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Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz trifft Sächsische Verfassung

Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz trifft Sächsische Verfassung: Ein kleines Gedankenspiel zur kommenden "Freiheit" im Freistaat Sachsen für angehende akademische Kräfte!

 

Änderung der Sächsischen Verfassung

Antrag

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

‚Bürger können ihren Austritt aus dem Volk des Freistaates Sachsen erstmals nach Ablauf eines Jahres nach dem Erlangen der Wahl- und Stimmberechtigung nach Artikel 4 Abs. 2 erklären. Ein Wiedereintritt ist möglich. Der Austritt aus dem Volk des Freistaates Sachsen und der Wiedereintritt sind schriftlich bei der zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde zu erklären.

Begründung

Der Änderungsantrag reagiert auf die Anhörung zur Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes. Nicht nur den Hochschulen soll ein möglichst hohes Maß an autonomer Selbstbestimmung gewährt werden. Dies soll auch im Verhältnis zu den Bürgern gelten. Der Freistaat Sachsen ist eine gesetzlich angeordnete Zwangsorganisation. Der Änderungsantrag geht einen Mittelweg und überlässt es der freien Entscheidung jedes einzelnen Bürger, ob er Teil des Freistaates Sachsen sein will oder nicht. Die Bürger erhalten daher ein Austrittsrecht aus dem Freistaat Sachsen. Das der Austritt „erstmals“ nach dem ersten Jahr erklärt werden kann, stellt klar, dass das Austrittsrecht nach dem ersten Jahr kein einmaliges Recht ist, sondern auch später oder erneut ausgeübt werden kann.

 

Wie kommt ein StuRa auf sowas? Sollte der nicht für politische Bildung sorgen? Wie kann er dann nur sowas entgegen dem staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstsein formulieren? Das haben die wohl von verfassungsfeindlichen Kräften abgeschrieben? Da soll doch das Hochschulgesetz geändert werden, oder? Von wem kommt so eine Feindseligkeit gegen Mitbestimmung? Die regierenden Fraktionen der CDU und FDP im Sächsischen Landtag? Werden die vom Verfassungsschutz beobachtet?

 

Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes

Antrag

§ 24 wird wie folgt geändert:

Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

‚Studenten können ihren Austritt aus der verfassten Studentenschaft erstmals nach Ablauf eines Semesters erklären. Ein Wiedereintritt ist möglich. Der Austritt aus der Studentenschaft und der Wiedereintritt sind schriftlich mit der Rückmeldung zu erklären.‘

Begründung

Der Änderungsantrag reagiert auf die Anhörung. Nicht nur den Hochschulen soll ein möglichst hohes Maß an autonomer Selbstbestimmung gewährt werden. Dies soll auch im Verhältnis zu den Studenten gelten. Die verfasste Studentenschaft ist eine gesetzlich angeordnete Zwangsorganisation. Der Änderungsantrag geht einen Mittelweg und überlässt es der freien Entscheidung jedes einzelnen Studenten, ob er Teil der verfassten Studentenschaft sein will oder nicht. Die Studenten erhalten daher ein Austrittsrecht aus der verfassten Studentenschaft. Das der Austritt „erstmals“ nach dem ersten Semester erklärt werden kann, stellt klar, dass das Austrittsrecht nach dem ersten Semester kein einmaliges Recht ist, sondern auch später oder erneut ausgeübt werden kann.

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