Beitragsordnung der Studentinnenschaft

Entwurf für eine Beitragsordnung der Studentinnenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Beitragsordnung - BO) vom 17. September 2024

 

Beitragsordnung der Studentinnenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
(studentische Beitragsordnung HTW Dresden - BO)

als Teil der Ordnung der Studentinnenschaft der HTW Dresden
Vom 17. September 2024

 

Vorbemerkung

 

Die Ordnung als Satzung wurde aufgrund von § Haushalt und Finanzen Abs. 2 Grundordnung der Studentinnenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Grundordnung – GrundO) vom 4. Mai 2021 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Sächsisches Hochschulgesetz vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, durch den StuRa erlassen und bedarf der Genehmigung des Rektorates.

 

§ Beitragszweck

 

Die Studentinnenschaft der HTW Dresden erhebt von ihren Mitgliedern jedes Semester Beiträge für die Erfüllung der Aufgaben der Studentinnenschaft (studentische Selbstverwaltung), sowie insbesondere für die Mobilität der Studentinnen am Studienort (Semesterticket).

 

§ Beitragspflicht

 

  1. Alle Mitglieder der Studentinnenschaft der HTW Dresden sind zur Zahlung der Beiträge verpflichtet.

  2. Die Beiträge werden mit der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig.

  3. 1Eine Rückerstattung der Beiträge aus Mitteln der Studentinnenschaft der HTW Dresden ist in sozialen und wirtschaftlichen Härtefällen möglich.

    2Näheres regelt die Härtefallordnung der Studentinnenschaft.

 

§ Beitragseinzug und -zahlung

 

  1. Den Semesterbeitrag zieht die für die HTW Dresden zuständige Kasse entgeltfrei ein.

  2. Die HTW Dresden zahlt die Beiträge der Studentinnenschaft gemäß § Beitragshöhe und -zusammensetzung an den StuRa auf Grundlage der durch das Dezernat Studienangelegenheiten festgestellten Anzahl von Mitgliedern der Studentinnenschaft.

  3. Der StuRa zahlt den Betrag für das Semesterticket gemäß § Beitragshöhe und -zusammensetzung Abs. 3 entsprechend der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.

 

§ Beitragshöhe und -zusammensetzung

 

  1. Der Beitrag für die Studentinnenschaft setzt sich aus dem Betrag für die studentische Selbstverwaltung und dem Betrag für das Semesterticket zusammen.

  2. Der Betrag für die studentische Selbstverwaltung ergibt sich aus dem Haushaltplan gemäß FO.

  3. Der Betrag für das Semesterticket ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen für das Semesterticket.

  4. Den Beitrag für das Studentenwerk erhebt das Studentenwerk Dresden gemäß § 119 Abs. 2 SächsHSG.

 

§ Betrag für die studentische Selbstverwaltung

 

  1. Der StuRa bewirtschaftet die Mittel der Studentinnenschaft gemäß der FO zur Erfüllung der Aufgaben der Studentinnenschaft.

  2. Näheres zum Betrag für die studentische Selbstverwaltung kann eine Verordnung regeln.

 

§ Betrag für das Semesterticket

 

  1. 1Das Semesterticket soll die wirtschaftliche und soziale Selbsthilfe der Mitglieder unterstützten.

    2Der Betrag ist auf das Maß zu beschränken, das die sozialen Verhältnisse der Mitglieder angemessen berücksichtigt.

  2. Grundsätzlich haben alle Mitglieder das Semesterticket.

  3. Das Semesterticket muss mindestens

    1. öffentlichen Personennahverkehr [in der Stadt] in Dresden (Abo-Monatskarte der Dresdner Verkehrsbetriebe)

    umfassen.

  4. Das Semesterticket soll mindestens auch

    1. öffentlichen Personennahverkehr im Verkehrsverbund [der Stadt] mit Dresden (Abo-Monatskarte Verkehrsverbund Oberelbe)

    2. Fahrradverleih [in der Stadt] in Dresden (ganztägige Nutzung für Kurzstrecken)

    3. Schienenpersonennahverkehr [in der Region der Stadt] im Land Sachsen (Länderticket (ohne zeitliche Einschränkung) DB Regio Südost)

    umfassen.

  5. Das Semesterticket kann

    1. öffentlichen Personennahverkehr der Verkehrsverbünde [in der Region der Stadt] im Land Sachsen (Länderticket)

    2. Fahrradverleih [in der Stadt] in Dresden (ganztägige Nutzung)

    umfassen.

  6. Das Semesterticket könnte wirtschaftlich zweckmäßig im Einvernehmen mit dem StuRa auch

    1. Schienenpersonennahverkehr [über die Region der Stadt] über das Land Sachsen hinaus (Quer-durchs-Land-Ticket Deutsche Bahn)

    2. öffentlichen Personennahverkehr der Verkehrsverbünde [über die Region der Stadt] über das Land Sachsen hinaus

    3. Schienenpersonenfernverkehr (BahnCard Deutsche Bahn oder Interrail)

    umfassen.

  7. Das Semesterticket kann weitere geringfügige und wirtschaftlich zweckmäßige Leistungen umfassen.

  8. 1Einzelne Mitglieder sollen das Semesterticket nicht haben müssen.

    2Für sie soll die Beitragsplicht über den Betrag für das Semesterticket entfallen können.

    3Die vertraglichen Vereinbarungen für das Semesterticket sind entsprechend abzuschließen.

  9. Näheres zum Betrag für das Semesterticket soll eine Verordnung regeln.

 

§ Verhandlung vom Semesterticket

 

1Der StuRa bestimmt eine verantwortliche Person für die Verhandlung und den Abschluss der vertraglichen Vereinbarungen für das Semesterticket.

2Diese Person wird wie die verantwortliche Person für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes gemäß § 30 Abs. 3 Satz 3 SächHSG bestimmt.

3Der StuRa kann einzelne verantwortliche Personen für die Verhandlung vertraglicher Vereinbarungen und den Abschluss zu bestimmten Teile für das Semesterticket und zu bestimmten auslaufende vertragliche Vereinbarungen bestimmen.

4Die Bestimmung ist auf das Jahr des aufzustellenden Haushaltes begrenzt.

 

§ Zuordnung

 

Diese Ordnung ist dem Ausschuss Finanzielles zugeordnet.

 

§ Inkrafttreten

 

Diese Ordnung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.

 


 

Diese BO wurde auf der 2. Sitzung Plenum (StuRa HTW Dresden) 2024/2025 am 17. September 2024 beschlossen.

 

Dresden, den 4. Dezember 2024

 

 

 

 

 

Marius Hoffmann
Gwyn Hirschfeld
Mitgleid im PräsidumVorständin

 

Diese BO wurde am 4. Dezember 2024 dem Rektorat zur Genehmigung vorgelegt.

 

Dresden, den __. Dezember 2024

 

 

 

Prof. Dr. rer. nat. Katrin Salchert
Rektorin

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