Weisungsberechtigung für Angestellte
Antrag
Antragstext
Der StuRa möge beschließen die Weisungsberechtigungen gegenüber den Angestellten des StuRa zu bestätigen und die folgende Hierarchie der Weisungsberechtigten festzulegen:
Weisungsberechtigt gegenüber Angestellten sind die
1. Referatsleitung Studentische Selbstverwaltung & Organisation;
2. Sprecherinnen und Sprecher unter Absprache mit der Referatsleitung Studentische Selbstverwaltung & Organisation.
Zusätzlich sind die Referatsleitungen inhaltlich für die von den Angestellten übernommenen Aufgaben weisungsberechtigt.
Sollen Aufgaben von den Angestellten übernommen werden sind Art und Umfang mit der Referatsleitung Studentische Selbstverwaltung & Organisation abzustimmen. Die Priorisierung der Aufgaben legen die Angestellten unter Abstimmung mit den inhaltlich verantwortlichen Referaten fest. Bei Uneinigkeit entscheidet die Referatsleitung Studentische Selbstverwaltung & Organisation.
Alle anderen StuRa-Mitglieder sind nicht weisungsberechtigt, können von den Weisungsberechtigten eine Weisungbefügnis erhalten.
Begründung zum Antrag
Für die Verbesserung des Arbeitsklimas und der Aufgabenbewältigung unsere Angestellten sowie zur eindeutigen Festlegung der Hierarchie der zuvorgenannten Weisungsberechtigten wird derzeit eine Antragstext für den StuRa erarbeitet. Ziel ist es, dass unsere Angestellten klare und nicht widersprüchliche Anweisungen erhalten. Dazu ist es notwendig, dass eine Person
Abstimmung
Behandlung
2. Sitzung StuRa 2013
Tagesordnungspunkt 15
Vertagung gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 SächsHSFG
3. Sitzung StuRa 2013
Tagesordnungspunkt 15
Beschlussfähigkeit gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 SächsHSFG
Ergebnis
Ja | 5 |
---|---|
Nein | 1 |
Enthaltung | 0 |
angenommen
Beschluss
siehe Antrag
Unterzeichnung und Ausfertigung
Datum der Ausfertigung
Sitzungsleitung (oder andere Funktion)
Name