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Aufwandsentschädigungsordnung des Studentinnenrates

Aufwandsentschädigungsordnung des Studentinnenrates der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (StuRa-Aufwandsentschädigungsordnung – StuRa-AE-O) vom 17. September 2024

 

Aufwandsentschädigungsordnung des Studentinnenrates der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
(StuRa-Aufwandsentschädigungsordnung – StuRa-AE-O)

als Teil der Ordnung der Studentinnenschaft der HTW Dresden
Vom 17. September 2024

 

Aufgrund von § Ordnungen Grundordnung der Studentinnenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Grundordnung – GrundO) vom 19. März 2024 in Verbindung mit § 17 Aufwandsentschädigung Finanzordnung der Studentinnenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Finanzordnung – FO) vom 28. November 2023 und § 85 [Entschädigung] Verwaltungsverfahrensgesetz hat der StuRa diese Ordnung als Satzung erlassen.

 

§ zu entschädigender Aufwand

 

  1. 1Ehrenamtliche Mitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung für den durch das Amt oder die Ämter, der über den Anspruch für den normalen Nachteilsausgleich gemäß BAföG und SächsHSG hinaus geht.

    2Ehrenamtliche Mitglieder erhalten demnach eine Aufwandsentschädigung für den durch das Amt oder die Ämter allgemein verursachten Aufwand, der

    1. monatlich 30 Stunden übersteigt oder

    2. weiterhin nach mehrjähriger Mitwirkung geleistet wird.

    3Ehrenamtliche Mitglieder erhalten demnach eine Aufwandsentschädigung für den durch das Amt erhöhten persönlichen Aufwand für die Übernahme bestimmter Funktionen.

  2. Ehrenamtliche Mitglieder erhalten im Kalenderjahr höchstens 3.000 € Aufwandsentschädigung.

 

§ Bewältigung des Aufwandes durch einzelne Stellen

 

  1. Der StuRa hat Ämter für die Übernahme von Funktionen, um die Aufgaben der Studentinnenschaft zu erfüllen.

  2. 1Einerseits handelt es sich legislative Aufgaben.

    2Andererseits handelt es sich um exekutive und administrative Aufgaben.

  3. 1Zur Erledigung von den grundständigen Aufgaben, insbesondere auch Verwaltungsaufgaben, hat der StuRa Angestellte im Umfang von grundsätzlich bis zu zwanzig Stellen als Viertel einer Beschäftigung in Vollzeit.

    2Zur Unterstützung für die Erledigung von den Aufgaben, insbesondere Verwaltungsaufgaben, hat der StuRa Angestellte im Umfang von grundsätzlich ein­und­ein­halb Stellen einer Beschäftigung in Vollzeit.

    3Darüber hinaus kann der StuRa vorübergehend bei besonderen Umständen weitere passende Stellen haben.

  4. 1Einerseits wählt der StuRa einzelne Personen für die Besetzung von Ämtern für die Erfüllung von exekutiven und administrativen Aufgaben sowie wie für die Vertretung der Studentinnenschaft.

    2Andererseits sollen dafür Gewählte einzelne Personen, für die Ausübung von bestimmten Funktionen, Kraft Ordnung bestellen.

  5. 1Der Ausschuss Personelles stellt jährlich einen Stellenplan auf, der die für die Erfüllung der Aufgaben nach § 25 Abs. 3 SächsHSG zu erwartenden Aufwände enthält.

    2Der Stellenplan wird dem StuRa vorgelegt.

    3Er soll auch dem studentischen Hochschulrat vorgelegt werden.

    4Der Vorstand verwaltet den Stellenplan (als Liste aller Ämter) und die Mitglieder mit ihren Funktionen (als Besetzung von Ämtern).

    5Passend soll ein Organigramm auf Grundlage des Stellenplans verwaltet werden.

  6. 1Jedes Amt ist eine Stelle.

    2Auch das Amt für die Stellvertretung (eines Amtes) ist eine Stelle.

  7. 1Referate des StuRa haben mindestens ein Amt als Leitung und ein Amt für die Stellvertretung der Leitung.

    2Bereiche des StuRa haben mindestens ein Amt als Leitung.

    3Bereiche des StuRa, die herausragend wichtig sind, sollen ein Amt für die Stellvertretung der Leitung haben.

    4Die Mitglieder des Vorstands des StuRa vertreten sich gegenseitig.

    5Die Stellen der Kanzlei des StuRa ergeben sich durch die Gliederung der Aufgaben des Vorstandes.

    6Die Anzahl von Mitglieder der einzelnen Ausschüsse des StuRa kann mit jeweils 5 Stellen angenommen werden.

 

§ Aufwand von einzelnen Personen; Aufwand eines Referates und ihrer Bereiche

 

  1. Alle Mitglieder des studentischen Hochschulrates können den Ausschuss Personelles über die Bewältigung von Arbeit informieren.

  2. 1Der Ausschuss Personelles stellt eine Quartalsrechnung der Erfüllung der Aufgaben auf.

    2Sie enthält das Maß der Erfüllung der Aufgaben von Stellen, das sich auch an der geleisteten Rechenschaft von Ämtern bemessen kann.

    3Der Ausschuss kann Personen, die nicht für ein Amt gewählt waren den geleisteten Aufwand anrechnen.

    4Die Quartalsrechnung wird dem Vorstand, dem Präsidium und dem Referat Finanzen innerhalb des nachfolgenden Kalendermonats vorgelegt.

  3. 1Die Leitungen der einzelnen Referate stellen für ihr Referat mit ihren Bereichen eine Quartalsrechnung der Bewältigung des Aufwandes auf.

    2Sie enthält den anteiligen Beitrag der einzelnen Mitglieder für die Erfüllung der Aufgaben des Referates ersichtlichen Aufwände.

    3Die Quartalsrechnung wird dem Vorstand, dem Präsidium und dem Referat Finanzen innerhalb des nachfolgenden Kalendermonats vorgelegt.

  4. 1Die Quartalsrechnungen der Erfüllung der Aufgaben des Ausschusses Personelles und die Quartalsrechnungen der Bewältigung des Aufwandes der Referate sind durch das Referat Finanzen zu prüfen.

    2Die Ermittlung des Anspruches auf Aufwandsentschädigung der einzelnen Personen erfolgt durch das Referat Finanzen aufgrund der Quartalsrechnungen.

    3Das Referat Finanzen informiert die jeweiligen Referatsleitungen.

    4Die jeweiligen Referatsleitungen informieren die Personen, die Anspruch auf Aufwandsentschädigung haben.

    5Die Personen mit dem Anspruch auf Aufwandsentschädigung können sie beim Referat Finanzen erhalten.

 

§ Erhalt von Aufwandsentschädigung

 

  1. 1Die Bekanntgabe des Anspruches auf Aufwandsentschädigung erfolgt nach der Ermittlung durch das Referat Finanzen zur nächsten Sitzung des Plenums in allgemeiner Form, aufgeschlüsselt nach den Gesamtbeträgen der Aufwandsentschädigungen der einzelnen Referate.

    2Eine namentliche Erwähnung einzelner Personen ist nicht gestattet.

  2. Der Anspruch auf den Abruf von Aufwandsentschädigung verfällt einem Monat (Monatsfrist) nach der Bekanntgabe.

  3. 1Zum Erhalt von Aufwandsentschädigung ist das Formular für den Abruf von Aufwandsentschädigung zu verwenden.

    2Es ist durch die Person mit dem Anspruch auf Aufwandsentschädigung zu unterzeichnen.

    3Das Formular für den Abruf von Aufwandsentschädigung ist dem Referat Finanzen einzureichen.

 

§ Zuordnung

 

Diese Ordnung ist dem Ausschuss Finanzielles zugeordnet.

 

§ Inkrafttreten

 

Die Ordnung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.

 

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