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%%%%	Foßnoten sollen römische (nicht arabische) Nummerierung haben!
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%%%%	Erster Absatz soll nicht eingerückt sein.
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\title{Geschäftsordnung}
\subtitle{Konferenz Sächsischer Studierendenschaften}
%\author{Landessprecher*innenrat}
\author{Studierendenräte der Hochschulen im Freistaat Sachsen}
\date{16.\,Juni\,2018}



\begin{document}

%%%%	auf der ersten Seite vorangestelltes Inhaltsverzeichnis
%\tableofcontents

\maketitle

\begin{contract}

%\minisec{Vorbemerkung}
%\PraeSentence erster Satz der Vorbemerkung: z.B. Die Beitragsordnung (im Folgenden BO genannt) ist Bestandteil der Ordnung der Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (im Folgenden HTW Dresden genannt). 
%\PraeSentence weiterer Satz der Vorbemerkung: Sie wird auf Grund von \S\,29 Abs.\,1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900) vom Studentinnen- und Studentenrat (im Folgenden StuRa genannt) erlassen und bedarf der Genehmigung des Rektorats.

% \parnumberfalse\part{Grundsätzliches}\parnumbertrue

\Clause{title=Bezeichnung}\label{Bezeichnung}%

\Sentence
\footnote{
Die KSS verwendet entsprechend ihres Wesens abweichende Bezeichnungen.
}%
Die Konferenz der Sächsischen Studentenräte wird auch Konferenz Sächsischer Studierendenschaften (KSS) genannt.%
\footnote{
Die KSS sieht sich nicht nur als Vertretung der studentischen Organe Studierendenräte, sondern als gesetzlicher Zusammenschluss der Körperschaften (öffentlichen Rechts) aller Student*innen. Daher nennt sich die KSS \emph{Konferenz Sächsischer Studierendenschaften}. Auch die übliche Abkürzung \emph{KSS} wird benannt, um sie auch nachfolgend zu verwenden.
}
\Sentence
Der Landessprecherrat wird als Landessprecher*innenrat (LSR) bezeichnet.%
\footnote{
Die KSS bemüht sich um die Anwendung geschlechtersensible Sprache. Daher bezeichnet die KSS das gesetzliche Organ als \emph{Landessprecher*innenrat}. Auch die übliche Abküzung \emph{LSR} wird benannt, um sie auch nachfolgend zu verwenden.
}%

\Clause{title=Rechtsstellung{,} Aufgaben und Mitwirkung}\label{Rechtsstellung Aufgaben und Mitwirkung}

\Sentence
\footnote{
Konzeptionell lehnt sich der Paragraph an das Wesen von §\,24\,SächsHSFG (Rechtsstellung, Aufgaben und Mitwirkung der Studierendenschaft) an.
}%
Die KSS besteht aus den Studierendenschaften der Hochschulen im Freistaat Sachsen.%
\footnote{
Die KSS stellt klar, dass sie aus den Körperschaften (öffentlichen Rechts) besteht. Ferner vertritt sie nicht maßgeblich die Studierendenräte als Wesen für Organe der Selbstverwaltung, sondern die Interessen von Student*innen, die Mitglieder der Körperschaften sind.
}
\Sentence
Die Studierendenräte bilden den Zusammenschluss nach \href{https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/10562#p28}{§\,28}\,SächsHSFG.%
\footnote{
In Anlehnung an §\,28\,Satz\,1\,SächsHSFG (Existenz und Bildung der KSS) wird der Charakter des gesetzlichen Zusammenschlusses, etwa im Sinne von Artikel\,84 Verfassung des Freistaates Sachsen, gemäß SächsHSFG, herausgestellt.
}

\Sentence
Der KSS gehören die Studierendenräte nach Absatz\,1, insbesondere der Hochschulen nach \href{https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/10562#p1}{§\,1}\,Abs.\,1\,SächsHSFG, an.%
\footnote{
Es wird benannt, wer der KSS als Mitglied angehört. Selbstverständlich wird angenommen, dass es sich gesetzmäßig mindestens um die Studierendenräte der Hochschulen gemäß SächsHSFG handelt. Besonders werden dabei die Mitglieder herausgehoben, die Studierendenräte der Hochschulen des Freistaates Sachsen sind, da sie direkt im §\,1\,Abs.\,1\,SächsHSFG (Hochschulen im gesetzlichen Geltungsbereich des SächsHSFG) benannt sind. Diese Studierendenräte sind grundsätzlich Mitglieder der KSS.
}
\Sentence
Die Studierendenräte der staatlich anerkannten Hochschulen oder anderer Hochschulen im Freistaat Sachsen können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.%
\footnote{
In Anlehnung an §\,8\,Abs.\,1\,Satz\,3\,SächsHSFG (Möglichkeit zur Teilnahme an der Landesrektor*innenkonferenz mit beratender Stimme) wird das Recht zur Teilnahme auch allen anderen Studierendenräten -- oder vergleichbaren Organen -- im Freistaat Sachsen zugestanden, da sie willkommen sind. Letztlich sollen sie auch Mitglieder der KSS werden können. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass - wegen mangelnden Strukturen - nur wenige Studierendenräte von Hochschulen im Freistaat Sachsen, die nicht im SächsHSFG benannt sind, bei der KSS mitwirken werden. Die Reglung adaptiert schlicht das Zubilligen von Rechten, wie es auch bei der Landesrektor*innenkonferenz erfolgt.
}
\Sentence
Näheres kann die KSS durch Ordnung regeln.%
\footnote{
Die KSS kann jedoch - aus einer Vielzahl von Gründen - den Studierendenräten von Hochschulen über den §\,1\,Abs.\,1\,SächsHSFG (Hochschulen im gesetzlichen Geltungsbereich des SächsHSFG) hinaus, Rechte und Pflichten als Mitglieder zugestehen. Im Übrigen soll sichergestellt sein, dass die Studierendenräte der Hochschulen nach §\,1\,Abs.\,1\,SächsHSFG über die Mehrheit (der Stimmen für alle Abstimmungen) verfügen. Letztlich sollten grundsätzliche weitere Ordnungen von den Studierendenräten der Hochschulen nach §\,1\,Abs.\,1\,SächsHSFG (Hochschulen im gesetzlichen Geltungsbereich des SächsHSFG) bestimmt werden können.
}

\Sentence
Die KSS vertritt die Studierendenschaften im Rahmen der Aufgaben nach \href{https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/10562#p24}{§\,24}\,Abs.\,3 in Verbindung mit \href{https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/10562#p28}{§\,28}\,SächsHSFG.%
\footnote{
In Anlehnung an §\,25\,Abs.\,5\,SächsHSFG (Zuständigkeit für die Vertretung der Organe der Studierendenschaft) wird klargestellt wofür die KSS zuständig ist und dienen soll. Sie ist die Vertretung der Studierenden auf Ebene des Landes im Freistaat Sachsen. Im Übrigen ist die KSS, etwa im Vergleich zum Studierendenrat oder zum Fachschaftsrat, kein Organ, sondern ein gesetzlicher Zusammenschluss. Der Zusammenschluss (KSS) wird dann aber auch durch seine Organe, mindestens den Landessprecher*innenrat, vertreten.
}
\Sentence
Die KSS sichert das Zusammenwirken der Studierendenschaften bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.%
\footnote{
In Anlehnung an §\,8\,Abs.\,1\,Satz\,1\,SächsHSFG (Zweck der LandesrektorInnenkonferenz) wird klargestellt, dass der Zweck zur Zusammenarbeit für das gemeinschaftliche Erfüllen der gesetzlichen Aufgaben der Studierendenschaften als Aufgabe der KSS verstanden wird.
}%
%\Sentence Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist berechtigt und soll auf Antrag der KSS, an ihren Sitzungen teilzunehmen und Stellungnahmen vorlegen. Die KSS ist zu allen Gesetzen und Rechtsverordnungen, die den Regelungsbereich des SächsHSFG berühren, zu hören.

\Clause{title=Organe}\label{Organe}

\Sentence
\footnote{
In Anlehnung an §\,25\,Abs.\,1\,SächsHSFG (Benennung von Organen der Studierendenschaft) erfolgt eine minimalistische Bestimmung.
}%
Organ der KSS ist der LSR.%
\footnote{
Der Vorgabe gemäß §\,28\,Satz\,2\,SächsHSFG (Wahl der Vertretung in den LSR) wird selbstverständlich entsprochen. Unbestritten ist der LSR das initiale Organ der KSS.
}
\Sentence
Näheres regelt die KSS durch Ordnung.%
\footnote{
In Ergänzung zu Satz\,1 (Festlegung des LSR als ein Organ der KSS) wird die Möglichkeit zum Erlass von Ordnungen benannt. Bezugnehmend auf §\,27\,Abs.\,1\,Satz\,2\,SächsHSFG (zu erlassende Bestimmungen für eine Ordnung der Studierendenschaft) können und sollen viele weitere Bestimmungen geregelt werden.
}

\Clause{title=Wahl des LSR}\label{Wahl des LSR}

\Sentence
\footnote{
}%
Jeder Studierendenrat wählt Vertreter*innen in den LSR.%
\footnote{
In Anlehnung an §\,26\,Abs.\,2\,Satz\,2\,SächsHSFG (Wahl der Vertretung der Fachschaftsräte in den Studierendenrat) wird klargestellt, dass die Studierendenräte die Vertretung gemäß §\,28\,Satz\,2\,SächsHSFG (Wahl der Vertretung in den LSR) wählen.
}
\Sentence
Die Vertreter*innen werden jährlich gewählt.%
\footnote{
In Anlehnung an §\,52\,Abs.\,1\,Satz\,2\,SächsHSFG (Wahlperioden und Amtszeit der studentischen Vertretung in den Organen der Hochschule und den studentischen Organen) wird klargestellt, dass die Wahlperiode und Amtszeit im LSR -- wie sonst auch nahezu überall üblich -- ein Jahr beträgt.
}
\Sentence
Das Nähere regelt der jeweilige Studierendenrat.%
\footnote{
Alles weitere sollen die jeweiligen Studierendenräte für ihre jeweiligen Vertreter*in oder Vertreter*innen selbst bestimmen können. Es wird selbstverständlich vorausgesetzt, dass der Aufwand, der sich aus besonderen Reglungen ergibt, für die KSS handhabbar ist. Anderenfalls bedürfte es der Einschränkung in der Geschäftsordnung des LSR.
}

Einzelne Vertreter*innen haben eine Stimme.%
\footnote{
Im Übrigen ist diese Reglung bewusst alleinstehend. Es handelt sich um einen Grundsatz, der von Reglungen in anderen (Teilen der) Ordnungen nicht angetastet werden soll. Etwa ist zwar das Übertragen einer Stimme (im nachfolgenden Absatz) zulässig; Jedoch soll das nicht dazu führen können, dass ein*e Vertreter*in mehrere Stimmen auf sich vereint. Auch soll kein Studierendenrat -- etwa insbesondere der großen Studierendenschaften -- die Möglichkeit haben sich nur mit einer Person vertreten zu lassen, die aber alle Stimmen auf sich zu vereinen kann.
}

\Sentence
Stimmrechtsübertragungen sind zulässig.%
\footnote{
In Anlehnung an §\,54\,Abs.\,2\,Satz\,2\,SächsHSFG (Unzulässigkeit einer Stimmrechtsübertragung) soll -- nahezu gegenteilig -- zulässig sein das Stimmrecht zu übertragen. In der hochschulstandortübergreifenden Form der studentischen Selbstverwaltung erscheint anders nahezu kaum möglich solide die Beschlussfähigkeit zu erzielen. Etwa ein Wählen der Vertretung (unter der Maßgabe zur Möglichkeit der Teilnahme an üblicher Weise am Wochenende stattfinden Terminen) für einzelne Sitzungen erscheint -- etwa hinsichtlich der Legitimation -- bedenklich. Das Instrument der Stimmrechtsübertragung hat sich grundsätzlich bewährt.
}
\Sentence
Näheres kann Geschäftsordnung des LSR oder der jeweilige Studierendenrat regeln.%
\footnote{
Details, wie etwa Einschränkungen oder einen Modus zur Vertretung Kraft Amtes, soll jeder Studierendenrat für seine jeweiligen Vertreter*innen selbst regeln können. Selbstverständlich soll auch der LSR notwendige Bestimmungen festlegen können.
}

\Clause{title=Ordnungen}\label{Ordnungen}

\Sentence
\footnote{
Die KSS soll sich, neben dieser Geschäftsordnung gemäß §\,28\,Satz\,3\,SächsHSFG, weitere Ordnungen geben können.
}%
Die KSS regelt ihre Angelegenheiten durch Ordnung.%
\footnote{
In Anlehnung an §\,27\,Abs.\,1\,Satz\,1\,SächsHSFG (Recht der Studierendenschaft zur Reglung der eigenen Angelegenheiten durch Ordnung) wird für die KSS festgelegt, auch die Reglungen der eigenen Angelegenheiten durch Ordnungen -- als Erweiterung dieser Geschäftsordnung -- zu benennen, ferner zuzulassen.
}
\Sentence
Ordnungen der KSS erlässt der LSR.%
\footnote{
In Anlehnung an §\,13\,Abs.\,3\,Satz\,1\,SächsHSFG (Recht des Senates zum Erlass von Ordnungen zu akademische Angelegenheiten von fakultätsübergreifender Bedeutung) wird dem LSR die Aufgabe übertragen, Ordnungen der KSS zu erlassen, zu ändern und aufzuheben.
}

\Sentence
Der LSR gibt sich eine Geschäftsordnung.%
\footnote{
Mindestens der LSR muss sich eine Geschäftsordnung geben. Diese Geschäftsordnung, oder auch eine andere Ordnung der KSS, sollen auch fundamentale Belange, etwa die Zusammensetzung des LSR, in Anlehnung an §\,27\,Abs.\,1\,Satz\,2\,SächsHSFG (zu erlassende Bestimmungen für eine Ordnung der Studierendenschaft) regeln. Besondere Belange, etwa von Minderheiten (geringe Anzahl der Studierendenräte von sehr großen Studierendenschaften; geringe Anzahl von Studierenden von kleinen Studierendenschaften) oder Studienarten, sollen berücksichtigt werden.
}
\Sentence
Sie bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Studierendenräte der Hochschulen nach \href{https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/10562#p1}{§\,1}\,Abs.\,1\,SächsHSFG.%
\footnote{
In Anlehnung an §\,28\,Satz\,3\,SächsHSFG (Verweis auf die Geschäftsordnung der KSS und Festlegung der notwendigen Mehrheit) wird grundsätzlich das gleiche Maß an Zustimmung für eine Geschäftsordnung des LSR festgelegt.
}
\Sentence
Die Zustimmung kann durch die Mehrheit der jeweiligen Vertreter*innen im LSR erfolgen.%
\footnote{
Im Unterschied zur Geschäftsordnung der KSS kann die Zustimmung auch durch die Vertreter*innen des jeweiligen Studierendenrates erfolgen. Sie erscheinen als gewählte Vertreter*innen gemäß §\,28\,Satz\,2\,SächsHSFG (Wahl der Vertretung in den LSR) zur Vertretung der Angelegenheit ausreichend legitimiert und werden daher entsprechend befugt. Im Übrigen wird angenommen dadurch wesentlichen Aufwand der KSS für die Arbeit zum LSR zu ersparen. Dies gilt insbesondere, da der LSR auf Grundlage dieser Geschäftsordnung des LSR dann weitere Ordnungen für die KSS erlassen kann und soll. Selbstverständlich bedarf es der mehrheitlichen Zustimmung aller Vertreter*innen des jeweiligen Studierendenrates. Im Übrigen bedeutet das auch, dass im Falle der Wahl einer einzigen Person zur Vertretung des jeweiligen Studierendenrates, sie -- mangels Besetzung durch die Wahl möglicherer weiterer Vertreter*innen -- allein entscheiden kann.
}

%\Sentence
%Ordnungen der KSS bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Studierendenräte der Hochschulen nach \href{https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/10562#p1}{§\,1}\,Abs.\,1\,SächsHSFG oder ihren jeweiligen Vertreter*innen im LSR.%
%\footnote{
%
%}

\Clause{title=Finanzen}\label{Finanzen}

\Sentence
\footnote{
}%
Die Studierendenräte sollen für die Erfüllung der Aufgaben der KSS Beiträge entrichten.%
\footnote{
}
\Sentence
Die Beiträge sind auf das Maß zu beschränken, das nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist und die finanziellen Verhältnisse der Studierendenräte angemessen berücksichtigt.%
\footnote{
}
\Sentence
Das Nähere regelt der LSR durch Ordnung.%
\footnote{
}

%	Insbesondere Mitglieder oder Vertreter*innen gemäß \ref{Wahl des LSR} sollen Anträge an den LSR stellen.

%	Der LSR ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte
%	\begin{compactenum}
%%%%\begin{compactitem}
%\begin{enumerate}
%	\item der Stimmen des LSR oder
%	\item der Studierendenräte mit ihren VertrertInnen
%\end{enumerate}
%	\end{compactenum}
%	anwesend ist.

%	Beschlüsse bedürfen mindestens den Erfordernissen nach \href{https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/10562#p54}{§\,54} SächsHSFG.

%\parnumberfalse\part{Name eines weiterer Teils}\parnumbertrue

%Beispiel für eine Einheit \unit[23]{KiB}
%Beispiel für einen Betrag \EUR{23}

%\parnumberfalse\part{Schlussbestimmung}\parnumbertrue

%\Clause{title=Schlussbestimmung}

\end{contract}

%\newpage

%\parnumberfalse\minisec{Beschluss}\parnumbertrue

%Diese Fassung für eine kommende Geschäftsordnung wurde auf der Sitzung des Landessprecher*innenrates am 16.\,Juni\,2018 beschlossen.

\end{document}

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