vorsitzenden des Wahlausschusses.
- Die Wahlniederschriften sollen insbesondere den Gang der Wahlhandlung aufzeichnen, das Wahlergebnis festhalten und besondere Vorkommnisse vermerken.
- Die Wählerverzeichnisse, Stimmzettel und Wahlniederschriften sind bis zum Ablauf der Amtszeit der gewählten Vertreter aufzubewahren.
- Soweit für die Stellung von Anträgen oder die Einreichung von Vorschlägen die Wahrung einer Frist vorgeschrieben ist, läuft die Frist am letzten Tag um 15 Uhr ab. § 14 Abs. 4 bleibt unberührt.
- Die Fristen gemäß § 4 Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 sind Ausschlussfristen.
Abschnitt 2 - Bestimmungen für die Wahl zum Fachschaftsrat gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1
§ 7 Wahlgrundsätze
- Die Studenten einer Fachschaft wählen gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 SächsHSG den Fachschaftsrat.
- 1Die Studenten werden gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsHSG in freier, gleicher und geheimer Wahl von der jeweiligen Fachschaft getrennt gewählt. 2Eine angemessene Vertretung von Männern und Frauen in den Organen ist anzustreben.
- Die Studenten werden unmittelbar (direkt) gewählt. Hierbei besteht die Möglichkeit der Briefwahl.
- Die Studenten werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) gewählt.
§ 7a Wahlberechtigung und Wählbarkeit
- 1Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) und wählbar (passives Wahlrecht) ist jedes Mitglied der Studentenschaft, das zum Zeitpunkt der Schließung des Wählerverzeichnisses eingetragen ist. 2Sofern nach Schließung des Wählerverzeichnisses eine Berichtigung vorgenommen wurde, ist für die Feststellung der Wahlberechtigung dieser Zeitpunkt maßgebend.
- Das betreffende Mitglied scheidet mit dem Verlust der Wählbarkeit in der Studentenschaft, für die es gewählt ist, aus dem Organ der Studentenschaft aus.
§ 7b Ausübung des Wahlrechts
- Das aktive und passive Wahlrecht können nur Wahlberechtigte ausüben, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
- Studenten, die mehr als einer Fachschaft angehören, können bis zur Schließung des Wählerverzeichnisses eine Erklärung darüber abgeben, in welcher Fachschaft sie ihr Wahlrecht ausüben.
- Bei der Aufstellung eines Wählerverzeichnisses gemäß § 4 ist außerdem die Eintragung in das Wählerverzeichnis der betroffenen Fachschaft als weitere Voraussetzung der Wahlberechtigung notwendig.
- Das Wahlrecht kann nur in der Fachschaft ausgeübt werden, der der Wahlberechtigte angehört.
§ 8 Wahlausschreibung
- Die Wahlen werden frühestens am 42. Tag und spätestens am 28. Tag vor dem ersten Wahltag ausgeschrieben und bekannt gemacht.
- Die Wahlausschreibung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
- den Ort und Tag ihres Erlasses,
- die Erklärung, welche Organe und welche Ämter gewählt werden sollen,
- den Hinweis, wer wahlberechtigt und wählbar ist,
- die Zahl der zu stellenden Vertreter,
- die Angabe, wann und wo das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,
- den Hinweis auf die Fristen nach § 4 Abs. 4 und 5,
- die Aufforderung, Wahlvorschläge einzureichen, den Zeitraum für die Abgabe der Wahlvorschläge und den letzten Tag der Einreichungsfrist,
- den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen Wahlvorschlag aufgenommen ist,
- den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt gemacht werden,
- den Wahltermin und die Zeit der jeweiligen Stimmabgabe,
- den Hinweis, dass die Möglichkeit der Briefwahl entsprechend den Bestimmungen in § 14 besteht,
- die Mitteilung, dass die Wahlberechtigten gemäß § 11 eine Wahlbenachrichtigung erhalten.
§ 9 Wahlvorschläge
- Vorschläge für die Wahl sind getrennt nach Fachschaftsräten einzureichen (Wahlvorschläge). Wahlvorschläge sind als Einzelwahlvorschläge zulässig.
- 1Wahlvorschläge bedürfen der Schriftform. Aus dem Wahlvorschlag muss ersichtlich sein, welche Wahl in welcher Fachschaft betroffen ist. 2Ein Wahlvorschlag muss den Namen, den Vornamen, die Fachschaft, die Studiengruppennummer und Geburtsdatum sowie die Anschrift des Bewerbers enthalten. 3Weitere Angaben darf der Wahlvorschlag nicht enthalten.
- Mit dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Einverständniserklärung des Bewerbers zur Kandidatur auf diesem Wahlvorschlag vorzulegen.
- Wer auf mehreren Wahlvorschlägen genannt wird, kann durch den Wahlleiter auf allen Wahlvorschlägen gestrichen werden.
- Vorgeschlagene Bewerber können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlleiter ihre Kandidatur zurücknehmen, solange nicht über die Zulassung des Wahlvorschlages entschieden ist.
- 1Wahlvorschläge können beim Wahlleiter innerhalb der von ihm festgesetzten Frist eingereicht werden. 2Diese Frist endet spätestens am 21. Kalendertag vor dem ersten Wahltag.
- Werbung für einen Wahlvorschlag (Wahlkampf) ist nach Ablauf der Einreichungsfrist und bis zum Tag vor der Wahl zulässig.
§ 10 Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge
- 1Nach Ablauf der Einreichungsfrist prüft der Wahlausschuss unverzüglich die Wahlvorschläge und entscheidet über deren Gültigkeit und Zulassung. 2Stellt er Mängel fest, gibt er den Wahlvorschlag an den Bewerber zurück mit der Aufforderung, die Mängel innerhalb einer Frist von drei nicht vorlesungsfreien Tagen zu beseitigen. 3Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, ist dieser Vorschlag ungültig.
- 1Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel wird durch das von einem Mitglied des Wahlausschusses zu ziehende Los bestimmt. 2Anstatt des Losverfahrens ist es ebenfalls möglich, durch den Einsatz elektronischer Hilfsmittel (Rechner) unter Aufsicht eines Mitglieds des Wahlausschusses eine zufällige Anordnung der Wahlvorschläge herbeizuführen.
- Unverzüglich nach der Zulassung der Wahlvorschläge und Bestimmung der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel gibt der Wahlleiter diese dem Wahlleiter der HTW Dresden bekannt.
- Aufgrund der zugelassenen Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der HTW Dresden Stimmzettel erstellt.
- Spätestens am 14. Kalendertag vor dem ersten Wahltag gibt der Wahlleiter und der Wahlleiter der HTW Dresden die zugelassenen Wahlvorschläge bekannt.
§ 11 Wahlbenachrichtigung
- 1Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten eine Wahlbenachrichtigung durch die Hochschulverwaltung möglichst vor dem Zeitpunkt der Schließung des Wählerverzeichnisses. 2In der Wahlbenachrichtigung wird den Wahlberechtigten mitgeteilt, bei welcher Fachschaft und für welche Wahlen sie wahlberechtigt sind, sowie an welchem Ort sie ihre Stimme abzugeben haben.
- Erfolgt eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses, erhalten die betroffenen Wahlberechtigten umgehend eine berichtigte Wahlbenachrichtigung.
- Mit der Wahlbenachrichtigung erhalten die Wahlberechtigten ein Formular für einen Antrag auf Übersendung der Briefwahlunterlagen.
§ 12 Gestaltung der Wahlunterlagen
- 1Für jede Fachschaft werden getrennt Stimmzettel hergestellt. 2Durch die äußere Gestaltung der Stimmzettel ist die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Wahlvorgang kenntlich zu machen. 3Auf den Stimmzetteln sind die Wahlvorschläge jeweils in der nach § 10 Abs. 2 ermittelten Reihenfolge mit den in § 9 Abs. 2 genannten Angaben, wobei die Anschrift ausgeschlossen ist, aufzuführen. 4Im Übrigen ist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe von drei Stimmen nach § 13 Abs. 5 hinzuweisen.
- 1Die Hochschule lässt die Stimmzettel drucken. 2Sie werden vom Wahlleiter der HTW Dresden im Zusammenwirken mit dem Wahlleiter gegen unbefugten Zugriff geschützt.
- Der Wahlleiter der HTW Dresden entscheidet über die äußere Gestaltung der Wahlunterlagen im Einvernehmen mit dem Wahlausschuss.
§ 13 Stimmabgabe
- Die Stimmabgabe ist an zwei aufeinanderfolgenden, nicht vorlesungsfreien Tagen jeweils von 9:00 bis 17:00 Uhr möglich.
- 1Der Wahlleiter bestimmt Zahl und Ort der Abstimmungsräume. 2Er trifft Vorkehrungen, dass der Wähler den Stimmzettel im Abstimmungsraum unbeobachtet kennzeichnen kann. 3Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden. 4Die Wahlhandlung ist öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.
- 1Für jeden Abstimmungsraum wird vom Wahlleiter ein aus mindestens zwei Wahlhelfern bestehender Wahlvorstand bestellt. 2Mindestens die Hälfte der Wahlhelfer müssen Studenten der Hochschule sein. 3Mindestens zwei Wahlhelfer müssen ständig im Abstimmungsraum anwesend sein, solange dieser für Stimmabgaben geöffnet ist. 4Gehören nicht alle Wahlhelfer dem Wahlvorstand an, muss mindestens ein Mitglied des Wahlvorstandes ständig anwesend sein. 5Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlausschusses können ohne Bestellung Aufgaben der Wahlvorstände wahrnehmen. 6Jegliche Beeinflussung der Wahlberechtigten im Abstimmungsraum ist unzulässig. 7Jedes Mitglied des Wahlvorstandes kann im näheren Umkreis der Wahllokale sichtliche Beeinflussung der Wahlberechtigten untersagen. 8Dieser Umkreis ist zu kennzeichnen. 9Er kann durch einen Aushang festgelegt werden.
- 1Die Stimmberechtigten erhalten nach Prüfung der Eintragung ihrer Wahlberechtigung im Wählerverzeichnis vom Wahlhelfer die erforderlichen Stimmzettel. 2Er hat sich mit seinem Studentenausweis oder Personalausweis auszuweisen. 3Der Wähler gibt seine Stimme ab, indem er eindeutig kenntlich macht, welche Bewerber er wählt.
- 1Der Wähler kann bis zu drei Stimmen abgeben. 2Hierbei kann er einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben oder auch seine drei Stimmen auf mehrere Bewerber verteilen.
- 1Vor Einwurf des Stimmzettels in die Urne ist nochmals festzustellen, ob der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. 2Er hat sich auf Verlangen über seine Person auszuweisen. 3Ist der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen, wirft er seinen Stimmzettel in die Wahlurne. 4Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.
- 1Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe festgestellt, hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. 2Bei Wiederöffnung der Wahlurne oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmauszählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass der Verschluss unversehrt geblieben ist.
- 1Nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit dürfen nur noch die Wahlberechtigten abstimmen, die sich zu diesem Zeitpunkt im Wahlraum aufhalten. 2Nach Stimmabgabe durch die anwesenden Wähler erklärt der Wahlvorstand am letzten Wahltag die Wahl für beendet.
§ 14 Briefwahl
- Die Stimmabgabe ist auch in der Form der Briefwahl zulässig.
- 1Wahlberechtigte, die eine Stimmabgabe in der Form der Briefwahl beabsichtigen, beantragen beim Wahlleiter der HTW Dresden unter Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift sowie Studiengruppennummer und Geburtsdatum schriftlich die Übersendung oder Aushändigung der Wahlunterlagen (Stimmzettel, Wahlumschläge und freigemachter Briefwahlumschlag, der die Anschrift des Wahlleiters der HTW Dresden und als Absender den Namen und die Anschrift der wahlberechtigten Person sowie den Vermerk „schriftliche Stimmabgabe“ trägt). 2Der eigenhändig unterzeichnete Antrag muss spätestens am 15. Kalendertag vor dem ersten Wahltag beim Wahlleiter der HTW Dresden eingehen. 3Über die gesamten Eingänge von Anträgen zur Briefwahl ist der Wahlleiter unverzüglich nach Beendigung der Frist zur Beantragung zu informieren. 4Der Wahlleiter der HTW Dresden prüft die Wahlberechtigung. 5Er sendet den Wahlberechtigten unverzüglich nach Bekanntgabe der zugelassenen Wahlvorschläge die Wahlunterlagen zu oder händigt sie aus. 6Er vermerkt die Übersendung im Wählerverzeichnis und gibt diese dem Wahlleiter bekannt. 7Wahlberechtigte, bei denen im Wählerverzeichnis die Übersendung oder Aushändigung der Briefwahlunterlagen vermerkt ist, können ihre Stimme nur durch Briefwahl abgeben.
- Die Stimmabgabe erfolgt bei der Briefwahl gemäß §§ 13 Abs. 5 und 14 Abs. 4.
- 1Die Briefwähler legen den Stimmzettel in den Wahlumschlag und verschließen diesen; der Wahlumschlag ist in den Briefumschlag (Wahlbrief) zu legen und ebenfalls zu verschließen. 2Der Wahlbrief muss dem Wahlleiter der HTW Dresden bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit zugehen. 3Auf dem Wahlbrief sind Tag und Uhrzeit des Eingangs zu vermerken. Spätestens nach Abschluss der Stimmabgabe erhält der Wahlleiter die eingegangenen Wahlbriefe vom Wahlleiter der HTW Dresden. 4Die eingegangenen Wahlbriefe werden gezählt und ihre Anzahl in die Wahlniederschrift eingetragen.
- 1Spätestens nach Abschluss der Stimmabgabe werden zur Überprüfung die rechtzeitig eingegangenen Wahlbriefe geöffnet; die nicht rechtzeitig im Sinn von Absatz 4 eingegangenen Wahlbriefe bleiben ungeöffnet. 2Ein Wahlbrief wird zurückgewiesen, wenn
- er nicht bis zum Ablauf der Abstimmungszeit eingegangen ist,
- er unverschlossen eingegangen ist,
- der Wahlumschlag nicht amtlich gekennzeichnet oder er mit einem Kennzeichen versehen ist,
- der oder die Stimmzettel sich außerhalb des Wahlumschlags befinden.
- 1In den Fällen des Absatzes 5 liegt eine Stimmabgabe nicht vor. 2Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind einschließlich ihres Inhalts auszusondern und im Fall des Absatzes 5 Nr. 1 ungeöffnet, im Übrigen ohne Öffnung des Wahlumschlages, der Niederschrift (§ 6) als Anlage beizufügen.
- Die Wahlumschläge aus nicht zurückgewiesenen Wahlbriefen werden nach der im Wählerverzeichnis vermerkten Stimmabgabe ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.
§ 15 Auszählung
- 1Unverzüglich nach Beendigung der Stimmabgabe (§ 13 Abs. 8) zählt der Wahlvorstand die abgegebenen Stimmen aus. 2Die Auszählung der abgegebenen Stimmen soll spätestens am zweiten Kalendertag nach Beendigung der Stimmabgabe abgeschlossen werden.
- Nach Öffnung der Wahlurnen werden die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit überprüft. Ein abgegebener Stimmzettel und folglich auch die Stimmabgabe sind ungültig,
- wenn kein Bewerber gekennzeichnet wurde,
- wenn er nicht als amtlich erkennbar ist,
- wenn der Stimmzettel einen Zusatz, der nicht der Kennzeichnung der gewählten Bewerber dient, oder einen Vorbehalt enthält,
- wenn ein Wähler mehr als drei Stimmen abgegeben hat,
- wenn aus dem Stimmzettel der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei erkennbar ist.
- Bei Zweifeln über die Gültigkeit der Stimmabgabe entscheidet der Wahlausschuss.
- Die auf jeden einzelnen Wahlvorschlag entfallenden gültigen Stimmen werden zusammengezählt.
§ 16 Feststellung des Wahlergebnisses
- 1Der Wahlleiter stellt nach Auszählung der Stimmen für jede Wahl fest:
- die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmzettel,
- die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmzettel,
- die Zahl der insgesamt abgegebenen ungültigen Stimmzettel,
- die Zahl der auf die einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmen.
- 1Die Zuteilung der Sitze erfolgt nach der Mehrheitswahl (Personenwahl). 2Es sind die Personen gewählt, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das von einem Mitglied des Wahlausschusses zu ziehende Los. 4Die Nichtgewählten sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl Ersatzvertreter; bei Stimmengleichheit entscheidet das von einem Mitglied des Wahlausschusses zu ziehende Los über die Reihenfolge; Personen, auf die keine Stimmen entfallen, sind nicht Ersatzvertreter.
§ 17 Annahme der Wahl
- 1Der Wahlleiter der HTW Dresden hat die Gewählten unverzüglich von ihrer Wahl schriftlich zu verständigen und gibt das dem Wahlleiter bekannt. 2Die Wahl gilt als angenommen,
- wenn nicht spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlleiter eine schriftliche Ablehnung der Wahl aus wichtigem Grund vorliegt oder
- mit Zugang des Wahlbriefes gemäß § 25 i.V.m. § 14 Abs. 4 Satz 2.
- 1Ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung der Wahl vorliegt, entscheidet der Wahlausschuss. 2Die Entscheidung gibt der Wahlleiter dem Gewählten und dem Organ der Studentenschaft bekannt.
- 1Nach Annahme der Wahl können die Gewählten von ihrem Amt nur zurücktreten, wenn der Ausübung des Amtes wichtige Gründe entgegenstehen. 2Über die Annahme des Rücktritts entscheidet der Wahlausschuss. 3Die Entscheidung gibt der Wahlleiter dem Gewählten, dem Wahlleiter der HTW Dresden und dem Organ der Studentenschaft bekannt.
§ 18 Nachrücken von Ersatzvertretern
- 1Wird die Wahl von einer gewählten Person rechtswirksam nicht angenommen, rückt der Ersatzvertreter nach, der gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 in der Reihenfolge der Ersatzvertreter der Nächste ist. 2Es gilt § 17 entsprechend. 3Sind Ersatzvertreter nicht vorhanden, bleibt der betreffende Sitz unbesetzt. 4Eine Ergänzungswahl findet nicht statt.
- Scheidet ein gewählter Vertreter aus, gilt Absatz 1 entsprechend.
Abschnitt 3 - Bestimmungen für die Wahl zum StuRa gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2
§ 19 Wahlgrundsätze
- Jeder Fachschaftsrat wählt gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 SächsHSG Vertreter in den StuRa.
- 1Die Vertreter der Fachschaftsräte werden gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsHSG in freier, gleicher und geheimer Wahl von für die jeweiligen Fachschaftsräte getrennt gewählt. 2Eine angemessene Vertretung von Männern und Frauen in den Organen ist anzustreben.
- Bei dieser mittelbaren (indirekten) Wahl ist eine Briefwahl vorgesehen.
- Diese Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl).
§ 19a Wahlberechtigung und Wählbarkeit
1Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) ist jedes gewählte Mitglied der Fachschaftsräte, das zur letzten Wahl zum Fachschaftsrat gewählt und die Amtszeit gemäß § 2 Abs. 3 begonnen hat. 2Wählbar (passives Wahlrecht) ist jedes Mitglied der Studentenschaft gemäß § 7a.
§ 19b Ausübung des Wahlrechts
- 1Für die Wahl zum StuRa ist kein Wählerverzeichnis vorgesehen. 2Es wird die abweichende Reglung einer Wählerliste getroffen. 3Der Wahlleiter der HTW Dresden erstellt anhand der Bekanntgabe gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. den Daten gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 die Wählerliste. 4Das aktive Wahlrecht können nur Wahlberechtigte ausüben, die im Wählerliste eingetragen sind.
- Das passive Wahlrecht können nur Wahlberechtigte ausüben, die im Wählerverzeichnis gemäß § 4 eingetragen sind.
§ 20 Wahlausschreibung zur Wahl des StuRa
- Die Wahlen werden gleichzeitig mit den Wahlen zu den Fachschaftsräte ausgeschrieben und bekannt gemacht.
- Es gilt § 8 Abs. 2 entsprechend.
§ 21 Wahlvorschläge zur Wahl des StuRa
- Es gilt § 9 Abs 1 - 5 entsprechend.
- Wahlvorschläge können beim Wahlleiter innerhalb der von ihm festgesetzten Frist nach § 9 Abs. 6 eingericht werden.
- Werbung für einen Wahlvorschlag (Wahlkampf) ist im gleichen Zeitraum wie nach § 9 Abs. 7 zulässig.
§ 22 Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des StuRa
- Es gilt § 10 Abs. 1 - 4 entsprechend.
- Der Wahlleiter und der Wahlleiter der HTW Dresden geben die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens mit den Wahlvorschlägen zu den Wahlen der Fachschaftsräte bekannt.
§ 23 Wahlbenachrichtigung zur Wahl des StuRa
- 1Wahlberechtigte, die in der Wählerliste zum StuRa eingetragen sind, erhalten eine Wahlbenachrichtigung durch die Hochschulverwaltung mit der Verständigung des Wahlleiters der HTW Dresden gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1. 2In der Wahlbenachrichtigung wird den Wahlberechtigten mitgeteilt, bei welchem Fachschaftsrat und für welche Wahlen sie wahlberechtigt sind. 3Im übrigen ist mitzuteilen, dass die Abgabe der Stimme durch Briefwahl gemäß § 14 Abs. 3 - 7 erfolgt.
- Mit der Wahlbenachrichtigung erhalten die Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen.
§ 24 Gestaltung der Wahlunterlagen zur Wahl des StuRa
- 1Für jeden Fachschaftsrat werden getrennt Stimmzettel hergestellt. 2Durch die äußere Gestaltung der Stimmzettel ist die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Wahlvorgang kenntlich zu machen. 3Auf den Stimmzetteln sind die Wahlvorschläge jeweils in der nach § 10 Abs. 2 i. V. m. § 22 ermittelten Reihenfolge mit den in § 9 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 genannten Angaben, wobei die Anschrift ausgeschlossen ist, aufzuführen. 4Im Übrigen ist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe von drei Stimmen nach § 13 Abs. 5 i.V.m. § 25 Abs. 4 hinzuweisen.
- Es gilt § 12 Abs. 2 und 3 entsprechend.
§ 25 Stimmabgabe zur Wahl des StuRa
- Die Stimmabgabe ist ab Zugang der Wahlunterlagen bis 10 Tage nach Versendung der Wahlunterlagen möglich.
- Jegliche Beeinflussung der Wahlberechtigten ist unzulässig.
- Es gilt § 13 Abs. 4 Satz 3 entsprechend.
- Es gilt § 13 Abs. 5 entsprechend.
- 1Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe festgestellt, hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. 2Bei Wiederöffnung der Wahlurne oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmauszählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass der Verschluss unversehrt geblieben ist.
§ 26 Briefwahl zur Wahl des StuRa
- 1Die Wahlunterlagen umfassen Stimmzettel, Wahlumschläge und freigemachter Briefwahlumschlag, der die Anschrift des Wahlleiters der HTW Dresden und als Absender den Namen und die Anschrift der wahlberechtigten Person sowie den Vermerk „schriftliche Stimmabgabe“ trägt. 2Der Wahlleiter der HTW Dresden erhält die Wahlberechtigung aus Wählerliste gemäß § 19 Abs. 3. 3Er sendet den Wahlberechtigten die Wahlunterlagen zu. 4Er vermerkt die Übersendung in der Wählerliste und übergibt diese dem Wahlleiter.
- 1Die Briefwähler legen den Stimmzettel in den Wahlumschlag und verschließen diesen; der Wahlumschlag ist in den Briefumschlag (Wahlbrief) zu legen und ebenfalls zu verschließen. 2Der Wahlbrief muss dem Wahlleiter der HTW Dresden bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit zugehen. 3Auf dem Wahlbrief sind Tag und Uhrzeit des Eingangs zu vermerken. 4Spätestens nach Abschluss der Frist zur Stimmabgabe gemäß § 25 Abs. 1 erhält der Wahlleiter die eingegangenen Wahlbriefe vom Wahlleiter der HTW Dresden. 5Die eingegangenen Wahlbriefe werden gezählt und ihre Anzahl in die Wahlniederschrift eingetragen.
- 1Spätestens nach Abschluss der Frist zur Stimmabgabe gemäß § 25 Abs. 1 werden zur Überprüfung die rechtzeitig eingegangenen Wahlbriefe geöffnet; die nicht rechtzeitig im Sinn von Abs. 2 eingegangenen Wahlbriefe bleiben ungeöffnet. 2Es gilt § 14 Abs. 5 Satz 2 entsprechend.
- 1In den Fällen gemäß Abs. 3 liegt eine Stimmabgabe nicht vor. 2Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind einschließlich ihres Inhalts auszusondern und gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 25 Abs. 3 ungeöffnet, der Niederschrift (§ 6) als Anlage beizufügen.
- Die Wahlumschläge aus nicht zurückgewiesenen Wahlbriefen werden nach der in der Wählerliste vermerkten Stimmabgabe ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.
§ 27 Auszählung der Wahl des StuRa
- 1Unverzüglich nach Beendigung der Stimmabgabe (§ 25 Abs. 1) zählt der Wahlausschuss die abgegebenen Stimmen aus. 2Die Auszählung der abgegebenen Stimmen soll spätestens am zweiten Kalendertag nach Beendigung der Stimmabgabe abgeschlossen werden.
- Es gilt § 15 Abs. 2 und 3 entsprechend.
§ 28 Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl des StuRa, Annahme der Wahl und Nachrücken von Ersatzvertretern
Es gelten die §§ 16 - 18 entsprechend.
Abschnitt 4 - Bestimmungen für die Wahl der Ämter der Organe der Studentenschaft
§ 29 Wahlgrundsätze für die Wahl der Ämter der Organe der Studentenschaft
- Die Organe der Studentenschaft sollten nach Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 und § 54 Abs. 2 Satz 1 SächsHSG folgende Ämter wählen:
- Sprecher des Organes der Studentenschaft;
- Referatsleiter und deren Stellvertreter des Organes der Studentenschaft.
- Die weiteren Mitglieder des Referats werden vom jeweiligen Referatsleiter bestellt.
§ 30 Wahlverfahren für die Wahl der Ämter der Organe der Studentenschaft
- Die Wahlen von Ämtern der Organe der Studentenschaft können zu jeder ordentlichen Sitzung durchgeführt werden.
- Wählbar sind als Sprecher des Fachschaftsrates nur Mitglieder der betreffenden Fachschaft.
- Es ist ein Wahlausschuss zu bilden. Dieser wird vom jeweiligen Organ für die Sitzung bestellt.
- Für die Wahlen gelten § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 sowie Abs. 3.
- Eine Wahlausschreibung kann stattfinden. Von einer Wahlbenachrichtigung wird abgesehen. Briefwahl ist nicht vorgesehen.
- 1Wahlvorschläge sind als Einzelwahlvorschlag in geeigneter Form einzureichen. 2Jedes Mitglied der Studentenschaft ist wählbar. 3Die Wahlvorschläge sollten bei dem Organe der Studentenschaft spätestens bis zwei Tage vor der Sitzung in der gewählt werden soll eingereicht werden.
- Die Wahl und das Ergebnis sind in geeigneter Form bekannt zu geben und dem Wahlleiter bekannt zu geben.
- 1Bei den Wahlen der Ämter in den Fachschaftsräten kann durch Beschluss oder die Fachschaftsordnung von der Wahlordnung abgewichen werden. 2Die Abweichungen sind dem Wahlleiter bekannt zugeben.
Abschnitt 5 - Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 31 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
1Diese Wahlordnung tritt am Tag nach ihrer Verabschiedung in der Sitzung des StuRa in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Wahlordnung der Studentenschaft der HTW Dresden vom 29. Mai 2009 außer Kraft.
Dresden, den 27. Oktober 2009