Beitragsordnung der Studentinnenschaft
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Beitragsordnung der Studentinnenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
(studentische Beitragsordnung HTW Dresden - BO) - als Teil der Ordnung der Studentinnenschaft der HTW Dresden
- Vom 17. Dezember 2024
Vorbemerkung
Die Ordnung als Satzung wurde aufgrund von § Haushalt und Finanzen Abs. 2 Grundordnung der Studentinnenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (studentische Grundordnung – GrundO) vom 4. Mai 2021 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Sächsisches Hochschulgesetz vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, durch den StuRa erlassen und bedarf der Genehmigung des Rektorates.
Teil 1 Beitrag
§ 1 Beitragszweck
Die Studentinnenschaft der HTW Dresden erhebt von ihren Mitgliedern jedes Semester Beiträge für die Erfüllung der Aufgaben der Studentinnenschaft und der Fachschaften, sowie insbesondere für die Mobilität der Studentinnen.
§ 2 Beitragspflicht
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1Alle Mitglieder der Studentinnenschaft der HTW Dresden sind zur Zahlung der Beiträge verpflichtet.
2Eine Rückerstattung der Beiträge aus Mitteln der Studentinnenschaft der HTW Dresden ist in sozialen und wirtschaftlichen Härtefällen möglich.
3Näheres regelt die Härtefallordnung der Studentinnenschaft.
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Die Beiträge werden mit der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig.
§ 3 Beitragseinzug und -zahlung
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Den Semesterbeitrag zieht die für die HTW Dresden zuständige Kasse entgeltfrei ein.
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Die HTW Dresden zahlt die Beiträge der Studentinnenschaft gemäß § 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung an den StuRa auf Grundlage der durch das Dezernat Studienangelegenheiten festgestellten Anzahl von Mitgliedern der Studentinnenschaft.
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Der StuRa zahlt die Beträge gemäß § 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung Abs. 3 entsprechend der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.
§ 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung
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Der Beitrag für die Studentinnenschaft setzt sich aus dem Betrag für die studentische Selbstverwaltung und dem Betrag für das Semesterticket zusammen.
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Der Betrag für die studentische Selbstverwaltung beträgt 26,00 Euro.
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1Der Betrag für das Semesterticket im Fahrradverleihsystem (MOBIbike) im öffentlichen Personennahverkehr (DVB) beträgt 7,38 Euro.
2Der Betrag für das Deutschlandsemesterticket beträgt 60 % des fortgeschrieben Preises für das reguläre Deutschlandticket (aktuell 176,40 Euro).
Teil 2 Betrag für die Studentinnenschaft
§ 5 Bewirtschaftung der Mittel für die Selbstverwaltung
Der StuRa bewirtschaftet die Mittel der Studentinnenschaft entsprechend der Finanzordnung der Studentinnenschaft zur Erfüllung der Aufgaben der Studentinnenschaft.
Teil 3 Betrag für das Semesterticket
§ 6 Geltungsbereiche für das Semesterticket
Das Semesterticket umfasst
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die kurzweilige Nutzung vom Fahrradverleihsystem (FVS) MOBIbike im Tarifbereich der Dresdner Verkehrsbetriebe (DVB)
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den Tarifbereich des Deutschlandtickets,
für den Zeitraum des jeweiligen Semesters.
§ 7 Befreiung für das Semesterticket
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Vom Betrag für das Semesterticket gemäß § 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung Abs. 3 sind
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Mitglieder, während ihres regulären Auslandsaufenthaltes gemäß ihrer Studienordnung,
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Mitglieder, die einen Schwerbehindertenausweises mit einem der gültigen Merkzeichen gemäß SGB IX (aG; BI; H; G mit gültiger Wertmarke oder GI mit gültiger Wertmarke) besitzen,
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Mitglieder, die in Teilzeit studieren,
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Mitglieder, die einen Fernstudiengang studieren, oder
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Mitglieder, die einen berufsbegleitenden Studiengang studieren,
befreit.
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Vom Betrag für das Semesterticket gemäß § 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung Abs. 3 können
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Mitglieder, die vom Studium beurlaubt sind,
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Mitglieder, die ein Praktikum oder die Anfertigung der Abschlussarbeit außerhalb des Geltungsbereiches des Semestertickets gemäß § 6 Geltungsbereiche für das Semesterticket Nr. 2 absolvieren,
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Mitglieder mit Auslandsaufenthalt oder
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Mitglieder, die an einer anderen Hochschule immatrikuliert sind,
auf Antrag befreit werden.
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§ 8a Rückerstattung für das Semesterticket (im Semester)
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Der Betrag für das Semesterticket gemäß § 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung Abs. 3 soll
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Mitgliedern, die aus den Gründen gemäß § 7 Befreiung für das Semesterticket Abs. 2 befreit werden könnten, den Nachweis aber erst nach der Rückmeldung erbringen,
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Mitgliedern, die einen Nachweis über eine wirksame Exmatrikulation während des jeweiligen Semesters vorlegen können, oder
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Mitgliedern, die innerhalb der Frist der HTW Dresden vom Studienplatz zurücktreten,
auf Antrag zurückerstattet werden.
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1Die Höhe des Betrages der Rückerstattung für den Anteil vom Semesterticket gemäß § 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung Abs. 3 ist abhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung.
2Für jeden vollen verbleibenden Monat des jeweiligen Semesters wird ein Sechstel vom Betrag für das jeweilige Semester gemäß § 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung Abs. 3 erstattet.
§ 8b Rückerstattung für das Semesterticket (am Ende vom Semester)
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Der Betrag für das Semesterticket gemäß § 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung Abs. 3 kann Mitgliedern, die einen Nachweis über den Besitz eines anderen gültigen Tickets für den Geltungsbereich der VVO GmbH während des jeweiligen Semesters vorlegen können, am Ende vom Semester auf Antrag zurückerstattet werden.
- 1Die Höhe des Betrages der Rückerstattung für den Anteil vom Semesterticket gemäß § 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung Abs. 3 ist abhängig von der Dauer von vollen Monaten mit dem Besitz des anderen Tickets.
2Für jeden vollen Monat des jeweiligen Semesters wird ein Sechstel vom Betrag für das Semester gemäß § 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung Abs. 3 erstattet.
§ 9 Nachkauf für das Semesterticket
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Zum Nachkauf des Semestertickets sind Mitglieder,
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die gemäß § 7 Befreiung für das Semesterticket befreit sind, oder
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bei denen gemäß § 8a Rückerstattung für das Semesterticket eine Rückerstattung stattfand,
berechtigt.
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1Die Höhe des zu zahlenden Betrages für das Semesterticket gemäß § 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung Abs. 3 ist abhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung.
2Für jeden angefangen und verbleibenden Monat des jeweiligen Semesters ist ein Sechstel des Betrages gemäß § 4 Beitragshöhe und -zusammensetzung Abs. 3 zu zahlen.
§ 10 Mitwirkung zum Antrag
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Der Antrag auf
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Befreiung gemäß § 7 Befreiung für das Semesterticket Abs. 2,
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Rückerstattung gemäß § 8a Rückerstattung für das Semesterticket
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Rückerstattung gemäß § 8b Rückerstattung für das Semesterticket oder
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Nachkauf gemäß § 9 Nachkauf für das Semesterticket
sowie die notwendigen Nachweise sind im StuRa einzureichen.
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1Als Datum der Antragstellung gilt der Zeitpunkt, an dem das vollständige und unterschriebene Antragsformular dem StuRa vorliegt.
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Nachweise können nachgereicht werden, müssen jedoch spätestens bei
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Befreiung gemäß § 7 Befreiung für das Semesterticket Abs. 2, zum Ablauf des Rückmeldezeitraums oder
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Rückerstattung gemäß § 8a Rückerstattung für das Semesterticket, im Wintersemester bis zum 15. Januar oder im Sommersemester bis zum 15. Juni
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Rückerstattung gemäß § 8b Rückerstattung für das Semesterticket, im Wintersemester bis zum 15. März oder im Sommersemester bis zum 15. September
im StuRa eingegangen sein.
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Teil 4 Schlussbestimmung
§ 11 Schlussbestimmung
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Für Änderungen dieser BO gelten die Bestimmungen des SächsHSG und der Ordnung der Studentinnenschaft der HTW Dresden.
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Änderungen der BO erfolgen durch Beschluss des StuRa sowie der Genehmigung des Rektorates.
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Als Anlage zu dieser BO und als Bestandteil derselben, gilt
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der Vertrag zwischen der Dresdner Verkehrsbetriebe AG (DVB AG) und dem Verkehrsverbund Oberelbe (VVO) sowie der Studentinnenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden über das Deutschlandsemesterticket ab dem Wintersemester 2024/2025 sowie
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der Vertrag der DVB AG mit dem Studentinnenrat der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden über die Nutzung des Fahrradverleihsystems der DVB ab dem Sommersemester 2025.
§ 12 Zuordnung
Diese Ordnung ist dem Ausschuss Finanzielles zugeordnet.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.
Diese BO wurde auf der 9. Sitzung Plenum (StuRa HTW Dresden) 2024/2025 am 17. Dezember 2024 beschlossen.
Dresden, den 14. Januar 2025
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Hannes Günther | Tino Köhler |
Mitglied im Vorstand | Mitglied im Vorstand |
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Diese BO wurde am 15. 01. 2025 dem Rektorat zur Genehmigung vorgelegt.
Diese BO wurde am 15. 01. 2025 durch das Rektorat genehmigt.
Dresden, den 15. 01. 2025
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Prof. Dr. rer. nat. Katrin Salchert |
Rektorin |
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