formale Verfahren

Vorstellung und Klarstellung zu formalen Verfahren bei der Zusammenarbeit von einzelnen Fakultäten mit dem StuRa

 

 

(bau) tl;dr

 

Entscheidungen zu grundsätzlichen Belangen sind die Zuständigkeit von der gewählten Vertretung der Fakultät (Plenum) im StuRa.
personellen
fachlichen dem Fakultätsarbeitskreis (FAK) beim

 

Für alle Belange, bei denen Zweifel besteht wer dafür zu kontaktieren ist, ist im Zweifelsfall pauschal der gesamte StuRa, per stura@ stura.htw-dresden.de , zu kontaktieren.
das Herbeiführen von Entscheidungen das Präsidium vom p@
den zusätzlichen (nicht formalen) Meinungsaustausch , ausschließlich eine Fakultät betreffend, die jeweilige Vertretung im  (Plenum) $fak.stura@
zusätzliche Informationen eines oder mehrere Referate vom $ref@
im Zweifelsfall der Vorstand vom vorstand@
, ausschließlich eine Fakultät betreffend, zusätzlich der jeweilige Fakultätsarbeitskreis beim $fak@

Immer können gern zusätzlich alle anderen, etwa jeweilige Fakultätsarbeitskreise, in Kenntnis gesetzt werden.

 

 

übliche Funktionen und ihre "Bestimmung", auch hinsichtlich der Einbeziehung des StuRa

 

 

Fakultätsrat

FakRa

 

Die Mitglieder (zur Vertretung der Mitgliedergruppen (Studentinnen)) werden nach SächsHSFG durch die Studentinnen der Fakultät gewählt.

 

Grundlage
Entsprechend Hochschulgesetz (§ 87 (Fakultät) Absatz 3 SächsHSFG) hat jede Fakultät einer Hochschule das Organ Fakultätsrat.

 

Zusammensetzung
Entsprechend Hochschulgesetz (§ 50 (Mitgliedergruppen) Absatz 1 Satz 1 SächsHSFG; § 88 Absatz 4 Satz 1 SächsHSFG) setzt sich der Fakultätsrat so zusammen, dass Mitglieder zur Vertretung der Mitgliedergruppen - also auch eine Vertretung der Mitgliedergruppe der Studentinnen - und die Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät eine Stimme haben.
Entsprechend Hochschulgesetz (§ 88 (Fakultätsrat) Absatz 4 Satz 2 SächsHSFG) setzt sich der Fakultätsrat so zusammen, dass die Mitglieder zur Vertretung der Mitgliedergruppe der Hochschullehrerinnen die Mehrheit der Stimmen haben.
Entsprechend Ordnung der Hochschule (§ 14 (Fakultät) Absatz 1 Grundordnung HTW Dresden) setzt sich der Fakultätsrat so zusammen, dass die Mitglieder zur Vertretung der Mitgliedergruppe der Hochschullehrerinnen auch die Mehrheit haben, wenn die Stimme der Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät nicht als Mitglied zur Vertretung der Mitgliedergruppe der Hochschullehrerinnen zugeordnet werden kann.
Entsprechend Hochschulgesetz (§ 88 (Fakultätsrat) Absatz 4 Satz 4 SächsHSFG) regelt die Hochschule die Zusammensetzung vom Fakultätsrat durch die Grundordnung (Grundordnung HTW Dresden).
Entsprechend Ordnung der Hochschule (§ 14 (Fakultät) Absatz 1 Grundordnung HTW Dresden) setzt sich der Fakultätsrat so zusammen, dass die Mitglieder zur Vertretung der Mitgliedergruppe der Studentinnen so viele wie möglich Stimmen haben, aber Mitglieder zur Vertretung der zusammengefassten Mitgliedergruppen der Mitarbeiterinnen möglichst gleich viele Stimmen haben.
Entsprechend Ordnung der Hochschule (§ 14 (Fakultät) Absatz 1 Grundordnung HTW Dresden) setzt sich der Fakultätsrat so zusammen, dass sich die Größe vom Fakultätsrat als Anzahl der Mitglieder nach der Größe der Fakultät, die sich aus Anzahl Hochschullehrerinnen der Fakultät bemisst, ergibt.
Entsprechend Hochschulgesetz (§ 89 (Dekan) Absatz 1 Satz 1 SächsHSFG) setzt sich der Fakultätsrat so zusammen, dass die Dekanin den Vorsitz hat.
Entsprechend Hochschulgesetz (§ 88 (Fakultätsrat) Absatz 4 Satz 3 SächsHSFG) setzt sich der Fakultätsrat so zusammen, dass Dekanin, die Prodekanin und die Studiendekanin eine beratende Stimme haben.

 

Besetzung
Entsprechend Hochschulgesetz (§ 52 (Wahlperioden und Amtszeiten) Absatz 1 Satz 3 SächsHSFG) wird ein Mitglied im Fakultätsrat, das nicht zur Vertretung der Studentinnen gewählt wird, für 5 Jahre gewählt.
Entsprechend Hochschulgesetz (§ 52 (Wahlperioden und Amtszeiten) Absatz 1 Satz 6 SächsHSFG) kann die Hochschule auch festlegen, dass ein Mitglied, das nicht zur Vertretung der Studentinnen gewählt wird, für weniger als 5 Jahre regeln, aber mindestens 3 Jahre, gewählt wird.
Entsprechend Ordnung der Hochschule (§ 5 (Wahlperioden und Amtszeiten) Absatz 1 Grundordnung HTW Dresden) wird ein Mitglied, das nicht zur Vertretung der Studentinnen gewählt wird, für 3 Jahre gewählt.
Entsprechend Hochschulgesetz (§ 52 (Wahlperioden und Amtszeiten) Absatz 1 Satz 2 SächsHSFG) wird ein Mitglied im Fakultätsrat zur Vertretung der Studentinnen jährlich gewählt.
Entsprechend SächsHSFG (§ 50 (Mitgliedergruppen) Absatz 4 Satz 1 SächsHSFG) wird ein Mitglied im Fakultätsrat zur Vertretung der Studentinnen durch die Studentinnen gewählt.
Entsprechend Ordnung der Hochschule (§ 2 (Wahlgrundsätze) Absatz 3 Wahlordnung HTW Dresden) wird ein Mitglied im Fakultätsrat zur Vertretung der Studentinnen durch die Mitglieder innerhalb der Fakultät gewählt.

 

Verfahren
Das Verfahren regelt maßgeblich die Wahlordnung.
Im Übrigen kann immer wieder eine Nachwahl stattfinden, wenn ein Amt unbesetzt ist, das nicht durch Nachrücken nach der vorangegangenen Wahl nachbesetzt werden kann (und damit unbesetzt bleiben würde).

 

 

Dekanin

 

 

Prodekanin

 

 

Gleichstellungsbeauftragte

 

 

Studiendekanin

 

Die Studiendekanin wird durch den Fakultätsrat bestellt (gewählt).

Der Dekanin muss für die Bestellung (Wahl) Vorschläge erstellen.

Der StuRa muss für die Bestellung das Benehmen zu den Wahlvorschlägen herstellen.

 

Grundlage
Entsprechend SächsHSFG hat jeder Studiengang eine Studiendekanin. (Die Studiendekanin kann auch Studiendekanin für mehrere einzelne Studiengänge sein.)

 

Zusammensetzung
Entsprechend Hochschulgesetz (§ 91 (Studiendekan und Studienkommission) Absatz 1 Satz 1 SächsHSFG) ist die Studiendekanin eine Professorin der Fakultät.

 

Besetzung
Entsprechend Hochschulgesetz (§ 52 (Wahlperioden und Amtszeiten) Absatz 1 Satz 3 SächsHSFG) wird eine Studiendekanin für 5 Jahre gewählt.
Entsprechend Hochschulgesetz (§ 52 (Wahlperioden und Amtszeiten) Absatz 1 Satz 6 SächsHSFG) kann die Hochschule auch regeln, dass eine Studiendekanin für weniger als 5 Jahre, aber mindestens 3 Jahre, gewählt wird.
Entsprechend Ordnung der Hochschule (§ 5 (Wahlperioden und Amtszeiten) Absatz 1 Grundordnung HTW Dresden) wird eine Studiendekanin für 3 Jahre gewählt.
Entsprechend Hochschulgesetz (§ 91 (Studiendekan und Studienkommission) Absatz 1 Satz 1 SächsHSFG) wird eine Studiendekanin auf Vorschlag der Dekanin durch den Fakultätsrat gewählt.
Entsprechend Hochschulgesetz (§ 91 (Studiendekan und Studienkommission) Absatz 1 Satz 2 SächsHSFG) wird ein Vorschlag für die Studiendekanin im Benehmen mit dem StuRa erstellt.
Entsprechend Ordnung der Studentinnenschaft (§ Plenum Absatz  5 (einzelne Vertretungen der Fakultäten) Satz 2 (bestimmte Zuständigkeiten der einzelne Vertretungen der Fakultäten) Nummer 1 (Zuständigkeit für das Benehmen für die Wahl einer Studiendekanin) StuRa-GrundO) wird eine Studiendekanin mit dem Benehmen des StuRa - durch das Plenum durch die jeweilig zuständige Vertretungen der Fakultät - gewählt.

 

Verfahren
Die Wahlordnung HTW Dresden regelt das Verfahren auch.
Die Dekanin sollte sich vor und zur Erstellung von einem Vorschlag für eine Studiendekanin an den StuRa, insbesondere die Vertretung der Fakultät im StuRa, wenden, um sich dazu Vorschläge und Meinungen einholen zu können.
Die Dekanin unterbreitet einem Vorschlag (oder mehreren Vorschläge) für eine Studiendekanin an den StuRa.
Der StuRa stellt ein Benehmen durch einen Beschluss (Zustimmung, etwa mit Stellungnahme) her. (Das Einholen des Beschlusses zur Herstellung eines Benehmens ist gesetzlich verpflichtend.)
Mit Zustimmung des StuRa zum Vorschlag der Dekanin kann die Studiendekanin einfach vom Fakultätsrat gewählt werden.
Mit Ablehnung des StuRa zum Vorschlag der Dekanin kann die Studiendekanin nicht vom Fakultätsrat gewählt werden, außer die Dekanin schlägt die Studiendekanin mit einer Begründung entgegen der Ablehnung durch den StuRa dennoch vor.
Im Übrigen könnte wohl davon ausgegangen werden, dass wenn der StuRa der Dekanin einen Vorschlag für eine oder mehrere Studiendekaninnen unterbreitet, dass das zustimmende Benehmen hergestellt ist.

 

 

Studienkommission

StuKo

 

Die Mitglieder in der Studienkommission (zur Vertretung der Lehrenden sowie zur Vertretung der Studierenden) werden durch den Fakultätsrat bestellt (gewählt).

Der StuRa muss für die Wahl ein Benehmen zu den Wahlvorschlägen herstellen.

 

Grundlage
Entsprechend (§ 91 (Studiendekan und Studienkommission) Absatz 2 Satz 1 SächsHSFG) hat jeder Studiengang eine Studienkommission.

 

Zusammensetzung
Entsprechend Hochschulgesetz (§ 91 (Studiendekan und Studienkommission) Absatz 2 Satz 1 SächsHSFG) setzt sich die Studienkommission so zusammen, dass Mitglieder zur Vertretung der Studierenden und Mitglieder zur Vertretung der Lehrenden eine Stimme haben.
Entsprechend Hochschulgesetz (§ 91 (Studiendekan und Studienkommission) Absatz 2 Satz 1 SächsHSFG) setzt sich die Studienkommission so zusammen, dass die Vertretung der Studierenden und die Vertretung der Lehrenden keine Mehrheit der Stimmen haben.
Entsprechend Hochschulgesetz (§ 91 (Studiendekan und Studienkommission) Absatz 2 Satz 1 SächsHSFG) setzt sich die Studienkommission so zusammen, dass die Mitglieder zur Vertretung der Lehrenden gleich viele Stimmen haben wie die Mitglieder zur Vertretung der Studierenden.
Entsprechend Hochschulgesetz (§ 91 (Studiendekan und Studienkommission) Absatz 2 Satz 2 SächsHSFG) regelt die Hochschule die Zusammensetzung vom einer Studienkommission (als Näheres) durch Ordnung.
Entsprechend Ordnung der Hochschule (§ 13 (Fakultät) Absatz 2 Grundordnung HTW Dresden) regelt jede Fakultät der Hochschule die Zusammensetzung vom einer Studienkommission (mutmaßlich als ihre Organisation) durch eine Fakultätsordnung.
(Im Übrigen ist nicht jede Fakultätsordnung so bekanntgegeben, dass sie zugänglich ist, wodurch unklar ist wie sich die Anzahl der Mitglieder zur Vertretung der Studierenden und folglich auch Mitglieder zur Vertretung der Lehrenden bemisst.)
(Im Übrigen ist nicht in jeder bekannte Fakultätsordnung die Anzahl von Mitgliedern bekanntgegeben, wodurch unklar ist wie sich die Anzahl der Mitglieder zur Vertretung der Studierenden und folglich auch Mitglieder zur Vertretung der Lehrenden bemisst.)
Entsprechend Hochschulgesetz (§ 91 (Studiendekan und Studienkommission) Absatz 1 Satz 5 SächsHSFG) setzt sich der Fakultätsrat so zusammen, dass die Studiendekanin Mitglied ist.
Entsprechend Hochschulgesetz (§ 91 (Studiendekan und Studienkommission) Absatz 1 Satz 5 SächsHSFG) setzt sich der Fakultätsrat so zusammen, dass die Studiendekanin den Vorsitz hat.

 

Besetzung
Entsprechend Hochschulgesetz (§ 91 (Studiendekan und Studienkommission) Absatz 2 Satz 1 SächsHSFG) wird eine Mitglied in der Studienkommission durch den Fakultätsrat bestellt (gewählt).
Entsprechend Hochschulgesetz (§ 91 (Studiendekan und Studienkommission) Absatz 2 Satz 1 SächsHSFG) wird eine Mitglied in der Studienkommission im Benehmen mit dem StuRa bestellt (gewählt).
Im Übrigen wird für das Benehmen mit dem StuRa bei der Bestellung (Wahl) für ein Mitglied in der Studienkommission nicht nach Mitglied zur Vertretung der Studierenden und Mitglied zur Vertretung der Lehrenden unterschieden.
Im Übrigen ist nicht bekanntgegeben wie viele Jahre die Wahlperiode beträgt, wodurch wohl davon ausgegangen werden kann, dass die Wahlperiode mit dem Ausscheiden aus der Fakultät und/oder das Zusammentreten einer neuen Studienkommission endet.

 

Verfahren
Der Fakultätsrat sollte sich vor dem und zum Sammeln von einem Vorschlag für ein Mitglied in der Studienkommission an den StuRa, insbesondere die Vertretung der Fakultät im StuRa, wenden, um sich dazu Vorschläge und Meinungen einholen zu können.
Der Fakultätsrat unterbreitet einem Vorschlag (oder mehreren Vorschläge) für ein Mitglied in der Studienkommission an den StuRa.
Der StuRa stellt ein Benehmen durch einen Beschluss (Zustimmung, etwa mit Stellungnahme) her. (Das Einholen des Beschlusses zur Herstellung eines Benehmens ist gesetzlich verpflichtend.)
Mit Zustimmung des StuRa zum Vorschlag kann das Mitglied in der Studienkommission einfach vom Fakultätsrat gewählt werden.
Mit Ablehnung des StuRa zum Vorschlag kann das Mitglied in der Studienkommission nicht vom Fakultätsrat gewählt werden, außer der Fakultätsrat schlägt das Mitglied in der Studienkommission mit einer Begründung entgegen der Ablehnung durch den StuRa dennoch vor.
Im Übrigen könnte wohl davon ausgegangen werden, dass wenn der StuRa dem Fakultätsrat einen Vorschlag für eine oder mehrere Mitglieder in der Studienkommission unterbreitet, dass das zustimmende Benehmen hergestellt ist.

 

 

studentisches Mitglied für die Durchführung von Befragungen zur Bewertung der Qualität der Lehre durch die Studienkommissionen

 

 

Prüfungsausschussvorsitzende

PAV

 

Die Prüfungsausschussvorsitzende wird gemäß Studien- und Prüfungsordnungen durch den Fakultätsrat gewählt.

Nähere Reglungen sind dem StuRa nicht bekannt.
Im Übrigen könnte wohl angenommen werden, dass es im Zweifelsfall ein ähnliches Verfahren wie für die Wahl der Prodekanin (nahezu ohne die gesetzliche Notwendigkeit zur Einbeziehung vom StuRa) oder der Studiendekanin (mit der gesetzliche Notwendigkeit zur Einbeziehung vom StuRa) gibt.
Im Übrigen gibt es anscheinend keine zeitliche Begrenzung der Amtszeit.

 

Grundlage
Entsprechend Studien- und Prüfungsordnungen der einzelnen Studiengänge (§ 20 Prüfungsausschuss Muster einer Prüfungsordnung HTW Dresden) hat jeder Studiengang ein Prüfungsorgan Prüfungsausschuss der Fakultät (oder nahezu vergleichbarer Zuständigkeitsbereich) mit einer Prüfungsausschussvorsitzende.

 

Zusammensetzung
Entsprechend Studien- und Prüfungsordnungen der einzelnen Studiengänge (§ 20 (Prüfungsausschuss) Absatz 1 Satz 3 Muster einer Prüfungsordnung HTW Dresden) ist die Vorsitzende eine Hochschullehrerin der Fakultät.
(Im Übrigen scheint die Vorsitzende - wie auch alle anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses - nicht unbedingt Mitglied der Fakultät sein zu müssen.)
Entsprechend Studien- und Prüfungsordnungen der einzelnen Studiengänge (§ 20 (Prüfungsausschuss) Absatz 1 Satz 3 Muster einer Prüfungsordnung HTW Dresden) hat die Vorsitzende eine Stellvertreterin.

 

Besetzung
Entsprechend Fakultätsordnung der einzelnen Fakultäten (§ 2 Struktur Absatz 3 Muster einer Fakultätsordnung HTW Dresden) bestellt (wählt) der Fakultätsrat den Prüfungausschuss (oder die Prüfungsausschüsse) Prüfungsausschussvorsitzende.
Im Übrigen scheint der Fakultätsrat nicht die Prüfungsausschussvorsitzende zu bestimmen (wählen). Vermutlich bestimmt (wählt) der Prüfungsausschuss selbst welches Mitglied des Prüfungsausschusses Prüfungsausschussvorsitzende ist.
Im Übrigen ist nicht bekanntgegeben wie viele Jahre die Wahlperiode beträgt, wodurch wohl davon ausgegangen werden kann, dass die Wahlperiode mit dem Ausscheiden als Hochschullehrerin und/oder das Zusammentreten eines neuen Prüfungsausschusses endet.

 

Verfahren
Die Wahlordnung HTW Dresden regelt das Verfahren nicht.
Im Übrigen könnte wohl davon ausgegangen werden, dass wenn der StuRa der Dekanin einen Vorschlag für eine oder mehrere Prüfungsausschussvorsitzende unterbreitet, dass ein zustimmende Benehmen hergestellt ist.

 

 

stellvertretende Prüfungsausschussvorsitzende

stPAV

 

 

Prüfungsausschuss

 

Gemäß den Studien- und Prüfungsordnungen der einzelnen Studiengänge gibt es das Prüfungsorgan Prüfungsausschuss der Fakultät (oder nahezu vergleichbarer Zuständigkeitsbereich).

Ein Mitglied zur Vertretung der Studentinnen wird gemäß Studien- und Prüfungsordnungen wird jährlich durch den Fakultätsrat bestellt (gewählt).
Im Übrigen könnte - insbesondere auch für das Mitglied zur Vertretung der Studentinnen - ein weiteres Mitglied zusätzlich zum Ersatz bestellt (gewählt) werden.

 

Grundlage
Entsprechend Studien- und Prüfungsordnungen der einzelnen Studiengänge (§ …?… MusterSPO HTW Dreseden) hat jeder Studiengang ein Prüfungsorgan Prüfungsausschuss der Fakultät (oder nahezu vergleichbarer Zuständigkeitsbereich).

 

 

Berufungskommission

 

Die Mitglieder werden gemäß SächsHSFG durch den Fakultätsrat bestimmt.

Nähere Reglungen sind dem StuRa nicht bekannt.

Die Mitglieder werden durch Beschluss zur Einrichtung einer Berufungskommission für das Berufungsverfahren durch den Fakultätsrat festgelegt.
Im Übrigen könnte - insbesondere auch für das Mitglied zur Vertretung der Studentinnen - ein weiteres Mitglied zum Ersatz festgelegt werden.

 

 

Fachbeirat

 

 

Auswahlkommission Deutschlandstipendium

 

gemäß § 6 Auswahlkommission Absatz 2 StipO HTW Dresden

Die Mitglieder werden gemäß § 6 Auswahlkommission Absatz 2 StipO HTW Dresden durch den Fakultätsrat bestellt (gewählt).

 

 

Weiteres

 

zeitlich notwendiger Vorlauf

 

Die erfolgreiche abschließende Bearbeitung bis zum "kommenden Gremiendienstag", etwa durch Stellnahme für die Herstellung eines Benehmens, ist nahezu ausgeschlossen. Wenn beispielsweise etwas an einem nachfolgenden Gremientag (Dienstag in 14 Tagen) zu einer Sitzung von einem Fakultätsrat entschieden werden soll, dann findet auch beim StuRa zuvor keine Sitzung statt, bei der etwas entschieden werden kann.

 

 

Bekanntgabe der aktuellen Besetzung

 

 

Herbeiführen von Entscheidung

 

Anträge - also das Herbeiführen von Entscheidungen - können grundsätzlich immer an das Präsidium () vom StuRa gerichtet werden.

 

 

"Unterscheidung" im StuRa

 

 

(gewählte) Vertretung der Fakultät im StuRa

 

Der StuRa hat freiwillig für sich festgelegt, dass die stimmberechtigten Mitglieder im StuRa nach Wahlkreisen nach Fakultäten gewählt werden. Der StuRa hat sich freiwillig für sich festgelegt, dass jede Vertretung einer Fakultät die gleiche Anzahl von stimmberechtigten Mitgliedern haben kann.

Mit den einzelnen Vertretungen der jeweiligen Fakultäten hat der StuRa die Möglichkeit gezielt einfach Beschlüsse herbeiführen zu können, wobei nur denjenigen Mitgliedern abgestimmt werden kann, die ausschließlich von den Studentinnen einer bestimmten Fakultät gewählt wurden.

Grundsätzlich finden die seltenen besonderen Abstimmungen, wobei nur eine einzelnen Vertretung einer bestimmten Fakultät Beschlüsse fassen müssen, gleich als formal entsprechend besonderer Teil "am Rande" vom den üblichen Sitzungen als Plenum - also im Beisein der Gesamtheit aller stimmberechtigter Mitglieder der verschiedenen Fakultäten - statt. Im Übrigen werden so auch Aufgaben von einzelnen handlungsunfähigen Vertretung einer Fakultät ersatzweise durch die Gesamtheit der durch die Studentinnen gewählten Mitglieder erfüllt.

 

 

Fakultätsarbeitskreis beim StuRa

 

Der StuRa hat sich freiwillig und zusätzlich ein Gremium zur Behandlung von fachlichen Belangen der einzelnen Fakultäten geschaffen: Fakultätsarbeitskreise! Dem StuRa ist die fachliche Arbeit zu den einzelnen Fakultäten und Studiengängen wichtig!
Im Übrigen entlastet das Konstrukt die zur Vertretung gewählten Mitglieder im StuRa, die alleinig im Plenum stimmberechtigt sind, sich - neben den Aufgaben der Studentinnenschaft (gemäß Hochschulgesetz (§ 24 Absatz 3 SächsHSFG)) - mit fachlichen Belangen der Fakultät inhaltlich auseinandersetzen zu müssen. Wer das zeitliche Vermögen zur Behandlung mit den Belangen der jeweiligen Fakultät hat, kann - gar soll - das gern auch erfüllen.

Der StuRa bietet mit den verschiedenen Fakultätsarbeitskreisen eine Art Forum für die studentische Interessenvertretung zur jeweiligen Fakultät. Ausschließlich fachliche Belangen sollen der Fokus sein. Vertretung der Studentinnen

Im Übrigen Qualität durch Fachleute, statt "allgemein" Gewählte

(So etwas wie Fachschaften - also die gesetzliche Möglichkeit der Untergliederung der Studentinnenschaft in Teilgebiete, die dann eigene Parlamente wählen und beim StuRa als weiteres zusätzliches Organ zu gemeinsamen Belangen wieder zusammenfinden sollen - gibt es nicht.)

 

 

Zusammenfassung

 

Eine einfachere Organisation der studentischen Selbstverwaltung zur weitgehend ausfallsicheren Erfüllung der Aufgaben, insbesondere auch noch beim Anspruch zur Abbildung des Willens der Belangen hinsichtlich einer einzelne Fakultät, erscheint anders nicht möglich.

Der Verzicht auf eine freiwillige Untergliederung bedeutet hochschulweite Erfüllung der Aufgaben - also das Verfolgen der Interessen aller - geht vor. Bei der fehlenden Kultur zur Forderung der Mitwirkung in der Selbstverwaltung kann sich keine unnötige Untergliederung geleistet werden.

 

 

Legende

 

Überschrift

durchgestrichen Gremium bei dem zur Besetzung keine direkte Einbeziehung des StuRa nowendig ist
Text hervorgehoben zusammenfassenede Relevanz zur studentischen Interessenvertretung

 

Es sollen alle Ämter an einer Fakultät benannt werden, die es gibt und die hochschulpolitisch vollkommen verantwortlich für die Studienbedingungen an der Fakultät sind. Der Anspruch auf die vollkommene Verantwortlichkeit ergibt sich aus Normen der Gesetze (dabei maßgeblich das Hochschulgesetz) und der Ordnungen an der Hochschule (im Rahmen des Rechtes der Selbstverwaltung).

Es sollen alle Funktionen und ihre rechtliche Grundlage des Anspruchs für ihre Gestalt an der Hochschule dargelegt werden. Es soll aufgezeigt werden was verpflichtende gesetzliche Reglungen - klassischer Weise zur Sicherung des Rechtes der Mitbestimmung von Studierenden - sind und was darüber hinaus freiwillig für die gute Zusammenarbeit und das effiziente Zusammenwirken geregelt ist. Rechte und Pflichten zur hochschulpolitische Teilhabe sind durch Einhaltung juristisch geprägter Prozesse abbild- und durchsetzbar.

 

 

Artikelaktionen

Versenden
Drucken