Angestelltenverordnung der Studentinnenschaft
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Angestelltenverordnung der Studentinnenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
(studentische Angestelltenverordnung – AnstelleVO) - als Teil der Ordnung der Studentinnenschaft der HTW Dresden
Vom 17. Oktober 2023
Aufgrund von § Verfahren Abs. 2 [Dauerhaftes] Satz 1 [dauerhafte Verfahren] in Verbindung mit § Vorstand Abs. 2 [Zuständigkeiten] Nr. 5 [Zuständigkeit Entscheidungen Verordnungen] Grundordnung des Studentinnenrates der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (StuRa-Grundordnung – StuRa-GrundO) vom 18. Oktober 2022 hat der StuRa diese Verordnung als Satzung erlassen.
Teil mittelfristige Verwaltungsangestellte
§ mittelfristige Anstellung für Verwaltung
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Zu grundständigen Aufgaben sollen gemäß § Bewältigung des Aufwandes durch einzelne Stellen Abs. 3 Satz 1 StuRa-AE-O Stellen geschaffen werden.
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1Die Arbeitsverhältnisse, insbesondere die Vergütung, sollen denen von studentischen Hilfskräften (wissenschaftlichen Hilfskräften ohne abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung) an der Hochschule entsprechen.
2Die Angestellten sind keine wissenschaftliche Hilfskräfte.
§ Gliederung der Stellen für mittelfristige Verwaltungsangestellte
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Der Umfang einer Stelle beträgt höchstens bis zu einem Viertel einer Beschäftigung in Vollzeit (durchschnittlich 40 Stunden je Monat).
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1Stellen sollen nach kleinen abgrenzbaren Zuständigkeiten untergliedert werden.
2Eine Stelle kann, anstatt des Umfangs eines Viertel einer Beschäftigung in Vollzeit gemäß Absatz 1 (maximaler Umfang einer Stelle), auch den Umfang eines Achtels (durchschnittlich 20 Stunden je Monat) oder eines Sechzehntels (durchschnittlich 10 Stunden je Monat) einer Beschäftigung in Vollzeit haben.
§ Befristung der Stellen für mittelfristige Verwaltungsangestellte
Alle Stellen für mittelfristige Verwaltungsangestellte sollen grundsätzlich auf die Arbeit einer Legislatur des StuRa befristet sein.
§ Ausschreibung der Stellen für mittelfristige Verwaltungsangestellte
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Das Referat Personal erstellt die Ausschreibung, sofern der Vorstand keine andere erstellt.
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Ausschreibungen sollen mindestens
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die Bezeichnung,
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die Zuordnung der Funktion der fachlichen Weisung,
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den Umfang (durchschnittliche Arbeitszeit je Monat),
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das Ende (Befristung),
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den Zweck,
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die wesentlichen Aufgaben,
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auch besondere Erfordernisse an die Arbeitszeit,
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die Anforderungen an die Person,
der Stelle enthalten.
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Der Zweck der Stelle soll die Einordnung und Notwendigkeit (Daseinsberechtigung) der Stelle erklären.
§ Einstellung der Stellen der mittelfristigen Verwaltungsangestellten
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1Angestellte können auch für die Tätigkeiten mehrerer Stellen angestellt werden.
2Die Höchstbeschäftigungszeit für eine Nebenberuflichkeit ist ab einer Teilzeitbeschäftigung mit höchstens 20 Stunden durchschnittlicher Arbeitszeit je Woche erreicht.
3Studentinnen sollen nur nebenberuflich angestellt sein.
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Stellen, die nicht in vollem Umfang besetzt werden können, sollen aber möglichst anteilig besetzt werden.
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Das Referat Personal besetzt die Stellen im Einvernehmen mit dem Vorstand.
§ Dokumentation der Arbeitsleistung der Stellen der mittelfristigen Verwaltungsangestellten
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1Angestellte sind zu verpflichten ihre geleisteten Arbeitszeiten zu vermerken.
2Der Vermerk ist in geeigneter Form dem Referat Personal und der Funktion der Zuordnung der fachlichen Weisung zum Ende eines jeden Monats unverzüglich zur Bestätigung vorzulegen.
3Angestellte sollen sich nicht selbst als Funktion der Zuordnung der fachlichen Weisung den Vermerk vorlegen müssen.
4Ersatzweise muss der Vermerk dem Vorstand [ohne direkt die Funktion der Zuordnung der fachlichen Weisung zu übernehmen] vorgelegt werden.
5Setzt sich die Funktion der Zuordnung der fachlichen Weisung durch mehrere gleichberechtigte Mitglieder zusammen, ist der Vermerk der Mehrheit dieser vorzulegen.
6Ohne vorgelegten Vermerk der Arbeitszeit soll der Anspruch auf Vergütung in Frage gestellt werden.
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1Angestellte sollen ein Arbeitszeitkonto haben.
2Der Kontostand soll bei Plusstunden den Umfang von zwei Arbeitsmonaten nicht überschreiten.
3Darüber hinaus ist das Leisten von Mehrarbeit nur mit Genehmigung der Stelle der fachlichen Zuordnung zulässig.
4Der geplante Abbau von Plusstunden durch Minderarbeit soll der Stelle der fachlichen Zuordnung frühzeitig bekannt gegeben werden.
5Der geplante Abbau von Plusstunden durch Minderarbeit soll den Umfang von mehr als drei Arbeitswochen nicht überschreiten.
6Darüber hinaus ist der geplante Abbau von Plusstunden durch Minderarbeit nur mit Genehmigung der Stelle der fachlichen Zuordnung zulässig.
7Plusstunden werden nicht ausgezahlt.
8Der Kontostand soll bei Minusstunden den Umfang von einem Arbeitsmonat nicht überschreiten.
9Darüber hinaus ist das Leisten von Minderarbeit nur mit Genehmigung der Stelle der fachlichen Zuordnung zulässig.
10Der Kontostand ist zum Ende des Arbeitsverhältnisses auszugleichen.
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1Der Anspruch auf Urlaub soll einfach als Plusstunden vermerkt werden.
2Die Inanspruchnahme von Urlaub soll einfach entsprechend geplante Minderarbeit bedeuten.
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1Angestellte sind zu verpflichten ihre erbrachten Leistungen, insbesondere Arbeitsergebnisse, zu vermerken.
2Der Vermerk soll in ähnlicher geeigneter Form wie der Vermerk der geleisteten Arbeitszeiten (gemäß Absatz 1 [Vermerk der geleisteten Arbeitszeit] Satz 2 [Art und Weise der Vorlage des Vermerkes der geleisteten Arbeitszeit]) vorzulegen.
§ einzelne Stellen für mittelfristige Verwaltungsangestellte
Der StuRa richtet folgende Stellen bei folgenden Stellen zur fachlicher Weisung im folgenden Umfang ein:
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beim Vorstand
(bis zu sechs Viertel-Stellen (6 · 40 Stunden je Monat = 240 Stunden je Monat)) -
20 Stunden je Monat Zuständigkeit Verwaltung von Terminen
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40 Stunden je Monat Zuständigkeit Ermittlung, Verwaltung und Betreuung zu erledigende Aufgaben I
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40 Stunden je Monat Zuständigkeit Ermittlung, Verwaltung und Betreuung zu erledigende Aufgaben II
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40 Stunden je Monat Zuständigkeit Ermittlung, Verwaltung und Betreuung zu erledigende Aufgaben III
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(100 Stunden je Monat noch verwendbar)
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beim Präsidium
(bis zu drei Viertel-Stellen (3 · 40 Stunden je Monat = 120 Stunden je Monat)) -
20 Stunden je Monat Zuständigkeit Protokollierung
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20 Stunden je Monat Zuständigkeit Assistenz Sitzungsleitung
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40 Stunden je Monat Zuständigkeit Antragsverwaltung
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10 Stunden je Monat Zuständigkeit Beschlussverwaltung
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(30 Stunden je Monat noch verwendbar)
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beim Referat studentische Selbstverwaltung & Organisation
(bis zu vier Viertel-Stellen (4 · 40 Stunden je Monat = 160 Stunden je Monat)) -
40 Stunden je Monat Zuständigkeit Anträge zum Semesterticket
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40 Stunden je Monat Zuständigkeit Instandhaltung von IT-Services
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20 Stunden je Monat Zuständigkeit Betreuung Mitgliederverwaltung online
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10 Stunden je Monat Zuständigkeit Post
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20 Stunden je Monat Zuständigkeit Ablage
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20 Stunden je Monat Zuständigkeit Betreuung Mitgliederverwaltung
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(10 Stunden je Monat noch verwendbar)
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beim Referat Finanzen
(bis zu drei Viertel-Stellen (3 · 40 Stunden je Monat = 120 Stunden je Monat)) -
10 Stunden je Monat Zuständigkeit Assistenz Haushaltsplan
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10 Stunden je Monat Zuständigkeit Mittelverwendung
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10 Stunden je Monat Zuständigkeit Finanzprüfung
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(90 Stunden je Monat noch verwendbar)
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beim Referat Personal
(bis zu eineinhalb Viertel-Stellen (1,5 · 40 Stunden je Monat = 60 Stunden je Monat)) -
20 Stunden je Monat Zuständigkeit Ausschreibung
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10 Stunden je Monat Zuständigkeit Entgeltabrechnung
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(30 Stunden je Monat noch verwendbar)
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bei anderen Referaten
(bis zu zweieinhalb Viertel-Stellen (2,5 · 40 Stunden je Monat = 100 Stunden je Monat)) -
beim Referat Studium
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beim Referat Soziales
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beim Referat Qualitätsmanagement
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beim Referat Hochschulpolitik
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40 Stunden je Monat Zuständigkeit Betreuung der Fakultätsarbeitskreise
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20 Stunden je Monat Zuständigkeit Betreuung der Hochschularbeitskreises
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beim Referat Öffentlichkeitsarbeit
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20 Stunden je Monat Zuständigkeit Berichterstattung
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beim Referat Internationales
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(20 Stunden je Monat noch verwendbar)
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als Stellen gemäß Teil kurzfristige Angestellte für besondere Aufgaben
(40 Stunden je Monat verwendet) -
(von April 2023 bis Ablauf September 2023) 20 Stunden je Monat Zuständigkeit Organisation Projekt Konzeption Ablage 2023 (beim Referat studentische Selbstverwaltung & Organisation)
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(von August 2023 bis Ablauf Dezember 2023) 20 Stunden je Monat Zuständigkeit Finalisierung Umsetzung Raumkonzept und Inventarisierung 2023 (beim Referat studentische Selbstverwaltung & Organisation)
Teil langfristige Verwaltungsangestellte
§ langfristige Anstellung für Verwaltung
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Zu grundständigen Aufgaben sollen gemäß § Bewältigung des Aufwandes durch einzelne Stellen Abs. 3 Satz 2 StuRa-AE-O Stellen geschaffen werden.
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Die Arbeitsverhältnisse sollen denen von Verwaltungsmitarbeiterinnen an der Hochschule entsprechen.
§ Einstellung der Stellen der langfristigen Verwaltungsangestellten
Der Vorstand besetzt die Stellen im Benehmen mit dem Referat Personal.
§ Stelle Sachbearbeitung Finanzen und Assistenz der Verwaltung
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Der StuRa hat nach Ablauf Januar 2022 dauerhaft eine unbefristete Stelle Sachbearbeitung Finanzen und Assistenz der Verwaltung - auch Assistenz der Verwaltung zur Unterstützung der Arbeit - im Umfang von 20 Stunden je Woche der Entgeltgruppe 7.
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1Die Stelle soll das Referat Finanzen unterstützen.
2Sie soll mindestens
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die Buchhaltung und
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die Betreuung von anstehenden Zahlungen
erledigen.
3Die Stelle soll auch dem Vorstand - im Auftrag des Vorstandes auch allen anderen Stellen - dienen, um unangenehm herausfordernde und besonders arbeitsintensive Aufgaben zu bewältigen.
4Dabei und damit soll insbesondere die Absicherung, durch die fehlende Besetzung der mittelfristigen Verwaltungsangestellten oder durch die fehlende Besetzung von wesentlichen Funktionen (Ämtern), gefördert werden.
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§ vorübergehende Stelle Assistenz der Geschäftsführung 2024
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Der StuRa soll ab Ablauf Dezember 2023 und (ursprünglich in Anlehnung an § Befristung der Stellen für mittelfristige Verwaltungsangestellte der Legislatur 2023/2024) bis Ablauf Dezember 2024 eine vorübergehende Stelle Assistenz der Geschäftsführung im Umfang von 20 Stunden je Woche der Entgeltgruppe 9 haben.
2Die Stelle ist eine Art vorübergehende Vorfolge der Stelle Assistenz der Geschäftsführung zur Kontinuität der Arbeit gemäß § Stelle Assistenz der Geschäftsführung zur Kontinuität der Arbeit.
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Die Stelle Assistenz der Geschäftsführung soll vorübergehend die Aufgaben der Stelle Assistenz der Geschäftsführung zur Kontinuität der Arbeit gemäß § Stelle Assistenz der Geschäftsführung zur Kontinuität der Arbeit übernehmen.
§ vorübergehende Stelle Einarbeitung Assistenz der Geschäftsführung
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Der StuRa soll ab Einstellung der Stelle Assistenz der Geschäftsführung gemäß § vorübergehende Stelle Assistenz der Geschäftsführung 2024 und für die Dauer von höchstens 6 Monaten eine vorübergehende Stelle Einarbeitung Assistenz der Geschäftsführung im Umfang von 20 Stunden je Woche der Entgeltgruppe 9 haben.
2Die Stelle ist eine vorübergehende Stelle für den besonderen Umstand gemäß § Bewältigung des Aufwandes durch einzelne Stellen Abs. 3 Satz 3 StuRa-AE-O der Einarbeitung der Stelle Assistenz der Geschäftsführung gemäß § vorübergehende Stelle Assistenz der Geschäftsführung 2024.
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Die Stelle Einarbeitung Assistenz der Geschäftsführung soll die Einarbeitung der Stelle Assistenz der Geschäftsführung gemäß § vorübergehende Stelle Assistenz der Geschäftsführung 2024 übernehmen.
§ befristete Stelle Organisation Erneuerung Infrastruktur IT 2025
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1Der StuRa soll nach dem Ablauf der Stelle gemäß § vorübergehende Stelle Assistenz der Geschäftsführung 2024 und für die Dauer von 12 Monaten eine befristete Stelle Organisation Erneuerung Infrastruktur IT 2025 im Umfang von 20 Stunden je Woche der Entgeltgruppe 9 haben.
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1Die Stelle soll befristet die arg in die Jahre gekommene Infrastruktur zum Betrieb von Diensten auf Servern erneuern und erneuern lassen.
2Sie soll mindestens
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den Aufbau und die Aktualisierung einer IT-Infrastruktur für das Organ der studentischen Selbstverwaltung
erledigen.
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§ Stelle Assistenz der Geschäftsführung zur Kontinuität der Arbeit
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Der StuRa soll nach dem Ablauf der Stelle gemäß § befristete Stelle Organisation Erneuerung Infrastruktur IT 2024/2025 dauerhaft eine unbefristete Stelle Assistenz der Geschäftsführung zur Kontinuität der Arbeit im Umfang von 20 Stunden je Woche der Entgeltgruppe 9.
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1Die Stelle soll dem Vorstand - im Auftrag des Vorstandes auch allen anderen Stellen - dienen, um unangenehm herausfordernde und besonders arbeitsintensive Aufgaben zu bewältigen.
2Dabei und damit soll insbesondere die Kontinuität, die durch mittelfristige Verwaltungsangestellte schlecht gewahrt werden kann, gefördert werden.
3Sie soll mindestens die
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Dokumentation bestehender Geschäftsprozesse,
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Erarbeitung von Geschäftsprozessen,
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Unterstützung bei laufenden Geschäftsprozessen,
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Beratung bei laufenden Geschäftsprozessen
erledigen.
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Teil kurzfristige Angestellte für besondere Aufgaben
§ kurzfristige Anstellung für besondere Aufgaben
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Für besonders wichtige, dringliche und umfangreiche Aufgaben können Stellen mit kürzerer Befristung als gemäß § Befristung der Stellen für mittelfristige Verwaltungsangestellte geschaffen werden.
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Auf eine Dokumentation für die Einarbeitung gemäß § Dokumentation für die Einarbeitung von Angestellten kann verzichtet werden, wenn die Stelle nicht länger besteht als das Arbeitsverhältnis und keine ähnlich geartete Stelle in der Zukunft angedacht ist.
§ Zuständigkeit Organisation Konzeption Ablage 2023
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1Es wird eine Stelle Zuständigkeit Organisation Konzeption Ablage 2023 geschaffen.
2Sie dient dem Referat studentische Selbstverwaltung & Organisation für die Konzeption und Umsetzung einer neuen Systematik zur Ablage und Archivierung von Dokumenten.
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Die Stelle soll im Umfang von 20 Stunden je Monat von April 2023 bis Ablauf September 2023 bestehen.
§ Zuständigkeit Finalisierung Umsetzung Raumkonzept und Inventarisierung 2023
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1Es wird eine Stelle Zuständigkeit Finalisierung Umsetzung Raumkonzept und Inventarisierung geschaffen.
2Sie dient dem Referat studentische Selbstverwaltung & Organisation zur Schaffung, ferner Wiederherstellung einer grundständigen Ordnung in den Lager- und Arbeitsräumen des StuRa.
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Die Stelle soll im Umfang von 20 Stunden je Monat von August 2023 bis Ablauf Dezember 2023 bestehen.
Teil weitere Rechte und Pflichten von Angestellten
§ Dokumentation für die Einarbeitung von Angestellten
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Neue Angestellte sollen für die Stelle eine gute Einarbeitung erhalten.
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Angestellte sollen die Einarbeitung für nachfolgende Angestellte der Stelle in geeigneter Form konserviert, im Zweifelsfall textlich auf einer Seite auf der Website, erstellen, berichtigen und vervollständigen.
Teil Schlussbestimmungen
§ Zuordnung
Alle Verordnungen sind dem Vorstand zugeordnet.
§ Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.
Diese AnstelleVO wurde zur 3. Sitzung Plenum 2023/2024 am 17. Oktober 2023 beschlossen.