Finanzordnung der Studentinnen- und Studentenschaft HTW Dresden
Finanzordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
(studentische Finanzordnung HTW Dresden - FO)
Vorbemerkung
1Die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden wird im folgenden HTW Dresden genannt.
2Aufgrund des § 29 Abs. 3 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes (SächsHSFG) vom 15. Januar 2013 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Satzung der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden vom 20.01.2004 hat der Studentinnen- und Studentenrat (nachfolgend StuRa HTW Dresden genannt) nachstehende Finanzordnung beschlossen.
3Die Finanzordnung regelt die finanziellen Angelegenheiten der Studentinnen- und Studentenschaft HTW Dresden. Soweit diese Ordnung nichts anderes regelt, gelten die Bestimmungen der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO).
Teil 1 Der Haushaltsplan
§ 1 Aufstellung des Haushaltsplans
(1) 1Der Haushaltsplan wird durch die Referatsleitung Finanzen aufgestellt, sofern durch den StuRa HTW Dresden keine andere Person für diese Aufgabe bestimmt wird. 2Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr (vom 01. Januar bis zum 31. Dezember).
(2) Der Entwurf des Haushaltsplans ist bis spätestens 30. November des Jahres vor Beginn eines neuen Haushaltsjahres, dem StuRa HTW Dresden vorzulegen.
(3) 1Jedes Referat stellt Voranschläge auf und hat diese der Referatsleitung Finanzen, auf Verlangen auch mit Unterlagen, zum festzulegenden Zeitpunkt zuzusenden. 2Die Referatsleitung Finanzen prüft die Voranschläge und nimmt sie in den Haushaltsplan auf.
§ 2 Aufgaben des Haushaltsplanes
1Der Haushaltsplan enthält die zur Erfüllung der Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft gemäß § 24 Abs. 3 SächsHSFG erforderlichen Einnahmen und Ausgaben sowie die Entwicklung des Vermögens der Studentenschaft. 2Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Berechnung und Verwendung der Beiträge gemäß § 29 Abs. 1 SächsHSFG der Studentinnen- und Studentenschaft und sonstiger Gelder im festzustellenden Haushaltsjahr.
§ 3 Wirkung des Haushaltsplanes
(1) Nur durch einen gültigen Haushaltsplan ist es dem StuRa HTW Dresden möglich Ausgaben zu tätigen und Verpflichtungen einzugehen.
(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
(3) Die Wirtschaftsführung erfolgt entsprechend den Grundsätzen der doppelten Buchführung.
§ 4 Feststellung des Haushaltsplanes
(1) Der Haushaltsplan wird gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 SächsHSFG durch den StuRa HTW Dresden festgestellt.
(2) Der Haushaltsplan wird vor dem Geschäftsjahr vom StuRa HTW Dresden beschlossen.
(3) Nach Beschluss wird der Haushaltsplan an den für die amtlichen Bekanntmachungen der Studentinnen- und Studentenschaft vorgesehenen Stellen veröffentlicht.
(4) Der Haushaltsplan muss dem Rektorat zur Kenntnisnahme vorgelegt werden.
§ 5 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
(1) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verantwortungsbewusst umzusetzen.
(2) 1Für Ausgaben, deren Erwerbung sich über 150 € belaufen, sind drei unabhängige Kostenvoranschläge bzw. Vergleichsangebote einzuholen und vor Anschaffung dem Referat Finanzen vorzulegen. 2Ausschnitte aus Katalogen und die Niederschrift persönlicher Preisaufnahme zählen als Vergleichsangebot.
(3) Ausgaben, die 750 € überschreiten, bedürfen der Zustimmung des StuRa.
(4) Über die Genehmigung planmäßiger Ausgaben, die 750 € nicht überschreiten, beschließt der zuständige Referatsleiter oder der alleinigen Sprecher/Sprecherin gemäß § 11 Abs. 3 oder § 10 der Satzung der Studentenschaft der HTW Dresden vom 20.01.2004.
(5) Die Genehmigung von Mehrausgaben gemäß § 12, die 50 € nicht überschreiten, obliegt der Referatsleitung Finanzen.
§ 6 Rechenschaft
Das Referat Finanzen hat den StuRa HTW Dresden über erhebliche Änderungen und deren Auswirkungen in der Haushaltsentwicklung zu unterrichten.
§ 7 Vollständigkeit
(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
- zu erwartenden Einnahmen und
- voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.
(3) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(4) 1Der Gesamtbetrag der Rücklagen soll nicht mehr als 75.000 € betragen. 2Überschreitende Beträge sind als zu erwartende Einnahme zu veranschlagen. 3Würden dadurch mehr als 10.000 € Einnahmen aus der Rücklage veranschlagt, soll die Rücklage mehrjährig, jedoch im aktuellen Haushalt mit mindestens 10.000 € berücksichtigt werden.
(5) 1Mit der Feststellung des Haushaltsplanes ist die Kalkulation der Beitragshöhe für die Studentinnen- und Studentenschaft anzugeben. 2Die Beitragshöhe ist anzupassen, sofern der Beitrag um mehr als 0,50 € zu verändern ist.
§ 8 Gliederung
(1) Der StuRa HTW Dresden ist in der Gliederung des Haushaltsplanes frei.
(2) Der Haushaltsplan sollte jedoch mindestens
- Erträge aus Semesterbeiträgen
- Entnahmen aus Rücklagen
- Einnahmen/ Ausgaben in Projekte der Referate
- Aufwendungen für Angestellte
- Ersatz- und Neuanschaffungen
- Büro- und Verbrauchsmaterialien
- Reisekosten
- Budgets der Fachschaften
enthalten.
(3) Die Einnahmen und Ausgaben sind getrennt voneinander zu veranschlagen.
(4) 1Der Überschuss oder Fehlbetrag ist die Differenz zwischen den tatsächlich eingegangenen Einnahmen und den tatsächlich geleisteten Ausgaben. 2Übersteigen die Einnahmen die Ausgaben, so ist der übersteigende Betrag den Rücklagen zuzuführen. 3Ist der Höchstwert der Rücklagen überschritten, muss der übersteigende Beitrag in den darauffolgenden Haushaltsjahren als Einnahme eingestellt werden.
§ 9 Zuwendungen
Zuwendungen an Dritte dürfen nur veranschlagt werden, wenn die Studierendenschaft der HTW Dresden ein erhebliches Interesse an dieser hat.
§ 10 Ergänzung und Nachträge
(1) Vorschläge für Ergänzungen und Nachträge zur Änderung des Haushaltsplanes sind während des laufenden Haushaltsjahres dem StuRa HTW Dresden vorzubringen.
(2) Nach Anhörung der Referatsleitung Finanzen sind die Ergänzungen und Nachträge umgehend zu entscheiden.
§ 11 Erhebung von Einnahmen
Die Einnahmen werden aus Beiträgen der Studentinnen- und Studentenschaft gemäß § 29 Abs. 1 SächsHSFG in Verbindung mit der Beitragsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
§ 12 Mehrausgaben
(1) Mehrausgaben sollen innerhalb des Haushaltsjahres durch Minderausgaben anderer Ausgaben ausgeglichen werden.
(2) Nicht ausgleichbare Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Referates Finanzen.
§ 13 Mittel für Fachschaften
(1) Gemäß § 29 Abs. 1 SächsHSFG werden den Fachschaften Haushaltsmittel aus den Beiträgen der Studentinnen- und Studentenschaft zur Verwaltung und Verwendung für die Erfüllung der Aufgaben der Fachschaften gestellt.
(2) Der StuRa HTW Dresden stellt den Fachschaften einen Sockelbetrag in Höhe von 100 € pro Semester zur Verfügung.
(3) 1Aus dem Beitrag für die Studentinnen- und Studentenschaft können bis zu 1,50 € für jedes Mitglied der Fachschaft je Semester den Fachschaften überwiesen werden, wenn diese einen ordnungsmäßigen Jahresbericht für die Verwendung der Mittel im vorhergehenden Jahr zum 1. März des Haushaltsjahres vorlegen können. 2Eine Prüfung der Richtigkeit erfolgt im StuRa HTW Dresden.
(4) Durch Beschluss des StuRa können weitere Mittel durch die Fachschaft bezogen werden.
(5) 1Die Fachschaften bekommen diese Mittel mit Beginn des Semesters zur Selbstverwaltung von dem Referat Finanzen ausgezahlt. 2Voraussetzung der Auszahlung ist die Vorlage einer ordnungsgemäßen Abrechnung der Mittel des vorausgegangenen Wirtschaftsjahres durch den Finanzverantwortlichen der jeweiligen Fachschaft.
(6) 1Am Ende des Haushaltsjahres ist durch die Fachschaften eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung aufzustellen und dem StuRa HTW Dresden vorzulegen. 2Dieses Abrechnung muss die tatsächlichen Einnahmen und die tatsächlichen Ausgaben widerspiegeln. 3Soweit sich aus der Abrechnung ergibt, dass Mittel entgegen den Vorschriften dieser Finanzordnung und der SäHO verwendet wurden, kann der StuRa den Fachschaftsrat zur Rückzahlung auffordern.
Teil 2 Zahlungen, Buchführung, Rechnungslegung
§ 14 Barzahlungen
(1) 1Der StuRa HTW Dresden setzt einen Buchhalter oder eine Buchhalterin ein. 2Diese Person soll in der Regel hauptamtlich beschäftigt werden, einschlägige Kenntnisse nachweisen und darf nicht Mitglied des StuRa HTW Dresden sein. 3Barzahlungen dürfen nur von ihr und mit von der Referatsleitung Finanzen abgezeichneter Anweisung bzw. Quittung geleistet werden.
(2) Ist die Referatsleitung Finanzen verhindert, ist der StuRa HTW Dresden oder die Sprecherinnen und Sprecher in Dringlichkeit verpflichtet, einen Bevollmächtigten für die Unterzeichnung der Anweisung bzw. Quittung zu ernennen.
(3) 1Der Kassenbestand darf den Betrag von 750 € nur in begründeten Einzelfällen und dann nur über eine Dauer von sieben Tagen übersteigen. 2Zu dieser Überschreitung muss eine schriftliche Begründung im Jahresabschlussbericht des FSR bzw. des StuRa HTW Dresden erfolgen.
§ 15 Bargeld
Das Referat Finanzen kann Referate, Bargeld in einem vom Referat Finanzen zu bestimmenden Zeitraum und Betrag zur Bewältigung von Aufgaben gemäß § 24 Abs. 3 SächsHSFG berechtigen, zu verwalten.
§ 16 sachliche und rechnerische Richtigkeit
(1) Eine Einzahlung oder Auszahlung bedarf einer Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit.
(2) 1Die Zeichnung der sachlichen Richtigkeit obliegt der zuständigen Referatsleitung. 2Durch die sachliche Richtigkeit wird die Einzahlung bzw. Auszahlung dem Grunde nach bestätigt.
(3) 1Die Zeichnung der rechnerischen Richtigkeit obliegt der Kassenverwalterin oder dem Kassenverwalter. 2Die rechnerische Richtigkeit bescheinigt die Richtigkeit des Betrages der Einzahlung bzw. Auszahlung.
§ 17 Vorschüsse
(1) 1Ein Vorschuss kann durch Einwilligung der Referatsleitung Finanzen ausgezahlt werden. 2Ein Vorschuss ist frühzeitig, mindestens jedoch 5 Werktage vorher, anzukündigen.
(2) 1Eine Abrechnung zur Verwendung des Vorschusses ist spätestens nach 10 Werktagen einzureichen. 2Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Referatsleitung Finanzen.
§ 18 Zeichnungsberechtigung
1Banküberweisungen bedürfen der Zeichnung von zwei dazu Berechtigten. 1Zeichnungsberechtigte sind durch den StuRa HTW Dresden zu wählen und zu unterweisen.
§ 19 Reisekostenvergütung
(1) Reisekosten können nur erstattet werden, wenn der StuRa HTW Dresden diese bewilligt.
(2) Belege für Fahrtkosten, Übernachtungen und Verpflegung sind bei der Abrechnung vorzulegen.
(3) 1Für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Semesterticket einzusetzen. 2Bei entstehenden Kosten werden maximal die der günstigsten benutzbaren Fahrkarte erstattet.
(4) 1Die Benutzung eines privaten PKW auf eigenes Risiko bedarf vor dem Reiseantritt der Genehmigung der Referatsleitung Finanzen. 2Für Strecken, mit einem privaten Kraftfahrzeug, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,17 € für jeden gefahrenen Kilometer gewährt, jedoch können darüber hinaus keine Ansprüche aus Unfall oder anderen Ereignissen geltend gemacht werden. 3Für jede mitgenommene Person in einem Kraftfahrzeug können zuzüglich 0,02 € erstattet werden. 4Eine Erstattung wird nur für maximal 110 % der im Entfernungsanzeiger angegebenen Strecke zum Zielort und zurück gewährt.
(5) 1Für Übernachtungskosten werden maximal 40 € pro Nacht und pro Person bezahlt (Belege sind vorzuweisen). 2Würde eine Reise vor 24 Uhr eines Tages enden, kann kein Übernachtungsgeld gezahlt werden. 3Übernachtungskosten die 40 € überschreiten, müssen beim Referat Finanzen beantragt werden.
(6) Angemessene Verpflegungskosten werden bei einer Abwesenheit von
- 24 Stunden bis zu einer Höhe von 30 €
- 14 bis 24 Stunden bis zu einer Höhe von 20 €
- 8 bis 14 Stunden bis zu einer Höhe von 10 €
pro Person bezahlt (Belege sind vorzuweisen).
(7) Für interne Veranstaltungen des StuRa ist § 19 Abs. 5 und 6 anzuwenden.
§ 20 Aufwandsentschädigung
(1) 1Aufwandsentschädigungen können an Mitwirkende für besonders arbeitsintensive Leistungen für die Studentinnen- und Studentenschaft gezahlt werden. 2Über die Zahlung von Aufwandsentschädigungen entscheidet der StuRa HTW Dresden.
(2) 1Als Anspruchszeitraum gelten maximal drei Monate. 2Anträge auf Aufwandsentschädigung müssen spätestens am 30. Tag nach dem Ende des Anspruchszeitraums schriftlich begründet gestellt werden.
(3) Die Höhe der Aufwandsentschädigung ist auf den Bedarf gemäß § 13 BAföG pro Person für einen Anspruchszeitraum begrenzt.
(4) Aufwandsentschädigung kann für alle Struktureinheiten und Projekte des StuRa der HTW Dresden beantragt werden und wird von der entsprechenden Leitung an alle Mitwirkenden verteilt.
(5) Die Mitwirkenden müssen innerhalb eines Kalendermonats nach der Beschlussfassung die Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des Betrages abrufen.
§ 21 Vermögensnachweis
(1) Über das Vermögen der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden ist ein Nachweis in Form eines Jahresabschlusses zu erbringen.
(2) 1Der Jahresabschluss wird durch das Referat Finanzen aufgestellt. 2Er umschließt alle Vermögen, Schulden, Aufwendungen und Erträge, welche durch einen erläuternden Bericht zu ergänzen sind.
(3) 1Nach Abschluss der Bücher und Aufstellung der Übersichten ist die Referatsleitung Finanzen dazu verpflichtet, den Jahresabschluss dem StuRa HTW Dresden vorzulegen und zu erläutern. 2Der StuRa HTW Dresden stellt den Jahresabschluss fest und beschließt über die Einstellung des Bilanzgewinnes bzw. den Ausgleich eines Bilanzverlustes aus der Rücklage.
§ 22 Rechenschaftspflicht
Dem StuRa HTW Dresden obliegt die Rechenschaftspflicht gegenüber der Studierendenschaft über den Haushaltsvollzug.
§ 23 Entlastung
Aufgrund des Berichtes der Innenrevision HTW Dresden, kann die Referatsleitung Finanzen aus der Tätigkeit per Beschluss (§ 29 Abs. 3 SächsHSFG) durch den StuRa HTW Dresden entlastet werden.
Teil 3 Rechnungsprüfung
§ 24 Vermutete und unvermutete Prüfungen
1Der Jahresabschluss der Studentinnen- und Studentenschaft ist durch die Innenrevision HTW Dresden zu prüfen (§ 29 Abs. 4 SächsHSFG). 2Sie prüft die Einhaltung vor allem:
- die Kasse,
- Verwahrung und Verschlüsse,
- sich finanziell auswirkende Maßnahmen,
- die Einhaltung des Haushaltsplans,
- die Begründung und Belegung von Einnahmen und Ausgaben,
- die Führung des Vermögensnachweises und
- die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
§ 25 Zeit und Art
Die Innenrevision HTW Dresden bestimmt Zeit und Art der Prüfung.
§ 26 Auskunftspflicht
Der Innenrevision HTW Dresden sind alle für seine Arbeit notwendigen Unterlagen zugänglich zu machen und jederzeit Auskünfte zu erteilen
Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 27 Änderung der Finanzordnung
Zur Änderung dieser Finanzordnung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder des StuRa HTW Dresden nach eingehender Beratung.
§ 28 Inkrafttreten
(1) Diese Finanzordnung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Finanzordnung werden alle vorherigen Finanzordnungen der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden außer Kraft gesetzt.
§ 29 Salvatorische Klausel
(1) 1Sollten Teile dieser Ordnung rechtsunwirksam sein, hat dies keine Auswirkungen auf die übrigen Bestimmungen dieser Ordnung. 2Sie bleiben weiterhin gültig.
(2) Rechtsunwirksame Bestimmungen sind ihrem Sinn entsprechend auszulegen.
(3) Enthält diese Ordnung rechtsunwirksame Bestimmungen oder treten nachträglich Umstände ein, die dazu führen, dass Bestimmungen dieser Ordnung rechtsunwirksam werden, ist nach Bekanntwerden der Rechtsunwirksamkeit auf der nächsten Sitzung, die nach § 10 der studentischen Satzung beschlussfähig ist, die Ordnung entsprechend zu ändern.
Diese FO wurde auf der 3. Sitzung StuRa 2016 am 19. Januar 2016 beschlossen.
Unterzeichnung der Finanzordnung durch den StuRa
Dresden, den 19. Januar 2016