Tarifliches Mindestentgelt (über dem aktuellen Mindestlohn) für studentische Beschäftigte ab dem Sommersemester 2024 umsetzen!
Mindestentgelt wird auch Mindeststundenentgelt genannt.
Durch die Initiative TVStud wurde es nicht erreicht, dass es einen Tarifvertrag für studentische Beschäftigte gibt.
Jedoch wurde es durch die Kräfte - und das ganze Rundherum - erreicht, dass es erstmalig ein Mindestentgelt gibt. (Bisher gab es ein durch das zuständige sächsischer Ministerium einen festgelegten Höchstsatz zur Vergütung. Er lag bei wissenschaftlichen Hilfskräften ohne Hochschulabschluss unter der gesetzlichen Reglung vom Mindestlohn, weswegen diese studentischen Beschäftigten nur das Mindestmaß an Vergütung (bis zum Ende vom Wintersemester 2023/2024) erhielten. (12,41 € ab 2024, zuvor 12,00 €)
13,25 € ab SoSe 2024 (13,98 € ab SoSe 2025)!
- https://www.tdl-online.de/fileadmin/user_upload/231209_Einigungspapier_v._9.12.2023_-_finale_Fassung.pdf
- IX. Studentische Beschäftigte
- 1. b) Mindestentgelt aa)
Das Stundenentgelt studentischer Beschäftigter (ohne Abschluss) beträgt für jede arbeitsvertraglich vereinbarte Stunde ab dem Sommersemester 2024 mindestens 13,25 Euro. - 2. Inkrafttreten
dieses Abschnitts IX. am 1. April 2024 - https://www.hpr-smwk.sachsen.de/download/HPR_Info_Tarifabschluss_2023.pdf
- 5. Studentische Beschäftigte
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Jedoch konnte ein Einstieg in eine tarifliche Regelung der Arbeitsbedingungen für studentische Beschäftigte erreicht werden. Es wurden Mindestvertragslaufzeiten von zwölf Monaten sowie Mindestentgelte festgelegt. Ab Sommersemester 2024 sind das 13,25 Euro und 13,98 Euro ab Sommersemester 2025.
… - https://www.gew.de/mehr/fragen-und-antworten
- Was ist mit dem Tarifvertrag für studentische Beschäftigte?
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Im Einigungspapier wurde vereinbart, das Mindeststundenentgelt ab dem Sommersemester 2024 auf 13,25 Euro und ab dem Sommersemester 2025 auf 13,98 Euro als Mindestentgelt zu erhöhen.
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Neben dem Mindestentgelt wurde auch Mindestvertragslaufzeit behandelt.
Nun stellt sich die Frage, wie eine Umsetzung an unserer Hochschule erfolgt. Zentral ist dabei erst einmal der Stundensatz. Aber gibt es auch andere Bedingungen, die sich dadurch gleich mit verbessern (lassen würden)? Exemplarische Fragestellungen: 1. Mit der tariflichen "Einbindung" sollten die üblichen Standards gelten, etwa wie Urlaubsanspruch nach TV-L (entgegen der bisher üblichen maximalen Senkung auf Anspruch gemäß BUrlG (Bundesurlaubsgesetz)).? 2. Sicherlich werden bestehende Verträge - trotz anderer vereinbarter Stundensätze, oder auch anderen Arbeitsbedingungen - im Sinne aller möglichen Verbesserungen angewendet.? Daraus ergibt sich die Frage: Welche möglichen Änderungen haben sich denn aus der erstmaligen Einbeziehung von studentischen Beschäftigten als Teil der Tarifbestimmungen ergeben und worin unterscheiden sie sich noch von üblichen tariflichen Bestimmungen? Stichwort "schuldrechtliche Vereinbarung"?
Müssten wir mal machen! (Aber noch besser ist: ) Müsste mal wer machen!