Schließfachverordnung der Studentinnenschaft
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Schließfachverordnung der Studentinnenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
(studentische Schließfachverordnung – SchließfachVO) - als Teil der Ordnung der Studentinnenschaft der HTW Dresden
Vom 7. Mai 2021
Aufgrund von § Verfahren Abs. 2 (Dauerhaftes) Satz 1 (dauerhafte Verfahren) in Verbindung mit § Vorstand Abs. 2 (Zuständigkeiten) Nr. 5 (Zuständigkeit Entscheidungen Verordnungen) Grundordnung des Studentinnenrates der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden(StuRa-Grundordnung – StuRa-GrundO) vom 4. Mai 2021 hat der StuRa diese Verordnung als Satzung erlassen.
§ Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Schließfächer, die der StuRa in seiner Verantwortung verwaltet.
§ Allgemeines
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Schließfächer werden den Mitgliedern der Studentinnenschaft gebührenfrei zur Nutzung überlassen.
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Die Schließfächer werden im Rahmen freier Kapazitäten vergeben.
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Es gibt keinen Anspruch auf ein Schließfach.
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Ein Schlüssel wird einbehalten, um das Schließfach bei Verlust des verliehenen Schlüssels, Gefahr im Verzug oder Verstoß gegen diese Verordnung öffnen zu können.
§ Verfahren
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Wer ein Schließfach nutzen möchte, wendet sich an den StuRa.
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1Ein Ausleihprotokoll (Anlage 1) ist als Antrag zur Nutzung auszufüllen.
2Diese Verordnung ist zur Kenntnis zu nehmen und das Ausleihprotokoll zu unterschreiben.
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Sobald der StuRa die Kaution erhalten hat, kann die Übergabe des Schlüssels erfolgen.
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Wer ein Schließfach zurückgeben möchte, wendet sich an die zuständige Stelle des StuRa.
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Sobald der StuRa den Schlüssel wieder in Empfang genommen und eine Sichtkontrolle durchgeführt hat, kann die Rückzahlung der Kaution erfolgen.
§ Kaution
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Für die Nutzung wird eine Kaution erhoben.
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Die Höhe legt das Referat studentische Selbstverwaltung & Organisation fest (Siehe Anlage 2).
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Auf welchem Wege die Kaution gezahlt und zurückgezahlt wird, legt der Referat Finanzen fest (Siehe Anlage 3).
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Die Kaution wird einbehalten, wenn
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durch Verschulden der nutzenden Person ein Schlüssel verloren gegangen ist;
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durch Verschulden der nutzenden Person ein Schaden am Schließfach entstanden ist;
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das Schließfach nicht am Ende der Mitgliedschaft in der Studentinnenschaft zeitnah zurückgegeben wird;
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die nutzende Person sich anderweitig ordnungswidrig verhalten hat und dem StuRa dadurch ein Schaden entstanden ist.
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§ Nutzungsregeln
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Die Schließfächer sind sorgfältig zu behandeln und vor Verschmutzung oder Beschädigung zu bewahren.
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1Die Aufbewahrung von gefährlichen Gegenständen oder gesundheitsgefährdenden Stoffen ohne eine angemessene Verpackung ist nicht gestattet.
2Die Aufbewahrung verderblicher Lebensmittel und illegaler Gegenstände ist grundsätzlich nicht gestattet.
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Eigenmächtige Ein- oder Umbauten oder das eigenmächtige Auswechseln des Schlosses sind nicht gestattet.
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1Die Nutzung ist auf die Dauer des Studiums beschränkt.
2Stellt der StuRa fest, dass die nutzende Person nicht mehr Teil der Studentinnenschaft ist, behält er es sich vor, das Schließfach ohne vorherige Ankündigung zu räumen und die darin gelagerten Gegenstände nach dem Bemessen des Referates studentische Selbstverwaltung & Organisation zu entsorgen oder als Fundsache zu behandeln.
§ Haftung
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Der StuRa oder die Hochschule übernehmen keine Haftung für die im Schließfach gelagerten Gegenstände.
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Die nutzende Person kann für alle schuldhaft verursachten Schäden, die dem StuRa oder Dritten entstehen, auch über die Höhe der Kaution hinaus haftbar gemacht werden.
§ Zuordnung
Alle Verordnungen sind dem Vorstand zugeordnet.
§ Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Diese SchließfachVO wurde zur 10. Sitzung Vorstand 2021 am 7. Mai 2021 beschlossen.
Anlagen
Anlage 1: Protokoll zur Ausleihe eines Schließfachs 2020-08-20
Anlage 3: Beschluss des Referates Finanzen zum Weg der Kautionszahlung und Kautionsrückzahlung