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Förderbekanntmachungs-Abonnement des Bundesministeriums für Bildung und Forschung

Richtlinie für die Förderung der vertieften Berufsorientierung junger Flüchtlinge zu ihrer Integration in eine berufliche Ausbildung im Handwerk (Berufsorientierung für Flüchtlinge - BOF). Bundesanzeiger vom 20.04.2016

20.04.2016 - 20.05.2016

Bekanntmachung

Richtlinie für die Förderung der vertieften Berufsorientierung junger Flüchtlinge zu ihrer Integration in eine berufliche Ausbildung im Handwerk (Berufsorientierung für Flüchtlinge - BOF). Bundesanzeiger vom 20.04.2016

Vom 7. April 2016

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

1.1.1 Die Integration von Flüchtlingen ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die unter anderem intensive Bemühungen zu ihrer Eingliederung in Ausbildung und Beschäftigung erforderlich macht. Damit junge Flüchtlinge gut auf eine Berufsausbildung im Handwerk vorbereitet werden, wurde am 5. Februar 2016 gemeinsam vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), der Bundesagentur für Arbeit (BA) und dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) die Qualifizierungsinitiative "Wege in Ausbildung für Flüchtlinge" gestartet.

Die Qualifizierungsinitiative öffnet jungen Flüchtlingen Wege in Ausbildung und hilft dem Handwerk, sein Ausbildungsangebot besser auszulasten. Das Handwerk sichert die erforderlichen Ausbildungsplätze zu, sodass jeder Interessent, der die Initiative erfolgreich durchlaufen und die entsprechenden Voraussetzungen erworben hat, in einem geeigneten Betrieb in eine Ausbildung übernommen werden kann. Damit dies gelingen kann, ist ein ganzheitliches Qualifizierungs- und Betreuungssystem erforderlich, das die jungen Flüchtlinge durch eine intensive Sprachvermittlung, fachliche Berufsorientierung und Berufsvorbereitung an das duale Ausbildungssystem heranführt. Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Integration junger Frauen in eine Handwerksausbildung.

1.1.2 Die Initiative ist in Stufen aufgebaut: Zunächst absolvieren die jungen Flüchtlinge in der Regel einen Integrationskurs des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Er beinhaltet Sprachförderung und eine allgemeine Orientierung und Wertevermittlung. Darauf folgt das Programm "Perspektiven für junge Flüchtlinge im Handwerk (PerjuF-H)" der BA, durch das die jungen Menschen allgemeine Berufskenntnisse im handwerklichen Bereich erhalten. Im Anschluss daran werden diejenigen, die aufgrund ihrer Eignung und Neigung für eine Ausbildung im Handwerk in Frage kommen, mit der Berufsorientierung für Flüchtlinge (BOF), die Gegenstand dieser Richtlinie ist, gezielt in den überbetrieblichen Berufsbildungsstätten der Handwerksorganisationen (im Folgenden ÜBS genannt) auf eine Ausbildung im Handwerk vorbereitet und möglichst in einen Ausbildungsbetrieb vermittelt. Die Initiative unterstützt den Grundsatz der Inklusion. Sie greift den Ansatz der Initiative "Abschluss und Ans! chluss – Bildungsketten bis zum Ausbildungsabschluss" (www.bildungsketten.de) mit ihrem ganzheitlichen Vorgehen und dem inhaltlichen Schwerpunkt der Berufsorientierung auf.

1.1.3 Das BMBF flankiert diesen Prozess, indem es die Handwerksorganisationen bei der Durchführung der berufsspezifischen Orientierungsmaßnahmen unterstützt, die zum staatlichen Bildungsauftrag gehören. Damit wird zugleich die anschließende Einmündung in eine betriebliche Ausbildung ermöglicht. Eine Überschneidung mit anderen Förderprogrammen wird durch das Verbot der Doppelförderung vermieden. Eine systematische Verknüpfung der durch diese Richtlinie geförderten Maßnahmen mit den anderen Angeboten in der Region zur Vorbereitung von Flüchtlingen auf eine Berufsausbildung wird erwartet.

1.2   Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgaben- basis (AZA)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen zur vertieften Berufsorientierung (im Folgenden BOF-Maßnahmen genannt), die in der Regel 13 Wochen dauern und aus folgenden Elementen bestehen:

  • Werkstatttage in einer ÜBS oder in Werkstätten von Kooperationspartnern,
  • Vermittlung berufsbezogener Sprachkenntnisse,
  • Betriebsphase,
  • Projektbegleitung.

2.2 Zielgruppe der BOF-Maßnahmen sind junge Flüchtlinge, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

Sie müssen Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge oder Asylbewerberinnen und Asylbewerber bzw. Geduldete mit Arbeitsmarktzugang sein.

Sie sollen

  • in der Regel das 25. Lebensjahr zu Beginn der Maßnahmen noch nicht vollendet haben,
  • die Vollzeitschulpflicht des zuständigen Bundeslandes erfüllt haben,
  • über keine in Deutschland anerkannte berufliche Erstausbildung verfügen,
  • über keine bzw. geringe berufliche Erfahrung verfügen,
  • in der Regel einen Integrationskurs absolviert oder entsprechende schulische Maßnahmen (Klassen in allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen) bzw. vergleichbare Vorbereitungsmaßnahmen abgeschlossen haben,
  • die PerjuF-H oder (eine) damit vergleichbare Maßnahme(n) – zum Beispiel "Perspektiven für junge Flüchtlinge" (PerjuF) – durchlaufen haben,
  • deutsche Sprachkenntnisse in der Regel mindestens auf dem Niveau B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) nachweisen,
  • über Kenntnisse des deutschen Ausbildungs- und Beschäftigungssystems verfügen und
  • eine konkrete Vorstellung davon haben, in welchen ein bis drei Ausbildungsberufen im Handwerk sie eine vertiefende Berufsorientierung durchlaufen wollen.

Die Feststellung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, übernimmt die Beratungs- bzw. Integrationsfachkraft der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters.

Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Integration junger Frauen in eine Handwerksausbildung. Eine Teilnahme von jungen Menschen mit Behinderungen soll ermöglicht werden.

Die Zielgruppe wird im Folgenden "junge Flüchtlinge" genannt.

Da die BOF-Maßnahmen Teil der Initiative "Wege in Ausbildung für Flüchtlinge" sind, ist sicherzustellen, dass sie vorranging jungen Flüchtlingen angeboten werden, die zuvor PerjuF-H durchlaufen haben. Darüber hinaus können junge Flüchtlinge aufgenommen werden, die vergleichbare Kenntnisse des deutschen Ausbildungs- und Beschäfti- gungssystems haben und entsprechend beruflich orientiert sind. Zur Durchführung der BOF-Maßnahmen können die Zuwendungsempfänger auch Kooperationspartner einbinden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts,
  • im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts,

die Träger von ÜBS sind.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die BOF-Maßnahmen sind in Gruppen mit höchstens 12 Teilnehmenden durchzuführen. Für jede/n Teilnehmende/n sind alle vier BOF-Elemente vorzusehen.

4.1 Werkstatttage

4.1.1 Die Werkstatttage bezeichnen eine vertiefende Berufsorientierung in den Werkstätten der Zuwendungsempfänger oder ihrer Kooperationspartner. Die Teilnehmenden sollen hier die Möglichkeit erhalten, in den individuell angestrebten ein bis maximal drei Ausbildungsberufen vertiefte Einblicke zu erhalten und zu überprüfen, ob die Wahl der persönlichen Eignung und Neigung entspricht. Grundlage für die Auswahl ist die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung (LuV) aus der PerjuF-H oder eine entsprechende Empfehlung für ein bis maximal drei Ausbildungsberufe aus einer vergleichbaren Maßnahme.

4.1.2 Ziel ist es, während der Werkstatttage eine Entscheidung für einen Ausbildungsberuf zu treffen, diese während der Betriebsphase zu überprüfen und anschließend in eine entsprechende Ausbildung einzumünden. Die Werkstatttage haben daher folgende Aufgaben:

  • Vermittlung von Informationen zu Aufbau und Inhalten der dualen Ausbildung in dem/den gewählten Ausbildungsberuf/en (z. B. anhand der entsprechenden Ausbildungsordnungen).
  • Vorbereitung auf die berufsschulischen Anforderungen in dem/den angestrebten Ausbildungsberuf/en. Dies beinhaltet die Vermittlung von entsprechenden Grundkompetenzen, wie Lesen, Schreiben, Rechnen im Kontext der gewählten Berufe.
  • Vermittlung von berufsbezogenen Methodenkompetenzen (z. B. Arbeitstechniken, Lernstrategien) und Heranführung an erste Ansätze für Problemlösestrategien in dem/den gewählten Ausbildungsberuf/en.
  • Vermittlung von berufsbezogenen sozialen Kompetenzen (z. B. Kommunikationsfähigkeit auch mit Kunden, Kooperations-/Teamfähigkeit,  Konfliktfähigkeit).
  • Entwicklung von berufsbezogenen personalen Kompetenzen (z. B. Auffassungsgabe, Interesse, Initiative, Zielstrebigkeit, Belastbarkeit, Gewissenhaftigkeit, Durchhaltevermögen, Selbstbewusstsein, Kritikfähigkeit, Ausdrucksvermögen, Erscheinungsbild, Auftreten).
  • Vermittlung eines spezifischen Vokabulars in dem/den angestrebten Ausbildungsberuf/en.

Dabei sind etwaige Förderbedarfe oder Behinderungen der Teilnehmenden zu berücksichtigen.

4.1.3 Werkstätten müssen den von den Teilnehmenden angestrebten Ausbildungsberufen entsprechen. Für jede/n Teilnehmende/n ist ein eigener Werkstattplatz vorzusehen.

4.1.4 Die Werkstatttage sollen sich über einen zusammenhängenden Zeitraum von neun Wochen erstrecken. Unterbrechungen des zusammenhängenden Zeitraumes durch Ferienzeiten und betriebsbedingte Schließungen sind hierbei unschädlich, werden auf den Zeitraum von neun Wochen jedoch nicht angerechnet.

4.1.5 Pro Werkstatttag sollen die Teilnehmenden acht Arbeitsstunden anwesend sein. Die Werkstatttage umfassen damit 360 Arbeitsstunden. Hiervon sollen sich 90 Stunden auf tages- oder wochenintegrierten, begleitenden, berufsbezogenen Sprachunterricht beziehen (vgl. dazu Nummer 4.3).

4.1.6 Gegen Ende der Werkstatttage ist eine schriftliche Einschätzung als Grundlage für den Übergang in die Betriebsphase gemeinsam vom fachlichen Personal und der Projektbegleitung anzufertigen. Darin sind die Ergebnisse der vertieften Berufsorientierung während der Werkstatttage zu dokumentieren und eine begründete Empfehlung für die praktische Erprobung in einem Ausbildungsberuf festzuhalten. Die schriftliche Einschätzung ist mit der/dem Teilnehmenden und dem Betrieb zu Beginn der Betriebsphase durch die Projektbegleitung zu erörtern.

4.2 Betriebsphase

4.2.1 Im unmittelbaren Anschluss an die Werkstatttage soll eine Betriebsphase stattfinden. Die Teilnehmenden sollen hier möglichst einen Betrieb kennenlernen, der bereit und in der Lage ist, sie bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen in einem Beruf auszubilden, der ihren Eignungen und Neigungen nach dem Ergebnis der Werkstatttage entspricht.

4.2.2 Ziel der Betriebsphase ist, die Entscheidung für einen Ausbildungsberuf zu überprüfen und anschließend in eine entsprechende Ausbildung einzumünden. Die Betriebsphase hat daher folgende Aufgaben:

  • Gegenseitiges Kennenlernen der/des Teilnehmenden und des Betriebs.
  • Kennenlernen der betrieblichen Arbeitsabläufe in einer Ausbildung bzw. einem Beruf, der der Eignung und Neigung der/des Teilnehmenden entspricht.
  • Anwendung der zuvor erworbenen Kompetenzen in der betrieblichen Praxis.
  • Erkennen von gegebenenfalls noch bestehendem Förderbedarf vor Beginn einer Ausbildung.

4.2.3 Die Betriebsphase muss in Handwerksbetrieben stattfinden. Für jede/n Teilnehmende/n ist ein eigener Betriebsplatz vorzusehen.

4.2.4 Die Betriebsphase soll sich über einen zusammenhängenden Zeitraum von vier Wochen erstrecken. Nummer 4.1.4 gilt entsprechend.

4.2.5 Pro Betriebstag sollen die Teilnehmenden wie Vollzeitbeschäftigte anwesend sein.

4.2.6 Spätestens nach zwei Wochen findet ein Statusgespräch zwischen den Teilnehmenden, dem Betrieb und der Projektbegleitung statt. Es dient zur Überprüfung der Passung zwischen der Eignung und Neigung der Teilnehmenden und dem/den im Betrieb angebotenen Ausbildungsberuf/en. Bei Bedarf kann in einen anderen Betrieb gewechselt werden.

Am Ende der Betriebsphase ist eine schriftliche Einschätzung der Kenntnisse und Fertigkeiten der Teilnehmenden gemeinsam vom Betrieb und der Projektleitung anzufertigen und mit der/dem Teilnehmenden zu erörtern.

4.3 Vermittlung berufsbezogener Sprachkenntnisse

Während der Werkstatttage sind berufsbezogene Sprachkenntnisse begleitend, tages- oder wochenintegriert, in einem Umfang von 90 Zeitstunden zu vermitteln. Die Sprachvermittlung soll in Form von Sprachunterricht stattfinden, d. h. nicht ausschließlich am Werkstattplatz. Die am Werkstattplatz im konkreten Handeln erfahrene Sprache soll im Sprachunterricht aufgegriffen und vertieft werden.

Während der Betriebsphase wird die Vermittlung berufsbezogener Sprachkenntnisse so weit wie möglich begleitend durch das Ausbildungspersonal im Betrieb und den Projektbegleiter sichergestellt. Ziel ist es, dass die Teilnehmenden während der Maßnahme das Sprachniveau erreichen, das sie brauchen, um die angestrebte Ausbildung erfolgreich zu durchlaufen.

4.4 Projektbegleitung

4.4.1 Während der gesamten BOF-Maßnahme erfolgt eine Projektbegleitung.

4.4.2 Ziel der Projektbegleitung ist die Unterstützung der Teilnehmenden bei ihrer beruflichen Orientierung und ihrer Vermittlung in eine betriebliche Ausbildung oder eine andere weiterführende Maßnahme. Zu den Aufgaben der Projekt- begleitung gehören daher:

  • Organisation und Koordinierung der verschiedenen Elemente der BOF-Maßnahmen, einschließlich Vermittlung der einzelnen Teilnehmenden in die Betriebsphase.
  • Begleitung der Teilnehmenden während der BOF-Maßnahmen, z. B. durch sozialpädagogische Betreuung und bei Bedarf Vermittlung psychologischer Beratung, Hilfestellung beim Aufbau sozialer Netzwerke (z. B. Vereine), die die gesellschaftliche Integration der Teilnehmenden unterstützen oder ihnen individuelle Hilfen anbieten, gegebenenfalls Einbeziehung der Eltern in die Begleitung, Mediation bei Konflikten.
  • Regelmäßige Erörterung der Fortschritte, Fähigkeiten und weiteren beruflichen Optionen der Teilnehmenden mit den Beteiligten in der ÜBS oder beim Kooperationspartner und im Betrieb.
  • Unterstützung der berufsbezogenen Sprachvermittlung während der Betriebsphase.
  • Dokumentation der Fähigkeiten der Teilnehmenden.
  • Beratung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und Betriebe zu Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten (beispielsweise zu Angeboten der Kinderbetreuung, Angebote der Unterstützung für Betriebe usw.).
  • Netzwerkarbeit mit den Trägern anderer ÜBS/ihrer Kooperationspartner, anderen Akteuren der Handwerksorganisationen in der Flüchtlingsbetreuung und Betrieben, um eine zielgenaue Ausgestaltung der BOF-Maßnahmen und die Vermittlung in die Betriebsphase und in Ausbildung erreichen zu können.
  • Bedarfsorientierte Fallbesprechungen mit der Beratungs- bzw. Integrationsfachkraft der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters zur Gewährleistung einer Vermittlung der Teilnehmenden in Ausbildung oder andere weiterführende Maßnahmen.
  • Rechtzeitige Planung und Begleitung des Übergangs der Teilnehmenden von BOF in eine betriebliche Ausbildung oder andere weiterführende Maßnahmen. In Betracht kommen hierzu insbesondere eine Einstiegsqualifizierung (EQ) oder ein betriebliches Orientierungspraktikum. Die Aufgabe umfasst dabei auch eine Beratung zu entsprechenden Finanzierungsangeboten (z. B. Möglichkeit der Übernahme von Fahrkosten (Grundlage § 44 SGB III) und Sprach- kursen (z. B. ESF BAMF).

4.5 Am Ende der BOF-Maßnahme erhalten die Teilnehmenden die schriftlichen Berichte über die ermittelten Kennt- nisse und Fähigkeiten während der Werkstatttage und der Betriebsphase. Im Einvernehmen mit den Teilnehmenden übermittelt die Projektbegleitung die Berichte an die Beratungs- bzw. Integrationsfachkraft der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters. Die Berichte sollen bei der Vermittlung in eine Ausbildung oder in eine andere weiterführende Maß- nahmen (z.B. EQ, Orientierungspraktikum) genutzt werden.

5 Einzusetzendes Personal

Eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg der BOF-Maßnahme ist fachlich qualifiziertes und erfahrenes Personal. Zum Einsatz kommen fachliches Personal für die Werkstatttage, Personal für die Vermittlung berufsbezogener Sprach- kenntnisse und Projektbegleiterinnen und Projektbegleiter. Die Vergabe von Aufträgen ist möglich. Die Bestimmungen der VOL (siehe auch Nr. 3 AN Best-P und Nr. 1 BNBest-BMBF98) sind zu beachten, wenn der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100 000 Euro beträgt. Wünschenswert sind Englischkenntnisse und gegebenenfalls Arabisch- kenntnisse. Darüber hinaus wird Empathie bezüglich der in den Herkunftsländern der Teilnehmenden üblichen Sitten, Gebräuche und Besonderheiten erwartet.

5.1 Personal für die Werkstatttage

Das fachliche Personal ist für die Vermittlung eines realistischen Einblicks in den/die angestrebten Ausbildungsberuf/e zuständig. Zum Einsatz kommen daher Ausbilder/-innen oder Lehrkräfte mit einer geeigneten Qualifizierung, beispielsweise Meister/-innen mit mindestens einjähriger Berufserfahrung oder Lehrkräfte mit abgeschlossenem pädagogischem Studium.

5.2 Personal zur Vermittlung berufsbezogener Sprachkenntnisse

Das Personal zur Vermittlung berufsbezogener Sprachkenntnisse ist verantwortlich für die Verbesserung der Sprachkompetenz der Teilnehmenden, um ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen und sie auf den beruflichen Alltag vorzubereiten. Zum Einsatz kommen während der Werkstatttage Lehrkräfte, die qualifiziert sind, die deutsche Sprache im jeweiligen Berufskontext zu vermitteln. Während der Betriebsphase ist das die Teilnehmenden betreuende Personal im Betrieb für die Vermittlung von betriebs- und berufsbezogenen Sprachkenntnissen zuständig. Es wird dabei von der Projektbegleitung unterstützt.

5.3 Personal für die Projektbegleitung

Die Projektbegleitung unterstützt die Teilnehmenden während der gesamten BOF-Maßnahme. Zum Einsatz kommen Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen oder Personen mit vergleichbarer Qualifikation. Die Aufgaben der Projektbegleitung können im Ausnahmefall auch von fachlichem Personal wahrgenommen werden, wenn dieses über die erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen sowie ausreichende Berufserfahrung im Bereich der Arbeit mit und Be- treuung von Jugendlichen verfügt.

6 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

6.1 Maßnahmekosten

Für die Durchführung der 13-wöchigen BOF-Maßnahmen wird ein Festbetrag in Höhe von 307 Euro je Teilnehmerin und Teilnehmer und Woche als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Als Woche zählt eine Anwesenheit der Teilnehmen- den von fünf Tagen, die mittels handschriftlich unterschriebener Teilnehmerlisten (auf den Tag genau) nachzuweisen ist. An gesetzlichen Feiertagen gelten die Teilnehmenden als anwesend. Begründete Abwesenheiten können in angemessenem Umfang anerkannt werden. Bricht eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer die Maßnahme ab, wird der Festbetrag für die letzte Woche bei einer Anwesenheit von mindestens drei Tagen gewährt.

Dieser Festbetrag dient zur Abdeckung der Personal-, Sach- und allgemeinen Verwaltungsausgaben sowie der Ausgaben für Versicherungen und weitere projektbezogene Aufgaben. Diese beinhalten insbesondere:

  • Notwendige Arbeitsschutzbekleidung (Arbeitskleidung sowie geeignete Schutzausrüstung) – auch für die Betriebsphase,
  • tägliche Mittagsmahlzeiten, ausgenommen während der Betriebsphase,
  • Absicherung (Versicherung) gegen Schäden (außer grober Fahrlässigkeit und Vorsatz), die die Teilnehmenden während der Maßnahmedauer verursachen,
  • Unfallversicherung,
  • die gegebenenfalls erforderliche Ausstellung der aus seuchenhygienischen Gründen nach § 43 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vorgeschriebene Bescheinigung für alle Teilnehmenden,
  • aktuelle Führungszeugnisse, sofern diese bei einer Betriebsphase erforderlich sind,
  • Auftragsvergaben.

Über die 307 Euro hinausgehende Ausgaben sind durch Eigenmittel der Zuwendungsempfänger oder durch Drittmittel zu decken. Drittmittel sind Leistungen Dritter, die zur Durchführung der BOF-Maßnahmen eingebracht werden können. Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sind hierbei ausgeschlossen.

6.2 Fahrkosten der Teilnehmenden

Der Zuwendungsempfänger stellt den Teilnehmenden notwendige Fahrgelegenheiten zu den Maßnahmeorten zur Ver- fügung oder erstattet ihnen die notwendigen Fahrkosten. Zur Abdeckung der hierdurch entstehenden Kosten wird dem Zuwendungsempfänger ein Festbetrag in Höhe von 23 Euro je Teilnehmerin und Teilnehmer und Woche als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Nummer 6.1 gilt in Bezug auf die Wochenzählung und Anwesenheiten entsprechend.

6.3 Kinderbetreuungskosten der Teilnehmenden

Der Zuwendungsempfänger erstattet den Teilnehmenden notwendige Kinderbetreuungskosten bis zu maximal 32,50 Euro pro Woche und Kind. Die Notwendigkeit der Kinderbetreuungskosten wird durch die Beratungs- bzw. Integrationsfachkraft der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters festgestellt und dokumentiert. Nur in diesen Fällen können Kinderbetreuungskosten erstattet werden.

Die hierdurch entstehenden Ausgaben werden dem Zuwendungsempfänger auf Einzelnachweis erstattet. Nummer 6.1 gilt in Bezug auf die Wochenzählung und Anwesenheiten entsprechend.

Kinderbetreuungskosten werden je Kind nur einmal erstattet. Verpflegungskosten sind keine Kinderbetreuungskosten.

7 Sonstige  Zuwendungsbestimmungen

7.1 Bestandteile des Zuwendungsbescheides werden die Allgemeinen und Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN Best-P und BNBest-BMBF 98).

7.2 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, in geeigneter Weise bei eigenen Ausschreibungen, Bekanntmachungen, Veröffentlichungen und Ähnlichem darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen dieses Programms durchgeführten Maßnahmen vom BMBF finanziell gefördert werden.

7.3 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie bei der Weitergabe dieser Daten die datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

7.4 Der Zuwendungsempfänger erklärt sich damit einverstanden, im Rahmen von Programmveröffentlichungen von Seiten des BMBF und der Bewilligungsbehörde namentlich und inhaltlich erwähnt zu werden. Dies ist auch mit Kooperationspartnern im Vorfeld sicherzustellen.

8 Verfahren

Mit der Durchführung des Programms wird das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) gemäߧ 90 Absatz3 Nummer1 Buchstabe f des Berufsbildungsgesetzes als Bewilligungsbehörde beauftragt.

8.1 Antragstellung

8.1.1 Förderanträge können ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Richtlinie bis einschließlich 20. Mai 2016 für BOF-Maßnahmen gestellt werden, die frühestens am 1. Juni 2016 beginnen und spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2018 enden.

Es können danach weitere Antragsfristen durch das BIBB in Abstimmung mit dem BMBF geöffnet werden. Dies wird auf www.Berufsorientierung-für-Flüchtlinge.de bekannt gegeben werden.

8.1.2 Die BOF-Maßnahmen sind in Gruppen mit höchstens 12 Teilnehmenden durchzuführen. Die Förderung muss für mindestens eine Gruppe beantragt werden. Sind parallel oder nacheinander BOF-Maßnahmen für mehrere Gruppen geplant, so soll der Antrag die voraussichtliche Anzahl der Teilnehmergruppen für die gesamte Projektlaufzeit umfassen. Die letzte 13-wöchige Maßnahme muss spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2018 beendet sein.

8.1.3 Für die Antragstellung ist das elektronische Antragssystem "easy-online" (https://foerderportal.bund.de/easyonline) zu nutzen. Hier ist die Fördermaßnahme "Berufsorientierungsprogramm für Flüchtlinge" des BMBF auszuwählen. Das elektronische Antragssystem leitet im Anschluss durch das weitere Antragsverfahren. Zudem ist zur Fristwahrung eine rechtsverbindlich unterschriebene Papierfassung des über "easy-online" gestellten Antrags einschließlich einer Projektbeschreibung und der schriftlichen Erklärung zur Sicherstellung von Praktikums- und Ausbildungsplätzen in Betrieben gemäß Nummer 8.1.4 spätestens mit Poststempel 20. Mai 2016 einzureichen (Postfach 20 12 64, 53142 Bonn).

8.1.4 Mit dem Antrag ist eine Projektbeschreibung einzureichen, die folgende Punkte enthalten soll:

  • Eignung des Trägers,
  • Qualifikation des Personals,
  • schlüssiges Gesamtkonzept im Hinblick auf die Ziele des Programms,
  • Ausgestaltung der Werkstatttage,
  • Ausgestaltung der Betriebsphase,
  • Ausgestaltung der Vermittlung berufsbezogener Sprachkenntnisse,
  • Gestaltung der Begleitung.

Aufbau, Methodik und Didaktik der einzelnen BOF-Elemente sind in der Projektbeschreibung detailliert darzustellen. Die Projektbeschreibung ist verbindlicher Teil des Antrags.

Bei der Konzeption der Werkstatttage ist beispielsweise darauf zu achten, dass Methodik und Didaktik den speziellen Anforderungen der Zielgruppe entsprechen. Da die Teilnehmenden sehr unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen mitbringen, sind entsprechend individualisierte Lernangebote erforderlich. Es sollte auch dargestellt werden, wie die Integration junger Frauen in eine Handwerksausbildung gelingen und die Stellung von Frauen und Männern in Arbeitsprozessen in unserer Gesellschaft vermittelt werden soll.

Der Antragsteller hat zudem schriftlich zu erklären, dass er die Bereitstellung der erforderlichen Praktikumsplätze in Betrieben rechtzeitig sicherstellen und darüber hinaus dafür Sorge tragen wird, dass allen geeigneten und gewillten BOF-Absolventinnen und Absolventen ein Ausbildungsverhältnis oder hilfsweise eine Beschäftigungsmöglichkeit angeboten wird.

8.1.5 Ein Vordruck für die Projektbeschreibung, die Förderrichtlinie, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter www.Berufsorientierung-für-Flüchtlinge.de abgerufen werden.

8.2   Antragsprüfung

Fristgerecht eingegangene Anträge werden zunächst auf die Erfüllung der in den Nummern 2 bis 5 genannten Förder- voraussetzungen geprüft. Anträge, die die formalen Förderkriterien bzw. die Zuwendungsvoraussetzungen nicht erfüllen, werden abgelehnt.

Gehen mehr förderfähige Anträge ein als Mittel zur Verfügung stehen, erfolgt die Bewilligung oder Ablehnung entspre- chend des Eingangs der Anträge beim BIBB.

9 Bereitstellung der Mittel

9.1 Die bewilligten Mittel werden anhand des tatsächlichen Bedarfs innerhalb des Bewilligungszeitraums angepasst. Unabhängig von der Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers (Nummer 5 der AN Best-P) zu Veränderungen im Projektverlauf werden vom BIBB in regelmäßigen Abständen Abfragen zum tatsächlichen Bedarf durchgeführt.

9.2 Für eine 13-wöchige BOF-Maßnahme können für bereits erbrachte Leistungen bis zu drei Mittelanforderungen an das BIBB gestellt werden. Sie sind in Papierform beim BIBB einzureichen und elektronisch über das Projektförder- Informationssystem (profi) zu stellen. Die Berechnung der Höhe der Mittelanforderung erfolgt auf Wochenbasis (vgl. dazu Nummer 6.1 bis 6.3). Mit der Mittelanforderung sind die handschriftlich unterschriebenen Teilnehmerlisten einzureichen (vgl. dazu Nummer 9.3). Teilnehmende, die nachträglich in die Gruppe eintreten, können separat abgerechnet werden.

Die letzte Mittelanforderung für das jeweilige Kalenderjahr ist dem BIBB bis zum 6. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen. Hierbei sind Teilnehmende zu berücksichtigen, für die bis zum Jahresende BOF-Maßnahmen vorgesehen sind. Überzahlungen werden gegebenenfalls im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises zurückgefordert.

9.3 Teilnehmerlisten

Es sind Anwesenheitslisten über die Teilnehmenden (auf den Tag genau) mit den Unterschriften der Teilnehmenden zu führen und mit der Mittelanforderung vorzulegen.

Weiterhin sind Angaben über die Teilnehmenden unter www.Berufsorientierung-für-Flüchtlinge.de nach den dortigen Vorgaben zu erfassen und fortlaufend zu aktualisieren. Bei der Mittelanforderung ist die Excel-Datei (Pivot-Tabelle aus www.Berufsorientierung-für-Flüchtlinge.de) dem BIBB elektronisch zu übermitteln. Die Angaben über die Teilnehmen- den werden vom BIBB geprüft und statistisch ausgewertet. Die Statistiken werden dem BMBF, der BA und dem ZDH zur Verfügung gestellt.

9.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Ver- wendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der ge- währten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsver- fahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

9.5 Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

10 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Sie gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018.

Bonn, den 7. April 2016

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag

Viola-Antoinette Klanten

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