Begründung zur Aufwandsentschädigungsordnung des Studentinnen- und Studentenrates
§ zu entschädigender Aufwand
- Einleitend wird klargestellt, dass Aufwandsentschädigung grundsätzlich eine Art weiterführender Nachteilsausgleich sein soll. Die in der Ordnung beschriebene Form der Aufwandsentschädigung mit finanziellen Mitteln soll nur Anwendung finden, wenn die sonstigen Instrumente des Nachteilsausgleiches keine Wirkung mehr entfalten können. Das ist nur bei besonders intensiver Mitwirkung der Fall.
1Für die Relation werden die beiden relevanten Rechtsnormen zum Nachteilsausgleich der Mitwirkung von Studentinnen und Studenten in der Interessenvertretung benannt. Sie bilden die Grundlage für das Wesen der nachfolgend beschriebenen Ansprüche.
2Es werden erklärend die sich ergebenden Formen für Aufwand benannt, der durch die studentische Selbstverwaltung entschädigt werden kann beziehungsweise soll, da dabei keine Form des gesetzlich möglichen Nachteilsausgleichs mehr erfolgt.- innerhalb der ersten zwei Jahre der Mitwirkung kann ein Aufwand geltend gemacht werden, der 30 Stunden monatlich übersteigt. Dabei wurde sich an der Rechnung für den Zeitlichen Aufwand Moduls in ECTS orientiert ({innerhalb der ersten zwei Jahre der Mitwirkung} … anhand von ects)
(Exemplarisch sei eine Rechnung erstellt, die den Mindestaufwand für Mitwirkung erklären soll.
8 Semester (maximale Regelstudienzeit für einen Studiengang) + 2 Semester (Erhöhung der Förderungshöchstdauer = 10 Semester (Studiendauer samt Gremientätigkeit)
(2 Semester (Erhöhung der Förderungshöchstdauer (indirekte "Vergütung" des Aufwandes durch längere Föprderung durch BAföG)) : 10 Semester (Studiendauer samt Gremientätigkeit)) x 30 Leistungspunkte je Semester x 30 Stunden Arbeitsaufwand je Leistungspunkt) : 6 Monate je Semester = 30 Stunde Arbeitsaufwand je Monat) - bei einer mehrjährigen Mitwirkung und Ausübung der gleichen Aufgabe soll ermöglicht werden den geleisteten Aufwand direkt geltend zu machen, da es sich dann um einen außerordentlichen Aufwand handelt, der nicht durch gesetzliche Regelungen abgedeckt ist . ({nach den ersten zwei Jahre der Mitwirkung} … anhand von Erhöhung der Förderungshöchstdauer)
075 € als Leitung eines Referates;
025 € als Stellvertretung (Unterstützung) der Leitung eines Referates;
025 € als Leitung eines Bereiches;
100 € als (eine der drei) Sprecherin und (einer der drei) Sprecher;
050 € als Wahlleitung;
075 € als "Sprecherin oder Sprecher" eines FSR (Fachstudienressort);
075 € als (gesamtes) Präsidium (Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung und Protokoll) je der Sitzung eines der Organe des StuRa. - innerhalb der ersten zwei Jahre der Mitwirkung kann ein Aufwand geltend gemacht werden, der 30 Stunden monatlich übersteigt. Dabei wurde sich an der Rechnung für den Zeitlichen Aufwand Moduls in ECTS orientiert ({innerhalb der ersten zwei Jahre der Mitwirkung} … anhand von ects)
- Es wird eine Obergrenze an Aufwandsentschädigung je Person festgelegt. Abweichend von der Anlehnung an das BAföG - wobei wohl der Höchstsatz gemäß BAföG die Obergrenze wäre - wird der Höchstsatz gemäß LStR festgelegt. Konkret handelt es sich um den Bezug auf R 3.12 Absatz 3 Satz 3 LStR.
Einerseits ist damit einfach verhindert sich mit Belangen der Lohnsteuer auseinandersetzen zu müssen. Es heißt "ohne weiteren Nachweis ein steuerlich anzuerkennender Aufwand von 200 Euro monatlich".
Andererseits wird damit politisch festgelegt, dass es nicht gewünscht ist "vollumfänglich" die Studienzeit durch Mitwirkung zu ersetzen. Alle sollen "nebenbei" studieren müssen. Es soll praktisch monatlich nicht mehr Aufwand als für den (monetären) Wert über 200 € geleistet werden.
Jedoch bedeutet das keine strikte Obergrenze von 200 € monatlicher Aufwandsentschädigung. Für jeden Monat der Ausübung von Ämtern können durchschnittlich höchstens 200 € entschädigt werden, was bei der ehrenamtlichen Tätigkeit über die Dauer eines Jahres höchstens bis zu 2.400 € bedeutet.{Juli mit Prüfungsabschnitt mit geringen Aufwand und nur 100 € Entschädigung; August mit Urlaub mit geringen Aufwand und nur 100 € Entschädigung; September mit "Vollzeit" im StuRa und 400 € Entschädigung ist vorstellbar}
§ Bewältigung des Aufwandes durch einzelne Stellen
- Einleitend wird klargestellt, dass es sich bei allen Ämtern des StuRa um Stellen handelt, die Aufgaben zu erfüllen haben. Dabei handelt es sich ausschließlich um Aufgaben, die sich aus der gesetzlichen Selbstverwaltung ergeben. Für die Erfüllung der durch das Hochschulgesetz übertragenen Aufgaben ist der StuRa auch berechtigt - ferner verpflichtet - Beiträge zu erheben. Letztlich soll und muss der Erfüllung der Aufgaben nachgekommen werden. Für die Bewältigung des Aufwandes zur Erfüllung der Aufgaben soll die Entschädigung erfolgen.
- Bei den Aufgaben wird - in Anlehnung an die übliche Teilung der Gewalten - bewusst unterschieden. Die Judikative erscheint vernachlässigenswert beim Wesen der studentischen Selbstverwaltung.
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2In Verbindung mit den exekutiven Aufgaben wird insbesondere die administrative Dimension der Aufgaben benannt, da sie beim Aufwand und seiner Bewältigung als wesentlich zu benennen erscheint. - Im Übrigen hat der Absatz den (netten) Nebeneffekt, dass (überhaupt) in einer Ordnung einmal die Stellen von Angestellten benannt und (mengenmäßig) festgelegt sind. Somit ist eine Grundlage für den Haushaltsplan geschaffen. Eine Änderung der Mitteln für Stellen für Angestellte wegen Änderung des Volumens an Arbeitsstunden sollte so der Anpassung dieser Ordnung bedürfen.
0Organisatorisch hat der StuRa sich für die anteilige Bewältigung der Aufgaben durch Angestellte entschieden. Damit macht er Gebrauch von der im im Hochschulgesetz (§ 29 Absatz 2 Satz 4 und 5 SächsHSFG) auch fast so erwähnten Möglichkeit. Der StuRa stellt Angestellte (direkt selbst) an, und lässt sich nicht Angestellte der Hochschule abordnen. Es wird das Volumen des durch Angestellte zu besetzenden Aufwandes (der Beschäftigungsverhältnisse) benannt. Auf eine explizite Gliederung, etwa auf genau zwei Beschäftigungsverhältnisse, wurde bewusst verzichtet, um es verwaltungsorganisatorisch zu ermöglichen auch mehrere Angestellte (Beschäftigungsverhältnisse) in Teilzeit beschäftigen zu können. Etwa soll es möglich sein, dass dem Wunsch von Angestellten für die Absenkung der Arbeitszeit des Beschäftigungsverhältnisses entsprochen werden können indem eine zusätzliche Stelle als Teilzeit geschaffen wird ohne die Ordnung ändern zu müssen. - Bei der Art der Amtserhebung wird - in Anlehnung an übliche Verfahren - bewusst unterschieden. Daraus ergibt sich dann auch die Zuständigkeit - ferner die Berechtigung - für das Festlegen der Verteilung.
1Einerseits wird ein Bezug zur üblichen Art der Wahl direkt durch die Legislative hergestellt.
2Andererseits wird der Bezug zu "besonderen" Art der Bestellung hergestellt, wobei Personen, die für eine exekutive Funktion gewählt wurden, in dieser andere Personen in ihrer Verantwortung ins Amt bringen. - Es soll einen Stellenplan geben. Der Stellenplan ist "eine Parallele" zum Haushaltsplan. Im Übrigen ist daher auch gezielt die Formulierung an die des Haushaltsplanes gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 und 6 SächsHSFG angelehnt.
1Neben dem wesentlichen Benennung des Stellenplanes selbst wird festgelegt, dass die Aufgabe zur Erstellung des Stellenplanes dem Ausschuss Tätigkeitsbeschreibungen, Aufgabenerfüllung, Aufwandsentschädigungen und Arbeitsbewältigung zugewiesen wird. Daraus ergibt sich auch, dass der Ausschuss - vergleichbar zum Haushaushaltsplan - jährlich zu erstellen ist. Jedoch ist der Ausschuss Tätigkeitsbeschreibungen, Aufgabenerfüllung, Aufwandsentschädigungen und Arbeitsbewältigung gleich selbst für den Erlass zuständig. Wie auch beim Haushaltsplan sind sachgemäß alle Teile der studentischen Selbstverwaltung zu berücksichtigen und angemessen zu bewerten. Dabei sind beispielsweise die Vorgaben bestehender Ordnungen zu beachten, wonach sich Festlegungen zur bestehender Gliederungen ergeben. Es sollen alle möglichen Ämter aufgelistet sein.
2Es wird die Selbstverständlichkeit festgelegt, dass der Stellenplan dem gesamten StuRa bekannt zugeben ist, sodass er Einfluss darauf nehmen kann. So soll es ermöglicht werden, dass in letzter Konsequenz die Gewählten (insbesondere die legislativ Gewählten) den Stellenplan festsetzen können. Sollte etwa in Zweifel gezogen werden, dass das Plenum den Stellenplan befassen kann, so sei sollte sich vergegenwärtigt werden, dass die legislativ Gewählten den Ausschuss besetzen oder gar die Grundordnung ändern könnten.
3Es ist beabsichtigt, dass auch dem studentischen Hochschulrat der Stellenplan präsentiert werden soll. Somit soll im Zweifelsfall das Ernten von Kritik - ferner Verbesserungsvorschläge - ermöglicht werden. Letztlich handelt es sich um die personelle "Aufstellung" der studentischen Selbstverwaltung und der studentischen Vertretung. Daher soll die größten Ansammlung von Aktiven, deren Stellen und Arbeit abgebildet sein soll, der Plan vorgestellt werden, um abzuprüfen, ob sich alle wiederfinden.
4Es wird eine Stelle festgelegt, die den Plan zu verwalten hat. Anstatt den StuRa als allgemeines (zentrales) Organ zu benennen ist die Aufgabe direkt den Sprecherinnen und Sprechern als der Stelle zur Struktur und Koordination zugewiesen. Selbstverständlich soll zur Unterstützung durch passende Stellen, wie das Referat studentische Selbstverwaltung & Organisation, den Ausschuss Tätigkeitsbeschreibungen, Aufgabenerfüllung, Aufwandsentschädigungen und Arbeitsbewältigung, aber tatsächlich auch der Kanzlei - ferner den Angestellten - kommen. Einerseits soll eine Liste aller Ämter erstellt und beständig aktuell gehalten werden. Eine Gliederung soll die Struktur und Verantwortlichkeiten gut darstellen. Andererseits soll die Besetzung der Ämter durch die Übernahme von Funktionen durch die jeweiligen Personen als Mitglieder als "Journal" geführt werden. Eine tagesaktuelle Abbildung "Welch Funktionen gibt es und wer ist gerade für was verantwortlich?" soll möglich sein.
5Eine grafische Darstellung der bestehenden Stellen soll über eine Art Schaubild passend einen Überblick ermöglichen. Dabei sollen die Verantwortungsbereiche gut herausgestellt werden. Eine Gewichtung nach der Bewertung des Aufwandes ist wünschenswert.
0{Verfahrensvorschlag fpr die Erstellung des Stellenplans!} - 1Grundsätzlich gilt, dass sich eine Stelle aus einem Amt ergibt. Also es soll nicht einfach möglich sein, dass "irgendwie" "irgendwelche" Stellen geschaffen werden. Es muss eine Stelle - ferner eine oder mehrere Personen in entsprechender Funktion geben -, die eine Schaffung eines Amtes und damit der Grundlage für eine Stelle verantwortet.
2Es soll klargestellt werden, dass auch die Funktion als Stellvertretung einer Funktion auch eine Stelle ist, - 0Es sollen bestehende Grundsätze wozu es Stellen gibt festgelegt werden. Damit soll verhindert werden, dass anderslautende Reglungen Anwendung finden können. Die Reglungen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, weswegen Reglungen darüber hinaus vorstellbar sind. Im Übrigen sollen sie Bestandteil der Ordnung werden, wenn sie andauernd sein sollen.
1Es wird festgelegt, dass ein jedes Referat des StuRa auch mindestens 2 Stellen zur Leitung haben haben soll.
2Jede Untergliederung innerhalb eines Referates soll pauschal eine Stelle zur Übernahme der Funktion, die sich aus dem Aufgabenfeld des Bereiches ergeben, haben.
3Für jede Untergliederung soll geprüft werden, ob die Funktion besonders wichtig ist. Funktionen sind maßgeblich mindestens wichtig, wenn sie sich durch einen hohen Beanspruchung durch die Arbeitslast oder durch einen hohe Anspruch an die Verfügbarkeit auszeichnen. Solche Bereiche sollen dann zwei Stellen haben.
4Es wird festgelegt, dass es keine pauschale Ämter für die Funktion der Vertretung der Sprecherinnen und Sprecher geben kann. Das dürfen nur die Sprecherinnen und Sprecher untereinander.
5Die Sprecherinnen und Sprecher können für die Funktionen in der Kanzlei Ämter durch das Gliedern der eigenen Aufgaben nahezu beliebig schaffen. Im Übrigen sind den Sprecherinnen und Sprechern die Angestellten zugewiesen, wobei die Sprecherinnen und Sprecher Weisungen für die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben geben sollen.
6Es wird eine grobe Orientierung für eine gute Anzahl von Mitgliedern für die einzelnen Ausschüsse des StuRa gegeben.
§ Aufwand von einzelnen Personen; Aufwand eines Referates uns ihrer Bereiche
Der Paragraph soll das Verfahren von der Erhebung des geleisteten Aufwandes bis zur Möglichkeit des Abrufes der Entschädigung für die Auszahlung beschreiben. Grundsätze, die sich im gesamten Paragraphen wiederfinden sind:
Die Abrechnung von Aufwandsentschädigung findet grundsätzlich quartalsbezogen statt;
Das Verfahren findet ohne direkte Einbeziehung vom Plenum statt;
Es sind Quartalsrechnungen aus den verschiedenen Perspektiven zu erstellen, sodass eine Ermittlung des geleisteten Aufwandes möglich ist, das - neben dem Plenum - auch anderen Organen des StuRa die Bewertung des geleisteten (oder eben auch nicht geleisteten) Aufwandes in der zurückliegenden Periode erkennbar wird.
Den finale Ermittlung der Beträge für einzelne Personen nimmt das Referat Finanzen rechnerisch vor und leistet das Verfahren bis hin zur Auszahlung der finanziellen Mittel.
Es gibt zwei verschiedene Art von Quartalsrechnungen. Einerseits gibt es die gesamtheitliche Quartalsrechnung der Bewältigung des Aufwandes des Ausschusses (Tätigkeitsbeschreibungen, Aufgabenerfüllung, Aufwandsentschädigungen und Arbeitsbewältigung). Andererseits gibt es die Quartalsrechnungen der Bewältigung des Aufwandes der einzelnen Referate und auch anderen Stellen.
Im Übrigen ist davon auszugehen, dass das Verfahren erst einmal "gelebt" werden muss, um mögliche Schwachstellen der Formulierung zu identifizieren und sie dann nachbessern zu können.
- Der erste Schritt für das Einleiten einer Würdigung des geleisteten Aufwandes kann das proaktive Anzeigen (Melden) von arbeitsintensiven (wichtigen) Tätigkeiten sein. Solche Meldungen sollen an den zuständigen (auch zu Aufwandsentschädigung beauftragten) Ausschuss gerichtet werden. Alle Mitglieder des studentischen Hochschulrates - also quasi alle die ein Amt in der studentischen Interessenvertretung inne haben - sollen das Recht haben ihre Erlebnisse zur Bewältigung von Aufwand entsprechend zu berichten. Selbstverständlich können sich auch Engagierte selbst melden. Klassischer Weise kann und soll ein jeder Rechenschaftsbericht - der ohnehin einem hohen eigenen Anspruch nach bekannt zu geben ist - dazu dienen können. Meldungen sollen möglichst unverzüglich, jedoch aber spätestens zum Ende eines Quartals erfolgen.
- 1Es wird dem Ausschuss Tätigkeitsbeschreibungen, Aufgabenerfüllung, Aufwandsentschädigungen und Arbeitsbewältigung die Aufgabe zugewiesen, eine Quartalsrechnung aufzustellen. Die Quartalsrechnung soll die Erfüllung der Aufgaben anhand des Stellenplanes durch eine Art Soll-Ist-Vergleich sein. Insbesondere soll auch Bezug auf die Erfüllung der ordnungsgemäßen Aufgaben § Aufgaben der GrundO, insbesondere auch der gesetzlichen Aufgaben gemäß § 24 Abs. 3 SächsHSFG.
2Zentrales Ergebnis soll es sein, dass es zu einer Bemessung des Grades der Erfüllung der Aufgaben kommt. Es soll ein Bezug zu Aufgabenbereichen - ferner den Referaten mit ihren Bereichen - und allen anderen Funktionen kommen. Es soll als Grundlage beziehungsweise Ableitung für die Bemessung von Aufwandsentschädigung dienen.
3Maßgeblich soll es um die Bewertung von Stellen für Funktionen gehen. Dennoch soll es - insbesondere auch auf Grundlage von Meldungen an den Ausschuss Tätigkeitsbeschreibungen, Aufgabenerfüllung, Aufwandsentschädigungen und Arbeitsbewältigung - möglich sein Personen, die durch die Erfüllung von Aufgaben wahrgenommen wurden ersatzweise für ein Amt zu würdigen.
4Es wird festgelegt, dass innerhalb der Frist von einem Kalendermonat die Quartalsrechnung zu erstellen ist. Des Weiteren wird festgelegt bei welchen Stellen die Quartalsrechnung mindestens abzuliefern, also bekannt zu geben, ist. Die Sprecherinnen und Sprechern sind als "die Geschäftsführung" zu informieren. Das Präsidium soll für die Berichterstattung - insbesondere beim Plenum - informiert werden. Das Referat Finanzen ist zur Zusammenführung für die Ermittlung der Aufwandsentschädigung für die einzelnen Personen zu informieren, da ansonsten das Verfahren ohnehin nicht weitergeführt werden kann. - 1Es wird den Referaten, aber auch allen anderen Stellen, die Aufgabe zugewiesen eine Quartalsrechnung fürs Referat zu erstellen. Im Übrigen sollte die geleisteten Aufwände ohnehin im Charakter von einem Rechenschaftsbericht erfolgen.
2Zentrales Ergebnis soll es sein, dass es zu einer Bemessung der Verteilung des geleisteten Aufwandes innerhalb des Referates oder anderer Stellen auf einzelne Personen kommt, die ihn bewältigten. Es soll ein Bezug zu Aufgabenbereichen - ferner den Bereichen und ihren Projekten - und allen anderen Funktionen kommen. Es soll als Grundlage beziehungsweise Ableitung für die Bemessung von Aufwandsentschädigung dienen. - 1Alle (beiden) der Arten der Quartalsrechnungen sind nach der Bereitstellung beim Referat Finanzen allgemein und im Speziellen zu prüfen.
2Durch die Zusammenführung der Quartalsrechnungen soll die personenbezogene Höhe an Aufwandsentschädigung berechnet werden. Das soll zentral beim Referat Finanzen stattfinden, um eine ausschließliche finanzielle Berechnung sicherzustellen.
3Das Referat Finanzen ist dafür zuständig die Höhe der möglichen Aufwandsentschädigung ist den jeweiligen Referatsleitungen mitzuteilen.
4Die jeweiligen Referatsleitungen sind dafür zuständig die Höhe der möglichen Aufwandsentschädigung den jeweiligen Personen mitzuteilen.
5Die Personen, die einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung erhalten, müssen sich alsbald beim Referat Finanzen melden und mitteilen in welcher Höhe sie tatsächlich Aufwandsentschädigung erhalten wollen. Der einzelnen Personen ist es vorbehalten selbst zu bestimmen welchen Anteil der Höhe, die sie an Anspruch an Aufwandsentschädigung haben, abzurufen. Der anteilige oder vollständige Verzicht auf Aufwandsentschädigung ist möglich. Weitere Details zum Prozess des Erhaltes kann - wie sonst auch - das Referat Finanzen in eigenen Verantwortung regeln.
§ Erhalt von Aufwandsentschädigung
- Die Bekanntgabe des Anspruches auf Aufwandsentschädigung erfolgt nach der Ermittlung durch das Referat Finanzen zur nächsten Sitzung des Plenums in allgemeiner Form, aufgeschlüsselt nach den Gesamtbeträgen der Aufwandsentschädigungen der einzelnen Referate. Eine namentliche Erwähnung einzelner Personen ist nicht gestattet.
- Der Anspruch auf den Abruf von Aufwandsentschädigung verfällt einem Monat (Monatsfrist laut BGB) nach der Bekanntgabe.
- Zum Erhalt von Aufwandsentschädigung ist das Formular für den Abruf von Aufwandsentschädigung zu verwenden. Es ist durch die Person mit dem Anspruch auf Aufwandsentschädigung zu unterzeichnen.
§ Inkrafttreten